Tag: Nacherfüllung
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Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.12.2008 – XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126).
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Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines – unwirksamen – formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe von Senat, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31).
BGH, Urteil vom 13.07.2011 – VIII ZR 215/10
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Ein Nachbesserungsversuch des Verkäufers führt nur dann dazu, dass bezüglich des Mangels, dem der Nachbesserungsversuch galt, die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers erneut beginnt, wenn der Verkäufer zugleich seine Nachbesserungspflicht i. S. des § 212 I Nr. 1 BGB anerkennt.
LG München I, Urteil vom 10.06.2011 – 12 O 3387/11
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Eine Aufforderung zur Nacherfüllung muss bestimmt und eindeutig sein und den Schuldner in die Lage versetzen, die Berechtigung des Nacherfüllungsverlangens nachzuvollziehen. Der Gläubiger muss aber nicht alle Leistungsdefizite im Einzelnen aufführen. Hierzu ist er mangels eigener Sachkunde häufig nicht in der Lage.
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Ein Gebrauchtwagen ist mangelhaft, wenn der Kaufvertrag einen „behobenen“ Frontschaden ausweist, eine Überprüfung des Fahrzeugs aber ergibt, dass Beschädigungsrückstände und Spuren nur unvollständiger bzw. unsachgemäßer Reparaturen vorhanden sind.
AG Schwarzenbek, Urteil vom 21.04.2011 – 2 C 667/10
(nachfolgend: LG Lübeck, Urteil vom 22.03.2012 – 14 S 107/11)
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Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 I BGB.
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Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.
BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10
(vorangehend: OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2010 – 8 U 812/09)
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Der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist grundsätzlich der Wohn- bzw. Firmensitz des Verkäufers. Etwas anderes kann sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Verkehrssitte, ergeben.
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Setzt der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Mangelbeseitigung, obgleich nach seinem Dafürhalten bereits zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind, muss er sich an dieser Fristsetzung festhalten lassen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2011 – 1 U 547/09 – 145
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Der Käufer ist schon nach einem ersten Nachbesserungsversuch zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn es ihm unzumutbar ist, dem Verkäufer einen zweiten Nachbesserungsversuch zu ermöglichen. Das kann der Fall sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war.
OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 – I-28 U 131/10
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Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (im Anschluss an Senat, Urt. v. 11.02.2009 – VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341).
BGH, Urteil vom 09.03.2011 – VIII ZR 266/09
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Erfolglose Reparaturversuche durch einen Dritten – die nicht zulasten des Verkäufers als vergebliche Nacherfüllungsversuche gewertet werden dürfen – schließen einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht aus. Sie können zwar die Klärung der Frage, ob ein Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorlag, erschweren. Diese Unsicherheit belastet indes allein den Käufer, weil er beweisen muss, dass der gerügte Mangel von Anfang an vorhanden war.
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Die an den Dritten gezahlten Reparaturkosten muss der Verkäufer dem Käufer selbst dann nicht erstatten, wenn der Käufer die Reparatur in dem Glauben in Auftrag gegeben hat, es handele sich um Verschleißerscheinungen, für die der Verkäufer nicht hafte.
OLG Schleswig, Urteil vom 22.02.2011 – 3 U 66/10
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Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels bei einer Überprüfung der Kaufsache nachhaltig leugnet. Auch das Prozessverhalten des Verkäufers ist in die rechtliche Prüfung einzubeziehen; doch wird man in einem bloßen Bestreiten des Mangels im Regelfall noch keine endgültige und ernsthafte Ablehnung der Nacherfüllung erblicken können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer zugleich rügt, ihm sei keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben worden.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.2011 – 4 U 557/09-160
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Sind Pkw-Teile in Abweichung vom Serienstandard nicht richtig aufeinander abgestimmt, und führt das infolge einer Schwingungsdiskordanz von Motor, Antriebsstrang und Karosserie zu auffälligen Vibrationen eines Dieselfahrzeugs bei bestimmten Betriebsbedingungen, handelt es sich um einen Sachmangel.
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Erklärt der Käufer den Vertragsrücktritt, werden ihm Transport- und Zulassungskosten nicht ersetzt, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel nicht zu vertreten hat. Aufwendungen für ein Fahrzeugtuning sind ebenfalls nicht zu vergüten, wenn sie nicht zu einer Werterhöhung geführt haben.
OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2011 – 5 U 20/10
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