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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Nacherfüllung

Kein Schadensersatz bei eigenmächtiger Beseitigung eines Mangels durch den Käufer

Ein Kfz-Käufer, der einen Mangel des Fahrzeugs beseitigen lässt, ohne den Verkäufer zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben, hat gegen den Verkäufer in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der für die Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten (§§ 280 I, III, 281 BGB). Denn Voraussetzung eines solchen Anspruchs auf Schadensersatz ist regelmäßig, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 I 1 BGB).

AG Wedding, Urteil vom 13.04.2016 – 3 C 422/15

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Kein sofortiger Rücktritt trotz „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

Auch der Käufer eines Neuwagens, der vom VW-Abgasskandal betroffen ist, muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten darf. Eine Nachbesserung ist dem Käufer insbesondere nicht deshalb unzumutbar, weil sie erst frühestens Anfang September 2016 wird erfolgen können. Auch kann der Käufer im Regelfall nicht mit Erfolg geltend machen, der Verkäufer habe ihn arglistig getäuscht.

LG Stralsund, Urteil vom 03.03.2016 – 6 O 236/15

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Gescheiterter Nachbesserungsversuch eines vom Verkäufer anerkannten Dritten – Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Die Klausel

„Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mangelbeseitigung erfolglos war.“

in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers benachteiligt den Käufer nicht unangemessen im Sinne von § 307 I 1, II Nr. 1 BGB.

LG Darmstadt, Urteil vom 01.02.2016 – 1 O 295/13

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Hemmung der Verjährung von kaufrechtlichen Mängelrechten – § 213 BGB

Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, NJW 2015, 2106 Rn. 25).

BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 77/15

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Nacherfüllungsverlangen als Obliegenheit des Käufers

  1. Die den Käufer treffende Obliegenheit, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen, bevor er wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung. Vielmehr umfasst sie auch die Bereitschaft des Käufers, die Kaufsache dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen, damit dieser insbesondere prüfen kann, ob der gerügte Mangel besteht und bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
  2. Die Aufforderung des Käufers, der Verkäufer möge innerhalb einer bestimmten Frist seine Bereitschaft erklären, die Kaufsache zurückzunehmen und dem Käufer eine mangelfreie Sache nach Maßgabe des Kaufvertrages zu liefern, ist kein taugliches Nacherfüllungsverlangen und reicht für eine Fristsetzung i. S. des §§ 323 I BGB nicht aus.
  3. Einem Kfz-Verkäufer, der gemäß § 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs schuldet, muss dafür regelmäßig eine Frist von einem Monat zur Verfügung stehen; eine Frist von weniger als zwei Wochen ist keinesfalls ausreichend.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2016 – I-5 U 49/15

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Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens – sofortiges Anerkenntnis

  1. An einem Anlass zur Klageerhebung i. S. des § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger Gewährleistungsrechte klageweise geltend macht, ohne dass er dem Beklagten vorher Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
  2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären, bevor ihm der Käufer Gelegenheit gegeben hat, die Sache auf die gerügten Mängel hin zu untersuchen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30).
  3. Die Verwendung gebrauchter Austauschteile bei der Reparatur eines Gebrauchtwagens kann fachgerecht sein; insbesondere entspricht der Einsatz generalüberholter Motoren dem technischen Standard.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 – 28 W 41/15

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Verweigerung der Nacherfüllung bei nur sporadisch auftretendem Fehler

  1. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung (§ 323 II Nr. 1 BGB) kann auch dann vorliegen, wenn ein Mangel, der sich nur sporadisch zeigt, einem gewerblichen Kfz-Verkäufer nicht vorgeführt werden kann („Vorführeffekt“) und dieser den Käufer deshalb bittet, ihm das Fahrzeug wieder vorzuführen, sobald der Mangel auftritt. Denn auf eine erneute Vorstellung des Fahrzeugs darf der Verkäufer den Käufer nur verweisen, wenn der behauptete Mangel keine sicherheitsrelevanten Fahrzeugteile betrifft. Andernfalls ist der Verkäufer gehalten, das Fahrzeug – gegebenenfalls sogar über einen längeren Zeitraum – zu untersuchen.
  2. Für die Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig ist und deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (§ 323 V 2 BGB), kommt es regelmäßig auf die Relation zwischen den Mängelbeseitigungskosten und dem Kaufpreis an. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist nur dann abzustellen, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist. Dafür genügt es nicht, dass der nicht fachkundige Käufer die Mangelursache nicht kennt; erforderlich ist vielmehr, dass sie auch dem – regelmäßig fachkundigen – Verkäufer unbekannt ist.
  3. Dass das Kupplungspedal nach Betätigung – und sei es auch nur sporadisch – am Fahrzeugboden hängen bleibt, ist bei einem Gebrauchtwagen – und erst recht bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von gerade einmal 90.000 Kilometern – keine typische Verschleißerscheinung, sondern ein Mangel.
  4. Ein Kfz-Käufer hat zwar auch dann Anspruch auf Ersatz seines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens, wenn er wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Er ist aber wie jeder Geschädigte gehalten, die Dauer des Nutzungsausfalls beispielsweise durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs möglichst gering zu halten. Kommt die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs nicht in Betracht, kann es geboten sein, mit eigenen Mitteln oder nach Aufnahme eines Kredits ein neues Fahrzeug anzuschaffen; die notwendigen Finanzierungskosten sind in diesem Fall Teil des Schadens, dessen Ersatz der Geschädigte verlangen kann.

OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15
(vorhergehend: LG Kiel, Urteil vom 18.05.2015 – 12 O 259/13; nachfolgend: BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15)

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Schadensersatz wegen eines Mangels – Verweigerung der Nacherfüllung

  1. Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels Schadensersatz zu verlangen, setzt regelmäßig voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 437 Nr. 3 BGB i. V. mit §§ 280 I, III, 281 I BGB).
  2. Eine Frist zur Nacherfüllung muss der Käufer dem Verkäufer zwar unter anderem dann ausnahmsweise nicht setzen, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 II Fall 1 BGB). Dafür genügt aber nicht schon das bloße Bestreiten eines Mangels oder eines Anspruchs. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seiner Pflicht zur Nacherfüllung unter keinen Umständen nachkommen werde, sodass ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Fristsetzung wird umstimmen lassen.

LG Wuppertal, Urteil vom 04.09.2015 – 5 O 173/15

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Standort eines fahruntüchtigen Fahrzeugs als Erfüllungsort der Nacherfüllung

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Für dessen Bestimmung ist in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 269 I BGB vorrangig auf die jeweiligen Umstände abzustellen. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist deshalb bei beweglichen Sachen nicht stets der Sitz des Verkäufers. Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob dem Käufer ein Transport der Kaufsache zum Verkäufer ohne erhebliche Unannehmlichkeiten – auch finanzieller Art – möglich ist. Das ist bei einem nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeug in der Regel nicht der Fall.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.08.2015 – 2-24 O 201/13
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.02.2016 – 4 U 214/15)

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Erheblichkeit eines Mangels wegen ungewisser Mangelursache

  1. Ein behebbarer Mangel ist nicht nur dann erheblich, wenn die für die Mangelbeseitigung aufzuwendenden Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Vielmehr liegt unabhängig von den Mängelbeseitigungskosten auch dann ein erheblicher Mangel vor, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers die Mangelursache ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.
  2. Ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es dem Verkäufer bei weiteren Reparaturversuchen oder etwa auf Hinweis eines Sachverständigen später doch noch gelingt, die Mangelursache zu ermitteln und den Mangel mit geringem Aufwand zu beheben.
  3. Ein Nachbesserungsversuch ist unabhängig davon, was der Verkäufer unternommen hat, erfolglos geblieben, wenn es nicht gelungen ist, den Zustand der Kaufsache herzustellen, den sie bei Übergabe an den Käufer hätte haben müssen.

LG Hagen, Urteil vom 26.08.2015 – 2 O 149/14

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