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Tag: Nacherfüllung

Schadensersatzpflicht der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist jedenfalls deshalb mangelhaft, weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann. Denn bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug wird der Stickoxidausstoß nur reduziert, wenn eine Software erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert. Ein durchschnittlicher Kfz-Käufer darf indes erwarten, dass die Prozesse, die in einer Testsituation die Stickoxidemissionen verringern, auch beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr aktiv sind.
  2. Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung, so muss er hinsichtlich der Angemessenheit dieser Frist berücksichtigen, dass der VW-Abgasskandal sehr viele Fahrzeuge in ganz Deutschland betrifft und diese nur sukzessive im Rahmen eines – noch dazu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmenden – Gesamtkonzepts nachgebessert werden können. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung muss deshalb deutlich länger sein als die Nachbesserungsfrist bei einem „normalen“ Fahrzeugmangel. Das ist dem Käufer auch zuzumuten, da er das mangelhafte Fahrzeug bis zur Nachbesserung uneingeschränkt nutzen kann.
  3. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch die Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Update negative Auswirkungen etwa auf die Schadstoffemissionen, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben wird. Der Käufer muss weder behaupten, dass eine Nachbesserung sicher zu derartigen Folgemängeln führen werde, noch muss er dies gar beweisen; vielmehr genügt, dass aus Sicht eines verständigen Käufers Folgemängel aufgrund konkreter tatsächliche Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sind.
  4. In der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens liegt dann keine i. S. des § 323 V 2 BGB unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers nicht abzusehen ist, wann das Fahrzeug nachgebessert werden kann, und außerdem zu befürchten ist, dass die Nachbesserung zu Folgemängeln führen wird. Auf den mit einer Nachbesserung verbundenen Kosten- und Zeitaufwand kommt es dann nicht an.
  5. Die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gemäß § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB Schadensersatz leisten müssen. Insoweit ist der klagende Fahrzeugkäufer zwar darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein i. S. des § 31 BGB verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Volkswagen AG obliegt als Beklagten aber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt sie durch den Vortrag, wer die Entscheidung, eine Manipulationssoftware zu entwickeln und einzusetzen, getroffen hat, wer von dieser Entscheidung Kenntnis hatte und wie die Software gegebenenfalls ohne Kenntnis des Vorstands der Volkswagen AG entwickelt und eingesetzt wurde.

LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17

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Nacherfüllung durch Lieferung eines „aktualisierten“ Neuwagens – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – hier: ein Audi A1 1.6 TDI Ambition – ist mangelhaft. Denn ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer kann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand und dann auch nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und dafür sorgt, dass insbesondere weniger Stickoxid ausgestoßen wird als beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
  2. Ob der Käufer eines mangelhaften Neuwagens nach §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs hat, obwohl der Hersteller inzwischen nur noch ein verändertes Fahrzeugmodell produziert, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB). Danach kommt eine Ersatzlieferung eines „aktualisierten“ Fahrzeugs insbesondere in Betracht, wenn sich der Verkäufer im Kaufvertrag Änderungen während der Lieferzeit i. S. des § 308 Nr. 4 BGB vorbehalten hat und der Käufer es hätte hinnehmen müssen, wenn ihm ursprünglich statt des bestellten ein „aktualisiertes“ Fahrzeug geliefert worden wäre.
  3. Rechtsanwaltskosten, die ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter Käufer aufgewendet hat, muss ihm der Verkäufer nur dann verschuldensunabhängig als zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen ersetzen (§ 439 II BGB), wenn der Käufer die Kosten aufgewendet hat, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.02.1999 – X ZR 40/96 [zu § 476a BGB a.F.]).

LG Landau (Pfalz), Urteil vom 13.06.2017 – 2 O 259/16

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung wegen unredlichen (Prozess-)Verhaltens des Fahrzeugherstellers – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er „unter normalen Betriebsbedingungen“ i. S. des § 5 I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, das heißt „bei normalem Fahrzeugbetrieb“ i. S. des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der genannten Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entspricht. Vielmehr verfügt das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt darüber hinaus deshalb vor, weil dem Halter eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens nachteilige verwaltungsrechtliche Maßnahmen bis hin zu einem Entzug der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs drohen, wenn das Fahrzeug nicht durch Installation eines von der Volkswagen AG entwickelten und vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen Softwareupdates technisch überarbeitet wird.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens jedenfalls deshalb i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil sich die Volkswagen AG im Umgang mit den Käufern der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge widersprüchlich und unredlich verhält und so ein trotz ihres bisherigen Verhaltens etwa noch verbliebenes Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört. Diesen Vertrauensverlust muss ein VW-Vertragshändler als Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen sich gelten lassen, da eine Nachbesserung des Fahrzeugs in den Händen der Volkswagen AG läge. Darauf, ob diese hinsichtlich der Nachbesserung Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) des Vertragshändlers ist, kommt es nicht an.
  4. Es ist schlechthin unmöglich, dass die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge – was die Volkswagen AG im Verwaltungsverfahren akzeptiert hat – nicht vorschriftsmäßig sind und deshalb einer „technischen Überarbeitung“ bedürfen, aber gleichzeitig keinen Mangel im kaufrechtlichen Sinne aufweisen. Gleichwohl diktiert der VW-Konzern seinen Vertragshändlern als Verteidigungsstrategie in Rechtsstreiten, in denen es um Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal geht, das Vorliegen eines Mangels explizit in Abrede zu stellen. Angesichts dessen sieht sich ein Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs in seiner Erwartung, die Volkswagen AG stehe zu ihren Fehlern und Versäumnissen und bemühe sich nach Kräften, mehr als nur den Imageschaden für das eigene Unternehmen wieder gutzumachen, enttäuscht. Dem Käufer muss sich vielmehr der Eindruck aufdrängen, die Volkswagen AG nehme ihn nicht ernst.
  5. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens liegt, ist schon deshalb nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, weil das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, sondern sein ordnungsgemäßer Zustand erst durch Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung hergestellt werden und das Kraftfahrt-Bundesamt die dafür erforderlichen technischen Maßnahmen freigeben muss.

LG Trier, Urteil vom 07.06.2017 – 5 O 298/16

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Keine Ersatzlieferung eines VW Tiguan II für einen VW Tiguan I im VW-Abgasskandal

  1. Dass die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen zum Einsatz kommt, eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist, steht aufgrund eines andere Behörden und Gerichte bindenden bestandskräftigen Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 15.10.2015 fest. Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Tiguan 2.0 TDI BMT Sport & Style der ersten Generation hat schon deshalb keinen Anspruch auf Ersatzlieferung (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB), weil Fahrzeuge der ersten Generation nicht mehr hergestellt werden und deshalb eine Ersatzlieferung i. S. des § 275 I BGB unmöglich ist.
  3. Die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines VW Tiguan II kann der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Tiguan I auch dann nicht verlangen, wenn Bestandteil des Kaufvertrages ein Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB ist. Ein solcher Vorbehalt erweitert nämlich einseitig die Rechte des Verkäufers, während er gleichzeitig die Rechte des Käufers auf eine Billigkeitskontrolle beschränkt. Er kann deshalb bei einer Auslegung des Kaufvertrages nicht zur Begründung einer Benachteiligung des Verkäufers bei gleichzeitiger Erweiterung der Rechte des Käufers herangezogen werden.
  4. Bei der gemäß § 439 III 3 BGB erforderlichen Prüfung, ob auf eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ohne erhebliche Nachteile für den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens zurückgegriffen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Käufer das Fahrzeug ohne jede Einschränkung nutzen kann, mithin der dem Fahrzeug anhaftende Mangel nur eine geringe Bedeutung hat. Ferner steht aufgrund eines entsprechenden Freigabebescheids des Kraftfahrt-Bundesamtes fest, dass eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates keine technischen Nachteile (z. B. Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs, Erhöhung des CO2-Ausstoßes, Verringerung der Motorleistung) zur Folge hat.
  5. Bei der Prüfung, ob eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) im Vergleich zu einer Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, sind die Kosten für die Entwicklung des zur Nachbesserung erforderlichen Softwareupdates nur anteilig für das einzelne Fahrzeug zu berücksichtigen.

LG Braunschweig, Urteil vom 01.06.2017 – 3 O 1276/16

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung eines von VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist mangelhaft, weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zum Einsatz kommt und deshalb das Risiko bestand und besteht, dass die EG-Typzulassung und die Betriebserlaubnis des – nicht zulassungsfähigen – Fahrzeugs keinen Bestand haben werden.
  2. Bei der Beurteilung, ob dem Käufer eines vom VW-Abgasskandals betroffenen Fahrzeugs eine Nachbesserung in zeitlicher Hinsicht unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB) ist, muss außer Betracht bleiben, dass vom VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen ist. Denn dies hat der Käufer ebenso wenig zu verantworten wie etwa Schwierigkeiten bei der Entwicklung des zur Nachbesserung erforderlichen Softwareupdates, sodass er sich nicht mit dem Verweis auf die große Zahl der vom VW-Abgasskandal Geschädigten abspeisen lassen muss.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs mit Blick darauf, dass ihn die Volkswagen AG arglistig getäuscht hat, auch dann unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB), wenn die Volkswagen AG nicht Partei des Kaufvertrages ist. Denn der Verkäufer des Fahrzeugs kann eine Nachbesserung schon deshalb nicht eigenständig durchführen, weil er dafür ein von der Volkswagen AG entwickeltes Softwareupdate benötigt, dessen Installation ein bloß untergeordneter Akt der gesamten Nachbesserung ist. Hinsichtlich der Nachbesserung ist die Volkswagen AG deshalb Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) des Verkäufers, und der Käufer müsste sich auf sie verlassen, obwohl sie sich als unzuverlässig erwiesen hat. Dies ist ihm nicht zuzumuten.
  4. Daran, dass dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs eine Nachbesserung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ändert nichts, dass die Nachbesserung unter der behördlichen Aufsicht des Kraftfahrt-Bundesamtes stattfände. Denn die Volkswagen AG hat das Kraftfahrt-Bundesamt schon einmal getäuscht, und es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sie auch bei der Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge Maßnahmen ergreift, mit denen das Kraftfahrt-Bundesamt (wiederum) nicht rechnet und die deshalb ebenso unentdeckt bleiben wie ursprünglich die „Schummelsoftware“.
  5. In Fällen, in denen dem Käufer eine Nachbesserung i. S des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, kann bei der Prüfung, ob einem Rücktritt vom Kaufvertrag § 323 V 2 BGB entgegensteht, nicht auf die Mängelbeseitigungskosten und ihr Verhältnis zum Kaufpreis abgestellt werden. Andernfalls würde der Käufer faktisch zu einer ihm unzumutbaren Nachbesserung gezwungen.
  6. Die – nicht Partei des Kaufvertrages gewordene – Volkswagen AG hat den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gemäß §§ 823 II, 31 BGB i. V. § 263 I StGB so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Das betrügerische Verhalten ihrer Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Abgasskandal muss sich die Volkswagen AG jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn sie trotz einer sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht vorträgt, wer die Entscheidung, eine „Schummelsoftware“ zu entwickeln und in Millionen von Fahrzeugen zu installieren, getroffen hat und wie diese mit hohen Risiken verbundene Entscheidung von enormer wirtschaftlicher Reichweite ihrem Vorstand unbekannt geblieben sein kann.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 01.06.2017 – 10 O 84/16

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Ersatzlieferung eines Audi A1 aus der aktuellen Serie – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn ein Neuwagenkäufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte) tatsächlich einhält. Diese Erwartung wird enttäuscht, wenn die Grenzwerte nur während eines Emissionstests eingehalten werden, weil eine Software die Testsituation erkennt und einen speziellen Betriebsmodus aktiviert, in dem der Stickoxidausstoß geringer ist als beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
  2. Darüber hinaus ist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er zur Herstellung seiner Vorschriftsmäßigkeit eines Softwareupdates bedarf. Wenn aber die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erst hergestellt werden muss, ist das Fahrzeug ohne das Softwareupdate nicht vorschriftsmäßig und folglich mangelhaft.
  3. Ein im Juni 2014 als Neuwagen ausgelieferter, vom VW-Abgasskandal betroffener Audi A1 kann schon deshalb im Wege der Nacherfüllung durch ein ähnliches Fahrzeug aus der aktuellen Serie ersetzt werden, weil eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) sogar bei einem Stückkauf nicht von vorneherein unmöglich ist. Vielmehr kommt es bei einem Stückkauf darauf an, ob die Kaufsache nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Unter denselben Voraussetzungen kann der Verkäufer bei einem Gattungskauf verpflichtet sein, mit einem nicht derselben Gattung wie die Kaufsache angehörenden Gegenstand nachzuerfüllen, wenn die gesamte Gattung untergegangen oder mangelhaft ist.
  4. Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens darf die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) selbst dann nicht gemäß § 439 III BGB verweigern, wenn eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates (§ 439 I Fall 1 BGB) nur Kosten von rund 100 € verursacht. Denn auf eine Nachbesserung kann schon deshalb nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden, weil derzeit noch ungewiss ist, ob das Softwareupdate negative Folgen haben wird. Diese Unsicherheit kann den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auch dann negativ beeinträchtigen, wenn sie aus technischer Sicht unbegründet ist.

LG Osnabrück, Urteil vom 31.05.2017 – 5 O 2218/16

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) beim Gebrauchtwagenkauf – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften Gebrauchtwagens hat in der Regel keinen Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs. Zwar ist auch bei einem Stückkauf die Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Das ist bei einem Gebrauchtwagen jedoch regelmäßig dann nicht der Fall, wenn dem Kauf eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs durch den Käufer vorangegangen ist.
  2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf zwei voneinander unabhängige rechtliche Erwägungen gestützt, von denen jede für sich die Entscheidung trägt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in ausreichender Weise angreifen; andernfalls ist die Berufung unzulässig.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.05.2017 – 5 U 46/17

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Lieferung eines VW Golf VII als Ersatz für einen VW Golf VI – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW Abgasskandal betroffener Neuwagen ist ungeachtet seine tatsächlichen Schadstoffemissionen schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil darin eine als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierende Software zum Einsatz kommt, die den Stickoxid(NOX)-Ausstoß reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Golf VI kann gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB einen Anspruch auf die ersatzweise Lieferung eines (mangelfreien) VW Golf VII haben, wenn und weil der VW Golf VI nicht mehr produziert wird. Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages die Kaufsache (VW Golf VI) im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige (VW Golf VII) ersetzt werden kann. Dafür kann sprechen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthalten und es dem Käufer zumutbar gewesen wäre, ursprünglich statt des bestellten VW Golf VI einen VW Golf VII zu erhalten.
  3. Bei der Beurteilung, ob der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs als vom Käufer gewählte Art der der Nacherfüllung nach § 439 III BGB verweigern darf, weil sie im Vergleich zur Nachbesserung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, hat außer Betracht zu bleiben, dass der Verkäufer einen Rückgriffsanspruch (§§ 478 f. BGB) gegen die Volkswagen AG hat und ihn deshalb die Ersatzlieferung „nichts kostet“.
  4. Auf eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch Aufspielen eines Softwareupdates kann nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens zurückgegriffen werden. Denn jedenfalls besteht aufgrund der negativen öffentlichen Berichterstattung über den Zustand nachgerüsteter Fahrzeuge die naheliegende Möglichkeit, dass nach der Installation des Softwareupdates ein merkantiler Minderwert verbleibt. Ob die Berichte aus technischer Sicht zutreffen, ist insoweit ohne Belang; ebenso kommt es nicht darauf an, dass das Kraftfahrt-Bundesamt das Softwareupdate geprüft und freigegeben hat.

LG Neuruppin, Urteil vom 24.05.2017 – 1 O 170/16

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines VW Tiguan II – VW-Abgasskandal

Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Tiguan der – nicht mehr produzierten – ersten Generation hat auch dann keinen Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs der zweiten Generation, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält. Denn ein solcher Vorbehalt gibt dem Verkäufer ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. des § 315 I BGB, das heißt, er erweitert die Rechte des Verkäufers, während er den Käufer gleichzeitig auf eine Billigkeitskontrolle beschränkt. Dieser Charakter des Änderungsvorbehalts verbietet es, ihn bei der Auslegung des Kaufvertrages zur Begründung einer Benachteiligung des Verkäufers bei gleichzeitiger Erweiterung der Rechte des Käufers heranzuziehen.

LG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2017 – 11 O 3605/16 (64)

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Kein Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag ohne erfolgloses Nacherfüllungsverlangen – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist selbst dann nicht berechtigt, „sofort“ vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn ihn die – an diesem Vertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG arglistig getäuscht hat. Denn der Verkäufer des Fahrzeugs muss sich auch dann, wenn er Vertragshändler der Volkswagen AG ist, deren (möglicherweise) arglistiges Verhalten nicht zurechnen lassen. Weder ist die Volkswagen AG Gehilfe des Verkäufers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten i. S. des § 278 BGB, noch ist der Verkäufer (Wissens-)Vertreter der Volkswagen AG.
  2. Dass die Volkswagen AG in die Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs eingebunden ist, insbesondere weil sie das dafür erforderliche Softwareupdate entwickelt (hat), rechtfertigt nicht die Bewertung, dass die Nachbesserung dem – möglicherweise durch die Volkswagen AG arglistig getäuschten – Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist (entgegen LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 83/16, NJW-RR 2016, 1397 [1399]).

LG Bonn, Urteil vom 19.05.2017 – 1 O 341/16

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