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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Kaufvertrag

Einheitlicher Erfüllungsort nach Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags

  1. Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die Kaufsache – hier: ein gebrauchter Pkw – vertragsgemäß befindet. Das gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag infolge eines wirksamen Widerrufs rückabzuwickeln ist. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich der Widerruf unmittelbar auf den Kaufvertrag oder auf einen mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, sodass auch der Kaufvertrag rückabzuwickeln ist (§ 358 II, IV BGB).
  2. Für eine Klage, mit der der Darlehensnehmer den Darlehensgeber auf Rückzahlung von nach Abgabe der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen in Anspruch nimmt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht aus § 29 I ZPO, weil diese Zahlungen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis fallen. Der Darlehensnehmer kann bei dem Gericht, das für den einheitlichen Erfüllungsort gemäß § 29 I ZPO örtlich zuständig ist, aber insbesondere auf Rückzahlung der bis zur Abgabe der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen und auf Feststellung klagen, dass er dem Darlehensgeber infolge des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) schulde.

OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20

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Umfang der Ladenvollmacht (§ 56 HGB) eines Autohaus-Verkaufsmitarbeiters

Ein Verkaufsmitarbeiter in einem Autohaus gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als ermächtigt, Barzahlungen von Kunden in Empfang zu nehmen und übliche Preisnachlässe zu gewähren.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2020 – 10 U 3/20

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Autonome Qualifikation einer auf Schadensersatz gerichteten Zivilklage – Art. 7 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 EuGVVO n.F.

Sind Art. 7 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 EuGVVO n.F. dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrags und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist?

BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19
(vorangehend: OLG Celle, Urteil vom 06.02.2019 – 7 U 102/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.02.2021 – VI ZR 63/19BGH, Beschluss vom 20.07.2021 – VI ZR 63/19)

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Widerruf eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen, mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kfz-Kaufvertrags

  1. Zum Widerruf einer auf den Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen, mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kfz-Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung und den Rechtsfolgen des Widerrufs.
  2. Ein Verbraucher kann seine auf den Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung auch dann gemäß § 355 BGB i. V. mit §§ 312b, 312g I BGB widerrufen, wenn der Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB mit einem Darlehensvertrag verbunden ist und dem Verbraucher hinsichtlich des Darlehensvertrags ein – gemäß § 358 II BGB auch den Kaufvertrag erfassendes – Widerrufsrecht (§§ 495 I, 355 BGB) zusteht. Denn § 312g III BGB, wonach ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen unter anderem dann nicht besteht, wenn der Verbraucher bereits aufgrund des § 495 I BGB i. V. mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht hat, ist nur einschlägig, wenn die konkurrierenden Widerrufsrechte originär denselben Vertrag betreffen.
  3. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (hier: einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen) steht dem Verbraucher – anders als nach § 312 III Nr. 1 BGB a.F. – grundsätzlich auch dann ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i. V. mit §§ 312b, 312g I BGB zu, wenn er den Vertrag selbst angebahnt hat.

LG Braunschweig, Urteil vom 22.09.2020 – 5 O 2947/19

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Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen

  1. Ein Kfz-Händler, der Fahrzeuge systematisch auf Internetplattformen wie „mobile.de“ und „AutoScout24“ bewirbt, nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. von § 312c I BGB, wenn er personell und sachlich so organisiert ist, dass er elektronische und telefonische Anfragen potenzieller Kunden bearbeiten und Kaufverträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließen kann. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Mehrzahl der Kfz-Kaufverträge, die der Händler schließt, nicht um Fernabsatzverträge handelt. Ebenso ist unerheblich, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Kfz-Kaufvertrag nicht elektronisch durchgeführt wird, sondern es bei der Fahrzeugübergabe zu einem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien kommt.
  2. Ein Gebrauchtwagen ist nicht deshalb i. S. von § 312g II Nr. 1 BGB auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten, weil der Verkäufer das Fahrzeug aufgrund eines ihm von dem Käufer erteilten, verschiedene Kriterien umfassenden Suchauftrags von einem Dritten erworben hat.

OLG Celle, Urteil vom 03.06.2020 – 7 U 1903/19

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Untersuchungs- und Rügeobligenheit nach § 377 I HGB beim Neuwagenkauf

Ist der Kauf eines (hochpreisigen) Neuwagens – hier: eines Rolls-Royce Dawn – sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ein Handelsgeschäft i. S. des §§ 343, 344 HGB, dann hat der Käufer grundsätzlich die Obliegenheit, das Fahrzeug unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und einen dabei zutage getretenen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 I HGB ). Daran ändert nichts, dass das der Verkäufer das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer „durchgesehen“ hat. Mit einer solchen „Übergabedurchsicht“ ist insbesondere kein (konkludenter) Verzicht des Verkäufers auf den Einwand verbunden, die Mängelrüge des Käufers sei verspätet.

OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 U 5611/19
(vorangehend: OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 – 7 U 5611/19)

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Anwendbares Recht bei Kfz-Kaufvertrag zwischen kanadischem Verkäufer und deutschem Käufer – Agenturgeschäft

  1. Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Kfz-Händler den Kauf eines Gebrauchtwagens lediglich vermittelt, ist grundsätzlich zulässig. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn das Agenturgeschäft ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 476 I 2 BGB ist, es also missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern, um zwingende verbraucherschützende Vorschriften zu umgehen.
  2. Ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 476 I 2 BGB liegt nicht vor, wenn auf den – hier zwischen einem in Kanada ansässigen Unternehmer und einem in Deutschland ansässigen Verbraucher – geschlossenen Kaufvertrag ohnehin deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) Anwendung findet und deshalb ein in dem vermittelten Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (§ 476 I 1 BGB).

LG Landshut, Urteil vom 15.05.2020 – 73 O 3793/19

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Wiederbegründung der Kaufpreisschuld nach erfolgreichem Garantieantrag – Amazon-A-bis-z-Garantie

  1. Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-Artikeln betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, soweit beide Vertragsparteien deren Geltung bei Vertragsschluss zugestimmt haben (Fortführung von Senat, Urt. v. 22.11.2017 – VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 31 m. w. Nachw).
  2. Die geschuldete Kaufpreiszahlung ist mit der von Amazon veranlassten Gutschrift des Kaufpreises auf dem Amazon-Konto des Verkäufers bewirkt, sodass die Kaufpreisforderung erlischt. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird (Fortführung von Senat, Urt. v. 22.11.2017 – VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 32 ff.).

BGH, Urteil vom 01.04.2020 – VIII ZR 18/19

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Untersuchungs- und Rügeobligenheit nach § 377 I HGB beim Neuwagenkauf

  1. Ist der Kauf eines (hochpreisigen) Neuwagens – hier: eines Rolls-Royce Dawn – sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ein Handelsgeschäft i. S. des §§ 343, 344 HGB, dann hat der Käufer grundsätzlich die Obliegenheit, das Fahrzeug unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und einen dabei zutage getretenen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 I HGB ). Daran ändert nichts, dass das der Verkäufer das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer „durchgesehen“ hat. Mit einer solchen „Übergabedurchsicht“ ist kein (konkludenter) Verzicht des Verkäufers auf den Einwand verbunden, die Mängelrüge des Käufers sei verspätet.
  2. Es überspannt bei Weitem nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung eines Neuwagens durch den Käufer, wie sie § 377 I HGB grundsätzlich verlangt, wenn dem Käufer abverlangt wird, sich durch eine simple, nur einen einzigen Tastendruck erfordernde Funktionsprüfung festzustellen, ob ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal – hier: Massagefunktion der Vordersitz („Front Massage Seats“) – vorhanden ist.

OLG München, Beschluss vom 16.03.2020 – 7 U 5611/19
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 – 7 U 5611/19)

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Kein Fernabsatz-Widerrufsrecht bei nur ausnahmsweise mithilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossenem Kfz-Kaufvertrag

  1. Ein Kfz-Kaufvertrag ist nicht schon dann ein Fernabsatzvertrag i. S. § 312c I BGB, wenn er unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden ist (§ 312c I Halbsatz 2 BGB). Ein solches System besteht, wenn der Kfz-Händler als Verkäufer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen; nur bei Geschäften, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, soll kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestehen.
  2. Dementsprechend besteht mangels eines für den den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, wenn sich ein Kfz-Händler nur ausnahmsweise darauf einlässt, einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen mit einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu schließen, während er üblicherweise solche Verträge im Anschluss an eine Fahrzeugbesichtigung „vor Ort“ schließt. Daran ändert nichts, dass der Händler das verkaufte Fahrzeug auf seiner eigenen Internetseite oder auf einer Internetplattform wie „mobile.de“ beworben hat.
  3. Indem ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten nach Erhalt einer Fahrzeugbestellung den Kaufpreis in Rechnung stellt, nimmt er regelmäßig den in der Bestellung liegenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) an. Denn die Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises ist aus der maßgeblichen Sicht des Kaufinteressenten (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass der Verkäufer den ihm angetragenen Kaufvertrag schließen will, zumal er andernfalls die Zahlung des Kaufpreises gar nicht verlangen dürfte.
  4. Händigt ein Kfz-Händler einem Kunden, der ein Fahrzeug bestellt und – auf Aufforderung in Gestalt einer Rechnung – den Kaufpreis für dieses Fahrzeug gezahlt hat, die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II aus, damit der Kunde das Fahrzeug schon vor der Übergabe zulassen kann, so nimmt er spätestens damit den in der Bestellung des Kunden liegenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) an. Denn durch die Übergabe der Fahrzeugpapiere erfüllt der Händler kaufvertragliche Pflichten (§ 433 I BGB). Damit bringt er aus der maßgeblichen Sicht des Kunden (§§ 133, 157 BGB) eindeutig zum Ausdruck, dass er den ihm angetragenen Kaufvertrag schließen will.

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 284/19
(vorangehend: LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19)

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