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Probleme beim Autokauf?

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Tag: gutgläubiger Erwerb

Handeln unter fremdem Namen beim Gebrauchtwagenkauf

Tritt der Erwerber eines Kraftfahrzeugs unter einem fremden Namen auf, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Vertragspartner des Verkäufers die unter fremdem Namen handelnde Person oder der Namensträger wird. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, ob der Verkäufer den Kaufpreis bereits erhalten hat.

OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2016 – 5 U 110/15

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Gutgläubiger Erwerb trotz Diebstahls des Fahrzeugbriefs

Hinsichtlich eines unterschlagenen – und damit nicht i. S. des § 935 BGB abhandengekommenen – Fahrzeugs ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb auch dann möglich, wenn der zu dem Fahrzeug gehörende Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nicht ebenfalls unterschlagen, sondern gestohlen wurde.

AG Miesbach, Urteil vom 04.08.2015 – 12 C 223/15

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Kein gutgläubiger Erwerb eines wertvollen Sportwagens wegen offensichtlich gefälschter Fahrzeugpapiere

  1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen gutgläubigen Erwerb (§ 932 BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines solchen Fahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn dieser im Besitz des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn – hier bejahte – besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht aber nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 13 m. w. Nachw.).
  2. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht schon deshalb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört, weil ihm gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt werden. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 935 II BGB liegt insoweit vielmehr erst vor, wenn die Fälschungen leicht als solche zu erkennen sind.
  3. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens handelt grob fahrlässig i. S. von § 935 II BGB, wenn ihm gefälschte Fahrzeugpapiere – hier: eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugbrief) vorgelegt werden, bei der Siegel/​Wappen und angegebene Zulassungsbehörde ganz offensichtlich nicht zusammenpassen (hier: Wappen des Landes Berlin mit dem Berliner Bären neben der Angabe „Stadt Freiburg im Breisgau“). In einem solchen Fall muss sich dem Erwerber vielmehr aufdrängen, dass er es mit Fälschungen zu tun hat.

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2015 – 5 U 14/14

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Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Gebrauchtwagens

  1. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht schon dann gutgläubig i. S. des § 932 BGB, wenn er sich vom Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II (den Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers prüfen zu können. Dies gehört vielmehr zu den Mindestvoraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb.
  2. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 929 II BGB ist dem Erwerber eines Gebrauchtwagens dann vorzuwerfen, wenn besondere Umstände wie etwa ein besonders günstiger Kaufpreis seinen Verdacht erregen mussten, er aber dennoch keine sachdienlichen Nachforschungen unternommen hat, um sich über die Verfügungsbefugnis des Veräußerers zu vergewissern. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen.

LG München I, Urteil vom 02.02.2015 – 26 O 13347/14

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Hinreichende Bestimmtheit der Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Verurteilung

  1. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist nicht bestimmt genug (§ 253 II Nr. 2 ZPO) und das Urteil hat deshalb keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte. Ein Urteil ist deshalb rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen nur Zug um Zug gegen eine von einem Dritten zu bewirkende Gegenleistung (Abgabe einer Willenserklärung) verurteilt, ohne den Dritten namentlich zu bezeichnen oder in anderer Weise zweifelsfrei erkennbar zu machen.
  2. In Fällen, in denen die derzeitige Rechtslage die Bewirkung des geschuldeten Erfolgs nicht erlaubt, die dazu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen aber noch hergestellt werden können, liegt ein Fall des § 275 I BGB nur vor, wenn feststeht, dass Dritte, die an der Herstellung der erforderlichen Rechtslage mitwirken müssten, sich dem aller Voraussicht nach verweigern würden.
  3. Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06).
  4. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens erfüllt seine Pflicht, dem Käufer das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen (§ 433 I 1 BGB), auch dann, wenn der Käufer das (lastenfreie) Eigentum „nur“ kraft guten Glaubens erlangt.
  5. Der Erwerber eines gebrauchten Pkw darf in der Regel darauf vertrauen, dass das Fahrzeug dem Veräußerer gehört, wenn dieser sich im Besitz des Pkw befindet und dem Erwerber sowohl den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) als auch den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) aushändigen kann. In einem solchen Fall kommt die Annahme einer groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) des Erwerbers nur in Betracht, wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten und er diese Verdachtsmomente nicht beachtet hat.
  6. Dass der einen Gebrauchtwagen veräußernde Kfz-Händler nicht als Halter im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen ist, sondern dort ein Dritter als letzter Halter steht, ist sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit anderen Umständen kein Grund für Misstrauen des Erwerbers. Ein verdächtiger, eine Nachforschungspflicht des Erwerbers auslösender Umstand kann aber gegeben sein, wenn dem Erwerber – ausländische – Kfz-Papiere mit einem „Kreditvermerk“ vorgelegt werden, da das Fahrzeug in diesem Fall im Sicherungseigentum des Kreditgebers stehen könnte. Auch ein besonders niedriger Kaufpreis ist grundsätzlich geeignet, eine Nachforschungspflicht des Erwerbers auszulösen, doch kommt es insoweit stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
  7. Eine auf der Grundlage von § 111b StPO durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann zwar grundsätzlich einen Rechtsmangel i. S. des § 435 Satz 1 BGB begründen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Auf eine bereits beendete Beschlagnahme kann jedoch ein Rücktritt nicht mehr mit Erfolg gestützt werden.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2014 – 12 U 25/14

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Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen (R)

Wer – sei es von einem Kfz-Händler, sei es von einer Privatperson – einen Gebrauchtwagen kauft, muss sich mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und sie prüfen. Unterlässt der Erwerber dies, handelt er schon allein aus diesem Grund grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB, was einen gutgläubigen Erwerb ausschließt.

KG, Beschluss vom 22.05.2014 – 8 U 114/13

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Nachforschungspflicht eines Gebrauchtwagenkäufers bei fehlender Identität von Halter und Verkäufer

Bei einem Gebrauchtwagenkauf besteht für den Käufer immer dann Anlass zu weiteren Nachforschungen, wenn der Veräußerer und der im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragene Halter nicht identisch sind. Das gilt auch beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten, und es gilt erst recht, wenn weitere Umstände den Verdacht des Käufers erregen müssen.

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2014 – 11 U 14/14

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Nachforschungspflicht eines Gebrauchtwagenkäufers – gutgläubiger Erwerb

Bei einem Gebrauchtwagenkauf liegt eine „Verdachtssituation“ vor und besteht deshalb für den potenziellen Käufer Anlass zu weiteren Nachforschungen, wenn der Verkäufer und der in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) verzeichnete Halter nicht identisch sind. Das gilt auch beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten, und es gilt erst recht, wenn auch weitere Umstände verdächtig sind.

LG Köln, Urteil vom 07.01.2014 – 22 O 312/12
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2014 – 11 U 14/14)

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Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens

Eine bewegliche Sache kommt dem mitbesitzenden Eigentümer nicht i. S. von § 935 I BGB abhanden, wenn er selbst den unmittelbaren Besitz ohne Willen des eigentumslosen Mitbesitzers freiwillig aufgibt.

BGH, Urteil vom 13.12.2013 – V ZR 58/13

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Kein gutgläubiger Erwerb ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  1. Der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs handelt regelmäßig grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB, wenn er sich vom Veräußerer nicht einmal die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Dieses Unterlassen schließt in der Regel einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug aus.
  2. Der Verkäufer (Gläubiger) kann wegen Zahlungsverzugs des Käufers (Schuldner) auch noch vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem die Kaufpreisschuld tituliert wurde. Denn er darf seinen titulierten Anspruch ohne Weiteres – auch nach Eintritt der Rechtskraft – vernichten, muss aber möglicherweise den Vollstreckungstitel an den Käufer herausgeben.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.12.2013 – 4 U 57/13

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