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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 I, II BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senat, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. m. w. Nachw.; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).
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Die Kostentragungsregelung des § 439 II BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 III 1, IV der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung von Senat, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37).
BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016 – 88 S 14/16)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – hier: ein Audi A5 –, dessen Stickoxidemissionen softwaregesteuert (nur) reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft. Denn der durchschnittliche Käufer eines Neuwagens kann i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur auf dem Prüfstand und dort nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und sodann den Schadstoffausstoß optimiert.
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Eine Nacherfüllung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens jedenfalls dann i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn Verkäufer des Fahrzeugs dessen Hersteller selbst ist. Denn der Fahrzeughersteller hat seine Kunden systematisch getäuscht, indem er in einer Vielzahl von Fahrzeugen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software installiert hat. Mit Blick darauf hat der Käufer eines solchen – mangelhaften – Fahrzeugs ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer/Fahrzeughersteller Abstand zu nehmen.
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Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens liegt, ist jedenfalls dann nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist. Denn eine den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat. Hinzu kommt, dass die Frage, ob die Schadstoffemissionen eines Kraftfahrzeugs unterhalb der einschlägigen Grenzwerte bleiben, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine erhebliche Bedeutung hat.
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Kosten, die einem Kfz-Käufer für die Tieferlegung des Fahrzeugs entstanden sind, sind ebenso wie Finanzierungskosten Aufwendungen i. S. des § 284 BGB, die der Käufer unter den dort genannten Voraussetzungen vom Verkäufer ersetzt verlangen kann.
LG Bayreuth, Urteil vom 12.05.2017 – 23 O 348/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist schon deshalb mangelhaft, weil das Fahrzeug zum Erhalt der Betriebserlaubnis eines Softwareupdates bedarf. Der durchschnittliche Käufer eines Neuwagens kann indes i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht deshalb gefährdet ist, weil seine Vorschriftswidrigkeit feststeht oder vonseiten der Behörden (hier: des Kraftfahrt-Bundesamtes) angenommen wird.
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Darüber hinaus weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen auch deshalb nicht die Beschaffenheit auf, die ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, weil der Durchschnittskäufer eines Neuwagens erwarten kann, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand und nicht nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt.
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Bei der Beurteilung, ob die Kaufsache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen, weil man andernfalls bei Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern, die einer ganzen Serie anhaften, einen Sachmangel verneinen müsste.
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Bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist, kann nicht allein auf die Kosten abgestellt werden, die für die Entwicklung und die Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates aufgewendet werden müssen. Denn insoweit existiert, da das Update ausschließlich vom Fahrzeughersteller angeboten wird, kein Marktpreis, sodass allenfalls an die vom Fahrzeughersteller angegebenen Kosten angeknüpft werden könnte. Das aber verbietet sich, weil andernfalls der Fahrzeughersteller durch entsprechende Angaben bestimmen könnte, ob ein von ihm verursachter Mangel geringfügig ist oder nicht.
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Ein technischer Mangel eines Kraftfahrzeugs, für dessen Beseitigung der Fahrzeughersteller über Monate personelle und technischen Ressourcen einsetzen muss, ist nicht deshalb geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, weil er einer Vielzahl von Neu- und Gebrauchtwagen anhaftet und der auf das einzelne Fahrzeug (anteilig) entfallende Mangelbeseitigungsaufwand vergleichsweise gering ist.
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Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens von über einem Jahr ist nicht mehr angemessen i. S. von § 323 I BGB, sondern unangemessen lang. Daran ändert nichts, dass vom VW-Abgasskandal allein in Deutschland Millionen von Fahrzeugen betroffen sind; denn die Mangelhaftigkeit dieser Fahrzeuge geht auf eine bewusste Manipulation der Fahrzeugherstellerin zurück.
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Kosten, die der Käufer eines Neuwagens für Winterreifen aufgewendet hat, sind ebenso wie Inspektionskosten notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB. Gleiches gilt für die Kosten für eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO; jedenfalls aber handelt es sich dabei um nützliche Verwendungen i. S. von § 347 II 2 BGB.
LG Aachen, Urteil vom 04.05.2017 – 10 O 422/14
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Der private Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (hier: eines Motorrades), der Angaben zur Motorleistung macht, teilt regelmäßig keine eigenen Erkenntnis mit. Vielmehr gibt er auch dann, wenn er das Fahrzeug zuvor selbst genutzt hat und daher dessen Fahrverhalten kennt, in aller Regel – für den Käufer ohne Weiteres erkennbar und nachvollziehbar – lediglich die entsprechenden Angaben in den Fahrzeugpapieren ungeprüft wieder. Angaben eines privaten Kfz-Verkäufers zur Motorleistung führen daher regelmäßig auch dann nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er die Angaben den Fahrzeugpapieren entnommen habe. Auch in diesem Fall liegt vielmehr in der Regel eine reine Wissensmitteilung vor.
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Die Kosten, die der Käufer eines gebrauchten Motorrads für neue Reifen aufwendet, hat ihm der Verkäufer im Falle eines wirksamen Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag nicht als nützliche Verwendungen i. S. des § 347 II 2 BGB zu ersetzen.
LG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2017 – 13 O 551/16
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Ein Gebrauchtwagen, dessen Erstzulassung 1982 erfolgt sein soll, der aber tatsächlich erst Mitte 1987 gebaut wurde und deshalb kein Oldtimer i. S. von § 2 Nr. 22 FZV ist, ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft (§ 434 I 1 BGB).
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Der Käufer, dem eine mangelhafte Sache geliefert wird, hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848).
LG Bonn, Urteil vom 30.09.2016 – 10 O 306/15
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Kosten, die einem Kfz-Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag für die Verwahrung des Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugebenden Fahrzeugs entstehen (z. B. eine Stellplatzmiete), sind keine Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 ZPO. Sie können deshalb nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Vielmehr hat der Käufer allenfalls einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, den er notfalls einklagen muss.
OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2015 – 17 W 320/14
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§ 439 II BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
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Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die „zum Zwecke der Nacherfüllung“ aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.
BGH, Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13
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Ein Mangel, der darin besteht, dass ein Gebrauchtwagen ein „Unfallwagen“ ist, kann nicht behoben werden. Der Käufer muss dem Verkäufer deshalb keine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten kann.
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Aufwendungsersatz nach § 248 BGB muss der Schuldner nur Zug um Zug gegen Herausgabe des durch die Aufwendungen Erlangten (hier: Winterreifen) ersetzen, weil der Gläubiger sonst überkompensiert würde.
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Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Anspruch des Verkäufers auf Ersatz der gezogenen Nutzungen gemäß § 346 I, II BGB zu saldieren.
LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2012 – 323 O 230/10
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Angaben, die der Verkäufer eines Gebrauchtwagens – auch außerhalb eines schriftlichen Kaufvertrags – zu Art und Umfang eines Unfallschadens und die für die Instandsetzung des Fahrzeugs aufgewandten Reparaturkosten macht, können nicht nur zu einer arglistigen Täuschung des Käufers, sondern auch zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) führen. Insbesondere können entsprechende Angaben eine (positive) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts begründen, dass der ausdrücklich genannte Schaden nicht schwerwiegender als angegeben gewesen und das Fahrzeug abgesehen von diesem Schaden unfallfrei sei.
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Ein Kfz-Händler, der Angaben zum Umfang eines Unfallschadens eines Gebrauchtwagens mit der Einschränkung „lt. Vorbesitzer“ versieht, kann dann nicht mit Erfolg geltend machen, diese Angaben hätten als reine Wissenserklärung nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) geführt, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall selbst instand gesetzt hat.
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Bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist (auch) zu berücksichtigen, ob der Verkäufer gegen eine mit dem Käufer getroffene Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) verstoßen oder den Käufer – was besonders schwer wiegt – über die Beschaffenheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat. Ein derart vertragswidriges Verhalten reicht in der Regel für die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung aus.
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Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i. S. des § 284 BGB. Der Verkäufer muss sie dem Käufer indes nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig ersetzen, wenn der Kaufvertrag wegen eines Mangels des Fahrzeugs erst rückabgewickelt wird, nachdem der Käufer das Fahrzeug bereits eine Zeit lang genutzt hat.
OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11
(vorangehend: LG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 – 1 O 1952/10)
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Bagatellisiert der (gewerbliche) Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen – dem Käufer an sich offenbarten – Unfallschaden, indem er erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Kostenaufwand von 400 bis 500 € instand gesetzt worden, während tatsächlich die Reparaturkosten rund 7.500 € betrugen, so liegt darin eine arglistige Täuschung i. S. von § 444 Fall 1 BGB. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Umfang des Vorschadens nicht kennt und die Reparaturkosten „ins Blaue hinein“ angibt, statt den Käufer darauf hinzuweisen, dass nicht auszuschließen sei, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden erlitten habe.
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Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gestützt auf § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des geltend gemachten Wertersatzanspruchs. Der Verkäufer muss deshalb gegebenenfalls seine Behauptung beweisen, dass ihn die vom Käufer oder vom Gericht zur Berechnung der Nutzungsentschädigung angewandte Methode unbillig benachteilige und deshalb die Nutzungsentschädigung anders berechnet werden müsse.
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Überführungs- und Zulassungskosten sind ebenso wenig notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB wie Prämien für eine Kfz-Versicherung und die Kraftfahrzeugsteuer.
LG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 – 1 O 1952/10
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11)
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