Kosten, die einem Kfz-Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag für die Verwahrung des Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugebenden Fahrzeugs entstehen (z. B. eine Stellplatzmiete), sind keine Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 ZPO. Sie können deshalb nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Vielmehr hat der Käufer allenfalls einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, den er notfalls einklagen muss.

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2015 – 17 W 320/14

Sachverhalt: Im April 2009 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen Pkw für knapp 55.000 €. Mit der Behauptung, das Fahrzeug sei mangelhaft, erklärte er in der Folgezeit den Rücktritt vom Kaufvertrag und nahm die Beklagte anschließend gerichtlich auf Rückabwickung des Vertrages in Anspruch.

Das Landgericht hat, nachdem das Fahrzeug mehrfach sachverständig begutacht worden war, der Klage mit Urteil vom 04.04.2014 weitgehend stattgegeben. Bereits mit der Klage hatte der Kläger die Kosten für einen Stellplatz (821,34 €) und einen Tiefgaragenstellplatz (170 €) sowie für die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs (650,56 €) geltend gemacht. Die ersten beiden Positionen hat das Landgericht mit der Begründung, der Kläger sei darlegungs- und beweisfällig geblieben, nicht zugesprochen. Hinsichtlich der Versicherungskosten hat das Gericht ausgeführt, es bestehe kein Ersatzanspruch, da das Fahrzeug, auch wenn es nicht gefahren worden sei, haftpflichtversichert und zulassungsfähig gewesen sei, sodass es an einem Zweckfortfall fehle. Es hat dem Kläger allerdings Zulassungskosten in Höhe von 84 € zugesprochen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger unter anderem zur Festsetzung angemeldet:

Zulassungskosten 84,00 €
Kosten für eine Batterie 280,00 €
Kosten für eine Batterie 261,37 €
Kosten für einen Türöffner (Tiefgarage) 45,00 €
Unterstellkosten 4.654,26 €
Versicherungsprämie 2.686,08 €

sowie weitere im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertrages entstandene Kosten.

Der Kläger hat behauptet, für das – ununterbrochen versicherte – Fahrzeug sei extra eine Garage angemietet worden, und infolge der langen Stilllegung habe zweimal eine neue Batterie in das Fahrzeug eingebaut werden müssen. Die zur Festsetzung angemeldeten Kosten, so meint der Kläger, seien notwendige und deshalb von der Beklagten zu erstattende Kosten der Rechtsverfolgung.

Der Rechtspfleger hat die Kosten für Batterien nicht festgesetzt, weil es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, die Batterie zu überbrücken. Die Zulassungskosten seien dem Kläger bereits im Urteil des Landgerichts zugesprochen worden. Unterstell- und Versicherungskosten könnten nicht festgesetzt werden, weil der Kläger die entsprechenden Kosten bereits (erfolglos) im Klageverfahren geltend gemacht habe.

Die sofortige Beschwerde des Klägers, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. Soweit es um die Zulassungskosten (84 €) geht, ist das Rechtsmittel des Klägers mangels Beschwer unzulässig. Denn diesen Betrag hat das Landgericht bereits tituliert, worauf die Beklagte zutreffend mehrfach hingewiesen hat.

Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde gemäß § 104 III 1 ZPO i. V. mit § 11 I RpflG statthaft und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg. Die in Rede stehenden Kosten stellen keine im Rahmen des Festsetzungsverfahrens festsetzbaren Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 ZPO dar. Insoweit steht dem Kläger allenfalls ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch zu, der im Wege der Klage zu verfolgen wäre.

1. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein auf zügige Bearbeitung angelegtes Massenverfahren. Es dient dazu, dem Kostengläubiger in einem summarischen Verfahren mit Glaubhaftmachung und Prüfung durch den Rechtspfleger in möglichst unkomplizierter Weise einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Es ist in erster Linie auf die Prüfung des Inhalts der Prozessakten gerichtet. Auf die Ermittlung außerhalb des eigentlichen Prozessgeschehens liegender Umstände ist es nicht zugeschnitten. Das Transparenzgebot gebietet es zudem, den Kostenschuldner davor zu schützen, dass er im Rahmen der Kostenfestsetzung mit unter Umständen erheblichen außergerichtlichen Kosten überrascht wird, deren Grund und Höhe er nicht absehen konnte (MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 39).

2. Dies vorausgeschickt sind Schäden in Form von Lagergeld, Futterkosten, Zinsverluste oder Verwahrungskosten keine Aufwendungen für die Prozessführung und keine Prozesskosten i. S. des § 91 ZPO, sodass sie deshalb eingeklagt werden müssen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 [„Schäden“]).

Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung allein dann, wenn die Sache als Beweismittel aufbewahrt wird. Die anlässlich dessen etwa für die Anmietung einer Garage entstehenden Kosten sind dann ausnahmsweise notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Dies gilt etwa dann, wenn streitig ist, ob es sich um einen fingierten Unfall handelt oder nicht, und der Kläger sein Fahrzeug bis zur rechtskräftigen Entscheidung (OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 640) oder sein total beschädigtes Fahrzeug bis zur endgültigen Schadensfeststellung (OLG Hamburg, MDR 2000, 331) unterstellt, oder ein Unfallgeschädigter gezwungen ist, Fahrzeugteile bis zur Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzuhalten, um die Verantwortlichkeit für einen Schaden oder einen Reparaturmangel zu klären (OLG Koblenz JurBüro 2010, 536).

3. Anders ist aber dann zu entscheiden, wenn ein Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärt und ihm Kosten infolge der Verwahrung des Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugebenden Fahrzeugs entstehen (OLG München, MDR 1988, 869; OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 640). In Bezug auf diese Kosten steht dem Erstattungsgläubiger allenfalls ein materiell-rechtlicher Schadenersatzanspruch zur Seite, der im Klagewege zu verfolgen ist. Eine Festsetzung im Rahmen des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Der Grund liegt darin, dass die in Rede stehenden Kosten dem Gläubiger in erster Linie nicht zu Beweiszwecken entstanden sind, sondern für den Fall einer erfolgreichen Klage das Fahrzeug bereitzuhalten, um seiner Rückgabeverpflichtung im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages nachzukommen. Die anlässlich der Verwahrung des Fahrzeugs angefallenen Kosten sind nicht deshalb Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 ZPO, weil die Berechtigung des Begehrens des Klägers nach Rückgängigmachung des Kaufvertrags in einem Rechtsstreit durch Beweisaufnahme geklärt werden musste.

Im Übrigen wäre der Kläger auch nicht gehindert gewesen, [den Pkw] bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiter zu benutzen, anstatt ihn bei laufender Haftpflichtversicherung in einer Tiefgarage unterzustellen gegen Zahlung eines entsprechenden Mietzinses. Denn der vom gerichtlichen Sachverständigen zu seinen Gunsten bestätigte Mangel bezog sich nicht auf sicherheitsrelevante Teile, sondern allein auf Mängel im Rahmen der Kommunikationseinrichtungen des Fahrzeugs.

4. Gegen die Berücksichtigung der Kosten, die der Kläger erstattet verlangt, im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren spricht schließlich, dass er Stellplatz- bzw. Tiefgaragenmiete sowie Versicherungskosten im Hauptsacheverfahren teilweise bereits geltend gemacht hat. Der Rechtspfleger müsste nunmehr folglich prüfen, inwieweit dem Begehren des Klägers schon wegen eingetretener Rechtskraft der Erfolg zu versagen ist (s. hierzu BGH, NZBau 2012, 290; Senat, Beschl. v. 26.08.2009 – 17 W 198/09, AGS 2010, 43). Angesichts des eingangs dargestellten Zwecks des Kostenfestsetzungsverfahrens, nämlich in einem vereinfachten Verfahren auf möglichst schnelle Art und Weise einen Vollstreckungstitel zu schaffen, erscheint es auch aus diesem Grunde nicht opportun, die Berechtigung des Begehrens des Klägers dort zu prüfen. Dieser hätte die Möglichkeit gehabt, die in Rede stehenden Kosten vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Klagewege geltend zu machen, soweit sie bezifferbar waren. Im Übrigen hätte er die Möglichkeit gehabt, einen Feststellungsantrag zu formulieren …

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