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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Aufklärungspflicht

Hinweispflicht eines Gebrauchtwagenhändlers auf besondere Rostanfälligkeit eines Fahrzeugtyps

Ein Gebrauchtwagenhändler, der aufgrund fachlicher Erfahrung mit der Möglichkeit starker Durchrostung eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs rechnet, handelt arglistig, wenn er den Käufer – bei unterlassener Untersuchung des Wagens – nicht unmissverständlich auf diese Möglichkeit hinweist.

BGH, Urteil vom 14.03.1979 – VIII ZR 129/78

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Aufklärungspflicht eines nach der Unfallfreiheit eines Fahrzeugs gefragten Gebrauchtwagenhändlers

Zur Aufklärungspflicht des als Abschlussvertreter auftretenden Gebrauchtwagenhändlers, der nach der Unfallfreiheit des Wagens gefragt worden ist.

BGH, Urteil vom 29.06.1977 – VIII ZR 43/76

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Umfang der Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers – Untersuchung eines Fahrzeugs auf Mängel

Ein Gebrauchtwagenhändler ist in der Regel nicht verpflichtet, ein von ihm angekauftes Fahrzeug vor dem Weiterverkauf zu untersuchen. Es ist deshalb regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich ein Händler, der einen Mangel weder kannte noch für möglich hielt, auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss beruft, obwohl er das mangelhafte Fahrzeug vor dem Verkauf weder untersucht noch den Käufer darüber aufgeklärt hat, dass eine Untersuchung des Fahrzeugs unterblieben ist.

BGH, Urteil vom 16.03.1977 – VIII ZR 283/75

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Jahrelange Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Taxi – Aufklärungspflicht

  1. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, dass Nebenabreden und Zusicherungen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung bedürfen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
  2. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Taxi einen Mangel darstellen kann.

BGH, Urteil vom 12.05.1976 – VIII ZR 33/74

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Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Verkauf eines Unfallwagens

Fragt der Käufer eines Gebrauchtwagens den Verkäufer ausdrücklich danach, ob das angebotene Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, so muss der Verkäufer den Käufer regelmäßig auch dann über einen Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde, aufklären, wenn dieser Unfall nach Auffassung des Verkäufers nur zu einem „Blechschaden“ ohne weitere nachteilige Folgen geführt hat. Etwas anderes mag allenfalls bei ausgesprochenen „Bagatellschäden“ gelten.

BGH, Urteil vom 20.03.1967 – VIII ZR 288/64

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