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Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist nur „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert hergestellt wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097 f.). Deshalb fehlt einem Fahrzeug, das so nicht mehr hergestellt wird und im Gegensatz zu Fahrzeugen aus der aktuellen Serienproduktion weder mit einer Wegfahrsperre noch mit einem Antiblockiersystem (ABS) ausgestattet ist, die Eigenschaft, „fabrikneu“ zu sein. Ein solches – nicht „fabrikneues“ – Fahrzeug kann aber in dem Sinne „neu“ sein, dass es aus neuen Materialien hergestellt und unbenutzt ist; denn die Bezeichnungen „fabrikneu“ und „neu“ sind nicht synonym.
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Der Verkäufer eines unbenutzten und aus neuen Materialien hergestellten Lagerfahrzeugs, das nicht als „fabrikneu“ angeboten wird und für den Käufer erkennbar nicht fabrikneu ist, muss den Käufer dann nicht ungefragt über das Alter des Fahrzeugs aufklären, wenn durch das Alter die Eignung des Fahrzeugs zum gewöhnlichen Gebrauch nicht eingeschränkt wird.
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Besonders günstige Konditionen beim Kauf eines (Lager-)Fahrzeugs – hier: ein überdurchschnittlicher Preisnachlass bei gleichzeitiger Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs – können ein Hinweis darauf sein, dass der Verkäufer das Alter des Fahrzeugs nicht zusichern will.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.05.1998 – 5 U 28/97
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens handelt schon dann arglistig, wenn er auf Fragen, deren Beantwortung für den Kaufentschluss seines Vertragspartners erkennbar maßgebliche Bedeutung hat, ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ Angaben über den Zustand des Fahrzeugs macht, die sich als unrichtig erweisen.
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall des Fahrzeugs, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, dem Käufer grundsätzlich auch ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unfall so geringfügig war, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen konnte. Die Grenze für derartige nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen und jedenfalls beim Austausch eines Kotflügels, der nicht nur wegen einer kleinen „Delle“ vorgenommen zu werden pflegt, überschritten.
BGH, Urteil vom 03.12.1986 – VIII ZR 345/85
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Zur Offenbarungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Lkw über Unfallschäden, insbesondere zur Frage der Abgrenzung nicht mitteilungspflichtiger Bagatellschäden von schwereren Beeinträchtigungen (hier: Beschädigung einer Stoßstange, des Viskolüfters und des Kühlers).
BGH, Urteil vom 03.03.1982 – VIII ZR 78/81
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Der in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen vereinbarte Haftungsausschluss für Sachmängel ist nicht deshalb nichtig, weil der Verkäufer auf die Frage des Käufers nach früheren Unfällen den Wagen nicht untersucht, sondern wahrheitsgemäß erklärt hat, er wisse nichts von einem Unfall.
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Den Verkäufer trifft auch dann keine weitergehende Untersuchungspflicht, wenn ein neun Jahre altes Fahrzeug verkauft wird, das mehrere Voreigentümer hatte.
BGH, Urteil vom 21.01.1981 – VIII ZR 10/80
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Ein Gebrauchtwagenhändler, der aufgrund fachlicher Erfahrung mit der Möglichkeit starker Durchrostung eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs rechnet, handelt arglistig, wenn er den Käufer – bei unterlassener Untersuchung des Wagens – nicht unmissverständlich auf diese Möglichkeit hinweist.
BGH, Urteil vom 14.03.1979 – VIII ZR 129/78
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Zur Aufklärungspflicht des als Abschlussvertreter auftretenden Gebrauchtwagenhändlers, der nach der Unfallfreiheit des Wagens gefragt worden ist.
BGH, Urteil vom 29.06.1977 – VIII ZR 43/76
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Ein Gebrauchtwagenhändler ist in der Regel nicht verpflichtet, ein von ihm angekauftes Fahrzeug vor dem Weiterverkauf zu untersuchen. Es ist deshalb regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich ein Händler, der einen Mangel weder kannte noch für möglich hielt, auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss beruft, obwohl er das mangelhafte Fahrzeug vor dem Verkauf weder untersucht noch den Käufer darüber aufgeklärt hat, dass eine Untersuchung des Fahrzeugs unterblieben ist.
BGH, Urteil vom 16.03.1977 – VIII ZR 283/75
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Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, dass Nebenabreden und Zusicherungen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung bedürfen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
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Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Taxi einen Mangel darstellen kann.
BGH, Urteil vom 12.05.1976 – VIII ZR 33/74
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Fragt der Käufer eines Gebrauchtwagens den Verkäufer ausdrücklich danach, ob das angebotene Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war, so muss der Verkäufer den Käufer regelmäßig auch dann über einen Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde, aufklären, wenn dieser Unfall nach Auffassung des Verkäufers nur zu einem „Blechschaden“ ohne weitere nachteilige Folgen geführt hat. Etwas anderes mag allenfalls bei ausgesprochenen „Bagatellschäden“ gelten.
BGH, Urteil vom 20.03.1967 – VIII ZR 288/64
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