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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Arglist des Kfz-Verkäufers bei Anbringen einer falschen Umweltplakette

  1. Der Verkäufer eines lediglich zum Führen einer gelben Umweltplakette berechtigten Gebrauchtwagens handelt arglistig im Sinne von § 444 Fall 1 BGB, wenn er das Fahrzeug mit der – „ins Blaue hinein“ gemachten – Angabe „Umweltplakette 4 (grün)“ zum Kauf anbietet, nachdem er selbst daran eine noch vorhandene grüne Umweltplakette angebracht hat, obwohl er zumindest damit rechnen muss, dass der Wagen keine grüne Umweltplakette führen darf.
  2. Der Käufer eines mit „Umweltplakette 4 (grün)“ beschriebenen Gebrauchtwagens, an dem bei Abschluss des Kaufvertrags eine grüne Umweltplakette angebracht ist, darf im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug zum Führen einer grünen Umweltplakette berechtigt ist.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2019 – 6 O 4354/19

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(Keine) Arglist beim Verkauf eines Unfallwagens durch einen Gebrauchtwagenhändler

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der aufgrund konkreter Anhaltspunkte – etwa aufgrund unterschiedlicher Lackschichtdicken – den Verdacht hegt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten haben könnte, handelt arglistig, wenn er dem Käufer diesen Verdacht verschweigt.
  2. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet. Ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen. Der Händler ist deshalb auch nicht verpflichtet, sich in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers über in der Vergangenheit durchgeführte Reparaturen des Fahrzeugs zu erkundigen, also dessen „Reparaturhistorie“ abzufragen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24 f.).
  3. Ein Gebrauchtwagenhändler, der die ihm obliegende „Sichtprüfung“ unterlässt, muss, um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen, den Käufer von sich aus eindeutig darauf hinweisen, dass er nicht ansatzweise geprüft habe, ob das Fahrzeug einen Unfallschaden aufweise, und deshalb das nicht geringe Risiko bestehe, dass der Käufer einen Unfallwagen erwerbe.

LG Fulda, Urteil vom 14.11.2019 – 2 O 76/18

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Arglistige Täuschung über die Neuwageneigenschaft eines Pkw mit Tageszulassung

  1. Hat ein Kfz-Käufer den Kaufpreis für das Fahrzeug über ein Darlehen finanziert und den – mit dem Darlehensvertrag verbundenen – Kaufvertrag wirksam angefochten, so kann er die (weitere) Rückzahlung des Darlehens gemäß § 359 I 1 BGB verweigern und die bereits gezahlten Darlehensraten vom Darlehensgeber zurückverlangen (§ 813 I, § 812 I 1 Fall 1 BGB).
  2. Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug als Neuwagen verkauft, muss sich – notfalls durch eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller – davon vergewissern, dass das Fahrzeug fabrikneu ist, dass also zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Der Händler darf sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller das Fahrzeug unmittelbar nach der Produktion an ihn ausgeliefert haben werde.

OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19)

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Gewährleistungsausschluss beim privaten Verkauf eines Motorrads

Sichert der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs (hier: eines Motorrads) dem Käufer in einem schriftlichen Formularkaufvertrag zum einen zu, dass das Fahrzeug, während es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe, und sichert er dem Käufer zum anderen – ohne zeitliche Einschränkung – zu, dass das Fahrzeug auch „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, dann handelt es sich bei der letztgenannten „Zusicherung“ mit Blick auf einen gleichzeitig vereinbarten Gewährleistungsausschluss um eine bloße Wissensmitteilung. Der Verkäufer erklärt damit lediglich, dass ihm sonstige Beschädigungen des Fahrzeugs nicht bekannt seien.

LG Memmingen, Urteil vom 26.09.2019 – 34 O 1272/16

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Keine Sachmängelhaftung des Kfz-Verkäufers bei offenbarter „Tachomanipulation“

Die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags können zwar i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbaren, dass an dem Fahrzeug eine „Tachomanipulation“ vorgenommen wurde, also die vom Kilometerzähler angezeigte Gesamtlaufleistung nicht der wahren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht. Wer die – gemäß § 22b I Nr. 1 StVG strafbare – „Tachomanipulation“ vorgenommen hat, kann aber nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.

OLG Jena, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 U 239/19
(vorangehend: LG Mühlhausen, Urteil vom 15.02.2019 – 6 O 340/18 ⇒ OLG Jena, Beschluss vom 24.07.2019 – 1 U 239/19)

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung durch Vorlage einer ausländischen Prüfbescheinigung über eine „Hauptuntersuchung“

Die zutreffende und durch Vorlage der gültigen luxemburgischen Prüfbescheinigung belegte Angabe eines Gebrauchtwagenverkäufers, dass das Fahrzeug kürzlich seitens der Société Nationale de Contrôle Technique (SNCT) erfolgreich einer Hauptuntersuchung nach luxemburgischem Recht unterzogen worden sei, führt nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer einen für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand aufweise.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2019 – 1 U 205/19

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Verjährung des Anspruchs auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2) im VW-Abgasskandal

  1. Ein VW-Vertragshändler handelt grundsätzlich nicht wider Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er gegenüber dem Anspruch eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Käufers auf Nacherfüllung – hier: durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) – die Einrede der Verjährung erhebt.
  2. Ein rechtlich selbstständiger VW-Vertragshändler muss sich ein möglicherweise arglistiges Verhalten von Mitarbeitern der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal nicht zurechnen lassen. Insbesondere ist die Volkswagen AG im Verhältnis zu dem Vertragshändler ein „Dritter“ i. S. des § 123 II BGB.

OLG München, Urteil vom 03.07.2019 – 3 U 4029/18

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Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Pkw ist mangelhaft, weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert ist und deshalb die Gefahr einer Betriebsuntersagung besteht (im Anschluss u. a. an BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 4 ff.). Dieser Mangel wird durch die Installation des von der Volkswagen AG angebotenen Softwareupdates i. S. von § 439 I Fall 1 BGB (Nachbesserung) beseitigt.
  2. Angesichts des technischen Fortschritts und der Änderungen bei der Fahrzeugherstellung ist es i. S. von § 275 I BGB unmöglich, dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das er bereits 2009 erworben hat, ersatzweise ein mangelfreies, im Übrigen aber gleichartiges und gleichwertiges Neufahrzeug zu liefern.
  3. Ein Kfz-Händler muss sich ein möglicherweise arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal selbst dann weder gemäß § 278 BGB noch gemäß § 123 II 1 BGB zurechnen lassen, wenn er Vertragshändler der Fahrzeugherstellerin ist (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.09.2017 – 1 U 302/17, NJW-RR 2018, 54).
  4. Ein Klageantrag, mit dem der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erreichen will, dass ihm der Verkäufer „ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung“ liefern muss, ist schon deshalb nicht hinreichend bestimmt i. S. von § 253 II Nr. 2 ZPO, weil zu erwarten ist, dass die Parteien in einem Zwangsvollstreckungsverfahren (weiterhin) darüber streiten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion „gleichartig und gleichwertig“ ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 06.06.2019 – 1 U 1552/18
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 30.06.2020 – VIII ZR 167/19)

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Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss bei Arglist des Verkäufers (R)

  1. Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines zu offenbarenden Mangels handelt ein Verkäufer schon dann arglistig i. S. von § 444 Fall 1 BGB, wenn er einen Sachmangel – hier: Undichtigkeit des Motors mit Abtropfen von Öl – für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.07.2017 – V ZR 250/15, NJW 2018, 389 Rn. 11). Es ist nicht erforderlich, dass der Verkäufer den Mangel oder seine Ursache positiv kennt.
  2. Bei der Beurteilung, ob ein Gewährleistungsausschluss nach § 444 Fall 1 BGB unwirksam ist, ist auf den Zeitpunkt der Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache abzustellen. Der Verkäufer muss den Käufer folglich über alle Mängel aufklären, die er bei Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses zumindest für möglich hält, wenn er nicht riskieren will, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Unterlässt der Verkäufer die geschuldete Offenbarung, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe beabsichtigt oder erwartet, dass der Mangel bis zur Übergabe der Kaufsache beseitigt werde.

OLG München, Urteil vom 15.05.2019 – 20 U 4346/18
(vorangehend: LG Landshut, Urteil vom 06.11.2018 – 73 O 1060/17)

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung „unfallfrei“ aufgrund pauschaler Anpreisungen („alles in bester Ordnung“)

  1. Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Vorfeld des Vertragsschlusses (z. B in einem Internetinserat), das Fahrzeug sei unfallfrei, dann widerruft er diese Erklärung (noch) rechtzeitig, wenn er im Kaufvertrag deutlich darauf hinweist, dass er das Fahrzeug nicht auf Unfallspuren untersucht habe und deshalb frühere Unfälle auch nicht ausschließen könne.
  2. Der pauschalen und anpreisenden Erklärung des Verkäufers eines Gebrauchtwagens im Vorfeld des Vertragsschlusses, mit dem Fahrzeug sei „alles in bester Ordnung“, kann schon nicht entnommen werden, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Erst recht scheidet deshalb die Annahme aus, der Verkäufer habe durch diese Erklärung eine Beschaffenheitsgarantie für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs übernommen.

LG Dresden, Urteil vom 29.03.2019 – 11 O 262/18
(nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2019 – 4 U 928/19)

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