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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mangelhaftigkeit eines EU-Neuwagens wegen zu langer Standzeit

  1. Ein als „EU-Neufahrzeug“ angebotener Pkw ist mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags (deutlich) mehr als zwölf Monate – Standzeit hier: 16 Monate – liegen.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein im Kaufvertrag als „neu“ deklariertes EU-Fahrzeug ein „Gebrauchtwagen nach deutschem Recht“ ist, ist als überraschende Klausel gemäß § 305c I BGB unwirksam.

LG Essen, Urteil vom 21.01.2005 – 8 O 759/04

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Pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Neuwagens

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Neuwagenhändlers, wonach ein Käufer, der ein bestelltes Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises leisten muss, ist wirksam.

LG Coburg, Urteil vom 23.06.2004 – 13 O 197/04
(nachfolgend: OLG Bamberg, Beschl. v. 14.09.2004 – 5 U 147/04)

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Nicht typgerechter Austauschmotor als erheblicher Sachmangel eines Pkw

  1. Ein Pkw ist grundsätzlich nur dann frei von Sachmängeln, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.
  2. Ein Pkw eignet sich nur dann für die nach dem Vertrag vorausgesetzte i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB, wenn er im Sinne der Zulassungsvorschriften betriebsfähig ist.
  3. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) ist ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener pauschaler Gewährleistungsausschluss gemäß § 475 I BGB auch insoweit unwirksam, als er einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz ausschließt. Denn es ist nach § 475 III BGB zwar grundsätzlich zulässig, einen Anspruch des Käufers Schadensersatz auszuschließen, doch findet eine geltungserhaltende Reduktion des Gewährleistungsausschlusses nicht statt.

OLG Bremen, Urteil vom 10.09.2003 – 1 U 12/03

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Pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Fahrzeugs

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, wonach der Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal zehn Prozent des Kaufpreises leisten muss, wenn er das gekaufte Fahrzeug – hier: einen Gebrauchtwagen – unberechtigt nicht abnimmt, ist wirksam. Eine solche Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB.

AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 10.01.2003 – 7 C 303/02

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Unzulässige Umgehung von Mängelrechten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat den Kaufvertrag nicht deshalb als Unternehmer i. S. des § 14 BGB geschlossen, weil es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers heißt, der Verkäufer gehe davon aus, „dass der Käufer das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken nutzen will und als Gewerbetreibender zu diesem Zweck kauft“. Denn ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer handelt, kann nicht vertraglich vereinbart werden; überdies ist die Klausel überraschend i. S. des § 305c I BGB und jedenfalls deshalb unwirksam.
  2. Beschreibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug der Sache nach – entgegen seinem tatsächlichen Zustand – als „Schrottauto“, dessen sämtliche Einzelteile nicht mangelfrei sind, führt dies nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel.
  3. Ein Katalysator ist kein Verschleißteil, denn er unterliegt – anders als etwa die Reifen eines Fahrzeugs – keiner dauerhaften Abnutzung; vielmehr ist ein Katalysator entweder in Ordnung oder defekt.

AG Zeven, Urteil vom 19.12.2002 – 3 C 242/02

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Schadensersatz nach Rücktritt vom Kaufvertrag – Bindungsfrist

Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Kunde an die Bestellung eines Neufahrzeugs „höchstens vier Wochen“ gebunden ist, ist unwirksam (entgegen BGH, Urt. v. 13.12.1989 – VIII ZR 94/89).

LG Lüneburg, Urteil vom 05.07.2001 – 1 S 3/01

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Schadensersatz wegen Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens

Zugunsten eines Gebrauchtwagenhändlers, der einen verkauften, aber vom Kunden nicht abgenommenen Gebrauchtwagen später zum selben Preis anderweitig verkauft, wird vermutet, dass er bei ordnungsmäßiger Erfüllung des ersten Kaufvertrags dem Zweitkunden ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug verkauft hätte.

BGH, Urteil vom 29.06.1994 – VIII ZR 317/93

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Pauschaler Schadensersatz bei unberechtigter Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens – AGB-Kontrolle

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenverkäufers, wonach der Käufer an die Bestellung eines Fahrzeugs zehn Tage gebunden ist, ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 10 Nr. 1 AGBG.
  2. Ein Vertragshändler eines Automobilherstellers, für den Neuwagengeschäfte prägend sind, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vorsehen, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens, der das Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises leisten muss. Vielmehr übersteigt diese Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, sodass die entsprechende Klausel gemäß § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam ist.

OLG Köln, Urteil vom 27.05.1993 – 12 U 141/92

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Bindungsfrist des Käufers beim Neuwagenkauf

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Kunde (höchstens) vier Wochen an die Bestellung eines Neufahrzeugs – hier: eines Wohnmobils – gebunden ist, ist wirksam.

BGH, Urteil vom 13.12.1989 – VIII ZR 94/89

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Abtretungsverbot und Veräußerungsverbot an Wiederverkäufer in Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Zur Frage, ob das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers enthaltene Verbot, vertragliche Rechte an Dritte abzutreten oder das gekaufte Neufahrzeug vor dessen Zulassung an einen Wiederverkäufer zu veräußern, eine überraschende oder unangemessene Klausel (§§ 3, 9 AGBG) darstellt.

BGH, Urteil vom 24.09.1980 – VIII ZR 273/79

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