Tag: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers ist gemäß § 309 Nr. 5 lit. b BGB unwirksam, weil sie dem Käufer nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist: „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
AG Haßfurt, Urteil vom 21.08.2006 – 3 C 624/05
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Ein Kfz-Händler kann das in einer verbindlichen Bestellung liegende Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags auch dann durch eine formlose Erklärung oder konkludent annehmen, wenn seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass die Bestellung schriftlich bestätigt werden muss. Denn das Schriftformerfordernis dient lediglich der Beweisführung und Klarstellung, dass ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde.
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Der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte Käufer verwirkt sein Rücktrittsrecht nicht bereits dadurch, dass er seine Rücktrittserklärung zunächst zurückhält und versucht, aus der verzögerten Auslieferung des Kaufgegenstands (andere) Vorteile zu ziehen, also etwa eine Reduzierung des Kaufpreises zu erreichen. Eine Verwirkung tritt vielmehr erst ein, wenn sich der Verkäufer angesichts des Verhaltens des Käufers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet hat, der Käufer werde sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben.
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Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Wohnwagen, dessen Lieferung erfolge „Ende Februar/Anfang März“, liegt auch dann kein relatives Fixgeschäft i. S. des § 323 II Nr. 2 BGB vor, wenn diese Angabe so zu verstehen sein sollte, dass der Wohnwagen vor Ablauf des 10.03. geliefert wird. Denn die Formulierung lässt nicht den Schluss zu, dass der Kaufvertrag nach Ablauf der – möglicherweise verbindlich vereinbarten – Lieferzeit nicht mehr erfüllt werden kann.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2005 – I-1 U 82/05
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Eine Klausel in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer eines Neuwagens bei Nichterfüllung des Kaufvertrags Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des (Netto-)Kaufpreises zu leisten hat, ist grundsätzlich wirksam.
LG Kaiserslautern, Urteil vom 29.07.2005 – 2 O 771/04
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Eine Klausel in Garantiebedingungen, wonach ein Gebrauchtwagenkäufer nur dann einen Garantieanspruch hat, wenn er Inspektionen in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervallen und durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt durchführen lässt, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Denn eine solche Klausel schränkt nicht etwa einen einmal entstandenen Anspruch wieder ein, sondern lässt einen Anspruch gar nicht erst entstehen („negative Leistungsbeschreibung“).
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Es ist für den Handel mit Kraftfahrzeugen typisch, im Geschäftsverkehr allgemein üblich und für einen Durchschnittskunden erkennbar, dass Garantieleistungen davon abhängig gemacht werden, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsmaßnahmen durch einen autorisierten Vertragshändler durchgeführt werden. Diese Bindung des Käufers an autorisierte Vertragshändler ist nicht rechtsmissbräuchlich.
LG Freiburg, Urteil vom 27.05.2005 – 1 O 153/04
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Ein als „EU-Neufahrzeug“ angebotener Pkw ist mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags (deutlich) mehr als zwölf Monate – Standzeit hier: 16 Monate – liegen.
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein im Kaufvertrag als „neu“ deklariertes EU-Fahrzeug ein „Gebrauchtwagen nach deutschem Recht“ ist, ist als überraschende Klausel gemäß § 305c I BGB unwirksam.
LG Essen, Urteil vom 21.01.2005 – 8 O 759/04
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Neuwagenhändlers, wonach ein Käufer, der ein bestelltes Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises leisten muss, ist wirksam.
LG Coburg, Urteil vom 23.06.2004 – 13 O 197/04
(nachfolgend: OLG Bamberg, Beschl. v. 14.09.2004 – 5 U 147/04)
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- Ein Pkw ist grundsätzlich nur dann frei von Sachmängeln, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.
- Ein Pkw eignet sich nur dann für die nach dem Vertrag vorausgesetzte i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB, wenn er im Sinne der Zulassungsvorschriften betriebsfähig ist.
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) ist ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener pauschaler Gewährleistungsausschluss gemäß § 475 I BGB auch insoweit unwirksam, als er einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz ausschließt. Denn es ist nach § 475 III BGB zwar grundsätzlich zulässig, einen Anspruch des Käufers Schadensersatz auszuschließen, doch findet eine geltungserhaltende Reduktion des Gewährleistungsausschlusses nicht statt.
OLG Bremen, Urteil vom 10.09.2003 – 1 U 12/03
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, wonach der Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal zehn Prozent des Kaufpreises leisten muss, wenn er das gekaufte Fahrzeug – hier: einen Gebrauchtwagen – unberechtigt nicht abnimmt, ist wirksam. Eine solche Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB.
AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 10.01.2003 – 7 C 303/02
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat den Kaufvertrag nicht deshalb als Unternehmer i. S. des § 14 BGB geschlossen, weil es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers heißt, der Verkäufer gehe davon aus, „dass der Käufer das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken nutzen will und als Gewerbetreibender zu diesem Zweck kauft“. Denn ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer handelt, kann nicht vertraglich vereinbart werden; überdies ist die Klausel überraschend i. S. des § 305c I BGB und jedenfalls deshalb unwirksam.
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Beschreibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug der Sache nach – entgegen seinem tatsächlichen Zustand – als „Schrottauto“, dessen sämtliche Einzelteile nicht mangelfrei sind, führt dies nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel.
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Ein Katalysator ist kein Verschleißteil, denn er unterliegt – anders als etwa die Reifen eines Fahrzeugs – keiner dauerhaften Abnutzung; vielmehr ist ein Katalysator entweder in Ordnung oder defekt.
AG Zeven, Urteil vom 19.12.2002 – 3 C 242/02
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Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Kunde an die Bestellung eines Neufahrzeugs „höchstens vier Wochen“ gebunden ist, ist unwirksam (entgegen BGH, Urt. v. 13.12.1989 – VIII ZR 94/89).
LG Lüneburg, Urteil vom 05.07.2001 – 1 S 3/01
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