1. Ein Kfz-Händler kann das in einer verbindlichen Bestellung liegende Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags auch dann durch eine formlose Erklärung oder konkludent annehmen, wenn seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass die Bestellung schriftlich bestätigt werden muss. Denn das Schriftformerfordernis dient lediglich der Beweisführung und Klarstellung, dass ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde.
  2. Der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte Käufer verwirkt sein Rücktrittsrecht nicht bereits dadurch, dass er seine Rücktrittserklärung zunächst zurückhält und versucht, aus der verzögerten Auslieferung des Kaufgegenstands (andere) Vorteile zu ziehen, also etwa eine Reduzierung des Kaufpreises zu erreichen. Eine Verwirkung tritt vielmehr erst ein, wenn sich der Verkäufer angesichts des Verhaltens des Käufers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet hat, der Käufer werde sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben.
  3. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Wohnwagen, dessen Lieferung erfolge „Ende Februar/Anfang März“, liegt auch dann kein relatives Fixgeschäft i. S. des § 323 II Nr. 2 BGB vor, wenn diese Angabe so zu verstehen sein sollte, dass der Wohnwagen vor Ablauf des 10.03. geliefert wird. Denn die Formulierung lässt nicht den Schluss zu, dass der Kaufvertrag nach Ablauf der – möglicherweise verbindlich vereinbarten – Lieferzeit nicht mehr erfüllt werden kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2005 – I-1 U 82/05

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erfüllung eines Kaufvertrags über einen Wohnwagen.

Am 27.01.2004 schlossen die Parteien auf der Grundlage einer von dem Beklagten am gleichen Tag unterzeichneten verbindlichen Bestellung einen Kaufvertrag über einen Wohnwagen (Kaufpreis: 13.500 €). In dem Vertrag war als Liefertermin Ende Februar/Anfang März angegeben, wobei weder „verbindlich“ noch „unverbindlich“ angekreuzt war.

Der vereinbarte Liefertermin war – was der Geschäftsführer der Klägerin wusste – für den Beklagten von Bedeutung, weil er bereits Ende März 2004 seinen Jahresurlaub antreten und den neuen Wohnwagen für drei Monate auf einem bereits angemieteten Standplatz in Holland abstellen wollte.

Nachdem die Klägerin dem Beklagten am 18.03.2004 als Liefertermin den 25.03.2004 – und mit E-Mail vom folgenden Tag die 14. Kalenderwoche – mitgeteilt hatte, ließ der Beklagte der Klägerin am selben Tag eine E-Mail zukommen, die wie folgt endete:

„Nach diesem Ärger hoffe ich, dass uns der Wohnwagen für den Sommerurlaub zur Verfügung steht und sich das von Ihnen verursachte Problem in einer deutlichen Preisminderung widerspiegelt.“

Eine weitere E-Mail des Beklagten vom folgenden Tag endete mit dem Satz:

„Aufgrund Ihrer ‚Nicht-Bemühungen‘ ist eine eindeutige Preisminderung der Sache dienlich.“

Mit Schreiben vom 26.05.2004 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Wohnwagen gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises abzuholen. Hierfür setzte sie ihm sodann mit Schreiben vom 09.07.2004 erfolglos eine Frist bis zum 16.07.2004.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei entgegen seiner Ansicht nicht wegen der verspäteten Lieferung des Wohnwagens wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da er der Klägerin keine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt habe. Eine Fristsetzung sei mangels eines relativen Fixgeschäfts auch nicht entbehrlich gewesen.

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kaufpreisanspruch auf der Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrags über den Wohnwagen Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnwagens gemäß §§ 433 II, 320 BGB zu.

1. Zwischen den Parteien ist am 27.01.2004 ein Kaufvertrag über den … Wohnwagen zustande gekommen.

Zwar ergibt sich dies nicht allein aus dem von dem Beklagten am 27.01.2004 unterschriebenen Formular über die „verbindlichen Bestellung“ des Wohnwagens. Denn bei dieser Bestellung handelte es sich … lediglich um ein Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Kaufvertrags über den Wohnwagen, das die Klägerin als Verkäufer innerhalb einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Bestätigung oder Auslieferung annehmen konnte.

Die Klägerin als Verkäuferin konnte das in der Bestellung enthaltene Angebot des Beklagten aber auch durch eine formlose, auch konkludente, Erklärung annehmen, da die in der Bestellung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Wahrung der Schriftform lediglich der Beweisführung und Klarstellung hinsichtlich des Vertragsschlusses diente (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 24 f.).

Dementsprechend besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass sie sich bereits am 27.01.2004 tatsächlich über den Verkauf des Wohnwagens an den Beklagten entsprechend der Bestellung des Beklagten geeinigt haben.

2. Von diesem Vertrag ist der Beklagte nicht wirksam gemäß § 323 BGB zurückgetreten.

a) Der Beklagte hat erstmals im Rahmen der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 27.10.2004 konkludent den Rücktritt von dem Kaufvertrag über den Wohnwagen erklärt.

Bei der Rücktrittserklärung handelt es sich gemäß § 349 BGB um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die sich auch aus einem konkludenten Verhalten des Erklärenden ergeben kann.

Soweit der Beklagte behauptet, er habe den Rücktritt von dem Kaufvertrag erstmals … in einem Telefonat Anfang März 2004 einer Angestellten der Klägerin gegenüber ausdrücklich erklärt, ergibt sich Gegenteiliges aus dem Umstand, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber noch in seiner E-Mail vom 18.03.2004 seiner Hoffnung Ausdruck verliehen hat, dass der Wohnwagen ihm noch rechtzeitig zum Sommerurlaub zur Verfügung stehe und sich das Auslieferungsproblem in einer deutlichen Preisminderung niederschlage. Mit seiner weiteren E-Mail vom 19.03.2004 hat er seine Anregung, angesichts der Auslieferungsschwierigkeiten den Preis zu mindern, nochmals bekräftigt. Diesen Erklärungen des Beklagten ist aber zu entnehmen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin an den Kaufvertrag gebunden fühlte und diesen, möglichst zu einem verringerten Kaufpreis, durchführen wollte.

Soweit der Beklagte in seiner Aufstellung in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 27.10.2004 mitgeteilt hat, er habe das Telefonat mit der Mitarbeiterin der Klägerin, in dem er den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt habe, erst am 28.05.2004 geführt und dieser mitgeteilt, man fahre jetzt in Sommerurlaub und sei für dieses Jahr an dem Wohnwagen nicht mehr interessiert, widerspricht diese Darstellung nicht nur der späteren schriftsätzlichen Behauptung des Beklagten, dieses Telefonat bereits Anfang März 2004 geführt zu haben, sondern auch der Darstellung des Beklagten im Rahmen des Termins vor dem Senat vom 26.09.2005, er habe mit dem Begriff „Sommerurlaub“ in seiner Mail vom 18.03.2004 seinen am 27.03.2004 beginnenden und Ende Mai 2004 endenden Urlaub gemeint …

Soweit der Beklagte schließlich nach besagter Aufstellung dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber in einem Telefonat vom 16.07.2004 geäußert haben will, den Wohnwagen nicht mehr abnehmen zu wollen, hat er diese Behauptung der Klägerin nicht unter Beweis gestellt.

b) Der Beklagte hat sein Rücktrittsrecht nicht gemäß § 242 BGB verwirkt oder durch Verzicht verloren. Selbst wenn auch im Zusammenhang mit den klägerseits darzulegenden und zu beweisenden Voraussetzungen einer Verwirkung bzw. eines Verzichts davon auszugehen wäre, dass der Beklagte entgegen seinem Vortrag erstmals im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 27.10.2004 den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt hat und er zudem auf die Ankündigung der Klägerin vom 19.03.2004, der Wohnwagen werde – nach derzeitigem Stand – erst in der 14. Kalenderwoche, also zwischen dem 29.03. und 04.04.2004 ausgeliefert werden, lediglich mit dem Wunsch nach einem Preisnachlass reagiert hat, ergibt sich allein hieraus noch nicht eine Verwirkung seines Rücktrittsrechts. Denn allein das Zögern mit der Rücktrittserklärung über einen gewissen Zeitraum hinweg sowie der Versuch, bei Aufrechterhaltung des Vertrags andere Vorteile – hier eine Preisminderung – aus der verzögerten Auslieferung des Kaufgegenstandes zu schlagen, führen nur dann zur Verwirkung, wenn sich der Gegner bei objektiver Beurteilung angesichts dieser Umstände darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, der Berechtigte werde sein Rücktrittsrecht nicht mehr geltend machen. Dass dies der Fall war, ergibt sich aber auch aus den Ausführungen der Klägerin nicht.

c) Der Rücktritt des Beklagten scheitert aber daran, dass er der Klägerin entgegen § 323 I BGB nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung des Wohnwagens gesetzt hat.

aa) Durch die Fristsetzung soll dem Schuldner der Ernst der Lage vor Augen geführt werden. Zugleich hat er die letzte Chance, die geschuldete Leistung ohne das Risiko zu erbringen, dass der Gläubiger zuvor vom Vertrag zurücktritt. Daher muss die Fristsetzung die bestimmte Aufforderung zur Erbringung der genau bezeichneten, vom anderen Teil geschuldeten Leistung binnen einer angemessenen Frist enthalten, wobei Beginn und Ende dieser Frist für den Schuldner ohne Weiteres erkennbar sein müssen. Bei der Fristsetzung muss es sich dabei um mehr als ein höfliches Drängen auf Vertragserfüllung handeln (MünchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl. [2003], § 323 Rn. 59; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. [2005], § 323 Rn. 12).

Danach kann aber entgegen der … Ansicht des Beklagten auch seinen E-Mails vom 18.03.2004 und 19.03.2004 eine solche Nachfristsetzung nicht entnommen werden. Denn die Mitteilung des Beklagten, er hoffe, dass der Wohnwagen für den „Sommerurlaub“ zur Verfügung stehe, war zum einen nur im Sinne eines höflichen Drängens auf Vertragserfüllung zu verstehen und enthielt keine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung, der man hätte entnehmen können, dass es mit Fristablauf „ernst“ werde; ihr ließ sich vor allem auch nicht zweifelsfrei entnehmen, bis zu welchem Zeitpunkt eine etwaige Frist hätte laufen sollen.

Auch soweit der Beklagte meint, aus seiner Mitteilung in seiner E-Mail vom 18.03.2004, er sei gezwungen, seinen alten Wohnwagen wieder „flottzumachen“, ergebe sich eine Fristsetzung, trifft dies nicht zu. Auch wenn an eine (Nach-)Fristsetzung durch einen juristischen Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, können die Mitteilungen des Beklagten vom 18./19.03.2004 nicht als eine solche Fristsetzung verstanden werden.

bb) Eine Fristsetzung war auch nicht gemäß § 323 II BGB entbehrlich.

(1) Insbesondere hat der Beklagte, wie das Landgericht zutreffend und für den Senat gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO bindend festgestellt hat, nicht bewiesen, dass es sich bei dem abgeschlossenen Kaufvertrag um ein relatives Fixgeschäft derart gehandelt hat, dass der Zeitpunkt für die Lieferung ein so wesentlicher Bestandteil des Vertrags sein sollte, dass mit der Einhaltung oder Versäumung der Lieferzeit das Geschäft stehen oder fallen sollte, eine verspätete Lieferung also nicht mehr als Erfüllung angesehen werden sollte.

(a) Ein solcher Fixcharakter des Vertrages ergibt sich zunächst nicht aus dem Umstand, dass in dem Bestellungsformular als Lieferzeit „Ende Februar/Anfang März“ angegeben ist, ohne dass allerdings geklärt wurde, ob es sich um eine verbindliche oder unverbindliche Angabe handeln sollte.

Selbst wenn die Parteien eine Wahl dahin gehend getroffen haben, dass es sich um eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit handeln sollte, bedeutet das noch nicht, dass es sich bei diesem Geschäft um ein Fixgeschäft i. S. des § 323 II Nr. 2 BGB in dem Sinne handelt, dass mit der zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen oder fallen sollte. Denn auch im Falle einer solchen Vereinbarung hätten sich aus der Formulierung dieser Vertragsvereinbarung keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass nach Ablauf der verbindlich vereinbarten Lieferzeit eine Lieferung nicht mehr als Erfüllung angesehen werden sollte. Hiergegen spricht vielmehr bereits der Umstand, dass die Parteien keinen festen Lieferzeitpunkt, sondern mit der Angabe „Ende Februar/Anfang März“ eine kalendermäßig nicht fest umgrenzte Lieferzeit vereinbart hatten. Selbst wenn man aber die Vereinbarung der Lieferzeit mit „Ende Februar/Anfang März“ etwa dahin gehend verstehen würde, dass die Lieferung bis zum 10.03.2004 hätte erfolgen sollen, so hätte sich aus einer solchermaßen verstandenen Vereinbarung entsprechend IV Nr. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lediglich ergeben, dass die Klägerin bereits mit Ablauf dieses Lieferzeitpunktes in Verzug gekommen wäre, nicht aber, dass der Beklagte sich ab diesem Zeitpunkt ohne Weiteres von dem Vertrag hätte lösen können. Etwas anderes hätte sich insoweit ergeben können, wenn die Parteien den Lieferzeitpunkt in der Bestellung etwa durch die Formulierung „spätestens“, „unbedingt“ oder „fix“ bekräftigt und damit den Fixcharakter des Leistungszeitpunktes deutlich gemacht hätten (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 47 f.), was aber nicht geschehen ist.

(b) Der Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass über den Inhalt des schriftlichen Kaufvertrags hinaus zwischen den Parteien mündlich vereinbart worden ist, dass der Lieferzeitpunkt von so entscheidender Bedeutung sein sollte, dass der Vertrag mit seiner Einhaltung oder Nichteinhaltung stehen oder fallen sollte.

Zwar ist – wie sich aus der Aussage der Zeugin Z ebenso wie aus den E-Mails des Beklagten ergibt und im Übrigen von der Klägerin auch nicht bestritten wird – der Umstand, dass der Beklagte den Wohnwagen spätestens Ende März 2004 brauchte und anmelden wollte und aus diesem Grunde günstigere Vertragsangebote ausgeschlagen hatte, Gegenstand der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien gewesen.

Die entsprechende Mitteilung der Zeugin Z an den Geschäftsführer der Klägerin hatte aber nach Angaben der Zeugin nicht die Zielrichtung, den Geschäftsführer zur Vereinbarung eines Fixtermins für die Lieferung zu bewegen, sondern bezweckte eher einen Preisnachlass für den Wohnwagen. Nach den Angaben der Zeugin Z ist es dementsprechend dann auch in den weiteren Verhandlungen nicht zu einer speziellen Vereinbarung hinsichtlich der Abhängigkeit des Vertrags von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit gekommen, vielmehr hat der Geschäftsführer der Klägerin auf die Mitteilung der Zeugin damit reagiert, dass er als Liefertermin Ende Februar 2004 zusagte. Dass der Wohnwagen unbedingt zu diesem Termin, jedenfalls vor dem 27.03.2004, ausgeliefert werden müsse, kann der Senat der Aussage der Zeugin nicht entnehmen. Auch die Darstellung des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht legt die Annahme nahe, dass über die Vorgehensweise für den Fall, dass der Wohnwagen nicht (rechtzeitig) geliefert werden konnte, nicht gesprochen worden war. Schließlich zeigt auch das Verhalten des Beklagten in der Zeit nach dem 10.03.2004 (= Anfang März), dass es ihm auf die Lieferung bis zu diesem Zeitpunkt nicht alles entscheidend ankam.

bb) Weiterhin ergibt sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung auch nicht gemäß § 323 II Nr. 3 BGB aus dem Vorliegen besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigten. Insbesondere kann, anders als von dem Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat angedeutet, nicht davon ausgegangen werden, dass er infolge der Verzögerung der Lieferung des Wohnwagens kein Interesse mehr an seinem Erwerb hatte, da er in der nächsten Campingsaison durchaus für ihn Verwendung haben konnte.

II. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs wird im Falle einer Verurteilung zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung mit Rücksicht auf §§ 756, 765 ZPO aus Gründen der Prozessökonomie allgemein als zulässig angesehen …

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