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Der Originalmotor eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls aus der Sicht eines privaten Käufers der seitens des Herstellers ursprünglich in das Fahrzeug eingebaute (erste) Motor. Dass der Käufer die Bezeichnung „Originalmotor“ anders verstanden hat, muss der Verkäufer beweisen, wenn er sich darauf beruft.
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Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen, so kann der Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.
OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 59/15
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Erklärt der Verkäufer eines Oldtimers, das Fahrzeug habe „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“, kann damit zugleich erklärt sein, dass das Fahrzeug die „H-Zulassung“ zu Recht besitzt, es sich also in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer solchen Zulassung rechtfertigt. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn der Verkäufer eigens auf die mit der „H-Zulassung“ verbundenen Steuervergünstigungen hinweist.
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Ob Angaben, die der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses – etwa in einem Inserat – macht, in der Weise verbindlich sind, dass sie zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führen, ist in erster Linie aus Sicht des Käufers zu beurteilen. Deshalb kann auch bei einem privaten Verkäufer, der den Eindruck vermittelt, er verfüge über ein umfassendes technisches und fachliches Wissen, die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung gerechtfertigt sein. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Fachwissen tatsächlich vorhanden ist; entscheidend ist allein, welchen Eindruck der Verkäufer dem Käufer durch sein Auftreten vermittelt hat.
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Eine Beschaffenheitsangabe, die ein Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages macht, wird zwar dann nicht im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung Inhalt des Kaufvertrags, wenn der Verkäufer davon vor Vertragsschluss „in gleicher Stärke“ abrückt. Dafür reicht es aber nicht aus, dass die Angabe im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird.
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Auf einen Sachmangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB), erstreckt sich ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015 – 28 U 144/14
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Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die wechselseitigen Rückgewährpflichten – entgegen der herrschenden Meinung – nicht stets einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die zurückzugewährende Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
LG Tübingen, Urteil vom 17.09.2015 – 5 O 68/15
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 – 9 U 183/15)
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Das Recht des Käufers, wegen eines Sachmangels Schadensersatz zu verlangen, setzt regelmäßig voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 437 Nr. 3 BGB i. V. mit §§ 280 I, III, 281 I BGB).
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Eine Frist zur Nacherfüllung muss der Käufer dem Verkäufer zwar unter anderem dann ausnahmsweise nicht setzen, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 II Fall 1 BGB). Dafür genügt aber nicht schon das bloße Bestreiten eines Mangels oder eines Anspruchs. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seiner Pflicht zur Nacherfüllung unter keinen Umständen nachkommen werde, sodass ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Fristsetzung wird umstimmen lassen.
LG Wuppertal, Urteil vom 04.09.2015 – 5 O 173/15
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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Für dessen Bestimmung ist in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 269 I BGB vorrangig auf die jeweiligen Umstände abzustellen. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist deshalb bei beweglichen Sachen nicht stets der Sitz des Verkäufers. Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob dem Käufer ein Transport der Kaufsache zum Verkäufer ohne erhebliche Unannehmlichkeiten – auch finanzieller Art – möglich ist. Das ist bei einem nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeug in der Regel nicht der Fall.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.08.2015 – 2-24 O 201/13
(nachfolgend: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.02.2016 – 4 U 214/15)
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Wer Eigentümer eines Kraftfahrzeugs ist, ergibt sich weder aus der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein noch aus der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. dem Fahrzeugbrief.
OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.08.2015 – 1 A 5/15
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Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Verkäufers, die es dem Händler erlaubt, Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises zu verlangen, wenn der Käufer ein bestelltes Neufahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, ist nicht zu beanstanden, wenn dem Kunden gemäß § 309 Nr. 5 lit. b BGB ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
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Dass der Händler ein bestelltes, aber vertragswidrig nicht abgenommenes Neufahrzeug – wenn auch zu einem geringeren als dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis – an einen Dritten veräußern konnte, ist nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Denn es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Dritte sich für ein anderes Neufahrzeug entschieden hätte, wenn der Erstkäufer seine vertraglichen Pflichten erfüllt hätte, und dieses Zusatzgeschäft dem Händler entgangen ist.
OLG Hamm, Urteil vom 27.08.2015 – 28 U 159/14
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Einer Kfz-Käuferin kann das Wissen ihres Lebensgefährten, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt, nach dem Rechtsgedanken des § 166 I BGB oder in analoger Anwendung des § 31 BGB zuzurechnen sein.
LG Erfurt, Urteil vom 27.08.2015 – 10 O 1179/14
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Ein behebbarer Mangel ist nicht nur dann erheblich, wenn die für die Mangelbeseitigung aufzuwendenden Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Vielmehr liegt unabhängig von den Mängelbeseitigungskosten auch dann ein erheblicher Mangel vor, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers die Mangelursache ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.
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Ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es dem Verkäufer bei weiteren Reparaturversuchen oder etwa auf Hinweis eines Sachverständigen später doch noch gelingt, die Mangelursache zu ermitteln und den Mangel mit geringem Aufwand zu beheben.
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Ein Nachbesserungsversuch ist unabhängig davon, was der Verkäufer unternommen hat, erfolglos geblieben, wenn es nicht gelungen ist, den Zustand der Kaufsache herzustellen, den sie bei Übergabe an den Käufer hätte haben müssen.
LG Hagen, Urteil vom 26.08.2015 – 2 O 149/14
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Tritt der Verkäufer wirksam vom Kaufvertrag zurück, weil der Käufer den Kaufpreis teilweise nicht gezahlt hat, darf er weder den bereits empfangenen Teil des Kaufpreises behalten, noch steht dem Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des Restkaufpreises zu. Denn wegen des Rücktritts ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, sodass der Verkäufer – der ja die Kaufsache zurückerhält – nur dann einen Schaden erleidet, wenn er beim Verkauf einen Gewinn erzielt hätte.
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Ein Gläubiger, der dem Schuldner nach § 323 I BGB eine Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung setzt, kann zugleich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die Leistung bzw. die Nacherfüllung ausbleibt.
OLG Naumburg, Urteil vom 24.08.2015 – 1 U 37/15
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