1. Erklärt der Verkäufer eines Oldtimers, das Fahrzeug habe „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“, kann damit zugleich erklärt sein, dass das Fahrzeug die „H-Zulassung“ zu Recht besitzt, es sich also in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer solchen Zulassung rechtfertigt. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn der Verkäufer eigens auf die mit der „H-Zulassung“ verbundenen Steuervergünstigungen hinweist.
  2. Ob Angaben, die der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses – etwa in einem Inserat – macht, in der Weise verbindlich sind, dass sie zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führen, ist in erster Linie aus Sicht des Käufers zu beurteilen. Deshalb kann auch bei einem privaten Verkäufer, der den Eindruck vermittelt, er verfüge über ein umfassendes technisches und fachliches Wissen, die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung gerechtfertigt sein. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Fachwissen tatsächlich vorhanden ist; entscheidend ist allein, welchen Eindruck der Verkäufer dem Käufer durch sein Auftreten vermittelt hat.
  3. Eine Beschaffenheitsangabe, die ein Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages macht, wird zwar dann nicht im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung Inhalt des Kaufvertrags, wenn der Verkäufer davon vor Vertragsschluss „in gleicher Stärke“ abrückt. Dafür reicht es aber nicht aus, dass die Angabe im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird.
  4. Auf einen Sachmangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB), erstreckt sich ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015 – 28 U 144/14

Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags über einen Ford „Seven Plus“.

Der Beklagte bot dieses Fahrzeug im Jahr 2013 auf der Internetplattform „mobile.de“ zum Kauf an. Das Inserat enthielt einen Link auf die Internetseite des Beklagten, wo unter anderem angegeben war, dass das Fahrzeug „Baujahr 1962 (mit H-Zulassung)“ sei.

Der Kläger aufgrund des Inserats Kontakt mit dem Beklagten auf. Dieser informierte den Kläger mit E-Mail vom 25.02.2013 ausführlich über die Entstehungsgeschichte des Fahrzeugs und gab an, der Wagen habe „selbstverständlich auch bereits eine H-Zulassung“.

Am 09.03.2013 besichtigte der Kläger das zu diesem Zeitpunkt abgemeldete Fahrzeug gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn. Nach seinen – vom Beklagten bestrittenen – Angaben betonte der Kläger während der Vertragsverhandlungen, dass er einen Oldtimer mit H-Zulassung kaufen wolle, und fragte, ob der Ford eine solche besitze. Der Beklagte zeigte dem Kläger ein Wertgutachten des Sachverständigen M vom 18.07.2008, in dem der Zeitwert des Fahrzeugs (58.000 €) und dessen damaliges Kennzeichen aufgeführt waren. Außerdem legte der Beklagte dem Kläger die frühere Zulassungsbescheinigung Teil I vor, die ebenfalls das vorgenannte „H- Kennzeichen“ sowie den Eintrag „Oldtimer“ aufwies.

Der Kläger erwarb das Fahrzeug noch am Tag der Besichtigung zum Preis von 33.000 €. In dem von den Parteien unterzeichneten ADAC-Formularkaufvertrag wird unter anderem auf das Wertgutachten vom 18.07.2008 Bezug genommen. Weiter heißt es:

„I. Angaben des Verkäufers:

1. Der Verkäufer garantiert: …

Das Kfz wurde kmpl. restauriert/neu aufgebaut. Seit Fertigstellung und Inbetriebnahme im Jahr 2006 hat das Kfz erst 700 km Laufleistung zurückgelegt. Durch lange Standzeit können evtl. Standschäden entstanden sein. Aufgrund des kmpl. Neuaufbaus und der geringen Laufleistung sind eventuell noch Nach-/Einstellarbeiten und Überprüfungen am Fahrzeug erforderlich. Der Verkauf erfolgt deshalb unter Ausschluss jeglicher Garantie/Gewährleistung/Haftung zum Sonderpreis weit unter Gutachterwert.“

Der Kläger führte das Fahrzeug am 24.03.2013 beim TÜV zur Hauptuntersuchung vor und erhielt die TÜV-Plakette; das Fahrzeug wurde mit „H-Kennzeichen“ zugelassen. In der Folgezeit übersandte der Beklagte dem Kläger auf dessen Bitten das Gutachten über die am 31.05.2003 erteilte H-Zulassung.

Am 19.09.2013 ließ der Kläger ein Gutachten des Sachverständigen E zu der Frage erstatten, ob das Fahrzeug zu Recht die „H-Zulassung“ als Oldtimer erhalten habe. Der Sachverständige, dem das vom Beklagten organisierte Gutachten vom 31.05.2003 vorlag, stellte fest, dass der Ford aus einer Vielzahl von Gründen zu Unrecht eine positive Begutachtung nach § 21c StVZO a.F. erhalten habe und auch nach § 23 StVZO n.F. keine positive Begutachtung gerechtfertigt sei.

Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2013 vergeblich zur Mangelbeseitigung auf. Nachdem er mit Schreiben vom 10.01.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, hat der Kläger am 13.01.2014 die vorliegende, auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage erhoben.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 32.850 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie weitere 1.474,89 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 1.314,71 € (Sachverständigenkosten) nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Seine Entscheidung hat das Landgericht im Kern damit begründet, dass der Ford einen Sachmangel aufweise, weil die Parteien vereinbart hätten, dass es sich um einen „echten Oldtimer“ handele, während das Fahrzeug tatsächlich die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer nach § 23 StVZO, § 2 Nr. 22 FZV nicht erfülle. Da dem Fahrzeug somit eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, greife der Gewährleistungsausschluss nicht. Außerdem dürfe sich der Beklagte darauf nach § 444 BGB ohnehin nicht berufen, weil er den Kläger arglistig getäuscht habe.

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: B. I. … Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346, 434 BGB einen Anspruch auf Rückabwicklung des am 09.03.2013 geschlossenen Kaufvertrags, denn das vom Beklagten veräußerte Fahrzeug weist eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht auf (§ 434 I 1 BGB) und ist deshalb mangelhaft.

1. Dass die Parteien am 09.03.2013 einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Ford „Seven Plus“ geschlossen und für das Fahrzeug einen Kaufpreis von 33.000 € vereinbart haben, steht zwischen ihnen nicht in Streit.

Weil Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Kaufvertrag nicht als Privatmann, sondern als Unternehmer i. S. von § 14 BGB abgeschlossen haben könnte, von dem hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Kläger weder mit Substanz vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass es sich um einen Kauf unter Privatleuten handelte.

2. Das streitbefangene Fahrzeug war bei Übergabe an den Kläger am 09.03.2013 mangelhaft i. S. von § 434 I 1 BGB.

Ihm fehlte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, weil es die Voraussetzungen für eine „H-Zulassung“ gemäß § 21c StVZO a.F. bzw. § 23 StVZO n.F. nicht erfüllt(e).

a) Durch den – in seiner Anzeige auf der Internetplattform „mobile.de“ geschalteten – Link auf seine Homepage und die dort befindliche Fahrzeugbeschreibung, insbesondere aber durch die gegenüber dem Kläger in der E-Mail vom 25.02.2013 gemachten Angaben, mit denen der Beklagte den streitbefangenen Ford als Fahrzeug „mit H-Zulassung“ angeboten hat, hat er eine verbindliche Vorfelderklärung betreffend eine Beschaffenheit des Fahrzeugs abgegeben.

Inhalt der Vorfelderklärung(en) des Beklagten war nicht nur, dass der Ford mit einer „H-Zulassung“ versehen ist, sondern auch, dass er diese Zulassung zu Recht besitzt. Beschreibt ein Fahrzeugverkäufer das zu veräußernde Fahrzeug auf die Art und Weise, wie es der Beklagte im Streitfall auf seiner Homepage und in seiner E-Mail vom 25.02.2013 getan hat, und nimmt er in diesem Zusammenhang auch darauf Bezug, dass der Wagen durch das Baujahr bedingt „selbstverständlich … bereits eine H-Zulassung habe“, weswegen lediglich eine geringere Steuerbelastung anfalle, dann geht bei einer solchen Zusage das Interesse des Käufers ersichtlich dahin, dass die amtliche Bescheinigung auch zu Recht erteilt wurde, also der Zustand des Fahrzeugs die Erteilung der „H-Zulassung“ rechtfertigt und nicht das Risiko besteht, dass diese später wieder entzogen und das Fahrzeug mit deutlich höheren Steuern belegt wird (vgl. für den Fall einer Zulassung nach § 21c StVZO: BGH, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749; für den Fall der Eintragung „HU neu“: BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669).

Das gilt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur dann, wenn der Fahrzeugverkäufer Händler mit eigener Werkstatt ist, womit der Käufer in der Regel die Annahme besonderer Fachkenntnis verbindet. Abzustellen ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls und dabei – wie der Beklagte zu Recht in seinem Schriftsatz vom 21.08.2015 ausgeführt hat – darauf, wie der die Fahrzeugbeschreibung abgebende Verkäufer gegenüber dem Käufer auftritt, denn ob eine Fahrzeugbeschreibung als verbindliche Beschaffenheitsangabe anzusehen ist, bestimmt sich in erster Linie aus der Sicht des Käufers (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 2447). Auch bei einem privaten Verkäufer kann deshalb dann, wenn dieser wie vorliegend durch die Beschreibungen auf seiner Homepage bzw. in seinen E-Mails den Eindruck vermittelt, er verfüge über umfassendes technisches und fachliches Wissen, das Vertrauen in die Richtigkeit seiner Angaben rechtfertige, aus Käufersicht eine Qualitätszusage in Bezug auf eine amtliche Bescheinigung wie die „H- Zulassung“ vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die nach außen dokumentierte Fachkenntnis tatsächlich besessen hat. Entscheidend ist, welchen Eindruck er durch sein Auftreten gegenüber dem Kläger als Käufer vermittelt hat. Im Streitfall hat der Beklagte nicht nur sehr detailliert die Entstehungsgeschichte des streitbefangenen Ford in seiner E-Mail vom 25.02.2013 wiedergegeben und eine technisches „Know-how“ implizierende Vielzahl technischer Einzelheiten betreffend das Fahrzeug erwähnt, sondern er hat ergänzend mehrfach darauf verwiesen, dass das Fahrzeug von einem absoluten Profi – Herrn B – für den Eigengebrauch qualitativ hochwertigst aufgebaut worden sei. Aus Sicht eines potenziellen Käufers ist mit einer solchen auch die Person des (einzigen) Vorbesitzers und dessen herausragende Fachkenntnis einschließenden Beschreibung die verbindliche Erklärung des Verkäufers verknüpft, dass das Fahrzeug nicht nur eine „H-Zulassung“ während der Besitzzeit des Erbauers (erhalten) hat, sondern dass es sich auch in einem die Erteilung rechtfertigenden Zustand befindet.

Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, eine Beschaffenheitsvereinbarung scheide aus, weil seine umfassende Fahrzeugbeschreibung in der E-Mail vom 25.02.2013 den Kläger über alle Details aufkläre, die nach den Gutachten der Sachverständigen E und S dazu geführt hätten, dass die Voraussetzungen für eine „H-Zulassung“ gemäß § 21c StVZO a.F./§ 23 StVZO n.F. nicht vorlägen. Denn allein aus der Aufzählung der Einzelmerkmale kann möglicherweise ein Fachmann, nicht aber ein technischer Laie sicher darauf schließen, dass die im Jahr 2003 amtlich dokumentierte „H-Zulassung“ zu Unrecht vergeben worden ist. Auch der Beklagte will diesen Rückschluss für sich nicht gezogen haben. Dass dann aber der Kläger ihn ohne Weiteres hat ziehen können, ist nicht ersichtlich; allein aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits einen hochmotorisierten Sportwagen gefahren hat, kann auf besondere Fachkenntnis auf seiner Seite nicht geschlossen werden.

b) Von der im Vorfeld des Vertragsschlusses auf der Internetseite bzw in der E-Mail vom 25.02.2013 abgegebenen Beschaffenheitsbeschreibung ist der Beklagte nicht wieder in gleicher Stärke abgerückt. Denn weder bei den Vertragsverhandlungen – in denen der Beklagte dem Kläger das auf die „H-Zulassung“ Bezug nehmende Wertgutachten des Sachverständigen M und die frühere Zulassungsbescheinigung Teil I zur Einsicht überließ – noch im Kaufvertrag hat der Beklagte erklärt, die Voraussetzungen für die „H-Zulassung“ lägen (doch) nicht vor. Er hat auch nicht klargestellt, dass er in der E-Mail nur den „Ist-Zustand“ des Fahrzeugs beschreiben wollte, aber zu dem Vorliegen der Voraussetzungen für die „H-Zulassung“ keine eigenen, gesicherten Erkenntnisse gehabt habe.

Deshalb ist seine Vorfelderklärung mit dem oben beschriebenen Inhalt Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen geworden (BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3276). Allein der Umstand, dass die „H-Zulassung“ im Kaufvertragsformular nicht mehr ausdrücklich erwähnt wurde, reicht für eine Zurücknahme der Vorfelderklärung nicht (Senat, Urt. v. 07.07.2009 – 28 U 86/09, juris).

c) Dass der streitbefangene Ford sich bei Gefahrübergang nicht in einem Zustand befunden hat, der die Erteilung einer „H-Zulassung“ rechtfertigt, ist von dem vom Landgericht beauftragten Sachverständigen S bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung vor dem Landgericht anschaulich ausgeführt worden; der Sachverständige hat die Feststellungen des vorprozessual vom Kläger eingeschalteten Sachverständigen E in vollem Umfang bestätigt.

Auf der Grundlage der Gutachten hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Ford die Voraussetzungen für die Erteilung einer „H-Zulassung“ nicht  besitzt. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 529 I ZPO); der Beklagte zeigt keine Anhaltspunkte auf, die Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bieten könnten.

3. a) Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 29.10.2013 unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert; diese hat der Beklagte ernsthaft und endgültig abgelehnt (§ 323 I, II BGB). Der Kläger durfte im Anschluss ohne weitere Nacherfüllungsaufforderung vom Kaufvertrag zurücktreten; das hat er mit Schreiben vom 10.01.2014 getan (§ 349 BGB).

b) Die Geltendmachung des Rücktrittsrechts war dem Kläger nicht aufgrund des im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschlusses verwehrt. Besteht der Sachmangel darin, dass dem Kaufgegenstand eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, dann greift ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht durch (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346). Ob der Beklagte sich außerdem auch deshalb nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen darf, weil ihm – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gemeint hat – arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.

c) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Kläger der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Kenntnis vom Sachmangel zu versagen sei (§ 442 BGB). Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bezogen auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „H-Zulassung“ muss der Beklagte darlegen und beweisen (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3915). Umstände, die auf eine Kenntnis des Klägers schließen lassen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Soweit er – wie oben dargelegt – in diesem Zusammenhang auf den Inhalt seiner E-Mail vom 25.02.2013 Bezug genommen hat, ist diesem für einen technischen Laien gerade nicht sicher zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die erteilte „H-Zulassung“ zu keiner Zeit vorgelegen haben.

4. a) Als Rechtsfolge des Rücktritts sind die von den Parteien wechselseitig erbrachten Leistungen zurückzugewähren (§ 346 BGB); der Kläger kann die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Ford verlangen.

Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil für die vom Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrtstrecke einen Nutzungswertersatz in Höhe von 150 € im Wege der Schätzung ermittelt und vom Kaufpreis in Abzug gebracht hat, ist das mit der Berufung nicht angegriffen worden und für den Senat bindend (§ 529 I ZPO).

Soweit das Landgericht es in dem angefochtenen Urteil unter näherer Darlegung abgelehnt hat, den von dem Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis auch wegen einer unfallbedingten Wertminderung des streitbefangenen Fahrzeugs gemäß § 346 II 1 BGB zu reduzieren, rechtfertigt der vom Beklagten dagegen geführte Berufungsangriff keine abweichende Bewertung durch den Senat.

Der Beklagte ist für die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruchs aus § 346 II 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1124). Umstände, die den vom Kläger in Bezug auf die Entstehung des Unfallschadens und dessen Höhe unter Vorlage von Belegen gehaltenen Vortrag entkräften könnten, hat der Beklagte nicht mit Substanz dargelegt. Das bloße Bestreiten des klägerischen Vortrags reicht insoweit nicht aus.

b) Der Anspruch auf Erstattung der für die Beauftragung des Sachverständigen E entstandenen Kosten ist wie der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten jedenfalls aus den §§ 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB begründet. Der Höhe nach sind die Ansprüche nicht bestritten worden. Dass der Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 I 2 BGB); exkulpiert hat der Beklagte sich nicht.

c) Die Zinsforderungen des Klägers sind – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – … in zuerkannter Höhe begründet; dagegen ist ein Berufungsangriff nicht geführt worden. Die Feststellungen des Landgerichts sind deshalb für den Senat bindend. Das gilt auch für die Feststellung des Annahmeverzugs …

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