Wer Eigentümer eines Kraftfahrzeugs ist, ergibt sich weder aus der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. dem Fahrzeugschein noch aus der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. dem Fahrzeugbrief.

OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.08.2015 – 1 A 5/15

Sachverhalt: Mit Urteil vom 25.11.2014 hat das VG Saarbrücken eine Klage, mit der der Beklagte verpflichtet werden sollte, ein sichergestelltes Fahrzeug (VW Caravelle) an den Kläger statt an den Beigeladenen herauszugeben, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs nicht zustehe, weil er seine Berechtigung nicht i. S. des § 24 I 2 SPolG glaubhaft gemacht habe. Vielmehr spreche die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB für den Beigeladenen, der im Zeitpunkt der Sicherstellung Gewahrsamsinhaber des Fahrzeugs gewesen sei. Zugunsten des Klägers greife auch nicht § 1006 I 2 BGB ein.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 07.01.2015 gibt – auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden Vorbringens in den nachfolgenden Schriftsätzen – keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass der allein geltend gemachte Berufungszulassungstatbestand der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 II Nr. 1 VwGO) gegeben ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Verständnis des § 124 II Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163 [1164]; Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, NJW 2004, 2511).

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben.

Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 24 I 1 SPolG ist eine polizeilich sichergestellte Sache, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden ist. Ist die Herausgabe an diesen – aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen – nicht möglich, kann die sichergestellte Sache nach Satz 2 der Vorschrift an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Im vorliegenden Fall war der Beigeladene im Zeitpunkt der Sicherstellung Gewahrsamsinhaber des Fahrzeugs. Nach der Rechtsfolge des § 24 I 1 SPolG ist das Fahrzeug daher an ihn herauszugeben. Eine Berechtigung des Klägers i. S. von § 24 I 2 SPolG hat dieser nicht glaubhaft gemacht.

Die Berechtigung des Beigeladenen beruht auf der Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB. Da der Beigeladene im Zeitpunkt der Sicherstellung Besitzer des Fahrzeugs war, wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache und damit Berechtigter sei.

Diese Vermutung ist fallbezogen nicht widerlegt. Zwar dürfen wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Auch bei Zubilligung von Beweiserleichterungen in derartigen Fällen müssen jedoch zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum des Gegners der Vermutung – hier also des Klägers – wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des im Zeitpunkt der Sicherstellung gegenwärtigen Besitzers oder die die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen – hier also der Kauf des Fahrzeugs – widerlegen (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.04.2002 – 8 C 9/01, juris). Weder das eine noch das andere ist dem Kläger vorliegend gelungen.

Der Beigeladene hat das Fahrzeug – unstreitig – am 25.06.2012 bei dem Autohaus R in K. gekauft und das Eigentum daran erworben. Damit sind die vom Beigeladenen vorgetragenen Erwerbstatsachen nicht widerlegt. Dass der Kläger in der Folgezeit das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat, ist nicht wahrscheinlicher, als dass der Beigeladene auch noch im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer des Fahrzeugs war.

Zum Beleg seiner Berechtigung verweist der Kläger in erster Linie darauf, dass er am 04.10.2012 in die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen worden sei und diese Dokumente in Besitz habe. Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Denn weder der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung noch der Besitz der Zulassungsbescheinigung belegt das Eigentum am Fahrzeug. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (vormals Fahrzeugschein) dient lediglich als Nachweis dafür, dass das betreffende Fahrzeug zugelassen ist (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 8). Ebenso wenig ergibt sich das Eigentum am Kraftfahrzeug aus der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief), da diese lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kraftfahrzeug zugelassen ist; aus der Eintragung kann daher weder zwingend auf den Halter noch auf den Eigentümer geschlossen werden, da die Zulassungsbehörde die zivilrechtliche Rechtslage nicht prüft (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 12 FZV Rn. 13; KG, Beschl. v. 12.04.2007 – 12 U 51/07, juris; Beschl. v. 29.10.2007 – 12 U 83/07, juris [jeweils für den Fahrzeugbrief]).

Die fehlende Eignung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zum Nachweis des Eigentums am Kraftfahrzeug geht auch aus den Dokumenten selbst hervor. Denn in beiden Dokumenten ist unter C.4c amtlich vermerkt, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird.

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt seine Eigentümerstellung auch nicht aus seiner Behauptung, die Steuern und die Versicherung für das Fahrzeug bezahlt zu haben. Denn hierbei handelt es sich Verpflichtungen, die typischerweise dem Halter des Fahrzeuges obliegen.

Darüber hinaus ist das Vorbringen des Klägers zum nachträglichen Erwerbsvorgang in hohem Maße widersprüchlich und unsubstanziiert. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung am 06.08.2013 angegeben hat, das Fahrzeug von dem Beigeladenen quasi als Pfand für noch offenstehende Rechnungen erhalten und mit diesem vereinbart zu haben, dass er das Fahrzeug nach deren Begleichung nochmals zurückbekomme. Dieser Feststellung ist der Kläger mit seinem Berufungszulassungsantrag nicht entgegengetreten. Demgegenüber hat der Kläger in seinem an die Widerspruchsbehörde gerichteten Schreiben vom 16.10.2013 zunächst behauptet, das Fahrzeug als Sicherheit für noch offenstehende Forderungen erhalten zu haben, im Weiteren aber erklärt, dass es sich im Grunde genommen um einen „normalen Gebrauchtwagenkauf“ gehandelt habe, wobei statt der Zahlung eines Kaufpreises eine Verrechnung mit den von ihm für den Beigeladenen geleisteten Diensten erfolgt sei. Insoweit erscheint indessen fernliegend, dass zum Ausgleich angeblicher Forderungen des Klägers, die sich nach dessen – ohnehin nicht näher substanziierten – Angaben in der Klageschrift im Oktober 2012 auf 2.400 € (Kosten für Wohnung) sowie 12.000 € (Kosten für Tätigkeit) belaufen haben sollen, ein Fahrzeug übereignet worden sein soll, das der Beigeladene vier Monate zuvor zum Preis von 26.500 € gekauft hat.

Auf der anderen Seite hat der Beigeladene durchaus plausibel dargelegt, dass das Fahrzeug, nachdem dieses bereits unmittelbar nach dem Kauf aus versicherungstechnischen Gründen auf eine weitere Person (Herrn A) angemeldet worden sei, für eine gewisse Zeit dem Kläger überlassen und dieser in die Zulassungsbescheinigung eingetragen worden ist, weil er – der Beigeladene – zum damaligen Zeitpunkt noch nicht „fest“ in Deutschland gewohnt habe und immer wieder nach Kuwait zurückgereist sei.

Zugunsten des Klägers spricht auch nicht die Regelung in § 1006 I 2 BGB. Danach gilt die Eigentumsvermutung nach Satz 1 nicht gegenüber einem früheren Besitzer, dem die Sache gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. Zwar ist der Kläger gegenüber dem Beigeladenen früherer Besitzer, weil er das Fahrzeug nach dem Erwerb durch den Beigeladenen zeitweise in Besitz hatte. Dem Kläger ist aber das Fahrzeug weder gestohlen worden noch verlorengegangen oder sonst abhandengekommen. Der Kläger trägt nämlich selbst vor, dass er das Fahrzeug dem Beigeladenen geliehen habe. Damit kann jedenfalls ein Verlust des Besitzes gegen oder ohne den Willen des Klägers nicht festgestellt werden.

Bei dieser Sachlage kann für den Kläger günstigstenfalls davon ausgegangen werden, dass die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug VW Caravelle mit dem amtlichen Kennzeichen … ungeklärt sind. In diesem Fall muss es aber bei der Herausgabe an den Beigeladenen verbleiben, weil bei diesem das Fahrzeug sichergestellt worden ist. Dagegen kann eine Berechtigung des Klägers i. S. von § 24 I 2 SPolG, die Anlass hätte sein können, das Fahrzeug ausnahmsweise an ihn herauszugeben, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend erkannt, dass es nicht Aufgabe des Beklagten ist, im Rahmen des § 24 I SPolG abschließend über das Eigentum an einer sichergestellten Sache zu entscheiden, dies vielmehr einer zivilgerichtlichen Klärung vorbehalten bleiben müsse. Hierzu hatte und hat der Kläger ausreichend Gelegenheit.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 I VwGO zurückzuweisen …

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