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Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne von § 474 I 1 BGB darf der Verkäufer eines Gebrauchtwagens seine Haftung für Sachmängel des Fahrzeugs grundsätzlich – in den Grenzen des § 444 BGB – vollständig ausschließen. Ein solcher umfassender Gewährleistungsausschluss ist auch dann wirksam, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthalten ist.
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Gegenüber einem Unternehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben (hier: der Vertragsurkunde) nicht beigefügt waren und der Unternehmer daher ihren Inhalt nicht kennt. Erforderlich ist lediglich, dass der Unternehmer in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen kann.
LG Zweibrücken, Urteil vom 19.02.2016 – HK O 44/15
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Hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt, und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.
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Der Verkäufer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern.
BGH, Urteil vom 19.02.2016 – V ZR 216/14
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Indem ein Kunde bei einem Kfz-Händler schriftlich einen Gebrauchtwagen bestellt, trägt er dem Händler in der Regel den Abschluss eines Kaufvertrags über das Fahrzeug an. Ein Kaufvertrag kommt (erst) zustande, wenn der Händler den in der Bestellung liegenden Antrag annimmt, wobei es insoweit unzureichend sein kann, dass ein Verkaufsmitarbeiter des Händlers die Bestellung gegenzeichnet. Denn damit bestätigt der Verkaufsmitarbeiter unter Umständen lediglich die Entgegennahme der Bestellung.
LG Ravensburg, Urteil vom 19.02.2016 – 3 O 264/15
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Die Eigentumsvermutung des § 1568b II BGB ist lex specialis zu § 1006 BGB.
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Die Eigentumsvermutung des § 1568b II BGB wird in einer sonstigen Familiensache wegen Schadensersatzes nach unberechtigter Veräußerung von Hausrat entsprechend angewandt.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2016 – 16 UF 195/15
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Die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt sind gehalten, ein ihnen überlassenes Fahrzeug mit ihrem nach dem Gegenstand des Vertrages zu erwartenden Fachwissen zu überprüfen und den Kunden gegebenenfalls auf Bedenken hinzuweisen Erkennen die Mitarbeiter der Werkstatt einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel oder könnten sie einen solchen Mangel bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, sind sie verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, damit dieser entscheiden kann, ob Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels ergriffen werden sollen. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten erstrecken sich aber grundsätzlich nur auf das in Auftrag gegebene Werk und die damit zusammenhängenden Umstände; das heißt, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmen und begrenzen auch den Umfang der Beratungspflichten. Von den Mitarbeitern einer Kfz-Werkstatt, denen ein konkreter Reparaturauftrag erteilt worden ist, kann demgegenüber nicht verlangt werden, auch sämtliche übrigen Teile des Fahrzeugs, das repariert werden soll, ohne besonderen Auftrag zu überprüfen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2016 – 4 U 60/15
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Verwendet der Verkäufer bei der Bestellung eines Neuwagens zur Bezeichnung des Fahrzeugs ein Kürzel („5G14GZ“), dessen Bedeutung er dem Käufer nicht erläutert, und wird deshalb ein Fahrzeug mit drei Türen geordert und ausgeliefert, obwohl der Käufer von der Bestellung eines Fünftürers ausgegangen ist, kommt die Annahme eines „Scheinkonsenses“ als Unterfall eines Dissenses (§ 155 BGB) in Betracht.
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Konnte und musste der Verkäufer nach den gesamten Umständen des Verkaufsgesprächs annehmen, dass der Käufer – wie es heute meist der Fall ist – einen Fünftürer erwerben wollte, ist trotz Verwendung eines einen Dreitürer bezeichnenden Kürzels ein Vertrag über einen fünftürigen Neuwagen zustande gekommen.
OLG Schleswig, Urteil vom 12.02.2016 – 17 U 66/15
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Bei der Bewertung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen (Fortführung von BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16).
BGH, Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZR 133/15
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Die Klausel
„Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mangelbeseitigung erfolglos war.“
in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers benachteiligt den Käufer nicht unangemessen im Sinne von § 307 I 1, II Nr. 1 BGB.
LG Darmstadt, Urteil vom 01.02.2016 – 1 O 295/13
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Eine Äußerung ist nur dann i. S. des § 434 I 3 BGB „öffentlich“, wenn sie sich an einen nicht von vornherein feststehenden Personenkreis richtet.
OLG München, Urteil vom 27.01.2016 – 8 U 3852/15
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Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 180/14, NJW 2015, 2106 Rn. 25).
BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 77/15
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