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Probleme beim Autokauf?

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(Schadensersatzrechtliche) Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er keine bei einem Neuwagen übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Ein Neuwagenkäufer muss zwar damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im realen Straßenverkehr höher ist als während eines Emissionstests auf einem Prüfstand. Er muss indes nicht davon ausgehen, dass in dem Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die (nur) in einer Testsituation den Schadstoffausstoß reduziert, sodass die auf dem Prüfstand ermittelten Werte keine Aussagekraft haben.
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil der Käufer praktisch nicht auf eine – zwischen der Fahrzeugherstellerin und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmte – Nachbesserung verzichten kann, ohne die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zu gefährden.
  3. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn das dafür erforderliche Softwareupdate erst noch entwickelt werden muss und der Käufer deshalb nicht absehen kann, wann sein Fahrzeug nachgebessert werden kann.
  4. Die berechtigte Befürchtung des Käufers, dass sein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug auch nach einer Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates nicht mangelfrei sein werde, sondern sich das Update etwa nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch auswirken werde, macht eine Nachbesserung unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB).
  5. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens hat gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB), wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) der Volkswagen AG den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Insoweit trifft die Volkswagen AG eine sekundäre Darlegungslast, der sie insbesondere durch den Vortrag genügt, in welcher Organisationseinheit die im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal maßgeblichen Entscheidungen getroffen worden und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidungen kommuniziert worden sind.

LG Münster, Urteil vom 28.06.2017 – 02 O 165/16

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Kein Anspruch des Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) trotz Änderungsvorbehalt – VW-Abgasskandal

  1. Der Anspruch des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) ist gemäß § 275 I BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug – hier: ein VW Tiguan 2.0 TDI BMT 4MOTION – so wie vom Käufer ursprünglich bestellt nicht mehr produziert wird, sondern nur noch ein optisch und technisch überarbeitetes Nachfolgemodell hergestellt wird. Darauf, ob die Änderungen einen „Modellwechsel“ begründen oder ob sie lediglich als „Facelift“ oder „Modellpflege“ bezeichnet werden, kommt es insoweit nicht an.
  2. In einem solchen Fall kann der Käufer auch dann nicht mit Erfolg die Ersatzlieferung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe verlangen, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält.

LG Stuttgart, Urteil vom 26.6.2017 – 2 O 26/17

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Darlegungs- und Beweislast für das Abhandenkommen (§ 935 I BGB) eines Kraftfahrzeugs

  1. Dass eine Sache i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen ist, muss derjenige – der (Alt-)Eigentümer – darlegen und beweisen, der sich darauf beruft und mit dieser Begründung einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Abrede stellt. Der (Alt-)Eigentümer muss allerdings nicht Zeit und Ort des Abhandenkommens benennen; vielmehr reicht es gerade bei Luxusgütern – hier: einem BMW Z8 – im Grundsatz aus, dass der (Alt-)Eigentümer darlegt und beweist, dass er in dem in Betracht kommenden Zeitraum Besitzer der Sache war.
  2. Der Käufer eines wervollen Gebrauchtfahrzeugs – hier: eines BMW Z8 –, darf annehmen, dass der Verkäufer Eigentümer des Fahrzeugs ist, wenn der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugs ist und die Fahrzeugpapiere sowie sämtliches Zubehör vorlegen kann. Denn gerade bei einem wertvollen Fahrzeug ist zu erwarten, dass dessen (wahrer) Eigentümer zumindest rudimentäre Sicherungsmaßnahmen ergreift. Dazu gehört, die Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör getrennt vom Fahrzeug aufzubewahren.

LG Aachen, Urteil vom 22.06.2017 – 12 O 331/16

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, ohne dass es darauf ankommt, ob die in dem Fahrzeug zum Einsatz kommende, seinen Schadstoffausstoß manipulierende Software eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist oder ob es sich dabei – pointiert betrachtet – um eine „Zuschalteinrichtung“ handelt.
  2. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs beträgt zwei Wochen. Denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss bei der Fristsetzung nicht berücksichtigen, dass es außer ihm noch zahlreiche andere Käufer gibt, die ebenfalls vom VW-Abgasskandal betroffen sind.
  3. Eine Nachbesserung durch die Installation eines von der Volkswagen AG entwickelten Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch dann i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn ihn zwar nicht der Verkäufer, wohl aber die (am Kaufvertrag nicht beteiligte) Volkswagen AG arglistig getäuscht hat. Für eine Unzumutbarkeit genügt es nämlich, wenn derjenige, der vorsätzlich einen Mangel verursacht hat, auch maßgeblich den Ablauf und die Art der Nachbesserung bestimmt. Denn auch in diesem Fall kann der Käufer nicht mehr darauf vertrauen, dass die Nachbesserung ordnungsgemäß erfolgen wird.
  4. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, weil er allenfalls im Anschluss an umfangreiche und zudem mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmte Vorbereitungsmaßnahmen – insbesondere die Entwicklung eines Softwareupdates – beseitigt werden kann.

LG Wuppertal, Urteil vom 20.06.2017 – 6 O 50/16

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Schadensersatzpflicht der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist jedenfalls deshalb mangelhaft, weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann. Denn bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug wird der Stickoxidausstoß nur reduziert, wenn eine Software erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert. Ein durchschnittlicher Kfz-Käufer darf indes erwarten, dass die Prozesse, die in einer Testsituation die Stickoxidemissionen verringern, auch beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr aktiv sind.
  2. Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung, so muss er hinsichtlich der Angemessenheit dieser Frist berücksichtigen, dass der VW-Abgasskandal sehr viele Fahrzeuge in ganz Deutschland betrifft und diese nur sukzessive im Rahmen eines – noch dazu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmenden – Gesamtkonzepts nachgebessert werden können. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung muss deshalb deutlich länger sein als die Nachbesserungsfrist bei einem „normalen“ Fahrzeugmangel. Das ist dem Käufer auch zuzumuten, da er das mangelhafte Fahrzeug bis zur Nachbesserung uneingeschränkt nutzen kann.
  3. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch die Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Update negative Auswirkungen etwa auf die Schadstoffemissionen, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben wird. Der Käufer muss weder behaupten, dass eine Nachbesserung sicher zu derartigen Folgemängeln führen werde, noch muss er dies gar beweisen; vielmehr genügt, dass aus Sicht eines verständigen Käufers Folgemängel aufgrund konkreter tatsächliche Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sind.
  4. In der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens liegt dann keine i. S. des § 323 V 2 BGB unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers nicht abzusehen ist, wann das Fahrzeug nachgebessert werden kann, und außerdem zu befürchten ist, dass die Nachbesserung zu Folgemängeln führen wird. Auf den mit einer Nachbesserung verbundenen Kosten- und Zeitaufwand kommt es dann nicht an.
  5. Die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gemäß § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB Schadensersatz leisten müssen. Insoweit ist der klagende Fahrzeugkäufer zwar darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein i. S. des § 31 BGB verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Volkswagen AG obliegt als Beklagten aber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt sie durch den Vortrag, wer die Entscheidung, eine Manipulationssoftware zu entwickeln und einzusetzen, getroffen hat, wer von dieser Entscheidung Kenntnis hatte und wie die Software gegebenenfalls ohne Kenntnis des Vorstands der Volkswagen AG entwickelt und eingesetzt wurde.

LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17

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Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Mehrwertsteuer

  1. Art. 138 II lit. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem steht dem entgegen, dass nationale Vorschriften den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Erwerber dieses Fahrzeugs im Bestimmungsmitgliedstaat des Fahrzeugs niedergelassen oder wohnhaft ist.
  2. Art. 138 II lit. a der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Befreiung einer Lieferung eines neuen Fahrzeugs von der Steuer im Liefermitgliedstaat nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil dieses Fahrzeug Gegenstand einer nur vorübergehenden Zulassung im Bestimmungsmitgliedstaat war.
  3. Art. 138 II lit. a der Richtlinie 2006/112 steht dem entgegen, dass der Verkäufer eines neuen Fahrzeugs, das vom Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat befördert und in diesem Mitgliedstaat zugelassen wird, später verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zu entrichten, wenn nicht bewiesen ist, dass die vorübergehende Zulassung ausgelaufen ist und dass die Mehrwertsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat entrichtet wurde oder wird.
  4. Art. 138 II lit. a der Richtlinie 2006/112 sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stehen dem entgegen, dass der Verkäufer eines neuen Fahrzeugs, das vom Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat befördert und in diesem Mitgliedstaat vorübergehend zugelassen wird, im Fall eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs später verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zu entrichten, sofern nicht anhand objektiver Elemente bewiesen ist, dass dieser Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug des Erwerbers verknüpft war, und dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an diesem Steuerbetrug zu verhindern. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob dies auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens der Fall ist.

EuGH (Neunte Kammer), Urteil vom 14.06.2017 – C-26/16 (Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira)

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Nacherfüllung durch Lieferung eines „aktualisierten“ Neuwagens – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – hier: ein Audi A1 1.6 TDI Ambition – ist mangelhaft. Denn ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer kann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand und dann auch nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und dafür sorgt, dass insbesondere weniger Stickoxid ausgestoßen wird als beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
  2. Ob der Käufer eines mangelhaften Neuwagens nach §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs hat, obwohl der Hersteller inzwischen nur noch ein verändertes Fahrzeugmodell produziert, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB). Danach kommt eine Ersatzlieferung eines „aktualisierten“ Fahrzeugs insbesondere in Betracht, wenn sich der Verkäufer im Kaufvertrag Änderungen während der Lieferzeit i. S. des § 308 Nr. 4 BGB vorbehalten hat und der Käufer es hätte hinnehmen müssen, wenn ihm ursprünglich statt des bestellten ein „aktualisiertes“ Fahrzeug geliefert worden wäre.
  3. Rechtsanwaltskosten, die ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter Käufer aufgewendet hat, muss ihm der Verkäufer nur dann verschuldensunabhängig als zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen ersetzen (§ 439 II BGB), wenn der Käufer die Kosten aufgewendet hat, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.02.1999 – X ZR 40/96 [zu § 476a BGB a.F.]).

LG Landau (Pfalz), Urteil vom 13.06.2017 – 2 O 259/16

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Aufklärungspflicht über Vorbenutzung eines „jungen“ Gebrauchtwagens als Mietwagen

  1. Jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss der Verkäufer eines noch kein Jahr alten Gebrauchtwagens den Käufer ungefragt darüber aufklären, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit als Mietwagen genutzt wurde. Denn zumindest bei einem „jungen“ Gebrauchtwagen wirkt sich eine Vorbenutzung als Mietwagen negativ auf den Wert des Fahrzeugs aus, weil potenzielle Käufer nicht bereit sind, für einen ehemaligen Mietwagen den gleichen Preis zu zahlen wie für ein nicht als Mietwagen genutztes Fahrzeug.
  2. Bei einem als „Jahreswagen“ angebotenen Gebrauchtwagen wird und darf ein potenzieller Käufer regelmäßig erwarten, dass das Fahrzeug nicht als Mietwagen genutzt worden ist.
  3. Der Käufer eines gebrauchten Pkw, der den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, hat auch dann Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises, wenn er den Pkw (hier: wegen eines Hagelschadens) nur in verschlechtertem Zustand herausgeben kann, ihn insoweit aber kein Verschulden trifft.

LG Limburg, Urteil vom 09.06.2017 – 2 O 197/16

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung wegen unredlichen (Prozess-)Verhaltens des Fahrzeugherstellers – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er „unter normalen Betriebsbedingungen“ i. S. des § 5 I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, das heißt „bei normalem Fahrzeugbetrieb“ i. S. des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der genannten Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entspricht. Vielmehr verfügt das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt darüber hinaus deshalb vor, weil dem Halter eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens nachteilige verwaltungsrechtliche Maßnahmen bis hin zu einem Entzug der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs drohen, wenn das Fahrzeug nicht durch Installation eines von der Volkswagen AG entwickelten und vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen Softwareupdates technisch überarbeitet wird.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens jedenfalls deshalb i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil sich die Volkswagen AG im Umgang mit den Käufern der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge widersprüchlich und unredlich verhält und so ein trotz ihres bisherigen Verhaltens etwa noch verbliebenes Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört. Diesen Vertrauensverlust muss ein VW-Vertragshändler als Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen sich gelten lassen, da eine Nachbesserung des Fahrzeugs in den Händen der Volkswagen AG läge. Darauf, ob diese hinsichtlich der Nachbesserung Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) des Vertragshändlers ist, kommt es nicht an.
  4. Es ist schlechthin unmöglich, dass die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge – was die Volkswagen AG im Verwaltungsverfahren akzeptiert hat – nicht vorschriftsmäßig sind und deshalb einer „technischen Überarbeitung“ bedürfen, aber gleichzeitig keinen Mangel im kaufrechtlichen Sinne aufweisen. Gleichwohl diktiert der VW-Konzern seinen Vertragshändlern als Verteidigungsstrategie in Rechtsstreiten, in denen es um Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal geht, das Vorliegen eines Mangels explizit in Abrede zu stellen. Angesichts dessen sieht sich ein Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs in seiner Erwartung, die Volkswagen AG stehe zu ihren Fehlern und Versäumnissen und bemühe sich nach Kräften, mehr als nur den Imageschaden für das eigene Unternehmen wieder gutzumachen, enttäuscht. Dem Käufer muss sich vielmehr der Eindruck aufdrängen, die Volkswagen AG nehme ihn nicht ernst.
  5. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens liegt, ist schon deshalb nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, weil das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, sondern sein ordnungsgemäßer Zustand erst durch Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung hergestellt werden und das Kraftfahrt-Bundesamt die dafür erforderlichen technischen Maßnahmen freigeben muss.

LG Trier, Urteil vom 07.06.2017 – 5 O 298/16

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Haftung der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung – VW-Abgasskandal

  1. Ein Gebrauchtwagen ist zwar nicht schon deshalb mangelhaft, weil sein (tatsächlicher) Schadstoffausstoß höher ist als vom Fahrzeughersteller angegeben. Denn der Hersteller kann nicht jedes denkbare Fahr- und Nutzungsverhalten berücksichtigen, sondern muss auf standardisierte Emissionstests zurückgreifen. Ein Mangel liegt aber vor, wenn in einem – vom VW-Abgasskandal betroffene – Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und in diesem Fall einen speziellen Betriebsmodus aktiviert, in dem insbesondere der Stickoxidausstoß niedriger ist als beim Normalbetrieb des Fahrzeugs. Das Vorhandensein einer solchen Software ist bei Gebrauchtwagen nämlich nicht üblich, sodass ein Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, ein Fahrzeug ohne eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zu erhalten.
  2. Ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens liegt, i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag entgegensteht, kann nicht nur mit Blick auf die (angeblichen) Mangelbeseitigungskosten beurteilt werden. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung, bei der zu fragen ist, ob ein Durchschnittskäufer in Kenntnis des Mangels vom Kauf des Fahrzeug Abstand genommen hätte oder ob er in Erwägung gezogen hätte, den Mangel (z. B. gegen einen Kaufpreisnachlass) hinzunehmen. Dabei darf nicht gänzlich unbeachtet bleiben, dass der – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Volkswagen AG eine arglistige Täuschung zur Last fällt.
  3. Indem Mitarbeiter der Volkswagen AG für bestimmte Fahrzeuge eine Software entwickelt und implementiert haben, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und die in diesem Fall einen eigens dafür vorgesehenen Betriebsmodus aktiviert, in dem die Schadstoffemissionen niedriger sind als beim regulären Betrieb des Fahrzeugs, haben sie die Käufer der betroffenen Fahrzeuge i. S. des § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt.
  4. Zwar muss der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der die Volkswagen AG wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, darlegen und beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Die Volkswagen AG trifft insoweit aber eine sekundäre Darlegungslast. Ihr genügt die Volkswagen AG dadurch, dass sie vorträgt, wer die Entscheidung, die manipulierende Software zu entwickeln und einzusetzen, getroffen hat und warum dies gegebenenfalls ohne Involvierung eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters möglich gewesen sein soll, obwohl es sich um eine unternehmerische Entscheidung von erheblicher Bedeutung gehandelt hat.

LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017 – 12 O 228/16

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