Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Zur Sofortberatung

Sofortiger Rücktritt von einem mit der Volkswagen AG geschlossenen Neuwagen-Kaufvertrag – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Die deshalb in der Lieferung des Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung (§ 433 I 2 BGB) ist jedenfalls dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn Verkäuferin des Fahrzeugs dessen Herstellerin – die Volkswagen AG – selbst ist. Denn dieser fällt eine arglistige Täuschung des Fahrzeugkäufers zur Last, sodass ihr Vertrauen in den Bestand des Kaufvertrages keinen Schutz verdient.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens, der das Fahrzeug von dessen Herstellerin (Volkswagen AG) erworben hat, darf regelmäßig sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – vom Kaufvertrag zurücktreten. Denn weil die Volkswagen AG dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages einen Mangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat, ist das für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensverhältnis derart nachhaltig gestört, dass dem Käufer eine Nacherfüllung i.S. der §§ 323 II Nr. 3, 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn nicht die Volkswagen AG, sondern ein von ihr zu beauftragender Dritter die Nacherfüllung auf Kosten der Volkswagen AG vornehmen soll.

LG Wuppertal, Urteil vom 26.04.2017 – 3 O 156/16

Mehr lesen »

Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung

  1. Vertraglich vorausgesetzt i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann (Bestätigung von BGH, Urt. v. 16.03.2012 – V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 16).
  2. Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15). So ist die Eignung der Kaufsache für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung grundsätzlich in den Fällen gemindert oder ganz aufgehoben, wenn mit dieser Verwendung erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind.

BGH, Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 80/16

Mehr lesen »

Außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrages wegen Vertrauensverlusts – VW-Abgasskandal

  1. Der Besitzer eines aus dem VW-Konzern stammenden Leasingfahrzeugs (hier: eines Porsche Cayenne GTS) legt weder einen Mangel noch auch nur einen konkreten Mangelverdacht hinreichend substanziiert dar, wenn er allein gestützt auf Presseberichte geltend macht, er müsse annehmen, dass auch sein Fahrzeug von für den VW-Abgasskandal typischen Manipulationen betroffen sei.
  2. Zwar kann ein Leasingnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt sein, wenn sein Vertragspartner – der Leasinggeber – durch sein Verhalten das für ein Dauerschuldverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat. Allein der Umstand, dass der Leasinggeber zum Volkswagen-Konzern gehört und es bei anderen Gesellschaften dieses Konzerns zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist („VW-Abgasskandal“), rechtfertigt aber nicht die Annahme, der Leasingnehmer habe berechtigterweise das Vertrauen in den Leasinggeber als seinen Vertragspartner verloren.
  3. Dass die Volkswagen AG und die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG in einem Konzern verbunden sind, reicht nicht aus, um der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG das Wissen der Volkswagen AG zuzurechnen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2017 – 6 U 146/16

Mehr lesen »

Kein automatisches Erlöschen der EG-Typgenehmigung im VW-Abgasskandal

  1. Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von nur einer Woche ist nicht angemessen i. S. der § 281 I 1 BGB, § 323 I BGB, sondern erheblich zu kurz.
  2. Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens verweigert eine Nachbesserung des Fahrzeugs nicht i. S. der § 281 II Fall 1 BGB, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er erklärt, dass er keine autorisierte VW-Vertragswerkstatt betreibe und deshalb das von der Volkswagen AG entwickelte, für eine Nachbesserung erforderliche Softwareupdate nicht installieren könne, die Installation des Updates in einer autorisierten Vertragswerkstatt aber vermitteln werde.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er pauschal behauptet, dass sich eine Nachbesserung des Fahrzeugs durch Installation eines Softwareupdates insbesondere negativ auf den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung, die Geräuschemissionen und die „Lebenszeit“ des Fahrzeugs auswirken werde. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Nachbesserung der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt und dieses davon überzeugt ist, dass die Installation des Softwareupdates keine negativen Auswirkungen auf die Fahrzeuge hat.
  4. Die EG-Typgenehmigung der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge ist nicht gemäß § 19 II 2 Nr. 3, VII StVZO automatisch erloschen. Diese Vorschriften gelten nämlich nur für den Fall, dass (bestimmte) Änderungen an einem bereits in den Verkehr gebrachten Fahrzeug vorgenommen werden. Den – hier vorliegenden – Fall, dass der Fahrzeughersteller Änderungen bereits vor dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs vorgenommen hat, erfassen sie dagegen nicht.
  5. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass er dem Verkäufer gemäß § 281 II Fall 2 BGB, § 323 II Nr. 3 BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen müsse, weil eine Nachbesserung nur mithilfe der Volkswagen AG möglich sei und diese ihn – den Käufer – arglistig getäuscht habe. Denn zum einen kann dem Verkäufer ein möglicherweise arglistiges Verhalten der Verantwortlichen der Volkswagen AG nicht zugerechnet werden. Zum anderen trägt der Gedanke, dass eine (mögliche) arglistige Täuschung die für die Nachbesserung erforderliche Vertrauensgrundlage zerstört habe, im VW-Abgasskandal nicht, weil die Nachbesserung unter Aufsicht einer unabhängigen Behörde (Kraftfahrt-Bundesamt) erfolgt.

LG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2017 – 11 O 4/17

Mehr lesen »

Kein umfassender Gewährleistungsausschluss bei Besichtigungsklausel – „gekauft wie gesehen“

  1. Durch die Klausel „gekauft wie gesehen“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nicht vollständig ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss erfasst vielmehr nur Mängel, die – wie etwa Dellen, Rost oder Kratzer – für den Käufer als Laien bei einer Besichtigung des Fahrzeugs ohne sachverständige Hilfe wahrnehmbar sind.
  2. Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung eines Pkw der Mittelklasse beträgt 150.000 km (im Anschluss an OLG Koblenz, Urt. v. 16.04.2009 – 6 U 574/08).

LG Aurich, Urteil vom 24.04.2017 – 5 O 161/16
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 02.08.2017 – 9 U 29/17OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017 – 9 U 29/17)

Mehr lesen »

Komfortmangel eines BMW X1 sDrive18d mit N47-Motor – Steuerkette (R)

Ein mit einem N47-Dieselmotor ausgestatteter BMW X1 sDrive18d leidet nicht deshalb an einem zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel, weil beim Betrieb des Fahrzeugs Geräusche auftreten, die – möglicherweise – im Zusammenhang mit der Steuerkette stehen. Bei diesen Geräuschen handelt es sich vielmehr um ein rein akustisches Problem bzw. ein Komfortproblem, zumal selbst aus sachverständiger Sicht allenfalls „denkbar“ ist, dass sie zu einem Motorschaden führen können.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.04.2017 – 24 U 26/15
(vorhergehend: LG Darmstadt, Urteil vom 30.01.2015 – 27 O 100/13)

Mehr lesen »

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gebrauchten VW Eos 2.0 TDI – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist jedenfalls i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer eines Pkw darf erwarten, dass für das Fahrzeug dauerhaft eine Betriebserlaubnis besteht und deren Fortbestand nicht davon abhängt, dass das Fahrzeug (hier: durch die Installation eines Softwareupdates) technisch überarbeitet wird.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist außerdem deshalb mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB i. V. mit § 434 I 3 BGB), weil es die einschlägigen Emissionsgrenzwerte – hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte – zwar während eines Emissionstests auf einem Prüfstand, aber nicht beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält.
  3. Bei der Prüfung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig und ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag mithin ausgeschlossen ist, kann nicht allein auf den mit einer Mangelbeseitigung – angeblich – verbundenen Kostenaufwand von weniger als 100 € abgestellt werden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist.
  4. Im Rahmen der mit Blick auf § 323 V 2 BGB gebotenen umfassenden Interessenabwägung ist zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, dass das für eine Nachbesserung erforderliche Softwareupdate von der – hier am Kaufvertrag nicht beteiligten – Volkswagen AG stammt und diese sich in der Vergangenheit arglistig verhalten hat. Ebenso wirkt es zugunsten des Käufers, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch kein Termin für die Installation des Updates feststand und negative Auswirkungen des Updates auf bestimmte Fahrzeugparameter nicht ausgeschlossen werden konnten.

LG Köln, Urteil vom 18.04.2017 – 4 O 177/16
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 28.05.2018 – 27 U 13/17)

Mehr lesen »

Kein gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Wohnmobils durch Autohaus-Serviceberater

  1. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn sich der Erwerber nicht einmal den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen. Das gilt unabhängig davon, ob der Erwerber eine Privatperson oder ein Kfz-Händler ist.
  2. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht zwar nicht. Der Erwerber darf jedoch verdächtige Umstände (z. B. einen sehr günstigen Kaufpreis, Fehlen eines funktionsfähigen Zweitschlüssels) nicht unbeachtet lassen, sondern muss gegebenenfalls weitere Nachforschungen anstellen, die im Einzelfall bis zu einer Anfrage bei der Kfz-Zulassungsstelle oder beim Kraftfahrt-Bundesamt reichen können. Insbesondere können eine besondere Vorsicht und weitere Nachforschungen geboten sein, wenn ein Gebrauchtfahrzeug „auf der Straße“ verkauft wird, da ein Straßenverkauf erfahrungsgemäß das Risiko, dass ein gestohlenes Fahrzeug entdeckt wird, mindert.
  3. Ist der Erwerber eines Gebrauchtwagens Kfz-Händler, kommt die Annahme grober Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB eher in Betracht als bei einem privaten Erwerber, das heißt, einen Kfz-Händler trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Für einen Erwerber, der als Serviceberater in einem Autohaus tätig ist, gilt das zwar nicht in gleichem Maße. Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 932 II BGB vorliegt, ist aber zu berücksichtigen, dass ein Serviceberater etwa im Umgang mit Kfz-Papieren deutlich erfahrener ist, als dies von einem privaten Erwerber üblicherweise erwartet werden kann. Diese höheren Vorkenntnisse müssen sich bei der Festlegung des maßgeblichen Sorgfaltsstandards niederschlagen.
  4. Von dem Erwerber eines Gebrauchtwagens, der als Serviceberater in einem Autohaus tätig ist, kann deshalb etwa erwartet werden, dass er das im Kaufvertrag angegebene Datum der Erstzulassung (hier: 20.05.2015) mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II angegebenen Datum (hier: 08.10.2015) vergleicht und ihm eine Abweichung auffällt.

OLG Schleswig, Urteil vom 07.04.2017 – 17 U 6/17

Mehr lesen »

Vertrag über Lieferung und Einbau eines Turboladers als Kaufvertrag – Beweislastumkehr

  1. Wird zugunsten eines Käufers gemäß § 476 BGB vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache (hier: eines Turboladers) gezeigt hat, zumindest im Ansatz schon bei der Übergabe vorhanden war, dann muss der Verkäufer zur Widerlegung dieser Vermutung den vollen Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) führen. Eine bloße Erschütterung der Vermutung reicht nicht aus. Der Verkäufer muss vielmehr darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und damit ihm – dem Verkäufer – nicht zuzurechnen ist.
  2. Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und zum Einbau eines Turboladers verpflichtet, ist ein Kaufvertrag, wenn in seinem Mittelpunkt die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem Turbolader steht und die geschuldete Montageleistung als Routinearbeit im Vergleich dazu kein solches Gewicht hat, dass sie den Vertrag prägen würde. Daran ändert nichts, dass ein Turbolader mit besonderer Sorgfalt montiert werden muss; denn gleichwohl gehört das Austauschen eines Turboladers zu den Routinearbeiten in einer Kfz-Fachwerkstatt.

LG Bonn, Urteil vom 11.04.2017 – 8 S 224/16

Mehr lesen »

Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) – VW-Abgasskandal

  1. Ein Käufer, der unwissentlich ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug erwirbt, erleidet einen Schaden i. S. des § 826 BGB. Lebensnah betrachtet würde nämlich kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben, das mit einer Software ausgetattet ist, die insbesondere den Stickoxidausstoß reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert. Denn die Verwendung einer solchen Software verstößt gegen Art. 5 II 1 i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, weil es sich dabei um eine (unzulässige) Abschalteinrichtung im Sinne dieser Vorschriften handelt.
  2. Indem die Volkswagen AG Fahrzeuge mit Dieselmotoren in Verkehr gebracht hat, die die einschlägigen Emissionsgrenzwerte softwaregesteuert nur einhalten, wenn sie auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolvieren, kann sie die – pflichtwidrig darüber nicht aufgeklärten – Fahrzeugkäufer i. S. des § 826 BGB sittenwidrig vorsätzlich geschädigt haben. Voraussetzung dafür ist, ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG (§ 31 BGB) den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon kann auszugehen sein, wenn die Volkswagen AG sich trotz einer sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht dazu erklärt, welches ihrer Organe Kenntnis von der den Schadstoffausstoß optimierenden Software hatte und das Inverkehrbringen der mit dieser Software versehenen Motoren veranlasst hat.
  3. Der heimliche Einsatz einer Software, die den Schadstoffausstoß eines Fahrzeugs (nur) während eines Emissionstests reduziert, ist sittenwidrig. Verwerflich erscheint insbesondere, dass ein Fahrzeugkauf jedenfalls für einen durchschnittlichen Verbraucher mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist, der bei lebensnaher Betrachtung auf einer wohlüberlegten und abwägenden Entscheidung fußt. Auch verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass die Software die Einhaltung gesetzlicher Umweltstandards vortäuscht, damit der Hersteller ein dem gesellschaftlichen Zeitgeist der Umweltfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit entsprechendes Fahrzeug vermarkten kann.
  4. Die Volkswagen AG kann den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 826 BGB) auch dann so zu stellen haben, als hätte er den für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kfz-Kaufvertrag nicht geschlossen, wenn sie selbst nicht Partei dieses Vertrages geworden ist.

LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16

Mehr lesen »