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Probleme beim Autokauf?

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Kein Nachweis des Eigentums an einem Pkw durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II

Für den Nachweis des Eigentums an einem Kraftfahrzeug genügt die Vorlage der zu dem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht.

OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2019 – 4 U 1805/19
(vorangehend: LG Leipzig, Urteil vom 28.06.2019 – 09 O 990/18; nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 U 1805/19)

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Zu den Pflichtangaben in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag

  1. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB a.F. gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 I BGB a.F.
  2. Wird der nach Art. 247 § 6 II 2 EGBGB a.F. mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich.
  3. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.

BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19

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Pflicht zur Aufklärung eines Widerspruchs zwischen gerichtlichem Sachverständigengutachten und Privatgutachten

Klärt das Gericht entscheidungserhebliche Widersprüche zwischen den Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen eines Privatgutachters nicht hinreichend auf, sondern folgt ohne logische und nachvollziehbare Begründung den Ausführungen eines von ihnen – vorliegend denjenigen des Privatgutachters –, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 286 ZPO) und ist damit das rechtliche Gehör (Art. 103 I GG) derjenigen Partei, die sich das ihr günstige Beweisergebnis – vorliegend in Form eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens – zu eigen gemacht hat, verletzt (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 07.12.2010 – VIII ZR 96/10, NJW-RR 2011, 704 Rn. 13; Beschl. v. 14.01.2014 – VI ZR 340/13, NJW-RR 2014, 1147 Rn. 11; Beschl. v. 05.07.2017 – IV ZR 508/14, NJW-RR 2017, 1062 Rn. 24).

BGH, Beschluss vom 05.11.2019 – VIII ZR 344/18

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Zu den Pflichtangaben in einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag

  1. Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 I Nr. 11 EGBGB erfordert nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes.
  2. Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 I 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 I BGB.
  3. Wird der nach Art. 247 § 6 II 2 EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben, ist die Widerrufsinformation für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und verständlich.
  4. Die nach Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.

BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18

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Hinweispflicht einer Kfz-Werkstatt auf drohenden Motorschaden bei gelängter Steuerkette

Den Inhaber einer Kfz-Werkstatt, der Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug durchführt, treffen als Werkunternehmer neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeugs (§§ 631, 633 I BGB) Prüfungs- und Hinweispflichten. Diese betreffen zwar in erster Linie sein eigenes Werk – die Reparatur des Fahrzeugs – und fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass eine fachgerechte Reparatur nicht möglich ist. Der Werkunternehmer muss den Besteller aber auch auf Unzulänglichkeiten eines Fahrzeugteils – hier: eine gelängte Steuerkette – hinweisen, das im Rahmen des Reparatur ganz oder teilweise aus- und wieder eingebaut werden muss und dessen Defekt nach Durchführung der Reparatur zum einen nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden kann und zum anderen erkennbar künftig zu einem (gravierenden) Schaden führen wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2019 – I-21 U 43/18

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Intransparente Garantiebedingungen: Mercedes-Benz Garantie-Paket MB-100

  1. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier: Garantiebedingungen einer Neuwagen-Anschlussgarantie) Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird. Der Vertragspartner soll seine Rechte möglichst klar und einfach feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung irrezuführen, verstößt danach gegen das Transparenzgebot (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.02.2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31 m. w. Nachw.).
  2. Bei der Beurteilung, ob eine Bestimmung in Garantiebedingungen (hier: der Neuwagen-Anschlussgarantie MB-100 von Mercedes-Benz) den Anforderungen des Transparenzgebots genügt oder ob sie intransparent und deshalb gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam ist, ist auch zu berücksichtigen, mit welcher Motivation eine bestimmte Gestalung gewählt wurde. Hat der Verwender eine bestimmte formale oder inhaltliche Gestaltung ersichtlich mit dem Ziel gewählt, Einschränkungen der von ihm zu erbringenden Leistungen unauffällig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu „verstecken“, führt dies bereits für sich genommen zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln.
  3. Die Garantiebedingungen der Neuwagen-Anschlussgarantie MB-100 von Mercedes-Benz sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot insoweit gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam, als sie hinsichtlich der Materialkosten einen „Selbstbehalt“ des Garantienehmers auch für den Fall vorsehen, dass eine „Reparatur beim Garantiegeber“ erfolgt. Denn die Regelung, dass der Garantienehmer in Abhängigkeit von der Laufleistung seines Fahrzeugs einen Teil der Materialkosten gegebenenfalls auch dann selbst tragen muss, wenn keine „Fremdreparatur“ erfolgt, findet sich ohne erkennbaren Grund nicht in § 1 der Garantiebedingungen, obwohl dieser den „Inhalt der Garantie“ betrifft. Sie ergibt sich vielmehr nur aus einem unklaren Verweis auf § 6 der Garantiebedingungen.

AG Wesel, Urteil vom 29.10.2019 – 4 C 75/19

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Fehlender zweiter Fahrzeugschlüssel als Sachmangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) eines Gebrauchtwagens

Zwar liegt in der Regel ein Mangel im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor, wenn ein Gebrauchtwagen dem Käufer nur mit einem Fahrzeugschlüssel übergeben wird, obwohl bei der Erstauslieferung dieses Fahrzeugs zwei Fahrzeugschlüssel vorhanden waren. Die Parteien des Kaufvertrags können indes verbindlich vereinbaren (§ 434 I 1 BGB), dass der Käufer nur einen Fahrzeugschlüssel erhält.

AG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2019 – 31 C 94/18

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Arglistige Täuschung über die Neuwageneigenschaft eines Pkw mit Tageszulassung

  1. Hat ein Kfz-Käufer den Kaufpreis für das Fahrzeug über ein Darlehen finanziert und den – mit dem Darlehensvertrag verbundenen – Kaufvertrag wirksam angefochten, so kann er die (weitere) Rückzahlung des Darlehens gemäß § 359 I 1 BGB verweigern und die bereits gezahlten Darlehensraten vom Darlehensgeber zurückverlangen (§ 813 I, § 812 I 1 Fall 1 BGB).
  2. Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug als Neuwagen verkauft, muss sich – notfalls durch eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller – davon vergewissern, dass das Fahrzeug fabrikneu ist, dass also zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Der Händler darf sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller das Fahrzeug unmittelbar nach der Produktion an ihn ausgeliefert haben werde.

OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19)

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Leistungssteigerung mittels Tuningbox als unbehebbarer Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen, bei dem eine – hier mittels einer Tuningbox vorgenommene – Leistungssteigerung (Tuning) zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens geführt hat und dessen Betriebserlaubnis deshalb gemäß § 19 II 2 Nr. 3 StVZO erloschen ist, leidet an einem Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Denn ein gebrauchter Pkw eignet sich grundsätzlich nur dann für die gewöhnliche Verwendung im Sinne dieser Vorschrift, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 18; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12).
  2. Eines Gebrauchtwagen, dessen Motor einer Leistungssteigerung (Tuning) unterzogen wurde, kann unabhängig davon auch deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft sein, weil der begründete Verdacht besteht, dass es stärker verschlissen ist als ein vergleichbares Fahrzeug, das nicht mit einer Leistungssteigerung betrieben wurde (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012 – I-28 U 186/10, MDR 2012, 761).
  3. Die Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eines – mangelhaften – Fahrzeugs, dessen Motor einer Leistungssteigerung (Tuning) unterzogen und das in der Vergangenheit mit den entsprechenden Veränderungen betrieben wurde, ist dann unmöglich i. S. von § 275 I BGB, wenn der Verkäufer den Verdacht, dass das Fahrzeug infolge des Tunings übermäßig verschlissen ist, nicht ausräumen kann. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, die Leistungssteigerung (hier: durch Ausbau der Tuningbox) rückgängig zu machen und gegebenenfalls die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis herbeizuführen.

LG Tübingen, Urteil vom 27.09.2019 – 3 O 195/17

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Gewährleistungsausschluss beim privaten Verkauf eines Motorrads

Sichert der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs (hier: eines Motorrads) dem Käufer in einem schriftlichen Formularkaufvertrag zum einen zu, dass das Fahrzeug, während es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe, und sichert er dem Käufer zum anderen – ohne zeitliche Einschränkung – zu, dass das Fahrzeug auch „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, dann handelt es sich bei der letztgenannten „Zusicherung“ mit Blick auf einen gleichzeitig vereinbarten Gewährleistungsausschluss um eine bloße Wissensmitteilung. Der Verkäufer erklärt damit lediglich, dass ihm sonstige Beschädigungen des Fahrzeugs nicht bekannt seien.

LG Memmingen, Urteil vom 26.09.2019 – 34 O 1272/16

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