1. Eine Neuwagengarantie, wie sie Fahrzeughersteller regelmäßig gewähren, ist eine Haltbarkeitsgarantie i. S. von § 443 II BGB. Deshalb wird dann, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass während der Geltungsdauer der Garantie (Garantiezeit) ein Mangel aufgetreten ist, grundsätzlich zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Garantiefall vorliegt, der Mangel also die Rechte aus der Garantie begründet. Zur Widerlegung dieser Vermutung hat der Verkäufer den vollen Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass kein Garantiefall vorliegt, etwa weil der der Käufer oder ein Dritter den aufgetretenen Mangel nach Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) herbeigeführt hat. Eine Erschütterung der Vermutung genügt dagegen nicht.
  2. Nimmt der Käufer eines Neuwagens einen Dritten mit der Behauptung in Anspruch, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Dritten – hier: Verwendung eines vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Motoröls – habe dazu geführt, dass Ansprüche aus einer vom Fahrzeughersteller gewährten Neuwagengarantie ausgeschlossen seien, so trifft den Käufer insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Dieser genügt der Käufer nicht schon dadurch, dass er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Fahrzeughersteller die Erbringung von Garantieleistungen wegen der (behaupteten) Pflichtverletzung des Dritten abgelehnt hat. Vielmehr muss der Käufer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Fahrzeughersteller Garantieleistungen zu Recht verweigert.
  3. Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Verwendung eines vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Motoröls zu einem Motorschaden führt, für den der Fahrzeughersteller im Rahmen einer Neuwagengarantie nicht einstehen muss. Die Annahme, dass ein „falsches“ Motoröl für einen Motorschaden ursächlich geworden sei, liegt im Gegenteil fern, wenn nach dem unsachgemäßen Ölwechsel noch mehrere ordnungsgemäße Ölwechsel stattgefunden haben und das Fahrzeug nach dem unsachgemäßen Ölwechsel bis zum Eintritt des Motorschadens noch eine beträchtliche Fahrtstrecke (hier: 160.000 km) zurückgelegt hat.

LG Marburg, Urteil vom 12.08.2020 – 7 O 35/20

Sachverhalt: Der Kläger überließ der Beklagten am 18.09.2018 zwecks Durchführung von Wartungsarbeiten einen Kleintransporter – einen VW Crafter –, den er mit Vertrag vom 04.05.2018 ab dem 08.05.2018 für drei Jahre geleast hatte. Für dieses Fahrzeug, das am 18.09.2018 eine Laufleistung von 47.652 km hatte, bestand seinerzeit eine vom Fahrzeughersteller gewährte Neuwagengarantie.

Im Rahmen der Inspektion füllte ein Mitarbeiter der Beklagten Motoröl „5W–30 dexos2“ nach, obwohl für das streitgegenständliche Fahrzeug ausweislich der Betriebsanleitung nur Motoröl gemäß der Spezifikation VW 507 00 verwendet werden darf und das verwendete Motoröl dieser Spezifikation nicht entspricht.

Am 03.01.2019 ließ der Kläger seinen Kleintransporter erneut bei der Beklagten warten. Bei dieser Wartung, bei der die Laufleistung des Fahrzeugs 97.307 km betrug verwendete die Beklagte – der Spezifikation VW 507 00 entsprechendes – Motoröl „Edge Titanium FST 5W-30“. Dieses Motoröl wurde auch bei einer dritten Inspektion am 08.05.2019 verwendet; die Laufleistung des Kleintransporters betrug zu diesem Zeitpunkt 151.030 km.

Nachdem das streitgegenständliche Fahrzeug seit der ersten Inspektion, bei der das nicht der Spezifikation VW 507 00 entsprechende Motoröl („5W–30 dexos2“) verwendet worden war, etwa 160.000 km zurückgelegt hatte, kam es zu einem Motorschaden. Mit E-Mail vom 25.10.2019 und mit Schreiben vom 15.11.2019 teilte ein VW-Vertragshändler dem Kläger mit, dass der Schadensfall nicht auf Basis der Herstellergarantie abgewickelt werden könne, da am 18.09.2018 vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenes Motoröl verwendet worden sei. Die Garantiebedingungen sähen vor, dass Garantieansprüche ausgeschlossen seien, wenn ein Mangel dadurch entstanden sei, dass – wie hier – in der Betriebsanleitung enthaltene Vorgaben nicht befolgt worden seien.

Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin am 30.10.2019 auf, sein Fahrzeug bis zum 18.11.2019 nachzubessern und dabei den Motor instand zu setzen. Eine Nacherfüllung lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2019 ab. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 18.11.2019 erneut zur Nachbesserung auf und setze ihr dafür eine Frist bis zum 20.11.2019. Dabei wies er die Beklagte darauf hin, dass sie die Beseitigung des Motorschadens schon deshalb schulde, weil infolge der Verwendung des „falschen“ Motoröls die Neuwagengarantie erloschen sei. Darauf, ob die Verwendung des „falschen“ Motoröls für den Motorschaden ursächlich geworden sei, komme es nicht an. Die Beklagte holte den Kleintransporter anschließend ab, um ihn zu untersuchen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2019 lehnte sie es schließlich endgültig ab, den Motorschaden zu beseitigen.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug deshalb in einem Autohaus instand setzen. Für die Reparatur wurden ihm am 20.12.2019 Kosten in Höhe von 10.551,11 € in Rechnung gestellt, die der Kläger – wie er behauptet – bar gezahlt hat.

Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Verwendung des nicht durch den Fahrzeughersteller freigegebenen Motoröls im Verhältnis zur Volkswagen AG zu einer Umkehr der Beweislast geführt habe. Er, der Kläger, könne indes nicht (mehr) beweisen, dass die Verwendung des nicht freigegebenen Motoröls nicht ursächlich für den Motorschaden geworden sei, sodass der Fahrzeughersteller Garantieleistungen zu Recht verweigert habe. Darin, dass ein Mitarbeiter der Beklagten bei der Inspektion am 18.09.2018 kein Motoröl gemäß der Spezifikation VW 507 00 eingefüllt habe, liege eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Verwendung des „falschen“ Motoröls für den Motorschaden ursächlich geworden sei.

Die Beklagte hält die Klausel Nr. 10 in den Garantiebedingungen der Volkswagen AG, wonach Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG aus der Garantie unter anderem dann ausgeschlossen sind, wenn

„das Fahrzeug zuvor durch den Garantienehmer selbst oder durch einen Dritten, der kein autorisierter Volkswagen Servicepartner ist, unsachgemäß instand gesetzt, unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist oder Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs (z. B. Bedienungsanleitung) nicht befolgt wurden“,

für unwirksam. Im Übrigen – so hat die Beklagte geltend gemacht – treffe den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in der Klausel genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus Ziffer IX Nr. 2 des Leasingvertrags, wonach der Leasingnehmer verpflichtet ist, für Reparaturarbeiten am streitgegenständlichen Leasingfahrzeug selbst aufzukommen.

Ob der Kläger die Reparaturrechnung über 10.551,11 € beglichen hat, kann offenbleiben, da ihm jedenfalls kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 634 Nr. 4, §§ 631, 633 I, II 1, § 280 I BGB zusteht.

Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Werkvertrag über die Durchführung von Wartungsarbeiten am klägerischen Fahrzeug gemäß § 631 BGB. Die Wartungsarbeiten wurden von der Beklagten auch durchgeführt. Dabei wurde das Motoröl „5W–30 dexos2“ in das klägerische Fahrzeug eingefüllt. Die Abnahme gemäß § 640 I BGB erfolgte konkludent durch Ingebrauchnahme des Fahrzeugs nach der Wartung.

Ein Anspruch gegen die Beklagte aufgrund des Einfüllens eines tatsächlich ungeeigneten Öls, welches zu einem Motorschaden geführt haben könnte, ist seitens des Klägers bereits nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Vielmehr stützt der Kläger sich darauf, dass die Garantie der Volkswagen AG aufgrund des Einfüllens eines nicht in der Betriebsanleitung freigegebenen Motoröls erloschen sei und die VW-Vertragswerkstatt (Autohaus X-GmbH) den Anspruch aus der Garantie zu Recht verweigert habe.

Selbst wenn das Einfüllen eines seitens des Herstellers nicht freigegebenen Motoröls durch die Beklagte als Fachwerkstatt eine Pflichtverletzung darstellen würde, fehlte es jedenfalls am Nachweis eines kausalen Schadens durch den Kläger.

Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Schadenseintritt. Er muss daher darlegen und beweisen, dass das Einfüllen des nicht in der Betriebsanleitung freigegebenen Motoröls durch die Beklagte dazu geführt hat, dass der Anspruch des Klägers gegen die Volkswagen AG auf Übernahme der Reparaturkosten für den Motorschaden auf Grundlage der Garantie erloschen ist und die Volkswagen AG ihre Inanspruchnahme somit zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger ist aufgrund abgetretenen Rechts Inhaber des Garantieanspruchs gegen die Volkswagen AG. Der Leasinggeber hat in Ziffer XIII Nr. 1 die Ansprüche aus der Neuwagengarantie an den Leasingnehmer – den Kläger –, auflösend bedingt durch die Kündigung des Leasingvertrags, abgetreten und ihn nach Ziffer XIII Nr. 4 berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Eine Kündigung wurde nicht vorgetragen, sodass die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist und es folglich bei der Abtretung verbleibt (§ 398 BGB).

Dass vorliegend nicht die Volkswagen AG selbst, sondern eine autorisierte Vertragswerkstatt den Anspruch abgelehnt hat, ist unerheblich, da nach Nr. 11 der Bedingungen für die Neuwagengarantie Ansprüche aus der Garantie bei autorisierten Volkswagen-Servicepartnern geltend zu machen sind. Darauf kommt es auch bereits deshalb nicht an, weil die bloße Ablehnung durch den Garantiegeber – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht ausreichend ist, um den Garantieausschluss darzulegen und zu beweisen. Vielmehr bedarf es des vollen Beweises im hiesigen Verfahren, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten zum Ausschluss des Garantieanspruchs geführt hat.

Bei der Verteilung der Beweislast kommt es auf die Voraussetzungen der durch die Garantie vereinbarten Ansprüche an.

Grundsätzlich trägt entsprechend § 363 BGB nach dem Gefahrübergang der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels (BeckOGK/​M. Stöber, Stand: 01.08.2018, § 443 BGB Rn. 75; NK-BGB/​Büdenbender, 3. Aufl. [2016], § 443 Rn. 49).

Bei Neuwagengeschäften wird regelmäßig – wie auch vorliegend – eine Haltbarkeitsgarantie i. S. des § 443 II BGB gewährt (vgl. Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl. [2013], Rn.  1744). Bei einer Haltbarkeitsgarantie gilt die Vermutung des § 443 II BGB. Sie geht dahin, dass ein während der Garantiezeit aufgetretener Mangel einen Garantiefall darstellt, sodass der Käufer die Rechte aus der Garantie hat, wenn zweifelhaft ist, ob der Mangel (den er zu beweisen hat) wirklich einen Garantiefall begründet (Rechtsvermutung; vgl. MünchKomm-BGB/​Westermann, 8. Aufl. [2019], § 443 Rn. 23). Sofern der Garantiegeber sich auf den Ausschluss der Garantie beruft, muss dieser beweisen, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung der Kaufsache vom Käufer oder von einem Dritten verursacht worden ist (vgl. MünchKomm-BGB/​Westermann, a. a. O., § 443 Rn. 23).

Widerlegbare gesetzliche Vermutungen haben zur Folge, dass die begünstigte Partei lediglich die Tatsachen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, an die das Gesetz die Vermutungswirkung knüpft. Die vermutete Tatsache selbst muss sie weder vortragen noch beweisen (BGH, Urt. v. 09.10.2009 – V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 13). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der vermuteten Tatsache geht vielmehr auf den Gegner über (BeckOK-ZPO/​Bacher, Stand: 01.07.2020, § 292 Rn. 9).

Die Widerlegung der Vermutung setzt voraus, dass der Verkäufer die Vereinbarkeit der Kaufsache mit der Garantie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs dartut und beweist, dass der jetzt aufgetretene Mangel keinen Garantiefall darstellt, weil er vom Käufer oder einem Dritten nach Gefahrübergang herbeigeführt worden ist. Dies ist auch nicht unangemessen, da der Garant die Garantie nicht zu geben braucht und ihren Inhalt bestimmen kann (vgl. MünchKomm-BGB/​Westermann, a. a. O., § 443 Rn. 23). Zur Widerlegung der Vermutung genügt es nicht, den Gegenbeweis zu führen, also die Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen der vermuteten Tatsache zu erschüttern. Vielmehr ist der Beweis des Gegenteils erforderlich (BGH, Urt. v. 10.11.2004 – VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 109 = NJW 2005, 359, 363; Beschl. v. 19.04.2012 – IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 6). Die begünstigte Partei kann nach allgemeinen Regeln eine sekundäre Darlegungslast treffen (BeckOK-ZPO/​Bacher, a. a. O., § 292 Rn. 10).

Vorliegend ist aber bereits nicht unter Beweis gestellt und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Wartungsarbeiten der Beklagten ursächlich für den Motorschaden sind.

Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im Verhältnis zur Volkswagen AG ist es nicht ausreichend, dass die Beklagte Motoröl verwendet hat, welches nicht in der Bedienungsanleitung von VW aufgeführt ist, da dies nicht zwangsläufig dazu führt, dass der Motor Schaden nimmt. Vielmehr müsste die Volkswagen AG ihrerseits gegenüber dem Kläger den Nachweis führen, dass die Beschaffenheitsabweichung nicht auf den Zustand der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, sondern auf eine unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstands durch den Käufer oder auf andere äußere Einwirkungen zurückzuführen ist (vgl. BeckOGK/​M. Stöber, a. a. O., § 443 BGB Rn. 75 ff.). Eine bloße Erschütterung dieser Vermutung ist nicht ausreichend, sondern es ist der volle Beweis des Gegenteils notwendig (BeckOK-ZPO/​Bacher, a. a. O., § 292 Rn. 10; BGH, Urt. v. 10.11.2004 – VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 109 = NJW 2005, 359, 363; Beschl. v. 19.04.2012 – IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 6).

Dieser Beweis ist bereits nach eigenem Vortrag des Klägers nicht zu führen, da in der Zwischenzeit – nach dem Einfüllen des Motoröls – mit dem Fahrzeug circa 160.000 km gefahren wurde und zudem zwischenzeitlich mehrfach Ölwechsel mit dem in der Betriebsanleitung freigegebenen Motoröl durchgeführt wurden.

Auch ist die klägerseitige Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass das Einfüllen des „falschen“ Motoröls durch die Beklagte „schadensursächlich“ sei, verfehlt, weil es sich bereits nicht um einen typischen Geschehensablauf handelt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren (vgl. Foerste, in: Musielak/​Voit, ZPO, 17.&nbbsp;Aufl. [2020], § 286 Rn. 23). Ein solcher typischer Geschehensablauf liegt hier nicht vor, weil das Einfüllen des von der Beklagten verwendeten Öls nach der Lebenserfahrung nicht ohne Weiteres dazu führt, dass ein Motor Schaden nimmt und in der Folge wiederum der Hersteller die Garantie zu Recht verweigern kann. Dies ist bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers fernliegend, da der behauptete Motorschaden erst circa 160.000 km nach dem Einfüllen des Motoröls aufgetreten ist und in der Zwischenzeit mehrfach ein Ölwechsel mit dem freigegebenen Motoröl erfolgt ist.

Eine andere Beurteilung, insbesondere eine anderweitige Beweislastverteilung, ergibt sich auch nicht aus dem konkreten Inhalt der Neuwagengarantie der Volkswagen AG. In Nr. 10 der Garantiebedingungen heißt es:

„Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG aus dieser Garantie sind schließlich ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass:

  • das Fahrzeug zuvor durch den Garantienehmer selbst oder durch einen Dritten, der kein autorisierter Volkswagen Servicepartner ist, unsachgemäß instand gesetzt, unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist oder
  • Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs (z. B. Bedienungsanleitung) nicht befolgt wurden.“

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 21 ff.; Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214 Rn. 14 f.) ist eine Garantieklausel, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, wegen unwirksamer Benachteiligung des Kunden unwirksam. Vorliegend wurde aber als Voraussetzung für den Ausschluss der Garantie gerade die Ursächlichkeit der Behandlung durch den Kunden für das Entstehen des Mangels bestimmt, sodass eine Unwirksamkeit der Klausel aus diesem Grund fernliegt.

Es kann aber ohnehin offenbleiben, ob die Klausel einer AGB-Kontrolle standhält, da jedenfalls der Kläger das Vorliegen der in Nr. 10 der Garantiebedingungen genannten Voraussetzungen nicht bewiesen hat.

Die Vorgaben der Bedienungsanleitung des klägerischen Fahrzeugs wurden unstreitig durch die Beklagte nicht befolgt, da sie das Öl „5W–30 dexos2“ verwendet hat. Nach dem Inhalt der Klausel ist die Garantie der Volkswagen AG aber nur dann ausgeschlossen, wenn der Mangel (hier: der Motorschaden) dadurch entstanden ist, dass die Bedienungsanleitung nicht befolgt wurde. Diesbezüglich hat der Kläger keinen Beweis angeboten.

Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Volkswagen AG trägt die Volkswagen AG mangels anderweitiger Regelung nach den allgemeinen Regeln (s. oben) die Beweislast für den Ausschluss der Garantie. Eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 443 II BGB käme, wie bereits dargelegt, nur dann in Betracht, wenn die Volkswagen AG den vollen Beweis des Gegenteils erbringen könnte. Es fehlt jedoch bereits an der Behauptung der Ursächlichkeit des Motoröls für den Motorschaden durch den Kläger sowie an einem diesbezüglichen Beweisangebot.

Eine Beweislastumkehr bzw. eine Widerlegung der Vermutung ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen. Insbesondere muss sich entgegen der Auffassung des Klägers der Fehler der Beklagten nicht auf die Beweislastverteilung auswirken. Ein Fehler der Beklagten könnte sich nur dann auswirken, wenn dieser tatsächlich die Ursache des Schadens wäre und wenn der Garantiegeber dies auch beweisen könnte. Eine andere Sichtweise würde der Regelung des § 443 II BGB widersprechen, da diese gerade bestimmt, dass den Garantiegeber die Beweislast für eine unsachgemäße Behandlung der Sache und einen hieraus resultierenden Mangel trifft. Diese Vermutung soll dem Käufer den unter Umständen schwierigen Nachweis des Vorhandenseins des betreffenden Mangels bei Gefahrübergang ersparen (vgl. MünchKomm-BGB/​Westermann, a. a. O., § 443 Rn. 9).

Die Regelung des § 443 II ist auch außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs – jedenfalls durch eine Individualvereinbarung – abdingbar, sodass für den Garantiegeber die Möglichkeit besteht, § 443 II BGB abzubedingen und die Beweislast anderweitig zu regeln (BeckOGK/​M. Stöber, Stand: 01.08.2018, § 443 BGB Rn. 7). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass ein Abweichen von der allgemeinen Beweislastverteilung vereinbart war, denn dies bedürfte jedenfalls einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung (vgl. Niebling, NVZ 2011, 521, 523; Weinhold, SVR 2008, 177, 178). Eine solche anderweitige Regelung der Beweislastverteilung enthält weder Nr. 10 der Garantiebedingungen, noch besteht eine individualvertragliche Abrede mit der Folge, dass es bei der gesetzlichen Beweislastverteilung bleibt.

Selbst wenn man vorliegend von einer sekundären Darlegungslast des Klägers im Verhältnis zur Volkswagen AG ausgehen würde, würde dies ebenfalls nicht dazu führen, dass der Garantieanspruch nachweislich ausgeschlossen ist. Denn der sekundären Darlegungslast könnte der Kläger in diesem Fall bereits dadurch nachkommen, dass er vorträgt, dass das Motoröl „5W–30 dexos2“ bei der Wartung verwendet wurde und welche weiteren Wartungen in der Zwischenzeit vorgenommen wurden. Dies ist ihm ohne Weiteres – unter anderem durch Vorlage des Servicehefts – möglich. Sodann müsste wiederum die Volkswagen AG ihrer Beweislast nachkommen und dem Kläger nachweisen, dass dieses Öl tatsächlich ungeeignet ist und auch im konkreten Fall zum Motorschaden geführt hätte. Da die Volkswagen AG diesen Nachweis sowohl bereits nach dem Vortrag des Klägers als auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nach einer solch erheblichen gefahrenen Kilometeranzahl (160.000) seit der Verwendung des Motoröls „5W–30 dexos2“ voraussichtlich nicht führen kann, entfällt auch nicht nachweislich der Garantieanspruch gegenüber der Volkswagen AG.

Im Übrigen käme als weitere Ausschlussmöglichkeit des Garantieanspruchs eine nicht durch die Beklagte verursachte und damit nicht kausal auf dem Einfüllen des Motoröls beruhende Verschleißerscheinung (Nr. 7 der Garantiebedingungen) in Betracht. Diesbezüglich hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es sich nicht um einen natürlichen Verschleiß des Motors handelt. Dies erscheint im Hinblick auf die erhebliche Kilometerzahl, die das Fahrzeug in einem kurzen Zeitraum zurückgelegt hat, jedenfalls möglich.

In der Folge hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht bewiesen, dass aufgrund der Verwendung des nicht freigegebenen Motoröls der Garantieanspruch gegenüber der Volkswagen AG ausgeschlossen ist. Dies geht aufgrund der Beweislastverteilung zu seinen Lasten.

Das klägerseits angebotene Sachverständigengutachten zur Behauptung, dass ein Nachweis der Kausalität nach einer erheblichen Kilometeranzahl nicht mehr zu erbringen sei, ist untauglich, da der Kläger gerade unter Beweis stellen müsste, dass das Einfüllen des Motoröls kausal für den Motorschaden und damit für den Ausschluss der Garantie geworden ist. Aus diesem Grund war dem Beweisangebot nicht nachzugehen. …

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