Der Käufer eines Neuwagens kann den Verkäufer auch dann mit Erfolg wegen eines Mangels auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch nehmen, wenn er das Fahrzeug zwar nicht gemäß den Herstellervorschriften hat warten lassen, aber das Auslassen der Inspektionen weder die frühzeitige Entdeckung des Mangels noch dessen Beseitigung verhindert hat.
OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007 – 5 U 1518/06
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Bei einem Neufahrzeug ist ein gegenüber den Prospektangaben festzustellender Kraftstoffmehrverbrauch von 3,03 % im gewichteten Gesamtverbrauch unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
LG Ravensburg, Urteil vom 06.03.2007 – 2 O 297/06
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Ein verständiger Gebrauchtwagenkäufer kann grundsätzlich nicht erwarten, dass das Fahrzeug den vom Hersteller in der Werbung genannten Kraftstoffverbrauch aufweist, da sich die entsprechenden Angaben stets auf ein Neufahrzeug beziehen und der tatsächliche Verbrauch nach Inbetriebnahme durch verschiedene Umstände (z. B. die Pflege des Fahrzeugs, das Einfahrverhalten und die Ausrüstung mit gewichtserhöhenden Sonderausstattungen) beeinflusst wird.
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Beträgt der „kombinierte“ Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs nicht, wie vom Hersteller angegeben, 5,5 l/100 km, sondern 5,79 l/100 km (= Mehrverbrauch von 5,25 %), liegt allenfalls ein unerheblicher, nicht zum Rücktritt berechtigender Sachmangel vor. Daran ändert nichts, dass der Kraftstoffverbrauch außerstädtisch nicht, wie vom Hersteller angegeben, 4,6 l/100 km, sondern 5,06 l/100 km (= Mehrverbrauch von 10 %) beträgt. Denn zum einen überschreitet auch dieser Mehrverbrauch nicht die Erheblichkeitsschwelle von 10 %, und zum anderen ist grundsätzlich auf den „kombinierten“ Kraftstoffverbrauch abzustellen.
OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2007 – 5 U 99/06
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Die Grenze zwischen einem erheblichen und einem i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblichen Mangel ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu ziehen. Ein Ansatz zur Abgrenzung eines erheblichen Mangels von einem unerheblichen Mangel ist die Frage, ob ein durchschnittlicher Käufer das Fahrzeug in Kenntnis des Mangels zu einem niedrigeren Preis erworben oder vom Kauf Abstand genommen hätte.
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Ein Neufahrzeug, bei dem es in einer Waschanlage in der Weise zu einem Wassereintritt kommt, dass einzelne Wassertropfen an den Innenseiten der Seitenscheiben entlanglaufen, ist zwar mangelhaft. Der Mangel ist aber nur unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB und berechtigt daher für sich genommen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Denn der Mangel würde einen potenziellen Käufer, der an sich von dem Fahrzeug überzeugt ist, nicht von dessen Erwerb abhalten.
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Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind so lange kein Mangel, wie sie die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen. Denn der Stand der Technik, an dem sich ein Neufahrzeug messen lassen muss, ist nicht zwangsläufig an der optimalen technischen Lösung ausgerichtet, weil es für jedes technische Problem eine Bandbreite von (noch) vertragsgerechten Lösungsmöglichkeiten gibt. Der Hersteller ist nur verpflichtet, ungeeignete Konstruktionen und dem Stand der Technik widersprechende Materialien aus der Produktion zu nehmen. Im Übrigen bestimmt er die Konstruktion jedoch in freier Entscheidung.
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2007 – 4 U 121/06
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Dass ein Neuwagen die Emissionsgrenzwerte einer bestimmten Abgasnorm (hier: der Euro-4-Abgasnorm) einhält und deshalb Steuervergünstigungen genießt, kann Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.
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Der Mangel, der darin besteht, dass ein Neuwagen – entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB nicht die Anforderungen der Euro-4-Abgasnorm, sondern lediglich der Euro-3-Abgasnorm erfüllt, ist grundsätzlich jedenfalls dann geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn dem Halter Steuervergünstigungen in Höhe von lediglich 0,85 % des Kaufpreises entgehen und sich der Mangel auch nicht negativ auf die Wiederverkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirken kann, weil es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.
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Die in der Lieferung eines bezüglich der Abgasnorm mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist allerdings dann nicht unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn der Verkäufer den Käufer hinsichtlich der Abgasnorm – wofür schon eine Erklärung „ins Blaue hinein“ genügt – arglistig getäuscht hat. Denn wird ein Kaufvertrag durch das arglistige Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz. In einem solchen Fall bleibt es deshalb bei den Grundsatz (§ 323 I BGB), dass bei einer mangelhaften Leistung das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags höher zu bewerten ist als das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 12f.).
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2007 – 13 U 92/06
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Zwar wirkt sich eine höhere Zahl von Vorbesitzern negativ auf den Wert eines Gebrauchswagens aus, weil mit der Anzahl der Vorbesitzer das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung und Bedienung des Fahrzeugs steigt. Ein Gebrauchtwagen ist aber nicht automatisch mangelhaft, weil er einen Vorbesitzer mehr hatte als im Kaufvertrag angegeben. Ein Mangel liegt jedenfalls nicht vor, wenn es sich bei dem im Kaufvertrag nicht aufgeführten Vorbesitzer um einen Mitarbeiter des Verkäufers handelt, auf den das Fahrzeug lediglich zehn Tage lang zugelassen war und der es tatsächlich nicht genutzt hat.
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2007 – 4 U 68/06
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Ein Kaufvertrag über einen Neu- oder Gebrauchtwagen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, ist nur dann kein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312b I 1 BGB, wenn der Unternehmer – was er darlegen und beweisen muss – kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nutzt. Der Unternehmer nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, wenn er Fahrzeuge auf einer Internetplattform wie „mobile.de“ zum Kauf anbietet und seinen Betrieb so organisiert hat, dass er regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte bewältigen kann.
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Die Ausübung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil der Käufer – sei es aus Unwissenheit oder aus Bequemlichkeit – die tatsächlich bestehende Möglichkeit, den Kaufgegenstand (hier: ein Kraftfahrzeug) vor Abschluss des Kaufvertrags zu besichtigen und den Kaufvertrag „vor Ort“ zu schließen, nicht wahrgenommen hat.
LG Stendal, Urteil vom 23.01.2007 – 22 S 138/06
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Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB erstattet verlangt werden.
BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06
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Wie ein Verkäufer einen Sachmangel im Wege der Nacherfüllung beseitigt, bleibt grundsätzlich – wenn und soweit die Vertragsparteien keine konkreten Absprachen über Art und Umfang der Nachbesserung getroffen haben – ihm überlassen. Entscheidend ist, dass die Nachbesserung zum Erfolg, das heißt zu einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung des Mangels führt.
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Bei der Beseitigung von Mängeln eines Gebrauchtwagens ist der Verkäufer generell nicht verpflichtet, Neuteile zu verwenden. Zur Nachbesserung können vielmehr Gebrauchteile verwendet werden, wenn sie funktionsfähig und nicht älter oder stärker abgenutzt sind als das verkaufte Fahrzeug und seine Teile.
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Im Gegensatz zu einem nur generalüberholten Motor ist ein „Austauschmotor“ nach vorherrschendem Verständnis dadurch gekennzeichnet, dass – in der Regel beim Hersteller – sämtliche beweglichen Teile durch Neuteile ersetzt wurden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 – I-1 U 149/06
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Die Eigenschaft „Unfallwagen“ haftet einem Fahrzeug auf Dauer an und lässt sich im Wege einer Nachbesserung – etwa durch eine Reparatur – nicht vollständig beseitigen. Die Lieferung eines unfallfreien Ersatzfahrzeugs ist zumindest dann unmöglich, wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen durch den konkreten Gebrauch spezifizierten und individualisierten Gebrauchtwagen handelt. Das ist jedenfalls bei einem im Kaufzeitpunkt nahezu fünf Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 83.700 km der Fall.
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Beim Rücktritt von einem verbundenen, aus Kauf- und Kreditvertrag bestehenden Geschäft kann der Käufer vom Verkäufer nur die bereits geleisteten (Netto-)Kreditraten ohne Zinsen und Kosten herausverlangen. Denn der Rücktritt führt nach § 346 BGB nur zur Verpflichtung, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Kosten und Zinsen wurden indes nicht, auch nicht mittelbar, an den Verkäufer geleistet, sondern ausschließlich an den Kreditgeber.
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Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung fallen allerdings als vergeblicher, zusätzlicher Kostenaufwand, zu dem der Käufer in der Erwartung, eine mangelfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist, unter § 284 BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 3, 440 BGB.
OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2007 – 10 U 42/06
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