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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers können auch für den Fall, dass der Fahrzeugkäufer Verbraucher ist, wirksam vorsehen, dass der Käufer Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur mit Zustimmung des Händlers an einen Dritten abtreten darf. Denn der Verkäufer eines gebrauchten Pkw hat ein berechtigtes Interesse daran, dass er sich über Gewährleistungsansprüche nur mit dem Käufer und nicht mit einem Dritten auseinandersetzen muss.

LG Bautzen, Urteil vom 09.03.2012 – 2 O 291/11

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Neuwagen trotz Fabrikations- oder Konstruktionsfehlern – Fabrikneuheit

  1. Mit dem Versprechen, einen „Neuwagen“ zu liefern, übernimmt der Verkäufer im Regelfall – wenn nichts anderes abgesprochen ist und sich aus den Umständen nichts anderes ergibt – die Pflicht, dem Käufer ein „rundum“ fabrikneues Fahrzeug zu verschaffen. Insoweit kommt regelmäßig zumindest eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung zustande.
  2. Ein Fahrzeug ist nur „fabrikneu“, wenn und solange das Modell unverändert gebaut wird und das Fahrzeug aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist. Außerdem darf das Fahrzeug keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweisen, dürfen zwischen seiner Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen und darf das Fahrzeug nach seiner Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten haben. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, entfällt die Fabrikneuheit insgesamt.
  3. Fabrikations- und Konstruktionsfehler beseitigen grundsätzlich nicht die Fabrikneuheit eines Fahrzeugs, denn „fabrikneu“ bedeutet nicht mangelfrei.

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2012 – 6 U 6/12
(vorhergehend: LG Coburg, Urteil vom 30.12.2011 – 21 O 337/11)

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei nicht erfüllter Garantie

Der Garantieanspruch eines Kfz-Käufers gegen den Fahrzeughersteller ist kein Recht i. S. des § 437 BGB. Deshalb kann der Käufer als Garantienehmer auch dann nicht gestützt auf den Garantievertrag vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder erfolgreich Schadensersatz verlangen, wenn die Garantieleistung ausbleibt, weil sie unmöglich ist oder verweigert wird.

LG Köln, Urteil vom 01.03.2012 – 27 O 341/11
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2012 – 7 U 36/12)

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Zur Auslegung der Bezeichnung „Austauschmotor“ bei einem Privatverkauf

Bei einem Kauf unter fachunkundigen Privaten hat die Angabe, ein Gebrauchtwagen verfüge über einen „Austauschmotor“, grundsätzlich lediglich den Erklärungsinhalt, dass sich nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug befindet.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.02.2012 – 1 U 122/11-35

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Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem fliegenden Zwischenhändler

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags ungefragt darüber aufklären, dass er selbst das Fahrzeug von einem nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragenen („fliegenden“) Zwischenhändler erworben hat.
  2. Bei einem Gebrauchtwagen stellt ein fachgerecht behobener Bagatellschaden keinen Sachmangel dar.

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 24.02.2012 – 2 O 126/09
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012 – 1 U 35/12)

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Umfang eines Unfallschadens als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB)

  1. Angaben, die der Verkäufer eines Gebrauchtwagens – auch außerhalb eines schriftlichen Kaufvertrags – zu Art und Umfang eines Unfallschadens und die für die Instandsetzung des Fahrzeugs aufgewandten Reparaturkosten macht, können nicht nur zu einer arglistigen Täuschung des Käufers, sondern auch zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) führen. Insbesondere können entsprechende Angaben eine (positive) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts begründen, dass der ausdrücklich genannte Schaden nicht schwerwiegender als angegeben gewesen und das Fahrzeug abgesehen von diesem Schaden unfallfrei sei.
  2. Ein Kfz-Händler, der Angaben zum Umfang eines Unfallschadens eines Gebrauchtwagens mit der Einschränkung „lt. Vorbesitzer“ versieht, kann dann nicht mit Erfolg geltend machen, diese Angaben hätten als reine Wissenserklärung nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) geführt, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall selbst instand gesetzt hat.
  3. Bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist (auch) zu berücksichtigen, ob der Verkäufer gegen eine mit dem Käufer getroffene Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) verstoßen oder den Käufer – was besonders schwer wiegt – über die Beschaffenheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat. Ein derart vertragswidriges Verhalten reicht in der Regel für die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung aus.
  4. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i. S. des § 284 BGB. Der Verkäufer muss sie dem Käufer indes nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig ersetzen, wenn der Kaufvertrag wegen eines Mangels des Fahrzeugs erst rückabgewickelt wird, nachdem der Käufer das Fahrzeug bereits eine Zeit lang genutzt hat.

OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11
(vorangehend: LG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 – 1 O 1952/10)

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Keine Hinweispflicht des Verkäufers bei einem über ein Drittland importierten Kfz

  1. Der Käufer eines im Ausland hergestellten Neuwagens kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass das Fahrzeug direkt – und nicht über einen EU-Drittstaat – nach Deutschland importiert wurde. Er muss vielmehr, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, damit rechnen, dass das Fahrzeug von einem ausländischen Zwischenhändler bezogen wurde.
  2. Ein Kfz-Verkäufer muss den Käufer nicht ungefragt darüber aufklären, dass das zu liefernde, im Ausland produzierte Fahrzeug nicht direkt aus dem Herstellerland nach Deutschland importiert, sondern zunächst in einen anderen EU-Staat exportiert und erst von dort aus nach Deutschland eingeführt wird.
  3. Der Käufer eines Neuwagens, der nur rund 14.000 € kostet, darf zwar erwarten, dass das Fahrzeug so verkehrssicher ist wie ein teureres Fahrzeug mit gleicher Ausstattung. Er muss jedoch hinsichtlich des Komforts Abstriche machen und jedenfalls mit Komforteinbußen (z. B. lauten Betriebsgeräuschen) rechnen, die nicht so gravierend sind, dass sie die Mehrheit potenzieller Käufer von einem Kauf abhalten würden.

LG Kiel, Urteil vom 17.02.2012 – 12 O 277/11

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Herausgabeanspruch des Pkw-Eigentümers gegen den Inhaber einer Kfz-Werkstatt

  1. Ein Pkw-Eigentümer kann vom Inhaber einer Kfz-Werkstatt, in der sein Fahrzeug repariert werden soll, gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Hat nicht der Eigentümer, sondern ein Dritter den Reparaturauftrag in eigenem Namen erteilt, steht dem Inhaber der Kfz-Werkstatt gegenüber dem Eigentümer kein Unternehmerpfandrecht zu.
  2. Einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns hat der Unternehmer allein gegen seinen Auftraggeber. Diesen Anspruch kann er dem Herausgabeanspruch des – vom Auftraggeber verschiedenen – Kfz-Eigentümers nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegensetzen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2012 – 9 U 168/11

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Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung

Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages für jeden gefahrenen Kilometer zu leisten hat (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), ist nach der Formel

$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{voraussichtliche Restlaufleistung}}}$$

zu berechnen. Dabei ist auch dann nicht auf den Listenpreis des Fahrzeugs, sondern auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis abzustellen, wenn es um einen „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung geht und der Kaufpreis erheblich hinter dem Listenpreis zurückbleibt.

LG Berlin, Urteil vom 15.02.2012 – 10 O 363/11
(nachfolgend: KG, Urteil vom 23.05.2013 – 8 U 58/12)

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Sachmangel eines Gebrauchtwagens mit Chiptuning

Die längere Verwendung eines Gebrauchtwagens, an dem zur Leistungssteigerung ein Chiptuning durchgeführt wurde, kann den nicht auszuräumenden Verdacht eines erhöhten Verschleißes des Motors und anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile begründen. Ein solches Fahrzeug weist deshalb einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2009 – 22 U 166/08).

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012 – I-28 U 186/10

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