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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Anspruch des Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs

  1. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.
  2. An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

  3. Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 I BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.

  4. Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht – in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangt hat.

  5. Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist – ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 509 Rn. 23; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) – nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier: durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).

  6. Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 III 2 BGB a.F. (§ 439 IV 2 BGB n.F.) genannten Kriterien festzustellen.

  7. Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.

  8. Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.

  9. § 439 II BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.

BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17
(vorangehend: OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16)

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Ausübung eines Gestaltungsrechts erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung – Fabrikneuheit eines Wohnmobils

  1. Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht (hier: Widerruf gemäß §§ 312b, 312g, 355 f. BGB) erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden sei, ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II ZPO zu berücksichtigen. Hierauf ist ohne Einfluss, ob die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird oder (was der Regel entsprechen dürfte) zwischen den Parteien unstreitig ist.
  2. Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht, begründet es keine Nachlässigkeit i. S. von § 531 II 1 Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt.
  3. Ein Wohnmobil ist wie jedes andere Kraftfahrzeug unter anderem dann nicht mehr fabrikneu, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen.

BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 212/17

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Überhöhter Ölverbrauch eines Neuwagens – Beweislastumkehr

  1. Ob ein Neuwagen einen überhöhten Ölverbrauch aufweist und deshalb mangelhaft ist, richtet sich in Ermangelung einer den Ölverbrauch betreffenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Ob der Ölverbrauch üblich im Sinne dieser Vorschrift ist, ist rein objektiv durch einen am Stand der Technik orientierten herstellerübergreifenden Vergleich zu bestimmen; Angaben des betroffenen Herstellers zum Ölverbrauch (hier: bis zu 0,5 l/1.000 km) haben außer Betracht zu bleiben.
  2. Ein Mangel „zeigt sich“ i. S. von § 477 BGB n.F. (= § 476 BGB a.F.) innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, wenn er innerhalb dieser Frist bemerkt oder festgestellt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Käufer wegen des Mangels innerhalb der Frist Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend macht.

LG Schweinfurt, Urteil 28.09.2018 – 21 O 737/16

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Kein Mangel eines Neuwagens wegen nicht vorausschauend agierender Fahrerassistenzsysteme – „DRIVE PILOT“

  1. Der Käufer eines Neuwagens – hier: eines Mercedes-Benz E 220 d Limousine – kann beim heutigen Stand der Technik (noch) nicht i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass die Assistenzsysteme des Fahrzeugs mit allen Verkehrssituationen zurechtkommen und sich so vorausschauend verhalten wie ein menschlicher Fahrer. Der Käufer kann lediglich erwarten, dass die „Basissicherheit“ gewährleistet ist. Es darf deshalb nicht zu Situationen kommen, in denen die Assistenzsysteme selbstständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführen, bei denen beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird.
  2. Angaben eines Fahrzeugherstellers in einer Betriebsanleitung sind keine „öffentlichen Äußerungen“ i. S. des § 434 I 3 BGB.

AG Dortmund, Urteil vom 07.08.2018 – 425 C 9453/17

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Keine Nichtigkeit eines Neuwagen-Kaufvertrags wegen Verstoßes gegen § 27 I 1 EG-FGV – VW-Abgasskandal

Ein Kaufvertrag über einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen wäre selbst dann nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB), wenn – was tatsächlich nicht der Fall ist – das Fahrzeug mit Blick darauf, dass darin eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zum Einsatz kommt, entgegen § 27 I 1 EG-FGV nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen wäre.

OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17
(vorangehend: OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 – 5 U 82/17)

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil wegen Unebenheiten der Außenhaut

Der sogenannten Sandwichbauweise geschuldete Unebenheiten der Außenhaut sind bei einem (neuen) Wohnmobil grundsätzlich kein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2018 – 3 U 71/17

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Kauf eines noch herzustellenden hochexklusiven Luxusfahrzeugs als Bestimmungskauf (§ 375 HGB)

  1. Enthält der Kaufvertrag über ein noch herzustellendes hochexklusives Luxusfahrzeug – hier: einen Ferrari 458 Speciale Aperta – noch keine Angaben über die vom Käufer gewünschte individuelle (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs, so liegt ein Bestimmungskauf i. S. von § 375 HGB vor, wenn wenigstens eine der Vertragsparteien Kaufmann ist, dem Käufer die nähere Bestimmung der individuellen (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs vorbehalten ist und der Kaufpreis durch Bezugnahme auf den bei Auslieferung des Fahrzeugs geltenden Listenpreis hinreichend bestimmt ist.
  2. Durch einen Selbstbelieferungsvorbehalt wird der begünstigte Verkäufer – hier: eines noch herzustellenden Ferrari 458 Speciale Aperta – allenfalls von seiner Lieferpflicht (§ 433 I 1 BGB) frei, wenn er im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von seinem Lieferanten (hier: dem Fahrzeughersteller) im Stich gelassen wird.

OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 – 19 U 742/18
(vorangehend: LG München I, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 13461/15)

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Keine Ersatzlieferung nach Modellwechsel im VW-Abgasskandal – Audi A3 8P vs. Audi A3 8V

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Audi A3 Sportback 2.0 TDI quattro der zweiten Generation („Audi A3 8P“) kann vom Verkäufer nicht mit Erfolg als Nacherfüllung (§ 439 I Fall 2 BGB) die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs der dritten Generation („Audi A3 8V“) verlangen. Denn angesichts der mit dem Modellwechsel verbundenen wesentlichen technischen Änderungen ist ein Audi A3 der dritten Generation keine gleichartige und gleichwertige Ersatzsache, sondern etwas anderes, das heißt ein aliud.
  2. Zur Beantwortung der Frage, ob die mangelhafte Kaufsache und die Sache, deren (Ersatz-)Lieferung der Käufer gestützt auf § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB begehrt, gleichartig und gleichwertig sind, kann auf der Grundlage eines substanziierten Parteivortrags zur Vermeidung unnötiger Beweisaufnahmen auf allgemein einfach zugängliche und zuverlässige Quellen (z. B. Wikipedia) zurückgegriffen werden. Etwaige Abweichungen können deshalb i. S. von § 291 ZPO offenkundig sein.
  3. Ob der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nach einem Modellwechsel mit Erfolg als Nacherfüllung (§ 439 I Fall 2 BGB) die Lieferung eines typengleichen Fahrzeugs der aktuellen Generation verlangen kann, ist eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage.

OLG München, Beschluss vom 02.07.2018 – 8 U 1710/17

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(Kein) Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verletzung kaufvertraglicher Pflichten

  1. Ein als Neuwagen „mit Kurzzulassung“ verkaufter Pkw ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn zwischen der Erstzulassung des Fahrzeugs auf einen Händler und der Übergabe an den Käufer mehr als 30 Tage liegen.
  2. Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung kommt zwar auch dann in Betracht, wenn der Verkäufer eines Neu- oder Gebrauchtwagens mit der – lediglich aufgrund des Kaufvertrags geschuldeten – Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Verzug gerät (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1983 – VIII ZR 131/82, BGHZ 88, 11, 14 f. = NJW 1983, 2139 f.). Der Käufer hat aber mangels einer „fühlbaren“ vermögenserheblichen Entbehrung dann keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, wenn es ihm möglich und zumutbar ist, ein anderes Fahrzeug – insbesondere sein Altfahrzeug – mit einem zumindest ähnlichen Nutzungswert zu nutzen.
  3. Der Käufer eines Neuwagens mit Tages- oder Kurzzulassung, dem das Fahrzeug verspätet übergeben und übereignet wird, hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erleidet, dass ihm nur eine über Gebühr verkürzte Herstellergarantie zur Verfügung steht.

LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 – 14e O 252/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 6/19)

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Kein „sofortiger“ Rücktritt vom Neuwagenkauf im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, dessen Stickoxid(NOX)-Emissionen softwaregesteuert reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft, weil er sich weder für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) noch eine für einen Neuwagen übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftet, ist nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, obwohl die Kosten für seine Beseitigung (hier: durch die Installation eines Softwareupdates) im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Denn bis zu einer Nachbesserung droht einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug der Entzug der Betriebserlaubnis, und ein Mangel, der in diesem Sinne die dauerhafte Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs für einen nicht konkret absehbaren Zeitraum infrage stellt, ist in der Regel nicht geringfügig. Dass bislang die Betriebserlaubnis vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeuge nicht entzogen wurde, ist kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs kann grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ob eine vom Käufer gesetzte Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss eine bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde (hier: dem Kraftfahrt-Bundesamt) genehmigt werden und steht diese Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17
(vorangehend: LG Ansbach, Urteil vom 20.01.2017 – 2 O 755/16)

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