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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) durch Übergehen eines Hilfsantrags

  1. Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 II ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat.
  2. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Fall mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel – hier der Nichtzulassungsbeschwerde – angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 07.05.2007 – II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41; Urt. v. 20.09.2007 – I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; Urt. v. 01.06.2011 – I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.).
  3. Der Anspruch des Käufers eines – hier vom VW-Abgasskandal betroffenen – Neuwagens auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs ist nicht ohne Weiteres deshalb wegen Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) ausgeschlossen, weil zwischenzeitlich ein Modellwechsel stattgefunden hat (vgl. Senat, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, WM 2019, 424 Rn. 24 ff.).
  4. Eine – hier in einem Hilfsantrag enthaltene – Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) darf zwar als Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht unter eine Bedingung i. S. von § 158 BGB gestellt werden. Eine unzulässige Bedingung in diesem Sinne, nämlich eine zukünftige Ungewissheit, liegt aber nicht vor, wenn der Erklärende die Rücktrittserklärung nur davon abhängig macht, dass das Gericht seinem – hier auf Nacherfüllung gerichteten – Hauptantrag nicht stattgibt, indem er nur für diesen Fall – hilfsweise – die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt. Denn dann steht das materielle Gestaltungsrecht lediglich unter einer sogenannte Gegenwartsbedingung, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung nicht von einem zukünftig ungewissen, sondern von einem objektiv bereits feststehenden, für den Erklärenden nur subjektiv ungewissen Ereignis abhängt.

BGH, Beschluss vom 05.03.2019 – VIII ZR 190/18

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Unzulässige Abschalteinrichtung als Sachmangel eines Fahrzeugs – VW-Abgasskandal

  1. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert ist, die gemäß Art. 5 II 1 dieser Verordnung unzulässig ist.
  2. Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 I FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.
  3. Ob eine gemäß § 439 I Fall 2 BGB begehrte Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 275 I BGB unmöglich ist, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf, sondern vom Inhalt und der Reichweite der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ab (Bestätigung von Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 20; Urt. v. 17.10.2018 – VIII ZR 212/17, NJW 2019, 80 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).
  4. Bei der durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB) vorzunehmenden Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vom Verkäufer übernommenen Beschaffungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Ersatzbeschaffung gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst. Denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung gemäß § 439 I Fall 2 BGB richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertige Sache zu liefern ist (Bestätigung von Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Urt. v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 41 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]). Die Lieferung einer identischen Sache ist nicht erforderlich. Vielmehr ist insoweit darauf abzustellen, ob die Vertragsparteien nach ihrem erkennbaren Willen und dem Vertragszweck die konkrete Leistung als austauschbar angesehen haben (Bestätigung von BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).
  5. Für die Beurteilung der Austauschbarkeit der Leistung ist ein mit einem Modellwechsel einhergehender, mehr oder weniger großer Änderungsumfang des neuen Fahrzeugmodells im Vergleich zum Vorgängermodell nach der Interessenlage des Verkäufers eines Neufahrzeugs in der Regel nicht von Belang. Insoweit kommt es – nicht anders, als wäre ein Fahrzeug der vom Käufer erworbenen Modellreihe noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an. Diese führen nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 I BGB, sondern können den Verkäufer gegebenenfalls unter den im Einzelfall vom Tatrichter festzustellenden Voraussetzungen des § 439 IV BGB berechtigen, die Ersatzlieferung zu verweigern, sofern diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17
(vorangehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 6 U 5/17)

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Kein Anspruch auf Ersatzlieferung eines VW Tiguan II im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften VW Tiguan der ersten Generation („Tiguan I“) kann vom Verkäufer nicht mit Erfolg gestützt auf § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs verlangen. Denn eine Ersatzlieferung ist i. S. von § 275 I BGB unmöglich, weil die Volkswagen AG die Produktion des VW Tiguan I eingestellt hat und der Verkäufer kein gleichartiges und gleichwertiges, aber nicht vom VW-Abgasskandal betroffenes fabrikneues Ersatzfahrzeug beschaffen kann.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften VW Tiguan der ersten Generation („Tiguan I“) hat gegen den Verkäufer auch keinen Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) eines Fahrzeugs der zweiten Generation („Tiguan II“). Denn ein VW Tiguan I ist einem VW Tiguan II nicht gleichartig und gleichwertig, sondern – weil die Fahrzeuge nicht der gleichen Gattung angehören – ein aliud.
  3. Daran, dass ein VW Tiguan II einer anderen Gattung angehört als ein VW Tiguan II, vermag ein Änderungsvorbehalt i. S. von § 308 Nr. 4 in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen des Verkäufers nichts zu ändern. Denn ein solcher Änderungsvorbehalt führt lediglich dazu, dass dem Verkäufer (nur) während der Lieferzeit des ursprünglich bestellten Fahrzeugs ein Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 I BGB) zusteht. Einen spiegelbildlichen Anspruch des Käufers auf (Ersatz-)Lieferung eines Fahrzeugs, das nicht derselben Gattung angehört wie das ursprünglich bestellte Fahrzeug, gewährt ein Änderungsvorbehalt dagegen nicht (im Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 06.03.2018 – 16 U 110/17, juris Rn. 13; OLG München, Beschl. v. 02.07.2018 – 8 U 1710/17, juris Rn. 28).
  4. Der Kaufvertrag über einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen ist nicht gemäß § 134 BGB i. V. mit § 27 I EG-FGV nichtig.

OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 – 11 U 55/18
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 07.03.2018 – 329 O 105/17)

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung bei nicht höhenverstellbarem Fahrersitz

  1. Ob dem Käufer eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Perspektive des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der Interessen der Kaufvertragsparteien findet nicht statt. Maßgeblich ist der Erkenntnisstand des Käufers in dem Zeitpunkt, in dem er sein Sekundärrecht (hier: sein Rücktrittsrecht) geltend macht.
  2. Einem Kfz-Käufer ist eine Nachbesserung i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt insbesondere aufgrund einer Auskunft des Fahrzeugherstellers berechtigt und nachvollziehbar davon ausgehen darf, dass einer Nachbesserung – hier: durch den nachträglichen Einbau eines höhenverstellbaren Fahrersitzes – sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen.

LG Köln, Urteil vom 05.12.2018 – 18 O 415/17

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Wird der Verkauf eines Neuwagens mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft, hat der Käufer in der Regel das Recht, einen vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises – in Höhe des Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs – zu tilgen, indem er dieses Fahrzeug dem Verkäufer des Neuwagens überlässt (Ersetzungsbefugnis). In diesem Fall haftet der Käufer für einen Mangel des Gebrauchtwagens grundsätzlich in gleicher Weise wie ein Verkäufer (§ 365 BGB).
  2. Nimmt ein Händler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug des Käufers mit der Absprache in Zahlung, dass der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen mit dem Kaufpreis für den Neuwagen verrechnet wird, ist die Haftung des Käufers für Mängel des Gebrauchtfahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Insbesondere ist von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss auszugehen, wenn der Händler die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs zu einem bestimmten Preis zusagt, ohne das Fahrzeug besichtigt oder untersucht zu haben.
  3. Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss liegt zwar nicht vor, wenn die Parteien zur Haftung des Käufers eine eindeutige vom Normalfall abweichende Regelung treffen. Der Hinweis des Verkäufers, er behalte sich eine optische und technische Prüfung des Gebrauchtfahrzeugs vor, reicht dafür aber nicht aus.
  4. Wird der Zustand eines fünf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 130.000 km als „normal“ beschrieben, so führt diese Beschreibung mangels eines objektiven Inhalts nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2018 – 9 U 160/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Audi Q3 2.0 TDI quattro – VW-Abgasskandal

  1. Ein als „Euro 5“-Fahrzeug beworbener, vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, weil das Fahrzeug die Euro-5-Emissionsgrenzwerte softwaregesteuert nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand, aber nicht beim regulären Betrieb im Straßenverkehr einhält.
  2. Darüber hinaus weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen keine i. S. von § 434 I 2 BGB übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf. Denn zur üblichen und vom Käufer mangels abweichender Vereinbarungen zu erwartenden Beschaffenheit eines Neuwagens gehört jedenfalls, dass das Fahrzeug über eine allgemeine Betriebserlaubnis verfügt und diese nicht gefährdet ist. Schon das Risiko, dass das Fahrzeug die allgemeine Betriebserlaubnis verliert oder die Erlaubnis nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. Installation eines Softwareupdates) aufrechterhalten werden kann, stellt einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  3. Muss der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens in dem Zeitpunkt, in dem er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, befürchten, dass der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates nicht beseitigt werden kann oder dass sich das Update negativ auf den Kraftstoffverbrauch, die Schadstoffemissionen und die Haltbarkeit von einzelnen Bauteilen des Fahrzeugs auswirken wird, so muss er dem Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen.
  4. Der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen leidet, ist schon deshalb nicht geringfügig (§ 323 V 2 BGB), weil der Käufer faktisch nicht auf eine Nachbesserung verzichten kann. Der Käufer ist vielmehr verpflichtet, ein – vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüftes und freigegebenes – Softwareupdate installieren zu lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

LG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2018 – 28 O 393/17

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Anspruch des Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs

  1. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.
  2. An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

  3. Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 I BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.

  4. Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht – in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangt hat.

  5. Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist – ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 509 Rn. 23; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) – nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier: durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).

  6. Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 III 2 BGB a.F. (§ 439 IV 2 BGB n.F.) genannten Kriterien festzustellen.

  7. Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.

  8. Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.

  9. § 439 II BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.

BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17
(vorangehend: OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16)

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Ausübung eines Gestaltungsrechts erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung – Fabrikneuheit eines Wohnmobils

  1. Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht (hier: Widerruf gemäß §§ 312b, 312g, 355 f. BGB) erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden sei, ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II ZPO zu berücksichtigen. Hierauf ist ohne Einfluss, ob die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird oder (was der Regel entsprechen dürfte) zwischen den Parteien unstreitig ist.
  2. Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht, begründet es keine Nachlässigkeit i. S. von § 531 II 1 Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt.
  3. Ein Wohnmobil ist wie jedes andere Kraftfahrzeug unter anderem dann nicht mehr fabrikneu, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen.

BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 212/17

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Überhöhter Ölverbrauch eines Neuwagens – Beweislastumkehr

  1. Ob ein Neuwagen einen überhöhten Ölverbrauch aufweist und deshalb mangelhaft ist, richtet sich in Ermangelung einer den Ölverbrauch betreffenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Ob der Ölverbrauch üblich im Sinne dieser Vorschrift ist, ist rein objektiv durch einen am Stand der Technik orientierten herstellerübergreifenden Vergleich zu bestimmen; Angaben des betroffenen Herstellers zum Ölverbrauch (hier: bis zu 0,5 l/1.000 km) haben außer Betracht zu bleiben.
  2. Ein Mangel „zeigt sich“ i. S. von § 477 BGB n.F. (= § 476 BGB a.F.) innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, wenn er innerhalb dieser Frist bemerkt oder festgestellt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Käufer wegen des Mangels innerhalb der Frist Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend macht.

LG Schweinfurt, Urteil 28.09.2018 – 21 O 737/16

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Kein Mangel eines Neuwagens wegen nicht vorausschauend agierender Fahrerassistenzsysteme – „DRIVE PILOT“

  1. Der Käufer eines Neuwagens – hier: eines Mercedes-Benz E 220 d Limousine – kann beim heutigen Stand der Technik (noch) nicht i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass die Assistenzsysteme des Fahrzeugs mit allen Verkehrssituationen zurechtkommen und sich so vorausschauend verhalten wie ein menschlicher Fahrer. Der Käufer kann lediglich erwarten, dass die „Basissicherheit“ gewährleistet ist. Es darf deshalb nicht zu Situationen kommen, in denen die Assistenzsysteme selbstständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführen, bei denen beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird.
  2. Angaben eines Fahrzeugherstellers in einer Betriebsanleitung sind keine „öffentlichen Äußerungen“ i. S. des § 434 I 3 BGB.

AG Dortmund, Urteil vom 07.08.2018 – 425 C 9453/17

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