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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei unerheblichem Fahrzeugmangel

Ein unerheblicher Fahrzeugmangel (§ 323 V 2 BGB) berechtigt selbst dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer sich weigert, seiner Beseitigungspflicht nachzukommen.

OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2008 – 5 U 684/07

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Erheblicher Sachmangel bei zeitweise nicht einwandfrei funktionierendem Cabrio-Verdeck

Der Käufer eines Neufahrzeugs – hier eines Coupé-Cabrios – darf erwarten, dass das elektrische Verdeck permanent einwandfrei funktioniert. Lässt es sich zeitweise nicht ordnungsgemäß öffnen oder schließen, stellt dies deshalb zumindest bei einem Neuwagen einen nicht unerheblichen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008 – I-1 U 152/07

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Mangelhaftes Getriebe bei Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse

Kommt es bei einem Neuwagen der gehobenen Mittelklasse, der mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist, im Fall der plötzlichen Beschleunigung bei einer Geschwindigkeit von ca. 40–50 km/h zu einer Verzögerung der Zurückschaltung, einem spürbaren Schaltstoß und einer Unterbrechung im Kraftfluss von bis zu einer Sekunde, so ist dies kein nur unerheblicher Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2008 – I-17 U 2/07

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Fabrikneuheit eines Wohnmobils bei Zeitraum von 18 Monaten zwischen Herstellung des Chassis und Übergabe des Wohnmobils

  1. Ein Fahrzeug ist regelmäßig „fabrikneu“, wenn und solange das entsprechende Modell unverändert weiter gebaut wird, das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.
  2. Von einer Herstellung des Fahrzeugs kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn lediglich das Chassis für ein Wohnmobil an den dessen Hersteller ausgeliefert und erst dort – möglicherweise unter Berücksichtigung bestimmter Sonderwünsche des Kunden – mit dem Fahrzeugaufbau versehen wird.

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2008 – 12 U 107/07

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch als nur geringfügiger Mangel eines Neuwagens

Weicht der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um 8,2 % von den Herstellerangaben ab, so liegt allenfalls ein geringfügiger Mangel vor, der den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Essen, Urteil vom 21.11.2007 – 3 O 313/07

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Reichweite der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Zur Auslegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB.
  2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob das Kupplungssystem eines Fahrzeugs schon bei Auslieferung an den Käufer mangelhaft war.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.07.2007 – 13 U 164/06

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Kein Mangel eines „Euro 3“-Fahrzeugs bei steuerlicher Einstufung als „Euro 2“

Ein Neuwagen, der unstreitig der Schadstoffklasse „Euro 3“ angehört, ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil er steuerlich als „Euro 2-Fahrzeug“ eingestuft wird.

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2007 – 2 U 28/07
(vorhergehend: LG Münster, Urteil vom 06.12.2006 – 8 O 320/06)

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Standard eines Geländewagens – Stand der Technik als Beurteilungsmaßstab

  1. Bei der Frage, ob eine Kaufsache die nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB geschuldete übliche Beschaffenheit aufweist, ist auf das redliche und vernünftige Verhalten eines Durchschnittskäufers abzustellen. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau.
  2. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug mangelfrei ist, ist maßgeblich auf den allgemeinen „Stand der Technik“, also auf den Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge abzustellen. Denn eine Beschränkung auf den Standard des Herstellers („Stand der Serie“) würde dazu führen, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung erfolgen müsste.

OLG Karlsruhe, Urteil vom. 28.06.2007 – 9 U 239/06

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Schadensersatz bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch

  1. Zur vereinbarten Beschaffenheit eines Neuwagens gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers erwarten kann. Hierzu zählen auch Angaben über den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs.
  2. Ob der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von den Angaben des Herstellers oder Verkäufers abweicht, ist, wenn sich die Angaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen, allein mit Blick auf den Durchschnittswert dieser Fahrzyklen (Gesamtverbrauch) festzustellen.

LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2007 – 8 O 180/06

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Nicht auszuräumender Verdacht eines erheblichen Mangels als Rücktrittsgrund

  1. Ein atypisches – hier durch Schwingungen des Motors entstehendes, „schabendes“ Geräusch, das den Fahrtkomfort nicht beeinträchtigt und auch nicht besonders störend ist, kann den Käufer eines Neuwagens schon deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen, weil es den nicht auszuräumenden Verdacht eines erhöhten Verschleißes begründet. Denn Ein Rücktrittsrecht des Käufers ist zu bejahen, wenn der nicht auszuräumende Verdacht eines erheblichen Mangels besteht.
  2. Lässt sich ein bei einem Neuwagen auftretendes atypisches Geräusch, das einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründet, nur – hier: durch einen Austausch des Getriebes – mit einem Kostenaufwand in Höhe von fast neun Prozent des Kaufpreises beseitigen, ist der Mangel nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB.
  3. Während vom Verkäufer unternommener Nachbesserungsversuche ist die Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Golf V 1.6 FSI beträgt 300.000 km.

LG Leipzig, Urteil vom 01.06.2007 – 10 O 551/06

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