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Zu den rechtlichen und technischen Grundlagen und den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sowie zur Durchführung einer der EG-Richtlinie entsprechenden Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs.
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Wird bei einem Neuwagenkauf in einem technischen Datenblatt der Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 km nach der Richtlinie 1999/100/EG dargestellt, so bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen.
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Das Unterlassen eines Hinweises auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauchs und die Unterschiede zum Kraftstoffverbrauch in der täglichen Praxis begründet keine Haftung des Neuwagenverkäufers.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2008 – 1 U 97/07
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Ein unerheblicher Fahrzeugmangel (§ 323 V 2 BGB) berechtigt selbst dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer sich weigert, seiner Beseitigungspflicht nachzukommen.
OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2008 – 5 U 684/07
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Der Käufer eines Neufahrzeugs – hier eines Coupé-Cabrios – darf erwarten, dass das elektrische Verdeck permanent einwandfrei funktioniert. Lässt es sich zeitweise nicht ordnungsgemäß öffnen oder schließen, stellt dies deshalb zumindest bei einem Neuwagen einen nicht unerheblichen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008 – I-1 U 152/07
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Kommt es bei einem Neuwagen der gehobenen Mittelklasse, der mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist, im Fall der plötzlichen Beschleunigung bei einer Geschwindigkeit von ca. 40–50 km/h zu einer Verzögerung der Zurückschaltung, einem spürbaren Schaltstoß und einer Unterbrechung im Kraftfluss von bis zu einer Sekunde, so ist dies kein nur unerheblicher Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2008 – I-17 U 2/07
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Ein Fahrzeug ist regelmäßig „fabrikneu“, wenn und solange das entsprechende Modell unverändert weiter gebaut wird, das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.
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Von einer Herstellung des Fahrzeugs kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn lediglich das Chassis für ein Wohnmobil an den dessen Hersteller ausgeliefert und erst dort – möglicherweise unter Berücksichtigung bestimmter Sonderwünsche des Kunden – mit dem Fahrzeugaufbau versehen wird.
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2008 – 12 U 107/07
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Weicht der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um 8,2 % von den Herstellerangaben ab, so liegt allenfalls ein geringfügiger Mangel vor, der den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
LG Essen, Urteil vom 21.11.2007 – 3 O 313/07
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Zur Auslegung der Vermutungsregelung des § 476 BGB.
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Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob das Kupplungssystem eines Fahrzeugs schon bei Auslieferung an den Käufer mangelhaft war.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.07.2007 – 13 U 164/06
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Ein Neuwagen, der unstreitig der Schadstoffklasse „Euro 3“ angehört, ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil er steuerlich als „Euro 2-Fahrzeug“ eingestuft wird.
OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2007 – 2 U 28/07
(vorhergehend: LG Münster, Urteil vom 06.12.2006 – 8 O 320/06)
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Bei der Frage, ob eine Kaufsache die nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB geschuldete übliche Beschaffenheit aufweist, ist auf das redliche und vernünftige Verhalten eines Durchschnittskäufers abzustellen. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau.
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Zur Beantwortung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug mangelfrei ist, ist maßgeblich auf den allgemeinen „Stand der Technik“, also auf den Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge abzustellen. Denn eine Beschränkung auf den Standard des Herstellers („Stand der Serie“) würde dazu führen, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung erfolgen müsste.
OLG Karlsruhe, Urteil vom. 28.06.2007 – 9 U 239/06
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Zur vereinbarten Beschaffenheit eines Neuwagens gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers erwarten kann. Hierzu zählen auch Angaben über den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs.
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Ob der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von den Angaben des Herstellers oder Verkäufers abweicht, ist, wenn sich die Angaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen, allein mit Blick auf den Durchschnittswert dieser Fahrzyklen (Gesamtverbrauch) festzustellen.
LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2007 – 8 O 180/06
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