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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Anerkenntnis eines Mangels durch vorbehaltlose Nacherfüllung

Tritt der Verkäufer eines Neuwagens nach der Rüge eines Mangels vorbehaltlos in die Nacherfüllung ein, so erkennt er damit an – und kann er später grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen –, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008 – 8 U 34/08

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Rücktritt bei fehlerhafter Telefoneinrichtung und fehlerhaftem Audiosystem

  1. Bei einem Neuwagen der Luxusklasse darf der Käufer einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.
  2. Dafür, ob ein Mangel „unerheblich“ i. S. des § 323 V 2 BGB ist, ist gerade bei einer hochwertigen Kaufsache auch bedeutsam, welchen absolute Aufwand eine Mängelbeseitigung erfordert. Denn würde man allein darauf abstellen, dass die Nachbesserungskosten einen mehr oder weniger starren Anteil des Anschaffungspreises erreichen, würde dies bei Fahrzeugen der Luxusklasse aufgrund des hohen Kaufpreises zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass aufwendige und absolut gesehen kostspielige Nachbesserungen weit häufiger als unerheblich einzustufen wären als bei preiswerteren Fahrzeugen.

LG Coburg, Urteil vom 18.11.2008 – 22 O 513/07

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Vorliegen eines Sachmangels bei Mangelverdacht

Untypische Geräusche im Motorraum eines Neufahrzeugs, die – weil sie weder abgestellt noch lokalisiert werden können – den Verdacht begründen, dass ein Defekt im Motorraum besteht und hieraus weitergehende Schäden entstehen können oder mit einer verkürzten Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu rechnen ist, können ihrerseits einen Sachmangel darstellen.

OLG Naumburg, Urteil vom 06.11.2008 – 1 U 30/08

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Geringfügiger Wassereintritt in den offenen Kofferraum eines Cabriolets bei Regen

Ein geringfügiger Wassereintritt in den Kofferraum eines Cabriolets (hier: eines Opel Astra TwinTop), zu dem es kommt, weil – wie auch bei vergleichbaren Fahrzeugen – bei Regen Wasser in den Koffer abtropft, wenn dieser vollständig geöffnet ist, ist kein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

LG Frankenthal, Urteil vom 06.11.2008 – 3 O 19/08

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Kein Sachmangel aufgrund eines Reimports

  1. Es ist für sich genommen kein Sachmangel eines Neuwagens, dass das Fahrzeug zunächst ins Ausland exportiert und dann wieder nach Deutschland eingeführt wurde (Reimport). Denn es wirkt sich nicht unmittelbar auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs aus, ob seine erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Ein Sachmangel kann allenfalls angenommen werden, wenn sich die Ausstattung des reimportierten Fahrzeug von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet.
  2. Der Verkäufer muss den Käufer nur dann darüber aufklären, dass er ein reimprotiertes Fahrzeug erwirbt, wenn das Fahrzeug aufgrund des Misstrauens potenzieller Käufer gegen einen Reimport einen geringeren Wert hat, als er sich in dem von den Vertragsparteien vereinbarten Kaufpreis niederschlägt.

OLG Jena, Urteil vom 23.10.2008 – 1 U 118/08

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Rücktrittsrecht beim Zusammentreffen von zwei unerheblichen Mängeln

Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Neuwagen kann berechtigt sein, wenn das Fahrzeug zwei Mängel aufweist, die isoliert betrachtet einen Rücktritt nicht rechtfertigen können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1 U 238/07

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Laute Quietschgeräusche beim Bremsen als Rücktrittsgrund

Auch ein sogenannter Komfortmangel bei einem Neuwagen (hier: erhebliches Quietschen der Bremsen über einen längeren Zeitraum nach Fahrtantritt) kann den Käufer zum Rücktritt berechtigen, wenn die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer damit nicht rechnen musste.

OLG Schleswig, Urteil vom 25.07.2008 – 14 U 125/07

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Fehlende Neuwageneigenschaft eines Kraftfahrzeugs

  1. Der Begriff „Neuwagen“ in einem Kfz-Kaufvertrag ist regelmäßig so zu verstehen, dass es sich um einen fabrikneuen Wagen handeln soll. Denn ein Käufer der einen „Neuwagen“ erwirbt, geht selbstverständlich davon aus, dass das zu liefernde Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „fabrikneu“ im Kaufvertrag bedarf es nicht.
  2. Ein Fahrzeug ist nicht mehr (fabrik-)neu, wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate vergangen sind.

LG Köln, Urteil vom 15.05.2008 – 37 O 1054/07

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Wassereintritt aufgrund „moderner“ Karosserieform als Mangel eines Neuwagens

Der Käufer eines hochwertigen Neuwagens muss nicht damit rechnen, dass aufgrund der heute modernen Karosserieform Wasser in den Fahrgastraum läuft. Auf dieses Problem muss der Verkäufer ihn zumindest hinweisen.

LG Aurich, Urteil vom 09.05.2008 – 1 S 60/08

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Rücktrittsrecht bei vertragswidriger Motorisierung eines Wohnmobils

  1. Ein Wohnmobil, das entgegen dem Kaufvertrag nicht mit einem TDCI-Motor, sondern mit einem TDE-Motor ausgerüstet ist, weist jedenfalls dann, wenn der Käufer auf die Motorisierung großen Wert gelegt hat, einen erheblichen Sachmangel auf, der grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Ob ein nur unerheblicher Mangel vorliegt, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausschließt, ist durch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Interessenabwägung zu ermitteln. Grundsätzlich hat das Interesse des Käufers an einer Rückabwicklung des Vertrags Vorrang vor den Interessen des Verkäufers. Das gilt umso mehr, wenn die Kaufsache deshalb mangelhaft ist, weil sie nicht die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hat.
  3. Die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil anzurechnenden Gebrauchsvorteile sind nicht allein aufgrund der bisherigen Fahrleistung zu bemessen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Wohnmobile in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 – I-1 U 273/07

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