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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Fehlende Fabrikneuheit eines als Ausstellungsfahrzeug genutzten Pkw

Ein Kraftfahrzeug ist dann ein fabrikneuer Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02 unter II 3). „Unbenutzt“ ist ein Kraftfahrzeug nicht schon dann, wenn es noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen und noch nicht gefahren wurde. Vielmehr ist auch ein von einem Kraftfahrzeughersteller oder -händler als Ausstellungsfahrzeug genutztes Fahrzeug nicht mehr „ubenutzt“.

AG München, Urteil vom 17.12.2021 – 271 C 8389/21

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Ersatzlieferung eines höherwertigen Neuwagens nur gegen Zuzahlung – VW-Abgasskandal

  1. Verlangt der Käufer einer mangelhaften Sache, die nicht mehr hergestellt wird, die Lieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells, kann im Rahmen der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen bei einem erheblichen Mehrwert der Ersatzsache Anlass bestehen zu prüfen, ob die Parteien bei Vertragsschluss die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells (insbesondere bei Fahrzeugen) übereinstimmend nur gegen eine vom Käufer zu leistende Zuzahlung als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben (Bestätigung von Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 56, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 118/20, juris Rn. 60; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 275/19, juris Rn. 57; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 357/20, juris Rn. 55).
  2. Danach erscheint bei beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung bei einem erheblichen Mehrwert des im Wege der Nachlieferung verlangten Nachfolgemodells eines nicht mehr hergestellten Fahrzeugs, der ab einem Anstieg des Listenpreises von einem Viertel anzunehmen ist, in der Regel eine Zuzahlung in Höhe eines Drittels dieser Differenz als angemessen. In Ausnahmefällen mag unter Berücksichtigung der vom Tatrichter umfassend zu würdigenden Umstände eine höhere Zuzahlung in Betracht kommen, die jedoch die Hälfte dieser Differenz nicht überschreiten darf (Fortentwicklung von Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 56, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 118/20, juris Rn. 60; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 275/19, juris Rn. 57; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 357/20, juris Rn. 55).
  3. Beruft der Verkäufer sich auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit, muss er darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass die dem Käufer angebotene Nachbesserung den Kaufgegenstand in den geschuldeten vertragsgemäßen Zustand versetzt, insbesondere den vorhandenen Sachmangel vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt.
  4. Dabei ist zugunsten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass die Freiheit des Kaufgegenstands von (Folge-)Mängeln nach Vornahme einer noch ausstehenden Nachbesserung eine negative Tatsache darstellt und der Verkäufer diesen Negativbeweis nicht allumfassend und allgemein führen kann. Daher muss der Käufer nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast – im Rahmen des ihm (als technischen Laien) Zumutbaren – konkret vortragen, aus welchem Grund die als Nachbesserung angebotene Maßnahme nach seiner Auffassung nicht zu einem Zustand führt, der frei von (Folge-)Mängeln ist.
  5. Der Käufer darf sich dabei auch auf nur vermutete Tatsachen stützen, wenn er mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in komplexe technische Zusammenhänge – hier die Funktionsweise eines Softwareupdates zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) – keine genaue Kenntnis von den Auswirkungen einer ihm angebotenen Nachbesserungsmaßnahme haben kann.

BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19

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Deliktische Vorteilsausgleichung bei einem Leasingvertrag – VW-Abgasskandal

  1. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Im Wege der Vorteilsausgleichung ist dieser Anspruch um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).
  2. Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen.

BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20

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Schadensersatz wegen Softwareupdate – Tesla Model X P100D

Der Hersteller oder der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Tesla Model X P100D) darf die Beschaffenheit, die dieses Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer hatte, nur dann durch ein Softwareupdate nachträglich ändern, wenn der Käufer mit der Installation dieses Updates einverstanden ist. Für ein wirksames Einverständnis des Käufers kann es erforderlich sein, den Käufer vor der Installation des Updates über dessen Inhalt und Auswirkungen – hier in Gestalt einer Beschränkung der Höhenverstellbarkeit des Fahrzeugs – aufzuklären.

LG München I, Urteil vom 13.09.2021 – 34 O 15883/20

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Keine zeitlich unbegrenzte Ersatzlieferung eines aktuellen Neuwagens beim Verbrauchsgüterkauf – VW-Abgasskandal

  1. Einem Fahrzeug fehlt die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es bei Übergabe an den Käufer mit einer – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierenden – Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10 der Veordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen ist, die gemäß Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässig ist. Denn in einem solchen Fall besteht eine (latente) Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde, sodass der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).
  2. Die Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 I Fall 2 BGB beschränkt sich nicht zwangsläufig auf eine mit dem Kaufgegenstand (abgesehen von der Mangelhaftigkeit) identische Sache. Vielmehr hängt die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden (mangelfreien) Sache im jeweiligen Einzelfall entscheidend davon ab, ob und wodurch nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung in Betracht kommen sollte (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Eine Ersatzlieferung ist nach der – die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden – Vorstellung der Parteien daher grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertige ersetzt werden kann (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Entscheidend ist dabei letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer – nach dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien – bei Vertragsschluss eine Beschaffungspflicht für den Fall einer Nacherfüllung übernommen hat (im Anschluss an Senat, Urt. v. 17.10.2018 – VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 Rn. 20; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 40; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.).
  3. Ist lediglich ein Nachfolgemodell der erworbenen Sache (insbesondere eines Fahrzeugs) lieferbar, kann bei der gebotenen nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung die den Verkäufer eines Verbrauchsguts treffende Beschaffungspflicht im Hinblick darauf, dass der Verbraucher eine Nutzungsentschädigung für die fortlaufend an Wert verlierende mangelhafte Kaufsache nicht zu zahlen hat, von vornherein nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache ist beim Verbrauchsgüterkauf – vor allem beim Kauf von Fahrzeugen, die bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleiden – grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines in der Länge der regelmäßigen kaufrechtlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB) angelehnten Zeitraums – beginnend ab dem für die Willensbildung maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses – geltend macht (Fortentwicklung von Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).

BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20

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Inhalt und Reichweite des Anspruchs auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) beim Neuwagenkauf – VW-Abgasskandal

Zum Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells (hier: Neufahrzeug – im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 275/19

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Keine zeitlich unbegrenzte Pflicht der Volkswagen AG zur Ersatzlieferung – VW-Abgasskandal

  1. Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache (Nachfolgemodell eines Kraftfahrzeugs) ist beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrags geltend macht (im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich Hersteller der Kaufsache ist und in Bezug auf den Mangel der Kaufsache sittenwidrig gehandelt und diesen arglistig verschwiegen hat.

BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 357/20

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Inhalt und Reichweite des Anspruchs auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines Neuwagens – VW-Abgasskandal

Zum Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells (hier: Neufahrzeug – im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 118/20

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Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann dann, wenn sein gegen den Fahrzeughersteller gerichteter, auf §§ 826, 31 BGB gestützter Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, gemäß § 852 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Restschadensersatz gegen den Fahrzeughersteller haben.
  2. Auf Kosten des Käufers „erlangt“ i. S. von § 852 Satz 1 BGB hat der Fahrzeughersteller nicht lediglich den durch den Fahrzeugverkauf erzielten Gewinn, sondern den für das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug gezahlten Kaufpreis, gegebenenfalls abzüglich der Gewinnmarge eines zwischengeschalteten Vertragshändlers.
  3. Der Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB kann zwar nicht höher sein als der dem Fahrzeugkäufer entstandene, an sich nach §§ 826, 31 BGB zu ersetzende Schaden. Die Anwendung des § 852 Satz 1 BGB kann aber dazu führen, dass der Fahrzeughersteller nach Eintritt der Verjährung des ursprünglichen deliktischen Schadensersatzanspruchs im Umfang dieses Anspruchs weiter haftet.

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 – 10 U 339/20

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Zum Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB im VW-Abgasskandal

  1. Die Volkswagen AG schuldet dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, dessen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB. Dessen Anwendungsbereich ist nicht teleologisch auf Fälle eines besonderen Prozesskostenrisikos wegen ungewisser Informationslage zu reduzieren.
  2. Jedenfalls dann, wenn der Kaufvertrag über das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug unmittelbar mit der Volkswagen AG geschlossen wurde, hat diese – wie es § 852 Satz 1 BGB verlangt – durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Käufers etwas erlangt. Denn der Käufer hat als Gegenleistung für den gezahlten Kaufpreis (Vermögensverschiebung) ein von einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung bedrohtes Fahrzeug und damit keine äquivalente Gegenleistung erhalten. Einer derart unmittelbaren Vermögensverschiebung bedarf es für einen Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB allerdings gar nicht.
  3. Sobald eine Verjährungseinrede erhoben wird, muss das entscheidende Gericht von sich aus prüfen, ob ein Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 Satz 1 BGB gegeben ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 31).

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021 – 12 U 161/20

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