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Kategorie: Neuwagen

Kraftstoffverbrauch als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) kann auch der – in einem normierten Verfahren ermittelte oder tatsächliche – Kraftstoffverbrauch eines Pkw sein.
  2. Eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des tatsächlichen Kraftstoffverbrauchs kann angenommen werden, wenn der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen ohne Einschränkungen erklärt hat, die Verbrauchsangaben im Prospekt des Fahrzeugherstellers entsprächen dem tatsächlichen Kraftstoffverbrauch im normalen Fahrbetrieb, sie seien also realistisch. Insoweit ist aber Zurückhaltung angebracht. Denn jedenfalls ein Verkäufer, der nicht selbst Hersteller ist, wird zum Verbrauch eines Neuwagens häufig aus eigenem Wissen erkennbar keine Angaben machen können. Es liegt deshalb nahe, in einer mündlichen Auskunft zum Kraftstoffverbrauch eine bloße Wissensmitteilung zu sehen, die ihre Grundlage in den Herstellerangaben hat.
  3. Der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung steht nicht der Hinweis entgegen, dass Angaben zum Kraftstoffverbrauch sich „nicht auf ein einzelnes Fahrzeug“ beziehen, sondern „allein Vergleichszwecken“ dienen und „nicht Bestandteil des Angebots“ sind (im Anschluss an LG Stuttgart, Urt. v. 22.06.2007 – 8 O 180/06, DAR 2009, 149).
  4. Ein Neuwagenkäufer muss damit rechnen, dass das Fahrzeug tatsächlich erheblich mehr Kraftstoff verbraucht, als es die – allein Vergleichszwecken dienenden – Herstellerangaben vermuten lassen. Auf den fehlenden Realitätsbezug der Herstellerangaben muss der Käufer nur so deutlich hingewiesen werden, wie es die Pkw-EnVKV verlangt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2014 – 5 U 70/12

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Spürbares Schalten und Bremsen beim Porsche 981 Boxster S kein Mangel

  1. Ein Fahrzeug ist nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es negativ vom technischen Stand der Serie abweicht. Ein Mangel liegt aber auch vor, wenn das Fahrzeug zwar dem Stand der Serie, aber nicht dem – durch einen herstellerübergreifenden Vergleich zu ermittelnden – Stand der Technik entspricht. Entspricht ein Fahrzeug dem Stand der Technik, hält es also einem herstellerübergreifenden Vergleich stand, ist es auch dann nicht mangelhaft, wenn der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt.
  2. Ein Porsche 981 Boxster S ist nicht deshalb mangelhaft, weil sein Automatikgetriebe – vom Hersteller gewollt – beim Bremsen zurückschaltet und das Fahrzeug zwischen den Gangstufen selbsttätig Zwischengas gibt. Die Schaltvorgänge mögen zwar für den Fahrer spürbar sein; sie lassen sich aber nicht eindeutig als unangenehmes Fahrverhalten einordnen. Sie werden vielmehr von Personen, die sich für den Erwerb eines Sportwagens interessieren, unterschiedlich wahrgenommen.

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 – 28 U 162/13

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Obliegenheit zur Mängelrüge beim Handelskauf

  1. Gestattet ein Kfz-Händler seinen Kunden in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Fahrzeughersteller/-importeur anerkannten Betrieben geltend zu machen, wird damit die in § 377 I, III HGB statuierte kaufmännische Rügepflicht nicht abbedungen.
  2. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweitert auch nicht die Empfangszuständigkeit für Mängelanzeigen. Diese haben deshalb gegenüber dem Verkäufer und nicht gegenüber einem anderen vom Fahrzeughersteller/-importeur anerkannten Betrieb zu erfolgen.

LG Krefeld, Urteil vom 13.03.2014 – 3 O 311/13

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Kein Sachmangel bei nur virtueller Lackbeeinträchtigung (R)

  1. Ein Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil sich bei direkter Sonneneinstrahlung an den Flanken des Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten Schlieren (Hologramme) zeigen, die an Verkratzungen erinnern oder den Eindruck einer mangelhaften Lackierung erwecken mögen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zierleisten und die Lackierung des Fahrzeugs für sich genommen mangelfrei sind.
  2. Eine Beschaffenheit der Kaufsache ist im rechtlichen Sinne vereinbart, wenn der Verkäufer nach dem Inhalt des Kaufvertrags verpflichtet ist, die Sache dem Käufer in einem bestimmten – dem vereinbarten – Zustand zu übergeben und zu übereignen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2014 – I-3 U 23/14

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Geringe Farbabweichung bei Neuwagen als Sachmangel

  1. Ein Neuwagen, der in der Farbe „Track-Grau Metallic“ bestellt wurde, aber in der Farbe „Pirineos Grau“ geliefert wird, ist mangelhaft (§ 434 I 1 BGB), obwohl es sich bei „Pirineos Grau“ ebenfalls um eine graue Metallicfarbe handelt. Denn die Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien erschöpft sich nicht in der Grundfarbe „Grau“ bzw. „Grau Metallic“, sondern umfasst auch die Nuancen, die gerade der Farbton „Track-Grau“ beinhaltet.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Neuwagenhändlers, wonach eine „Abweichung im Farbton sowie Änderung des Lieferumfangs … während der Lieferzeit vorbehalten“ bleiben, „sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind“, ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

AG Weißenburg i. Bay., Urteil vom 12.12.2013 – 2 C 818/12
(nachfolgend: LG Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014 – 1 S 66/14)

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Garantieverlust bei einem reimportierten Pkw – Nichteinhaltung der Wartungsintervalle

Es ist allgemein bekannt, dass Garantieansprüche gefährdet werden oder entfallen können, wenn ein Kfz-Käufer die vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Inspektionsintervalle nicht einhält. Welche Inspektionsintervalle vorgesehen sind, muss der Käufer notfalls – wenn er diese Information nicht vom Verkäufer erhält – beim Fahrzeughersteller oder einem Vertragshändler erfragen oder im Internet recherchieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2013 – I-3 U 8/13

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Erwerb eines Neuwagens mit Dieselpartikelfilter – Aufklärungspflicht

  1. Ein Neuwagen mit einem Dieselpartikelfilter ist nicht mangelhaft, obwohl er sich für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nur bedingt eignet, weil zur Reinigung des Filters von Zeit zu Zeit Regenerationsfahrten erforderlich sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08).
  2. Ein Neuwagenverkäufer muss den (potenziellen) Käufer eines Fahrzeugs mit Dieselpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen jedenfalls dann nicht eigens darauf hinweisen, dass und in welcher Weise Regenerationsfahrten durchgeführt werden müssen, wenn sich diese Informationen aus der Betriebsanleitung ergeben. Daran ändert nichts, dass die Anleitung dem Käufer regelmäßig erst mit dem Fahrzeug selbst übergeben wird; denn der Käufer darf nicht erwarten, dass der Verkäufer ihm Informationen, die sich in der Bedienungsanleitung finden, schon bei den Vertragsverhandlungen erteilt. Ebenso hat der Verkäufer während der Vertragsverhandlungen grundsätzlich nicht die Pflicht, auf mögliche Unklarheiten in der Anleitung aufmerksam zu machen.

OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013 – 28 U 33/13

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Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung (§ 439 III BGB)

Der Verkäufer, der vorprozessual nur das Vorhandensein von Mängeln bestreitet und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert, ist in der Regel nicht daran gehindert sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.

BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 273/12

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Lackschäden bei einem Neuwagen – Beweislastumkehr nach § 476 BGB

  1. Lackschäden stellen bei einem Neuwagen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar, weil einem Neuwagen mit Lackschäden die mit Abschluss des Kaufvertrags konkludent vereinbarte, dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit „fabrikneu“ fehlt.
  2. Nach § 476 BGB kann zu vermuten sein, dass Lackschäden, die ein Neuwagen aufweist, schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden waren. Für diese Vermutung ist zwar, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist, kein Raum, wenn die Schäden auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen und deshalb zu erwarten ist, dass er sie sogleich bei der Übergabe beanstandet. Das ist bei Lackschäden, die nur bei Sonnenlicht, aber nicht bei künstlicher Beleuchtung sichtbar sind, aber nicht der Fall.

OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 – 2 U 149/12

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Ausstattung eines reimportierten Neuwagens

Der Käufer eines Neuwagens, der sein Fahrzeug nicht bei einem Vertragshändler erwirbt, kann nicht erwarten, dass der Verkäufer seinen Verträgen automatisch die Preis- und Ausstattungsliste des Herstellers zugrunde legt. Das gilt umso mehr, wenn es sich um ein reimportiertes Fahrzeug handelt und der Kaufpreis (deshalb) weit unter dem Listenpreis liegt.

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2013 – 215 C 72/13

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