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Kategorie: Gebrauchtwagen

Falsches Baujahr eines Gebrauchtwagens als geringfügiger Sachmangel

  1. Das Baujahr eines Gebrauchtwagens kann – ebenso wie das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs – Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
  2. Ein nach Oktober hergestellter Pkw bekommt nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise aufgrund verschiedener Umstände, die in den typischen Produktionszyklen und Vertriebswegen der Kraftfahrzeughersteller und des Handels begründet sind, das folgende Kalenderjahr als Baujahr zugewiesen. Deshalb leidet ein Fahrzeug, das gemäß einer Beschaffenheitsvereinbarung dem Baujahr 2003 entstammen soll, tatsächlich aber schon im Dezember 2002 hergestellt wurde, nicht an einem Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB.
  3. Wurde ein Gebrauchtwagen drei Monate früher hergestellt als von den Parteien eines Kaufvertrags i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart (hier: Herstellung im Dezember 2002 statt im Februar 2003), so liegt darin jedenfalls dann kein Mangel, wenn sich dadurch das Baujahr des Fahrzeugs nicht ändert und im vereinbarten Herstellungsmonat noch kein Nachfolgemodell auf dem Markt war. Ob ein Mangel vorliegt, wenn ein Pkw drei Monate früher hergestellt wurde als vereinbart und diese Abweichung dazu führt, dass das Fahrzeug nicht dem vereinbarten Baujahr entstammt, bleibt ausdrücklich offen.

OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 85/04
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2004 – 322 O 54/04)

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Gewährung der Gelegenheit zur Nacherfüllung als Obliegenheit des Käufers

  1. Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB zurückzuführen ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.
  2. § 439 III BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.

BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05

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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei „Reimport“

  1. Ein als Gebrauchtwagen verkauftes Fahrzeug ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil es aus einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Spanien) nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs nicht aus, ob es erstmals innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland ausgeliefert wurde. Ein Sachmangel kann aber gegeben sein, wenn sich die Ausstattung des Fahrzeugs zum Nachteil des Käufers von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet (hier: fehlendes ESP).
  2. Der Umstand, dass ein Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland reimportiert wurde, stellt (noch) einen preisbildenden Faktor dar. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber aufklären, dass er einen „Reimport“ erwirbt. Verschweigt der Verkäufer dies, ist der Käufer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) berechtigt.

OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2005 – 6 U 24/05

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Fahrlässige Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens – Verschleiß

  1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.
  2. Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, sodass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.

BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2005 – 5 U 153/04)

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Grobe Fahrlässigkeit (§ 442 I 2 BGB) beim Ankauf eines unfallgeschädigten Gebrauchtwagens durch einen Kfz-Händler

Ein Kfz-Vertragshändler, der auch eine Kfz-Werkstatt betreibt, handelt grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, wenn er ein Fahrzeug von einem privaten Verkäufer ohne eingehende Untersuchung kauft, obwohl er weiß, dass das Fahrzeug einen größeren, von dem privaten Verkäufer zum Teil selbst beseitigten Unfallschaden erlitten hat.

OLG Schleswig, Urteil vom 04.11.2005 – 4 U 46/05

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Arglistige Täuschung über das Alter eines Gebrauchtwagens – Baujahr und Erstzulassung

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf sich dann nicht mit der bloßen Angabe des Datums der Erstzulassung begnügen, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dessen Erstzulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ein ungewöhnlich langer Zeitraum (hier: mehr als 2½ Jahre) lag. In einem solchen Fall muss der Verkäufer den Käufer vielmehr von sich aus über das wahre Alter des Fahrzeugs informieren, wobei diese Aufklärungspflicht einen gewerblichen Verkäufer in besonderem Maße trifft. Unterlässt der Verkäufer die gebotene Aufklärung, handelt er arglistig, weil er den offensichtlichen Irrtum des Käufers, das Fahrzeug sei zeitnah zu seiner Herstellung erstzugelassen worden sei, billigend in Kauf nimmt.

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.10.2005 – 6 U 155/05

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Rücktritt vom Wohnmobilkauf wegen mangelhafter Klimaanlage

Der Käufer eines (gebrauchten) Wohnmobils ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Klimaanlage des Fahrzeugs mangelhaft ist und die Reparaturkosten (hier: 1.801,68 €) mehr als fünf Prozent des Kaufpreises betragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine funktionierende Klimaanlage – insbesondere in den Sommermonaten – für die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungskomfort eines Wohnmobils von einer über ihren rein wirtschaftlich betrachteten Wert hinausgehenden Bedeutung ist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2005 – 4 U 45/05

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Umfang der Ladenvollmacht (§ 56 HGB) im Kfz-Handel – gutgläubiger Erwerb

  1. Ein Angestellter eines Kfz-Händlers darf Fahrzeuge aus dem Bestand des Händlers regelmäßig nur gegen Zahlung des Kaufpreises veräußern. Er ist typischerweise nicht – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 56 HGB – ermächtigt, ein Fahrzeug zu übereignen, ohne dass die Zahlung des Kaufpreises zumindest sichergestellt ist. Deshalb kommt ein Fahrzeug, das der Angestellte weggibt, obwohl weder der Kaufpreis gezahlt noch die Kaufpreiszahlung sichergestellt ist, dem Händler i. S. von § 935 I BGB abhanden.
  2. Stellt ein Kfz-Händler einem (vermeintlichen) Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt zur Verfügung, so wird dadurch kein Leihverhältnis zwischen dem Händler und dem Kaufinteressenten begründet.

OLG Bremen, Urteil vom 14.09.2005 – 1 U 50/05

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

  1. Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang „zeigen“, wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können.
  2. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
  3. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.

BGH, Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 363/04

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Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf – „gekauft wie gesehen“

  1. Durch die Wendung „gekauft wie gesehen“ wird regelmäßig nur die Haftung des Verkäufers für solche Mängel ausgeschlossen, die für den Käufer bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung der Kaufsache ohne die Hilfe eines Sachverständigen wahrnehmbar sind.
  2. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen vorformuliert, das Fahrzeug werde „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft, so wird dieser umfassende Haftungsausschluss durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen“ nicht eingeschränkt.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2005 – 4 U 163/04-32

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