1. Auch wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer garantiert, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe,  kann der Käufer nach allgemeiner Verkehrsanschauung regelmäßig nur erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist.
  2. Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn ein rechtlich als Unfall einzustufendes Ereignis so geringfügige Folgen hatte, dass der Kaufentschluss des Erwerbers bei vernünftiger Betrachtungsweise davon nicht beeinflusst werden kann. Deshalb haftet selbst der Verkäufer, der dem Käufer die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens garantiert, nicht für bloße Lackschäden – insbesondere in Form von Kratzern – und ganz geringfügige kleinen Beulen, bei denen vernünftigerweise niemand auf den Gedanken kommt, von einem Unfallschaden zu sprechen.
  3. Von einem Bagatellschaden kann in der Regel keine Rede mehr sein, wenn die Beseitigung des Schadens einen Kostenaufwand von 550 € oder mehr erfordert.

OLG Köln, Urteil 17.10.2006 – 24 U 185/05

Sachverhalt: Das LG Aachen hat eine Klage auf Zahlung von 7.576,33 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe eines Pkw (Opel Vectra) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages und auf Aufwendungsersatz, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, dass das Fahrzeug vor der Übergabe einen rechtlich relevanten, über einen Bagatellschaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten habe.

Die Berufung des Klägers, der unter anderem geltend gemacht hat, der Beklagte habe die Unfallfreiheit des Fahrzeugs „ins Blaue hinein“ versichert, war erfolgreich.

Aus den Gründen: II. … Der Kläger kann vom Beklagten wegen des Vorliegens von Unfallschäden an dem erworbenen Pkw … die Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Erstattung von Aufwendungen für das Fahrzeug unter Anrechnung von Nutzungsentschädigungen … verlangen.

Ein derartiger Anspruch gründet sich allerdings nicht darauf, dass der Beklagte den Kläger anlässlich seiner Zusage der Unfallfreiheit nicht darauf hingewiesen hat, dass der verkaufte Pkw von diversen anderen Personen gefahren worden ist, und der Beklagte selbst gegebenenfalls keine eigene Kenntnis über das Fehlen von Unfallschäden besaß.

Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus den §§ 280 I, 311 II Nr. 1 BGB wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht kann daraus nicht abgeleitet werden.

Sofern der Beklagte nunmehr behauptet, er habe das Fahrzeug auch persönlich gefahren, widerspricht dies zwar seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2005. Dennoch kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beklagte die Unfallfreiheit des Fahrzeugs trotz der für möglich gehaltenen Unrichtigkeit seiner diesbezüglichen Angabe ins Blaue hinein und damit arglistig behauptet hat. Auch wenn andere Personen den Pkw benutzt haben, schließt dies nicht aus, dass sich der Beklagte bei den Fahrzeugführern über das Ausbleiben von Unfällen vergewissert hat. Ebenso wenig ist angesichts der auf den ersten Blick nicht erkennbaren Beschädigungen ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Vorliegen von Unfallschäden gerechnet hat. Dann aber war dieser im Hinblick darauf, dass er das Fehlen von Unfallschäden garantiert und dafür eine Einstandspflicht übernommen hat, zu einem gesonderten Hinweis auf die Benutzung des Fahrzeugs durch andere Personen nicht verpflichtet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten indessen aus den §§ 346 I, 437 Nr. 2323 I, 326 V BGB einen Anspruch auf Rückzahlung von 6.892,77 € Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw …

Indem der Kläger mit Schreiben vom 18.05.2005 vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, hat sich das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt.

Der Kläger war wegen des Fehlens der vertraglich garantierten Beschaffenheit der Unfallfreiheit des erworbenen Fahrzeugs nach den §§ 437 Nr. 2323 I, 326 V BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Entgegen dem Versprechen des Beklagten im Kaufvertrag vom 14.04.2005 hatte der Wagen vor seiner Übergabe an den Kläger infolge der Kollision vom 29.10.2004 einen Unfallschaden erlitten.

Der Beklagte hat nach § 443 I BGB eine Garantie für die Unfallfreiheit des an den Kläger veräußerten Pkw … übernommen. Eine Garantie liegt vor, wenn der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist, und seine unbedingte Bereitschaft zu erkennen gibt, für deren Fehlen einstehen zu wollen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2005 – 28 U 147/04, NJW-RR 2005, 1220 [1221]; Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 443 Rn. 3). Nach dem Wortlaut … des Kaufvertrags hat der Beklagte in dem Vermerk „der Verkäufer garantiert, dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten hat“ zu erkennen gegeben, dass er für die Unfallfreiheit des verkauften Pkw … – trotz des generellen Haftungsausschlusses (§ 444 BGB) – gewährleistungsrechtlich zu haften bereit war. Auch für die eingeschränkte Zeit seines Eigentums am veräußerten Fahrzeug kann der Verkäufer eine Garantie für die Unfallfreiheit übernehmen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.05.2000 – 28 U 213/99, OLGR 2000, 319, 319 f , Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1390). Der Beklagte hat von seinem Versprechen, für das Fehlen von Unfallschäden während seiner Eigentumszeit einzustehen, kleine Lack- und Blechschäden nicht ausgenommen. Die Angabe derartiger Vorschäden fand sich im Kaufvertragsformular unter der Überschrift „Beschädigungen oder Unfallschäden“. Zuvor hatte der Beklagte jedoch angekreuzt, dass der verkaufte Wagen keinen Unfallschaden erlitten habe, und damit das Fehlen von Unfallbeschädigungen jeglicher Art versichert. Aus seiner nach § 133 BGB maßgeblichen Sicht durfte der Kläger die vertraglichen Angaben des Beklagten deshalb nach ihrem Gesamtzusammenhang dahin verstehen, dass die angegebenen kleinen Lackschäden und Beulen nicht auf einen Unfall im engeren Sinne, sondern auf anderweitige Beschädigungen (etwa Hagel- oder Vandalismusschäden; vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1390) zurückzuführen seien.

Demnach hat der Beklagte dem Kläger uneingeschränkt garantiert, dass der gebrauchte Pkw Opel Vectra unter seinem Eigentum keinen Unfallschaden erlitten habe. Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch am 29.10.2004 in einen Unfall verwickelt, bei dem der Bruder des Beklagten auf einen anderen, vor einer Lichtzeichenanlage haltenden Wagen aufgefahren ist. Ausweislich der Verkehrsunfallanzeige wies die vordere Stoßstange des Pkw Opel Vectra danach leichte Beschädigungen in Form von Kratzern auf, für deren Beseitigung die den Unfall aufnehmende Polizeibeamtin einen Kostenaufwand von 200 € veranschlagt hat. Diese Beeinträchtigungen sind als Unfallschaden zu bewerten.

Welche Beschädigungen als Unfallschaden zu qualifizieren sind, ist nach dem natürlichen Sinngehalt des Begriffs und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks aus Sicht der Kaufvertragsparteien zu beurteilen. Auch bei Erklärungen zur Unfallfreiheit kann der Käufer nach allgemeiner Verkehrsanschauung regelmäßig nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Schäden durch plötzliche Einwirkungen erlitten hat … Ein derartiger Bagatellschaden liegt vor, wenn das rechtlich als Unfall einzustufende Ereignis so geringfügige Folgen hatte, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss des Erwerbers davon nicht beeinflusst werden kann (vgl. OLG München, Urt. v. 20.06.2002 – 19 U 5820/01, DAR 2002, 454 [455]). Daher kann die Haftung für das Fehlen einer garantierten Unfallfreiheit bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und ganz geringfügigen kleinen Beulen im Blech entfallen, bei denen vernünftigerweise niemand auf den Gedanken kommt, von einem Unfallschaden zu sprechen (vgl. … OLG Köln, Urt. v. 11.06.1975 – 2 U 31/74, DAR 1975, 327; OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.03.2001 – 3A U 2/01, DAR 2002, 167 [168]; OLG Koblenz, Urt. v. 04.12.1997 – 5 U 656/97, VRS 96 [1999], 241 [242]). Die finanzielle Grenze vom Bagatellschaden zur beachtlichen Vermögenseinbuße wird von der Rechtsprechung üblicherweise bei maximal etwa 550 € gezogen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.03.2001 – 3A U 2/01, DAR 2002, 167 [168]; OLG Koblenz, Urt. v. 04.12.1997 – 5 U 656/97, VRS 96 [1999], 241 [242]; OLG Hamm, Urt. v. 14.06.1994 – 28 U 245/93, NJW-RR 1995, 48 [49]; …).

Bei Privatkäufern ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass ihr Verständnis nicht von dem weiten juristischen Unfallbegriff jeglicher plötzlichen Einwirkung geprägt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.2004 – 14 U 33/04, ZfS 2005, 130). Vielmehr ist aus deren Sicht darauf abzustellen, ob der erworbene Pkw lediglich für sie völlig unbedeutende und daher vernachlässigenswerte Schäden durch Krafteinwirkungen von dritter Seite – also durch Unfälle im engeren Sinne – erlitten hat (vgl. OLG München, Urt. v. 20.06.2002 – 19 U 5820/01, DAR 2002, 454 [455]).

Auch in Anbetracht der nach der Verkehrsunfallanzeige vergleichsweise geringen Beschädigungen in Form von Kratzern an der Stoßstange und einem geschätzten Reparaturkostenaufwand von etwa 200 € ist danach unter Berücksichtigung der für den Beklagten offenkundigen Interessen des Klägers die Grenze von einer rechtlich unerheblichen Bagatellbeeinträchtigung zu einem gewährleistungsrechtlich relevanten Unfallschaden überschritten. Die Kollision am 29.10.2004 stellte einen aus Sicht des Klägers – als privaten Käufers – typischen Verkehrsunfall dar, sodass die Beschädigung der Stoßstange die herkömmlichen Kriterien eines Unfallschadens erfüllte. Es handelte sich demnach nicht (wie bei sonst aus dem Unfallschadenbegriff herausfallenden Beeinträchtigungen) um eine bei mehrjährigem Gebrauch häufig auftretende Beschädigung aufgrund alltäglicher Unachtsamkeit (vgl. hierzu OLG München, Urt. v. 20.06.2002 – 19 U 5820/01, DAR 2002, 454 [455]). Vielmehr war der – zur Unfallzeit erst etwa drei Jahre zugelassene – Pkw in einen Auffahrunfall verwickelt, infolge dessen das davor befindliche Fahrzeug auf einen weiteren Wagen aufgeschoben worden ist. Aufgrund jenes Unfallhergangs erschien zumindest aus der Sicht eines potenziellen Privatkäufers wie des Klägers nicht ausgeschlossen, dass an dem Pkw weitere – auf den ersten Blick unsichtbare und die Funktionsfähigkeit des Wagens nicht unmittelbar beeinträchtigende – Beschädigungen aufgetreten waren. Der Kläger hat indes, indem er sich die Unfallfreiheit des Pkw Opel Vectra hat garantieren lassen, auf das Fehlen von Unfallschäden ersichtlich Wert gelegt. Sinn und Zweck einer Verkäufergarantie ist jedoch gerade, dass ein privater Käufer in der Regel nicht die Möglichkeit hat, sofort bei Vertragsschluss umfassende Untersuchungen und Rückfragen dahin gehend anzustellen, ob der zu veräußernde Wagen einen Unfallschaden erlitten hat, und gerade wegen dieser Erkennungs- und Aufklärungsschwierigkeiten eine Zusage der Unfallfreiheit bei einem gebrauchten Fahrzeug verlangt wird (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.06.1975 – 2 U 31/74, DAR 1975, 327). Dann aber erwartet der Käufer offenkundig. dass von der Garantie des Verkäufers zumindest solche vorangegangenen Kollisionen erfasst werden, die mit der Gefahr weitergehender verborgener Beschädigungen – wie dies bei einem erst ein halbes Jahr zurückliegenden Auffahrunfall der Fall ist – einhergehen.

Vor diesem Hintergrund stellte der jedenfalls eine Beschädigung der Stoßstange herbeiführende Unfall vom 29.10.2004 – unabhängig davon, ob bei dieser Gelegenheit auch der Frontstahlträger und der Klimakondensator in Mitleidenschaft gezogen worden sind – einen die Haftung des Beklagten auslösenden Garantiefall gemäß Nr. 1.3 des Kaufvertrags dar.

Das daraus resultierende Recht des Klägers zum Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht wegen der Unerheblichkeit jener Beschaffenheitsabweichung nach den §§ 323 V 2, 326 V, 437 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.

Von dem Ausnahmetatbestand der Unerheblichkeit eines Mangels ist auszugehen, wenn das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags gering ist, wohingegen der Schuldner erheblich belastet wird (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05). Demnach spielt eine wesentliche Rolle, welche sachliche Bedeutung der Mangel für den Käufer hat (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1442). Da einem Käufer keine Sache aufgezwungen werden kann, die er im bemängelten Zustand nicht haben wollte, ist auch ein an sich nicht schwerwiegender Mangel als erheblich einzustufen, wenn dieser nicht oder nur schwer behebbar ist (vgl. MünchKomm-BGB/Westermann, 4. Aufl., § 437 Rn. 11; Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437 Rn. 7). Bei der Übernahme einer Verkäufergarantie liegt eine erhebliche Pflichtverletzung im Übrigen selbst dann vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit des Fahrzeugs nur unwesentlich gemindert ist (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1440). Indem sich der Kläger das Fehlen von Unfallschäden vom Beklagten hat garantieren lassen, hat er zu erkennen gegeben, dass die – auch nach der Reparatur unfallbedingter Beschädigungen nicht wiederherzustellende – Unfallfreiheit seinen Entschluss zur Anschaffung des Fahrzeugs wesentlich beeinflusst hat. Dementsprechend hat sich der Beklagte bei Eintritt des Garantiefalls jeglicher Art der Sachmängelhaftung unterworfen. Dann aber kann die Beschädigung des Pkw … anlässlich des Auffahrunfalls vom 29.10.2004, selbst wenn diese nur die Stoßstange betroffen haben sollte, nicht als unerheblicher, die Rücktrittsberechtigung des Klägers ausschließender Mangel gewertet werden.

Der Kläger kann daher, nachdem er mit Schreiben vom 18.05.2005 vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, gemäß den §§ 346 I, 348, 437 Nr. 2, 323 I, 326 V BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw … verlangen.

Ein vorheriges Verlangen der fristgerechten Nacherfüllung (§§ 439 I, 323 I BGB) war nach § 326 V BGB entbehrlich. Dem Beklagten war die Beseitigung des Mangels gemäß § 275 I BGB unmöglich, da eine Behebung der aufgetretenen Unfallschäden den dem Pkw … anhaftenden „Makel“ des Unfallfahrzeugs nicht beseitigen konnte (vgl. dazu LG Saarbrücken, Urt. v. 29.07.2004 – 2 S 21/04, ZfS 2004, 562 [563]). Auch die Nachlieferung eines anderen Pkw ist bei einem durch die spezielle Nutzung individualisierten Gebrauchtwagen jedenfalls dann unmöglich, wenn dieser – wie vorliegend – mehrere Jahre alt ist und eine nicht unerhebliche Laufleistung erbracht hat (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2005 – 28 U 147/04NJW-RR 2005, 1220 [1221]).

Infolge seines Rücktritts vom Kaufvertrag ist dem Kläger nicht nur ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises von 6.950 €, sondern auch ein solcher auf Ersatz von Kosten für die Anschaffung von Sommerreifen, Fußmatten und eines Aschenbechers, für die Ummeldung des Fahrzeugs sowie fur die Durchführung einer Inspektion in einer Gesamthöhe von 626,33 € erwachsen.

Soweit der Kläger den Pkw … umgemeldet und Fahrzeugzubehör gekauft hat, hat der Beklagte ihm die diesbezüglich angefallenen Kosten nach § 284 BGB zu ersetzen. § 284 BGB ist im Hinblick auf § 325 BGB neben der Verwendungsersatzregelung des § 347 II BGB anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848 [2849]).

Angesichts der übernommenen Garantie für das Fehlen von Unfallschäden hat der Beklagte dem Kläger nach § 276 I 1 Halbsatz 2 BGB unabhängig von einem Verschulden Aufwendungen zu ersetzen, die der Kläger im Vertrauen auf den Erhalt des Pkw … getätigt hat und die sich später als nutzlos herausgestellt haben. Darunter fallen auch Ausgaben des Käufers für die Ummeldung eines gekauften, sich später als mangelhaft erweisenden Pkw sowie für nach dem Erwerb angeschafftes Fahrzeugzubehör, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt und diese daher nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848 [2850 f.]).

Nach diesen Kriterien sind die Kosten für die durchgeführte, sich als langfristig nutzlos herausstellende Inspektion gleichfalls nach § 284 BGB erstattungsfähig. Dagegen vermag der Beklagte nicht einzuwenden, er habe erst kurz vor der Übergabe des Pkw an den Kläger eine umfassende Inspektion durchführen lassen. Dass die vom Kläger veranlasste Fahrzeugwartung aus seiner Sicht überflüssig war und er deshalb entsprechend § 254 I BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 284 Rn. 6) unnötige Kosten produziert hat, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass ihm der Beklagte Mitteilung von der angeblichen Inspektion gemacht hat. Auch eine Eintragung in ein Serviceheft, welchem der Kläger die vorangegangene Fahrzeugwartung hätte entnehmen können, ist unterblieben.

Soweit in der Rechnung vom 19.05.2005 über die Inspektion zugleich Aufwendungen für die Begutachtung des Fahrzeugs auf etwaige Unfallschäden enthalten sind, sind auch diese dem Kläger zu ersetzen. Derartige – aufgrund der vermuteten Mangelhaftigkeit entstandene – Kosten stellen zwar keine nutzlosen Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand des Kaufvertrags dar (vgl. LG Bonn, Urt. v. 30.10.2003 – 10 O 27/03, NJW 2004, 74 [75]). Sie sind aber als solche der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach der Vorschrift des – neben § 284 BGB anwendbaren – § 280 I BGB ersatzfähig (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848 [2850]; OLG Koblenz, Urt. v 01.04.2004 – 5 U 1385/03, NJW 2004, 1670 [1671]). Insoweit stellt der Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB eine Alternative allein zum Schadensersatzanspruch statt der Leistung dar (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848 [2850]; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1530).

Der Kläger muss sich auf seinen demnach in Höhe von insgesamt 7.576,33 € entstandenen Zahlungsanspruch eine Nutzungsentschädigung für den zwischenzeitlichen Gebrauch des Pkw Opel Vectra anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Der Beklagte hat sich darauf berufen, der Kläger müsse für den Fahrzeugeinsatz Entschädigung leisten, und damit hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Vergütung der von diesem gezogenen Gebrauchsvorteile nach den §§ 346 I, II Nr. 1, 437 Nr. 2, 326 V  BGB erklärt. Diese Vorteile belaufen sich nach der im Rahmen des § 287 ZPO anerkannten Methode des linearen Wertschwunds (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299 [2301]; Urt. v. 17.05.1995 – VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159 [2161]; Urt. v. 26.06.1991 – VIII ZR 198/90, NJW 1991, 2484 [2485 f.]; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1455), ausgehend von einem Kaufpreis von 6.950 €, seit der Fahrzeugübernahme zurückgelegter 18.050 km und einer zu erwartenden Restfahrleistung von 200.000 km, auf einen Betrag von 627,24 €. Über den vom Kläger in Anrechnung gebrachten Betrag von 321,44 € ist sein Zahlungsanspruch daher gemäß § 389 BGB in Höhe weiterer 305,80 € erloschen.

Soweit sich der Beklagte darauf beschränkt, die vom Kläger angegebene Gesamtfahrleistung mit Nichtwissen zu bestreiten, lässt er außer Acht, dass er für die Höhe der in Anrechnung zu bringenden Nutzungsentschädigung darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1459). Angesichts dessen oblag es ihm, seine Behauptung einer – den vom Kläger zugestandenen Kilometerstand übersteigenden – Gesamtfahrleistung unter Beweis zu stellen; dies hat er trotz entsprechenden Hinweises des Senats nicht getan.

Im Rahmen der anzurechnenden Nutzungsvorteile ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Kläger seine weiteren Aufwendungen auf den erworbenen Pkw ebenfalls Im Rahmen der Fahrzeugnutzung zugutegekommen sind. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2006 klargestellt, dass sich seine Hilfsaufrechnung mit einem Nutzungsentschädigungsanspruch auch auf die vom Kläger getätigten Aufwendungen erstreckt. Die vom Käufer getätigten Investitionen in den erworbenen Pkw – sei es unter dem Gesichtspunkt. dass sie in Anbetracht der eigenen Nutzungszeit nicht völlig vergeblich waren, sei es unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung – sind als Gebrauchsvorzüge anspruchsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848 [2850 f.]; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.08.2004 – 3 U 78/04, ZGS 2004, 434 [436]). Dies betrifft nicht nur das angeschaffte Zubehör, sondern auch die Kosten fur die Ummeldung des Wagens und dessen Inspektion (mit Ausnahme der Aufwendungen für die Begutachtung der Unfallschäden), von denen der Fahrzeugerwerber gleichfalls profitiert hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848 [2850 f.]). Die entstandenen Nutzungsvorteile können dabei gleichfalls nach der Methode des linearen Wertschwunds ermittelt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848 [2850]). Angesichts dessen, dass die Ummeldung sowie die Anschaffung von Fußmatten und Aschenbecher unmittelbar nach der Übernahme des Fahrzeugs sowie der Kauf der Sommerreifen und die Inspektion etwa einen halben Monat später erfolgt sind, lassen sich die anrechenbaren Gebrauchsvorteile aus den Zusatzaufwendungen des Klägers gemäß § 287 II ZPO auf einen Gesamtbetrag von 56,32 € schätzen.

Der demnach verbleibende Anspruch des Klägers auf Zahlung von 6.892,77 € hat sich infolge der im Berufungsverfahren weiter erklärten Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem angeblichen Wertersatzanspruch aus § 346 I, II Nr. 3 BGB im Hinblick auf die Verbiegung des Stoßfängerträgers und des Klimakondensators des Pkw … nicht gemäß § 389 BGB weiter vermindert. Dem Beklagten steht ein solcher Anspruch mangels Verschlechterung des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Klägers nicht zu. Er hat nicht nachgewiesen, dass der Frontbereich des Wagens erst nach dessen Übergabe an den Kläger am 15.04.2006 beschädigt worden ist.

Der Zeuge W hat zwar bekundet, er habe auf Veranlassung des Beklagten im Hinblick auf den bevorstehenden Verkauf eine große Inspektion am Pkw durchgeführt, die auch die Überprüfung der Klimaanlage und des Fahrzeugs von unten umfasst habe. Dabei habe er bis auf die abgefahrenen Reifen keine Beeinträchtigungen, insbesondere weder eine eingeschränkte Funktionstauglichkeit der Klimaanlage noch eine Verbiegung des – von unten sichtbaren – Frontstahlträgers festgestellt.

Auf Nachfrage hat der Zeuge indessen eingeräumt, dass er an die beschriebenen Untersuchungen keine konkrete Erinnerung mehr habe, sondern deren Durchführung aus dem regelmäßigen Umfang einer großen Inspektion und seiner Überzeugung, die dabei einzuhaltende „Checkliste“ umfassend abgearbeitet zu haben, rückschließe.

Dementsprechend vermochte sich der Zeuge auch nicht mehr daran zu erinnern, ob der Pkw Opel Vectra bei seiner Besichtigung kleine Lackschäden oder Beulen – die der Beklagte im Kaufvertrag selbst angegeben hat – aufwies. Die darum eingeschränkte Beweiskraft der Aussage des Zeugen ist weiter dadurch gemindert worden, dass dieser keine näheren Angaben dazu machen konnte, wann die Inspektion durchgeführt worden ist. Welcher Zeitraum zwischen der von Ihm geschilderten Wartung und der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 15.04.2005 lag, insbesondere, ob der Pkw unmittelbar im Anschluss daran ausgeliefert worden ist, lässt sich den Bekundungen des Zeugen nicht entnehmen.

Bleiben deshalb schon anhand der Aussage des Zeugen W Zweifel an der Unversehrtheit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zurück, so werden diese noch dadurch verstärkt, dass die Zeugin E bekundet hat, der am 15.04.2005 übernommene Pkw habe, bis der Kläger während einer Fahrt bei sommerlichen Temperaturen am 01.05.2005 die Funktionsuntauglichkeit der Klimaanlage bemerkt habe, weder während der Benutzung durch sie einen Unfall erlitten, noch habe der Kläger – als einziger weiterer Fahrer – von der Verwicklung in eine Kollision berichtet.

Ergänzend hat die Zeugin berichtet, sie habe den Wagen, nachdem der Kläger mit diesem an den Werktagen von seiner Arbeitsstelle zurückgekehrt sei, teilweise selbst benutzt oder ihn jedenfalls angesichts des Parkens vor dem Haus täglich wahrgenommen. Dann aber hätten der Ehefrau des Klägers etwaige mit dem Eindrücken des Stoßfängerträgers und der damit verbundenen Beschädigung des Klimakondensators einhergehende Fahrzeugschäden auffallen müssen. Wie der – als Werkstattleiter fachkundige – Zeuge W erläutert hat, muss der Verbiegung des Frontstahlträgers eine Beschädigung des vorgelagerten lackierten Stoßfängers und des Kennzeichenschildes vorangegangen sein. Dass der Kläger innerhalb seiner täglichen mehrstündigen Abwesenheit mit dem Pkw … einen Unfall erlitten und zu dessen Verschleierung vor seiner Rückkehr den Stoßfänger und das Kennzeichenschild noch am selben Tag hat austauschen lassen, erscheint eher fernliegend.

Der Aussage der Zeugin E kann nicht deshalb jegliche Beweiskraft abgesprochen werden, weil sie ihre Angaben zur zeitlichen Abfolge … im Verlauf ihrer Vernehmung korrigiert und relativiert hat. Ihr auf Vorhalt erfolgtes Eingeständnis, über die Geschehensabläufe nicht im Einzelnen informiert zu sein, hat die Zeugin nachvollziehbar damit erklärt, dass nicht sie, sondern der Kläger sich um die Aufklärung des Defekts an der Klimaanlage gekümmert habe.

Angesichts dessen gibt das Aussageverhalten der Zeugin, auch wenn sie als Ehefrau des Klägers ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass diese im Hinblick auf das Fehlen sichtbarer Unfallschäden die Unwahrheit gesagt hat.

Unter diesen Umstanden hat sich der Senat keine hinreichend sichere Überzeugung darüber bilden können, dass Frontstahlträger und Klimakondensator des Pkw … erst wahrend der Besitzzeit des Klägers verbogen worden sind. Vielmehr erscheint es nach den Aussagen der Zeugen W und E nicht ausgeschlossen, dass die Beschädigungen schon vor dem 15.04.2005 – sei es, dass sie vom Zeugen W unbemerkt schon während der Inspektion vorlagen, sei es infolge ihres Eintritts erst nach der Wartung – vorhanden waren.

Der zugesprochene Zinsanspruch ist aus den §§ 288 I, 286 I BGB gerechtfertigt.

Der Beklagte befindet sich nach Ablauf der ihm mit Schreiben vom 18.05.2005 gesetzten Frist mit der geschuldeten Rückzahlung des Kaufpreises, soweit der Anspruch des Klägers nicht infolge der erklärten Hilfsaufrechnung rückwirkend erloschen ist, seit dem 01.06.2005 gemäß § 286 I 1 BGB in Verzug. Demgegenüber Ist der Verzug des Beklagten mit der Erstattung der vom Kläger getätigten Zusatzaufwendungen über 626,33 € mangels vorheriger Mahnung erst mit Zustellung der Klageschrift eingetreten (§ 286 I 2 BGB).

Der Kläger hat im Hinblick auf die nach den §§ 322 III, 274 II, 348 BGB, § 756 I ZPO erleichterten Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen ein rechtliches Interesse daran, dass der Verzug des Beklagten mit der Rücknahme des Pkw … festgestellt wird (§ 256 I ZPO). Sein diesbezügliches Feststellungsbegehren ist auch sachlich begründet. Der Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Der Kläger hat ihn mit Schreiben vom 18.05.2005 gemäß § 295 Satz 1 BGB zur Erstattung des Kaufpreises bis zum 30.05.2005, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, aufgefordert. Diesem berechtigten Ansinnen ist der Beklagte in der Folgezeit nicht nachgekommen …

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