Kategorie: Gebrauchtwagen
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss grundsätzlich damit rechnen, dass das Fahrzeug dem Alter und der Laufleistung entsprechende Abnutzungserscheinungen und Gebrauchsspuren aufweist. Außerdem muss er damit rechnen, dass das Fahrzeug Bagatellschäden erlitten hat, die für den Käufer nach ihrer Beseitigung keinerlei Bedeutung mehr haben und insbesondere bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen können.
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Die Grenze für Bagatellschäden ist sehr eng zu ziehen. Kein Bagatellschaden liegt vor, wenn bei einem Diebstahl des Fahrzeugs Türen und Seitenwände aufgebogen, Fahrzeugteile (u. a. die Airbags, der Beifahrersitz und die hintere Sitzbank) entwendet und Kabelbäume zerschnitten wurden. Bei derart gravierenden Schäden kann auch nach einer Reparatur mit Originalteilen – ähnlich wie bei Unfallschäden – der Verdacht aufkommt, dass verborgene Mängel verblieben sind oder das Fahrzeug in erhöhtem Maße fehler- und reparaturanfällig ist.
LG Bonn, Urteil vom 15.11.2010 – 1 O 435/09
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2011 – 5 U 175/10)
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Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Anzahl der Vorbesitzer im Kaufvertrag mit dem (einschränkenden) Zusatz „soweit bekannt“ an, haben die Parteien hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, sondern liegt eine bloße Wissensmitteilung vor.
BGH, Beschluss vom 02.11.2010 – VIII ZR 287/09
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Ein gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten, in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs setzt zumindest voraus, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen.
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Bei einem im Ausland angemeldeten Wagen darf der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen. Im Gegenteil sind im Hinblick auf die möglichen Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere gesteigerte Anforderungen zu stellen. Der Käufer hat sich deshalb zu vergewissern, dass er nach den vorgelegten ausländischen Kfz-Papieren unbelastetes Eigentum an dem Fahrzeug erwerben kann. Hierfür hat er notfalls die Hilfe eines sprachkundigen Fachmanns, der mit den Regeln im Zulassungsstaat vertraut ist, in Anspruch zu nehmen.
OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2010 – 6 U 473/10
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Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Kfz-Händler in der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens.
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Veräußert ein Kfz-Händler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung i. S. von § 123 I BGB in Betracht.
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Ein Kfz-Händler ist vor der Weiterveräußerung eines Gebrauchtwagens verpflichtet, das Fahrzeug – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen festgestellt werden, auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach der Veräußerung an einen Dritten ein Unfallschaden festgestellt wird.
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Ein größeres Kfz-Handelsunternehmen muss durch eine entsprechende Organisation sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Die Feststellungen müssen an die Verkaufsberater des Unternehmens weitergegeben werden. Verzichtet das Unternehmen auf eine solche Organisation, kann der Vorwurf der Arglist den Geschäftsführer bzw. Niederlassungsleiter treffen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nachträglich einen Unfallschaden feststellt.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2010 – 4 U 71/09
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Zwar handelt ein Verkäufer schon dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht. Eine Erklärung „in Blaue hinein“ liegt jedoch nicht vor, wenn der Verkaufsmitarbeiter eines Kfz-Händlers ohne Einschränkungen erklärt, ein zum Verkauf stehender Gebrauchtwagen sei unfallfrei, er sich dabei auf einen entsprechenden Eintrag im EDV-System des Händlers stützt und einem solchen Eintrag üblicherweise eine DEKRA-Untersuchung des jeweiligen Fahrzeugs zugrunde liegt.
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Eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind. Das gilt auch dann, wenn die Zulassung dazu führt, dass vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme (hier: über die eine Arglist begründenden Umstände) notwendig wird.
OLG München, Urteil vom 29.09.2010 – 20 U 2761/10
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Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.
BGH, Urteil vom 15.09.2010 – VIII ZR 61/09
(vorangehend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009 – 9 U 176/08)
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Mit der Erklärung, dass die Kaufsache – hier: ein Wohnwagen – absolut unfallfrei sei und „in der Außenhaut weder Beulen, Dellen noch sonst was“ aufweise, bringt der Verkäufer zum Ausdruck, dass sich der Käufer hierauf ohne jede Einschränkung verlassen kann. Deshalb ist insoweit nicht nur von einer bloßen Beschaffenheitsvereinbarung, sondern sogar von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i. S. des § 443 I BGB auszugehen.
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Solange der Käufer die Kaufsache noch nicht als Erfüllung i. S. des § 363 BGB angenommen hat, gelten die allgemeinen Leistungsstörungsrechte, sodass nicht auf die Gewährleistungsrechte (§§ 437 ff. BGB) abzustellen ist. Erst mit der Annahme als Erfüllung wandelt sich der Erfüllungsanspruch (§ 433 I 2 BGB) zum Nacherfüllungsanspruch (§§ 439, 437 Nr. 1 BGB).
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Der Streitwert einer auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gerichteten Leistungsklage entspricht dem Wert der Sache (§ 48 I GKG i. V. mit § 6 ZPO). Dieser ist auch dann zugrunde zu legen, wenn es dem Kläger letztlich nur um die Herstellung eines mangelfreien Zustands geht; denn auch in diesem Fall ist die Klage auf Verschaffung der Sache selbst gerichtet.
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.09.2010 – 4 U 9/10
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Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, das Fahrzeug habe einschließlich des Verkäufers drei Vorbesitzer gehabt, während es tatsächlich vier Vorbesitzer hatte, rechtfertigt das keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag.
LG Hannover, Urteil vom 30.07.2010 – 16 O 355/09
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Verhandelt der Halter eines Kraftfahrzeugs mit einem angeblichen Kaufinteressenten über einen Erwerb des Fahrzeugs, so begründet es weder eine Anscheinsvollmacht noch eine Duldungsvollmacht, wenn der Halter den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorübergehend unbeaufsichtigt lässt und sich der angebliche Kaufinteressent unmittelbar anschließend mithilfe der Zulassungsbescheinigung gegenüber einem echten Kaufinteressenten als Vertreter des Fahrzeughalters ausgibt und das Fahrzeug veräußert.
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Zu den – hier verneinten – Voraussetzungen einer Haftung wegen des schuldhaften Nichtverhinderns vollmachtloser Vertretung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.
OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2010 – I-28 U 2/10
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Ein Gebrauchtfahrzeug ist sachmangelhaft, wenn der Zahnriemen eine Anlage zum vorzeitigen Verschleiß aufweist. Davon kann auszugehen sein, wenn der Zahnriemen bereits nach einer Nutzdauer von ca. 14 Monaten und einer Laufleistung des Fahrzeugs von ca. 18.500 km reißt, obwohl er an sich eine Nutzdauer von vier Jahren bzw. eine Laufleistung von 90.000 km gewährleisten müsste.
OLG Naumburg, Urteil vom 24.06.2010 – 2 U 77/09
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