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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Aufklärungspflicht des Kfz-Verkäufers – Erwerb von unbekanntem Zwischenhändler

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat.

BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09
(voranrgehend: OLG Naumburg, Urteil vom 15.01.2009 – 1 U 50/08)

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Ein als „fahrbereit“ verkaufter Gebrauchtwagen ist auch dann mangelhaft, wenn er sich zwar starten lässt und aus eigener Kraft fortbewegt, aber schon auf der ersten Fahrt nach lediglich 20–25 gefahrenen Kilometern liegen bleibt und abgeschleppt werden muss.
  2. Ein Gebrauchtwagen, der tatsächlich nicht die vertraglich vereinbarte Laufleistung von rund 105.000 km, sondern eine Laufleistung von mehr als 230.000 km hat, weist einen nicht unerheblichen Sachmangel auf.
  3. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt auch gegenüber einem Käufer, der selbst mit Kraftfahrzeugen handelt, nicht, soweit einem Gebrauchtwagen eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt und er deshalb mangelhaft ist (§ 434 I 1). Der Haftungsausschluss gilt vielmehr nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 BGB.

LG Bonn, Urteil vom 14.12.2009 – 10 O 421/08

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Zusammentreffen von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss

  1. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf Angaben zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs, die dessen Verkäufer ausdrücklich gemacht hat. Der Verkäufer kann nämlich nicht einerseits eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs (hier: die Ausstattung mit Sitzheizung und Tempomat) im Rahmen eines Verkaufsangebots ausdrücklich angeben und sich andererseits auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn das Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist.
  2. Bei Arglist des Kfz-Verkäufers liegt regelmäßig keine unerhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB, die einen Rücktritt des Käufers ausschließen würde, vor.

AG München, Urteil vom 11.12.2009 – 122 C 6879/09

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Kein fahrlässiges Verschweigen eines Kfz-Mangels bei Unkenntnis

Arglistiges Verhalten eines Gebrauchtwagenverkäufers setzt voraus, dass er einen Fahrzeugmangel kennt oder zumindest für möglich hält. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2009 – 1 U 136/09
(vorhergehend: LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.09.2009 – 1 O 163/09)

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Kein Gewährleistungsausschluss durch die versteckte Bezeichnung als „Bastlerfahrzeug“

Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ kann einen Gewährleistungsausschluss beinhalten. Wird der Begriff jedoch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an unauffälliger Stelle versteckt, ist der Ausschluss nicht wirksam vereinbart.

AG München, Urteil vom 17.11.2009 – 155 C 22290/08

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Sachmangel eines Gebrauchtwagens wegen Chiptuning

Ein Gebrauchtwagen, bei dem ein Chiptuning vorgenommen wurde, kann auch dann mangelhaft sein, wenn das Tuning vor dem Verkauf rückgängig gemacht wurde. Denn der Motor des Fahrzeugs wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Gesamtlaufleistung erreichen, die ein Motor erreichen würde, der nicht zeitweise leistungsgesteigert war.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2009 – I-22 U 166/08

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Unzulässige Einschränkung einer Garantie für Gebrauchtwagen

  1. Eine Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, nach der die Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam.
  2. Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung („Freigabe“) des Verkäufers einzuholen.

BGH, Urteil vom 14.10.2009 – VIII ZR 354/08

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Angabe der Anzahl der Vorbesitzer als bloße Wissensmitteilung

Gibt der Verkäufer in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen die Anzahl der Vorbesitzer mit dem (einschränkenden) Zusatz „soweit bekannt“ an, so handelt es sich um eine bloße Wissensmitteilung und haben die Parteien hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das gilt selbst dann, wenn der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält, von dem nicht nur Garantieversprechen, sondern auch Erklärungen des Verkäufers ausgenommen sein sollen.

LG Münster, Urteil vom 22.09.2009 – 3 S 48/09
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.11.2010 – VIII ZR 287/09)

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Grob fahrlässige Unkenntnis eines Mangels

Ein gewerblicher Kfz-Händler, der einen Pkw von einem Privatmann kauft, mag nicht generell zur Untersuchung des Fahrzeugs verpflichtet sein. Wird ihm das Fahrzeug jedoch nebst Kfz-Schein und Kfz-Brief zur Schätzung des Kaufpreises überlassen, ist der Händler zumindest verpflichtet, die wesentlichen Angaben in den Kfz-Papieren zu prüfen und mit den tatsächlichen Gegebenheiten abzugleichen. Dazu gehört auch die Angabe des Fahrzeugherstellers. Versäumt der Händler diese Prüfung, kann es zu seinen Lasten gehen, wenn das Fahrzeug mangelhaft ist, weil es zwar wie ein Fahrzeug eines bestimmten Herstellers aussieht, tatsächlich aber aus verschiedenen Fahrzeugteilen zusammengebaut ist.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.08.2009 – 16 U 59/09

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Angaben zu einem Vorschaden „ins Blaue hinein“

  1. Der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs handelt arglistig, wenn er zu einem Vorschaden (Unfallschaden) des Fahrzeugs und den damit verbundenen Reparaturkosten Angaben „ins Blaue hinein“ macht.
  2. Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat der arglistig handelnde Verkäufer gegen den Käufer keinen Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung des Fahrzeugs, sofern den Käufer kein Verschulden an der Wertminderung des Fahrzeugs trifft.

LG Düsseldorf, Urteil v. 20.07.2009 – 5 O 259/05

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