1. Grundsätzlich ist ein Käufer, der keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Kaufsache mangelhaft sein könnte, weder zu einer Untersuchung noch zur Beiziehung eines Sachverständigen verpflichtet. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB liegt erst dann vor, wenn dem Käufer bekannte Indizien so deutlich den Verdacht nahelegen, dass die Kaufsache Mängel aufweist, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Der Käufer muss also dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung mahnende Umstände außer Acht gelassen haben.
  2. Die Prüfungspflichten eines Kfz-Händlers, der ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung nimmt, werden auch durch die Situation eines späteren Kunden bestimmt, der sich auf eine Prüfung des Fahrzeugs durch den Verkäufer verlassen können soll. Insofern handelt ein Kfz-Händler bei Ankauf eines Pkw grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, wenn ihm bekannt ist, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, er aber weder Fragen stellt noch eine technische Überprüfung des Fahrzeugs durchführt, um die Unfallfolgen und die zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen weiter aufzuklären.
  3. Als Erwerber eines – in Zahlung genommen – Gebrauchtwagens ist ein Kfz-Händler bei Vorliegen eines Sachmangels grundsätzlich verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen kann. Auch deshalb ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, die dem Händler für den Fall, dass der Zustand des Fahrzeugs am Tag seiner Übergabe nicht den in einer Gebrauchtwagenbewertung enthaltenen Angaben entspricht, das Recht einräumt, das Fahrzeug abzulehnen oder vom vereinbarten Kaufpreis den Betrag abzuziehen, der für die Wiederherstellung des geschuldeten Zustands erforderlich ist.

LG Hannover, Urteil vom 23.06.2010 – 10 O 64/07

Sachverhalt: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 7.300 € in Anspruch, nachdem sie ihm ein Neufahrzeug verkauft und seinen Gebrauchtwagen in Zahlung genommen hat.

Am 26.04.2006 unterzeichnete der Beklagte in einer Niederlassung der Klägerin ein vorgefertigtes Formular, mit dem er einen Mercedes-Benz E 280 Limousine nebst Sonderausstattung zum Gesamtpreis von 48.667,80 € bestellte. Auf Seite 2 des Bestellformulars findet sich unter anderem folgender Passus:

„Sonstige Vereinbarungen:

Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.

Wir übernehmen Ihren Pkw … gemäß Ihrer Bestellung zum Festpreis von 14.300 € … Voraussetzung ist, dass Fahrzeugzustand und Fahrleistung am Tage der Übernahme der Vereinbarung in der Bestellung entsprechen.

Die Übergabe des gebrauchten Fahrzeugs mit den dazugehörigen Papieren einschließlich Übergabebestätigung an uns erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung des neuen Fahrzeugs …“

Ausweislich einer Ergänzungsvereinbarung vom selben Tag gewährte die Klägerin dem Beklagten einen Nachlass von 2.384,73 € brutto. Des Weiteren trafen die Parteien in einer „Zusatzvereinbarung zur Bestellung Mercedes-Benz Pkw“ Abreden über den Erwerb des Gebrauchtwagens des Beklagten durch die Klägerin. Gemäß dem vorgedruckten Text der Vereinbarung verkaufte der Beklagte der Klägerin das „gemäß beiliegender Gebrauchtfahrzeugbewertung vom 26.04.2006, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist,“ bezeichnete Fahrzeug. Die in dem Vereinbarungstext enthaltenen Angaben zum Fahrzeug enthielten unter anderem eine „vereinbarte Laufleistung bis Übergabe“ von 81.000 km. Daneben findet sich unter anderem die Angabe „Vorläufiges Angebot: 14.300 €“, gefolgt von der Abrede:

„Der technische Zustand des Fahrzeugs muss ebenso wie die vereinbarte Laufleistung bei der Ablieferung in allen Positionen mit den in der Gebrauchtfahrzeugbewertung enthaltenen Angaben übereinstimmen. Bei einer Abweichung ist der Käufer berechtigt, die Annahme des Fahrzeugs abzulehnen bzw. vom Kaufpreis den Betrag in Abzug zu bringen, der für die Wiederherstellung des laut dieser Vereinbarung angegebenen Zustands erforderlich ist.“

Ebenfalls am 26.04.2006 füllten der Beklagte und der Mitarbeiter M der Klägerin, der die Verhandlungen führte, eine Gebrauchtwagenbewertung zum Zustand des Pkw aus. Hierin wurde die Frage nach einer Unfallfreiheit des Wagens verneint; die nach einer Nachlackierung wurde bejaht. Zu den Unfallfolgen findet sich der Eintrag „hinten rechts 2.000 € rep.“ M – der kein Mechaniker ist – ging aufgrund dieser Angaben davon aus, dass keine wesentlichen Karosserieteile in Mitleidenschaft gezogen worden seien.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Gebrauchtwagen des Beklagten am 26.04.2006 von einem Werkstattmitarbeiter der Klägerin auf einer Hebebühne in Augenschein genommen wurde. Ebenfalls ist streitig, ob die Vereinbarungen zu einem Zeitpunkt getroffen wurden, zu dem die Werkstatt der Klägerin noch mit einem Mechaniker besetzt war.

Unter dem 05.07.2006 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine „Mitteilung zur Bereitstellung und zum Kaufpreis Ihres Fahrzeugs“. Dieser beigefügt war eine „Übernahmeinformation“, in der die Klägerin dem Beklagten unter anderem in dem Abschnitt „abzüglich geleisteter Zahlungen“ eine „Gutschrift Gebrauchtfahrzeug“ in Höhe von 14.300 € erteilte und den Beklagten zur Zahlung des Restbetrags von 32.446,95 € aufforderte. Diesen beglich der Beklagte.

Am 14.07.2006 übernahm der Beklagte das Neufahrzeug von der Klägerin und übergab ihr den Gebrauchtwagen. Die Parteien unterzeichneten das bereits ausgefüllte Gebrauchtwagenbewertungsprotokoll. Die Klägerin ließ den Gebrauchtwagen durch den TÜV technisch überprüfen. Der TÜV hielt unter dem 17.07.2006 fest, dass der Wagen wegen nicht reparierter Schäden im Karosseriebereich einen Minderwert von 6.933 € und insgesamt einen Minderwert von 7.247 € aufweise.

Mit Schreiben vom 31.07.2006 bot die Klägerin dem Beklagten an, seinen Gebrauchtwagen entweder für 7.000 € anzukaufen oder ihn dem Beklagten zurückzugeben. In einem zwischen den Parteien am 29.08.2006 geführten Gespräch bot die Klägerin einen Ankauf für 10.500 € oder eine Rückabwicklung der Inzahlungnahme an. Dieses Angebot wiederholte die Klägerin am 16.11.2006 unter Fristsetzung bis zum 30.11.2006. Eine Einigung kam nicht zustande.

Die Klägerin ist im Hinblick auf die TÜV-Untersuchung der Auffassung, sie habe gegen den Beklagten aus der Neuwagenbestellung einen noch ausstehenden Kaufpreisanspruch in Höhe von 7.300 €. Sie meint, die Vereinbarung zur Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens sei unwirksam. Ihre Bereitschaft, den Wagen für einen Betrag von 14.300 € zu erwerben, sei nämlich ausdrücklich ein „vorläufiges Angebot“ gewesen. Es habe unter der Bedingung gestanden, dass der Pkw des Beklagten im Zeitpunkt der Übergabe den Vereinbarungen der Parteien zum Fahrzeugzustand genüge. Diese Bedingung sei nicht eingetreten. Denn die Angaben des Beklagten zu dem Unfall und seinen Folgen seien dahin zu verstehen gewesen, dass der Unfallschaden einen Umfang von 2.000 € gehabt habe. Dies sei, wie sich gezeigt habe, unzutreffend; zudem weise der Wagen nicht reparierte Unfallschäden im Heckbereich auf.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 7.300 €.

1. Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus § 433 II BGB. Denn auch soweit der Beklagte keine Zahlung an die Klägerin erbracht hat, ist deren Kaufpreisanspruch durch die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens des Beklagten erloschen gemäß §§ 364 I, 362 I BGB.

a) Gemäß § 364 I BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. Vorliegend stellen Übergabe und Übereignung des gebrauchten Pkw eine Leistung des Beklagten an Erfüllungs statt dar.

Die Parteien sind am 26.04.2006 nämlich übereingekommen, dass der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis nicht in voller Höhe mittels grundsätzlich vereinbarter Barzahlung zu begleichen haben sollte. Vielmehr war er aufgrund der zusätzlichen Abreden berechtigt, einen Teil der Zahlung durch Übertragung seines Gebrauchtwagens auf die Klägerin zu ersetzen. Dies ergibt sich aus der „Bestellung Pkw“, die in dem Abschnitt „Sonstige Vereinbarungen“ ausdrücklich vorsieht, dass die Klägerin den Pkw des Beklagten gegen Vergütung „übernimmt“. Die weiteren Einzelheiten haben die Parteien in der „Zusatzvereinbarung zur Bestellung Mercedes-Benz Pkw“ niedergelegt. Die Bezeichnung als „Zusatzvereinbarung“ zeigt gleichfalls, dass sie keinen isolierten Vertrag, sondern eine Ergänzung der Neuwagenbestellung darstellen und nur zusammen mit dieser gelten sollte. Ferner hat die Klägerin dem Beklagten am 05.07.2006 eine „Gutschrift Gebrauchtfahrzeug“ in Höhe von 14.300 € erteilt und auch auf diese Weise zum Ausdruck gebracht, die Hingabe des Gebrauchtwagens als anteilige Kaufpreisbegleichung zu akzeptieren. Schließlich haben die Parteien die Durchführung der Inzahlungnahme dadurch untrennbar mit der Erfüllung des Kaufvertrags verbunden, dass sie in der „Zusatzvereinbarung“ vom 26.04.2006 die Erfüllung des Kaufvertrags als aufschiebende Bedingung für den Ankauf des Gebrauchtwagens ausgestaltet haben. Auch dies zeigt, dass die Inzahlungnahme des gebrauchten Fahrzeugs nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nicht als eigenständiger Vertrag neben der Neuwagenbestellung bestehen, sondern in diese integriert sein sollte.

b) Die Vereinbarung der Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeugs ist nicht unwirksam gemäß § 158 I, II BGB aufgrund Nichteintritts einer aufschiebenden Bedingung mit dem Inhalt, dass sich der Wagen im Zeitpunkt der Übergabe in einem vorgegebenen Zustand befinden müsse und eine bestimmte Laufleistung nicht überschreiten dürfe, bzw. wegen durch Verstoß gegen diese Vorgaben bedingten Eintritts einer entsprechenden auflösenden Bedingung. Denn derartige Bedingungen haben die Parteien nicht vereinbart.

(1) Eine Bedingung ist eine Bestimmung beliebigen Inhalts, mit der die Vertragsparteien die Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen. Die Wirksamkeit der Inzahlungnahmevereinbarung insgesamt sollte nicht vom Fahrzeugzustand und von der Laufleistung im Zeitpunkt der Übergabe abhängen. Hierauf deutet bereits der Wortlaut der „Zusatzvereinbarung“ hin. Denn diese sieht am Ende des vorgegebenen Texts allein die Erfüllung des Neuwagenkaufvertrags als ausdrückliche (aufschiebende) Bedingung vor. Hätten die Parteien auch den Fahrzeugzustand und die Laufleistung als Bedingung i. S. des § 158 BGB verstanden, hätte es nahegelegen, dies ebenfalls im Vertragstext deutlich zu machen. Im Gegenteil sprechen die in der Vereinbarung vorgesehenen Folgen für den Fall der Nichteinhaltung gegen eine Bedingung. Denn die Klägerin hat sich die Befugnis vorbehalten, nach ihrer Wahl entweder den Gebrauchtwagen abzulehnen oder die hierfür anzusetzende Vergütung zu reduzieren. Den hierbei anzusetzenden Berechnungsmaßstab für den Fall einer Überschreitung der Laufleistung hat sie im Vereinbarungstext vorgegeben. Für eine solche Wahlmöglichkeit der Klägerin wäre kein Raum, hätten die Parteien diese Vorgaben als Bedingungen i. S. des § 158 BGB angesehen. Denn die hiermit von Gesetzes wegen einhergehende Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts stünde nicht im selben Maße zur – einseitigen – Disposition der Parteien.

Darüber hinaus zeigt das Verhalten der Parteien, insbesondere der Klägerin, dass beide von der Wirksamkeit der Inzahlungnahmevereinbarung ausgehen. Denn die Klägerin beschränkt sich darauf, die – vermeintliche – Differenz zum wahren Fahrzeugwert geltend zu machen, während sie den Gebrauchtwagen als solchen weiterhin behält und bei der Kaufpreisberechnung die ihres Erachtens hierfür angemessene Vergütung in Ansatz bringt. Wäre sie von der Unwirksamkeit der Inzahlungnahmevereinbarung überzeugt, hätte sie von der Annahme des Gebrauchtwagens insgesamt Abstand nehmen, ihn zurückgeben und den gesamten Restkaufpreis von 14.300 € geltend machen müssen.

(2) Die Parteien haben die Vorgaben zu Fahrzeugzustand und -laufleistung auch nicht als eine auf den in Anrechnung zu bringenden Preis beschränkte Bedingung ausgestaltet. Eine Bedingung kann nämlich nur die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts insgesamt betreffen, nicht hingegen einzelne Bestandteile des Geschäfts. Anderenfalls könnten selbst die wesentlichen Vertragsbestimmungen eines Rechtsgeschäfts, die essentialia negotii, im Falle des Bedingungseintritts bzw. – bei aufschiebenden Bedingungen – des ausbleibenden Bedingungseintritts wegen „Unwirksamkeit“ offenbleiben, obwohl die vertragliche Vereinbarung im übrigen wirksam oder nur über § 139 BGB unwirksam wäre. Dies widerspräche den Grundgedanken des Zustandekommens vertraglicher Vereinbarungen, wonach zwischen den Vertragsparteien Einigkeit über die essentialia negotii bestehen muss.

c) Der Beklagte hat von seiner Ersetzungsbefugnis i. S. des § 364 I BGB wirksam Gebrauch gemacht. Die Parteien haben dem in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen einen Wert von 14.300 € beigemessen. In dieser Höhe ist der Kaufpreisanspruch der Klägerin durch Annahme des Fahrzeugs an Erfüllungs statt erloschen gemäß §§ 362 I, 364 I BGB.

Die Parteien haben am 26.04.2006 eine Inzahlungnahme für 14.300 € fest vereinbart. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Neuwagenbestellung, wonach dieser Preis ein „Festpreis“ ist. Soweit der „Festpreis“ nachfolgend an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird und die Klägerin den Ankaufspreis in der „Zusatzvereinbarung“ als vorläufiges Angebot bezeichnet, steht dies der Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Denn zum einen gehört der Preis der Inzahlungnahme zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen, über den die Parteien bei Vertragsschluss überein gekommen sein müssen. Hiermit ließe es sich nicht in Einklang bringen, sollte der Betrag erst nach Übergabe und nach – wie von der Klägerin behauptet – nachträglicher Untersuchung ohne Beteiligung des Beklagten einseitig von ihr festgesetzt werden können. Dass die Vereinbarung vielmehr schon vor einer solchen technischen Überprüfung verbindlich sein sollte, zeigt die Tatsache, dass die Klägerin dem Beklagten am 05.07.2006 und damit neun Tage vor Übergabe eine „Gutschrift“ über den vollen Betrag erteilte.

Zum anderen geht aus dem Verhalten der Parteien, insbesondere der Klägerin, hervor, dass sie sich an dem vereinbarten Preis grundsätzlich festhalten lassen wollten. Hätte der Zustand des Pkw im Zeitpunkt der Übergabe den vertraglichen Vorgaben entsprochen, hätte aus Sicht der Klägerin kein Anlass bestanden, von dem festgelegten Betrag abzuweichen oder den Beklagten gar als befugt anzusehen, einen höheren Preis zu verlangen. In Übereinstimmung hiermit ist der anfänglichen Argumentation der Klägerin und ihrem außergerichtlichen Schriftwechsel mit dem Beklagten zu entnehmen, dass auch die Kläger von einer Inzahlungnahme für 14.300 € ausging in der Annahme, diesen Betrag entsprechend dem Wortlaut der „Zusatzvereinbarung“ nachträglich ändern bzw. anpassen zu können. So erteilte die Klägerin dem Beklagten schon am 05.07.2006 die bereits mehrfach in Bezug genommene „Gutschrift“ über den vollen Betrag. In ihrem Schreiben vom 31.07.2006 legte sie die Grundlagen ihrer „Preisgestaltung“ vom 26.04.2006 dar, die sie der „Rückkaufvereinbarung“ zugrunde gelegt habe. Auch in ihrem Schreiben vom 16.11.2006 ging die Klägerin davon aus, am 26.04.2006 einen „Kaufvertrag“ über den Gebrauchtwagen geschlossen und sich ein Minderungsrecht hinsichtlich des „als solchen gekennzeichneten vorläufigen“ Kaufpreises vorbehalten zu haben. Danach bezieht sich die „Vorläufigkeit“ des Ankaufspreises nicht auf eine Vorläufigkeit des Preises als solchen. Der Betrag sollte nicht im Sinne eines „voraussichtlichen“ Preises bis zum Übergabezeitpunkt offenbleiben, um sodann am Übergabetag unter Berücksichtigung aller aktuellen Faktoren von den Parteien zur umfassenden Überprüfung und erneuten Verhandlung gestellt zu werden. Vielmehr sollte der schriftlich festgehaltene Betrag nur in dem Sinne vorläufig sein, dass sich die Klägerin eine einseitige nachträgliche Anpassung unter Inanspruchnahme der vertraglich festgehaltenen – unwirksamen – Änderungsrechte vorbehalten wollte.

2. Die Klägerin kann einen Zahlungsanspruch nicht aus der „Zusatzvereinbarung zur Bestellung Mercedes-Benz Pkw“ vom 26.04.2006 herleiten. In diesem Zusammenhang kann zunächst dahinstehen, ob der Gebrauchtwagen den vertraglichen Anforderungen genügte oder ob er mit Sachmängeln behaftet war. Denn die in der „Zusatzvereinbarung“ enthaltene Abrede, wonach die Klägerin berechtigt sein sollte, bei einer Abweichung des technischen Fahrzeugzustands oder der Laufleistung von den in der Gebrauchtwagenbewertung enthaltenen Angaben am Tag der Übergabe die Annahme des Fahrzeugs abzulehnen oder den Betrag vom Kaufpreis in Abzug zu bringen, der für die Wiederherstellung des geschuldeten Zustands erforderlich ist, ist unwirksam gemäß §§ 308 Nr. 4, 309 Nr. 4, Nr. 5 BGB.

a) Die von der Klägerin unter ihrem Firmenlogo vorgefertigten und von den Parteien unterzeichneten Vertragsformulare sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. des § 305 I BGB. Denn sie finden für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen Verwendung und wurden von der Klägerin einseitig vorgegeben. Sie standen bei Vertragsschluss nicht zur freien Verhandlung beider Parteien.

b) Gemäß § 308 Nr. 4 BGB sind Regelungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen insbesondere dann unwirksam, wenn in ihnen zugunsten des Verwenders das Recht vereinbart wird, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Die Klägerin hat sich das Recht vorbehalten, nach ihrer Wahl entweder von der Inzahlungnahme Abstand zu nehmen oder den Kaufpreis in Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten herabzusetzen. Dieses einseitige Wahlrecht ist für den Beklagten nicht zumutbar. Denn er kann auf die weitere Vertragsgestaltung durch die Klägerin keinen Einfluss nehmen. Stattdessen verliert er die ihm gesetzlich eingeräumte Befugnis, der Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen durch Nacherfüllung zu begegnen. Dem Beklagten bleibt nämlich nicht vorbehalten, etwaige Abweichungen vom geschuldeten Fahrzeugzustand auf eine Mängelrüge hin zu beheben, zum Beispiel durch Veranlassung von für ihn unter Umständen kostengünstigeren Reparaturarbeiten. Des Weiteren läuft der Beklagte Gefahr, den Erwerb des Neuwagens wegen einer gescheiterten Inzahlunggabe des Gebrauchtwagens nicht länger finanzieren zu können. Dies benachteiligt ihn zumindest in den Fällen unzumutbar, in denen die Klägerin von der Inzahlungnahmevereinbarung „zurücktritt“, obwohl der Beklagte dies durch eine Nacherfüllung hätte abwenden können. Die Klägerin ist demgegenüber für ihren Geschäftsbetrieb nicht auf ein einseitiges Änderungsrecht angewiesen. Als Käuferin des Gebrauchtwagens stehen ihr die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der §§ 434 ff. BGB zu. Es ist nicht ersichtlich und auch ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen diese ihren Bedürfnissen nicht genügen sollten.

c) Aus den vorgenannten Gründen ist die vertragliche Regelung zudem unwirksam gemäß § 309 Nr. 4 BGB. Danach sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmungen unwirksam, die unter Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften den Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freistellen, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Die Klägerin wäre als Erwerberin eines in Zahlung genommen Gebrauchtwagens bei Vorliegen eines Sachmangels gemäß §§ 437 Nr. 2, Nr. 3, 440, 441, 281 I BGB grundsätzlich verpflichtet, dem Verkäufer – vorliegend dem Beklagten – vor der Geltendmachung von Schadenersatz und vor dem Ausspruch einer Minderung zur Nacherfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Von dieser Verpflichtung wird die Klägerin durch die streitgegenständliche Klausel mit den für den Beklagten vorstehend dargelegten nachteiligen Folgen befreit.

d) Des Weiteren sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Absprachen gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam, wenn sie die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadenersatz oder Ersatz einer Wertminderung enthalten, sofern entweder die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Die streitgegenständliche Klausel räumt der Klägerin unter anderem das Recht ein, die für die Wiederherstellung des geschuldeten Zustands erforderlichen Kosten von dem vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen. Der Wortlaut lässt offen, ob die Klägerin auf diese Weise Schadenersatz in Form von Reparaturkosten geltend macht oder ob sie in dieser Höhe den Preis für den Ankauf des Gebrauchtwagens mindert. Während die gewählte Formulierung auf eine Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen hindeutet, nahm die Klägerin in dem vorstehend zitierten außergerichtlichen Schriftwechsel für sich ein Minderungsrecht in Anspruch. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch offenbleiben. Denn nach jeder dieser beiden möglichen Deutungen ist die Klausel unwirksam gemäß § 309 Nr. 5 BGB.

Sollte die Klägerin durch den Preisabzug Schadenersatz in Form von Reparaturkosten geltend machen, könnte der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht darlegen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe eingetreten ist. Dies gilt entsprechend, sollte die Klägerin durch den Reparaturkostenabzug zugleich den Kaufpreis mindern gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB. Im Falle der Minderung würde durch die Gleichsetzung des Ausmaßes der Minderung mit den Reparaturkosten zudem die von § 441 III BGB vorgegebene differenzierte Ermittlung des Minderungsbetrags pauschaliert. Denn entgegen § 441 III BGB, wonach der Kaufpreis grundsätzlich in dem Verhältnis herabzusetzen wäre, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde, würde die eingetretene Wertminderung stets mit den zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten gleichgesetzt. Jedoch liegt die sich nach § 441 III BGB ergebende Wertminderung üblicherweise unterhalb der stattdessen in Ansatz gebrachten Reparaturkosten, da die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten in der Regel wesentlich höher sind als die ohne Wiederherstellung für den Kaufgegenstand eingetretene Wertminderung (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl. [2009], § 441 Rn. 15).

e) Auf die Frage, ob der Beklagte sich wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs mit der Neuwagenbestellung auch als Verkäufer des Gebrauchtwagens auf die besonderen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs, insbesondere auf die Unwirksamkeitsgründe des § 475 I 1 BGB sowie auf das Umgehungsverbot des § 475 I 2 BGB berufen kann, kommt es danach nicht entscheidend an.

3. Die Klägerin hat aus §§ 441 IV, 346 I BGB keinen Anspruch auf anteilige „Rückzahlung“ des im Wege einer Gutschrift gezahlten Ankaufspreises. Unklar ist bereits, ob die Klägerin das zunächst hilfsweise angeführte Minderungsrecht weiterhin geltend macht. Zumindest hat sie mit Schriftsatz vom 13.02.2009 erklärt, dass für eine Minderung gar kein Raum sei, da nie ein wirksamer Ankaufsvertrag über 14.300 € zustande gekommen sei. Diese Frage brauchte im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch nicht geklärt zu werden. Denn selbst wenn die Klägerin sich hilfsweise weiterhin auf eine Minderung berufen sollte, wäre sie hiermit ausgeschlossen.

a) Gemäß § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer einer Sache, wenn diese mangelhaft ist, den Kaufpreis nach den Vorgaben des § 441 BGB mindern. Die Voraussetzungen eines die Kaufsache behaftenden Sachmangels sind in § 434 I BGB definiert. Danach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang – gemäß § 446 BGB bei Übergabe – die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

(1) Eine besondere Beschaffenheit des Fahrzeugs haben die Parteien am 26.04.2006 nicht vereinbart. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält insbesondere die in das Gebrauchtwagen-Bewertungsprotokoll aufgenommene Angabe „hinten rechts 2.000 € rep.“ keine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass der Unfallschaden (nur) einen Umfang von 2.000 € gehabt habe. Vielmehr ist diese Angabe aus Sicht eines objektiven Empfängers dahin zu verstehen, dass nach Mitteilung des Beklagten für die durchgeführten Reparaturarbeiten 2.000 € gezahlt worden sind. Dies folgt zum einen aus dem von der Klägerin vorgegebenen Bewertungsformular. Denn dieses erfordert, sollte eine Unfallfreiheit verneint worden sein, Angaben zu „Anzahl und Art, Gutachtenhöhe und Rep.-Kosten, Reparaturbetrieb und -datum“. Hingegen sind Angaben zu „Umfang der Unfallschäden“ nicht Bestandteil dieser Liste. Damit hat ein Gebrauchtwagenverkäufer keinen Anlass, hierzu näher auszuführen. Zum anderen dürfte es einem durchschnittlichen Fahrzeugbesitzer mangels Fachkenntnis in der Regel nicht möglich sein, eigene – vollständige – Feststellungen zu etwaigen Unfallschäden zu treffen und ihnen einen Wert beizumessen. Vielmehr wird er auf fachkundige Dritte zurückgreifen müssen, zum Beispiel auf Sachverständige oder Reparaturwerkstätten, deren Rechnung er die Kosten sowie die durchgeführten Arbeiten entnehmen kann. Sollten diese von dem tatsächlichen Schadensumfang abweichen, dürfte dies für einen durchschnittlichen Fahrzeugbesitzer in der Regel nicht erkennbar sein.

(2) Da die Parteien keine besondere Verwendung vereinbart haben, für die sich der Gebrauchtwagen eignen sollte, kommt es vorliegend entscheidend auf seine Eignung für die gewöhnliche Verwendung sowie auf die Frage an, ob seine Beschaffenheit der für vergleichbare Sachen üblichen und von der Klägerin zu erwartenden Beschaffenheit entspricht.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn ausweislich des Gutachtens des gerichtlich beauftragten Sachverständigen wies der Pkw weiterhin Restverformungs- und Reparaturspuren auf, die der Sachverständige einem unfallbedingten erheblichen Karosserieschaden im Heckbereich zuordnete. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Bodengruppe im Heckbereich weiterhin erheblich verformt. Auch die Kofferraumklappe, die sich bei dem Unfall verformt hat, ist zu erneuern. Dieser Zustand entspricht nicht der Beschaffenheit eines vergleichbaren reparierten Unfallwagens. Er ist von der Klägerin nicht als vertragsgerechter Zustand hinzunehmen. Denn auch wenn der Klägerin bekannt war, dass der Pkw in der Vergangenheit einen Unfall mit einem Reparaturkostenumfang von 2.000 € erlitten hatte, konnte sie davon ausgehen, dass die durchgeführten Reparaturarbeiten ausreichten, um alle Unfallfolgen fachgerecht und vollständig zu beheben. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte sie entsprechend seiner Pflichten als Verkäufer darauf hinweisen würde, sollte die Reparatur unzureichend und/oder unfachmännisch gewesen sein.

Auf die Frage, ob der Beklagte seinerseits Kenntnis von den fortbestehenden Unfallfolgen hatte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn die Einstandspflicht eines Verkäufers für die Mangelfreiheit des Kaufobjekts ist verschuldensunabhängig ausgestaltet. Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte hängen nicht einer Kenntnis des Verkäufers von den Sachmängeln ab.

b) Die gemäß §§ 441, 323 I BGB grundsätzlich erforderliche Nachfrist, die die Klägerin dem Beklagten zur Nacherfüllung vor der Geltendmachung eines Rechts auf Minderung zu setzen hatte, war vorliegend entbehrlich gemäß § 440 Satz 1 BGB. Denn das Verhalten des Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits hat gezeigt, dass er einer solchen Fristsetzung nicht nachgekommen wäre. Nach Rechtshängigkeit hat der Beklagte die Mangelhaftigkeit seines Fahrzeugs nämlich durchgehend in Abrede gestellt. Danach ist davon auszugehen, dass eine vorherige Fristsetzung einer bloßen Förmelei gleichgekommen wäre.

c) Dennoch kann die Klägerin keine anteilige „Rückerstattung“ des Ankaufspreises verlangen. Denn die ihr zustehenden Mängelgewährleistungsrechte sind gemäß § 442 I 1, 2 BGB ausgeschlossen.

Gemäß § 442 I BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bei Vertragsschluss am 26.04.2006 positive Kenntnis hatte, dass und welche Unfallschäden an dem Fahrzeug fortbestanden. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin den Pkw an diesem Tag durch einen ihrer Werkstattmitarbeiter auf einer Hebebühne untersuchen ließ, kann eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen unterbleiben. Ebenso braucht nicht im Einzelnen aufklärt zu werden, ob und gegebenenfalls welche der von dem Sachverständigen festgestellten Unfallfolgen auch ohne eine solche Untersuchung von außen feststellbar waren. Denn zumindest hätte die Klägerin den Wagen vor Abschluss der Inzahlungnahmevereinbarung einer entsprechenden Untersuchung zuführen müssen. Hierbei hätte sie die Mängel an der Bodengruppe im Heckbereich sowie an der Kofferraumklappe feststellen können. Indem sie, ihrem Vortrag folgend, von einer Untersuchung absah, handelte sie grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB.

(1) Als grobe Fahrlässigkeit gilt eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (MünchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl. [2008], § 442 Rn. 8). Ausgangspunkt bei der Bestimmung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs ist der Grundsatz, dass ein Käufer ohne besondere Anhaltspunkte, wonach die Kaufsache mangelhaft sein könnte, nicht zu einer Untersuchung oder zu der Beiziehung eines Sachverständigen verpflichtet ist. Daher liegt grobe Fahrlässigkeit erst dann vor, wenn nach bestimmten, dem Käufer bekannten Indizien und Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe liegt, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Der Käufer muss also dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht gelassen haben. Hierbei wird die Einschätzung der Prüfungspflichten eines Händlers, der ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung nimmt, auch durch die Situation eines späteren Abkäufers des Wagens beeinflusst, der sich ebenfalls auf eine Prüfung durch den Verkäufer verlassen können soll (MünchKomm-BGB/Westermann, a. a. O., § 442 Rn. 9).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Klägerin hat, obwohl ihr bekannt war, dass der Pkw einen Unfall erlitten hatte, keine Fragen gestellt und keine Überprüfungen angestellt, um die Unfallfolgen und die zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen weiter aufzuklären. Auch den vorstehend zitierten Einzelheiten, die anhand des Formulars zur Gebrauchtwagenbewertung abzufragen waren, ist die Klägerin nicht nachgegangen. Insbesondere hat sie sich nicht erkundigt, wie schwer der Unfall war und welche Fahrzeugteile von ihm betroffen waren. Ebenso hat sie, obwohl sie diesem Umstand nicht unerhebliche Bedeutung beizumessen scheint und dem Beklagten in diesem Zusammenhang arglistiges Verhalten vorwirft, nicht nachgefragt, welche Werkstatt die Reparaturarbeiten ausgeführt und welche Maßnahmen diese zur Schadensbehebung getroffen hat. Alle diese Angaben hätte sie jedoch ihrerseits benötigt, um im Falle eines Weiterverkaufs den Abkäufer ordnungsgemäß über die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs aufklären zu können.

Angesichts der Unfalleigenschaft hätte die Klägerin den Pkw ferner einer technischen Überprüfung zuführen müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie anlässlich ihrer Nachfragen festgestellt hätte, dass der Beklagte keine zufriedenstellenden Auskünfte erteilen konnte. Denn nur auf diese Weise wäre die Klägerin in der Lage gewesen, den tatsächlichen Zustand des Wagens verlässlich einzuschätzen. Sollte ihre Werkstatt am 26.04.2006 nicht mehr besetzt gewesen sein, hätte sie die Untersuchung und den Vertragsschluss auf einen der Folgetage verschieben können und müssen.

Bei einer solchen Untersuchung wären ihr die vom TÜV und dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Mängel nicht verborgen geblieben. So geht aus dem Gutachten des Sachverständigen hervor, dass alle verbliebenen Unfallschäden ohne Demontagearbeiten erkennbar waren. Die Verformungen an der Kofferraumklappe waren ausweislich der Fotografien sogar von außen ersichtlich, ohne dass es einer Untersuchung auf der Hebebühne bedurfte. Lediglich die Innenverkleidung des Kofferraums musste entfernt werden. Hierzu hätte die Klägerin aufgrund ihrer Kenntnis, dass der Pkw einen Unfall „hinten rechts“ erlitten hatte, gleichfalls Anlass gehabt.

(2) Die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Gewährleistungsausschluss i. S. des § 442 I 2 Halbsatz 2 BGB sind nicht erfüllt. Denn der Beklagte hat keine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen. Auch hat er die Mängel nicht arglistig verschwiegen.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen arglistigen Handelns des Beklagten ist die Klägerin. Die Klägerin hat zu den Voraussetzungen der Arglist nicht hinreichend substanziiert vorgetragen. Hierauf hat das Gericht im Verhandlungstermin am 09.06.2010 hingewiesen.

Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer einer Sache einen Mangel kennt oder zumindest für möglich hält oder mit ihm rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn übersieht und den Vertrag in Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte. Hierbei kann es genügen, dass der Verkäufer ihm vorteilhaft erscheinende oder vom Käufer erwartete Erklärungen abgibt, für die er keine tatsächlichen Anhaltspunkte hat, sogenannte Erklärungen „ins Blaue hinein“ (MünchKommentar-BGB/Westermann, a. a. O., § 438 Rn. 29).

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe „ins Blaue hinein“ eine fachgerechte Reparatur des Wagens behauptet, obwohl ihm bekannt war, dass die Reparatur in einer sogenannten freien Werkstatt durchgeführt worden sei. Daher habe er damit rechnen müssen, dass sie nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden sei. Dies überzeugt nicht. Denn es ist anerkannt und gerichtsbekannt, dass auch sogenannte freie Werkstätten gute und fachgerechte Arbeit leisten. Es sind nicht allein markengebundene Fachwerkstätten, die in der Lage sind, Unfallschäden vollständig und fachgerecht zu beheben.

Auf eine Arglist des Beklagten kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass er zunächst vorgetragen hat, er selbst habe die Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben, nachfolgen seinen Vortrag aber dahin geändert hat, er habe den Wagen im reparierten Zustand von der Reparaturwerkstatt als Voreigentümerin erworben. Auch wenn schwer nachvollziehbar erscheint, weshalb der Vortrag zu diesem Punkt korrekturbedürftig gewesen sein sollte, ist allein aus dieser Unstimmigkeit nicht darauf zu schließen, dass der Beklagte über Informationen zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen verfügte, die er im vorliegenden Verfahren verbergen wollte. Hierzu hätte die Klägerin weiter vortragen müssen. Entsprechender Vortrag wäre ihr auch möglich gewesen. Denn ausweislich des Gebrauchtwagenprotokolls verfügt sie über den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief. Auf diese Weise wäre es ihr möglich gewesen, den Vorbesitzer zu ermitteln und weitere Erkundigungen einzuholen.

Schließlich kann dem Beklagten auch kein arglistiges Handeln hinsichtlich der Schäden angelastet werden, die – wie die Verformungen an der Kofferraumklappe – ohne Untersuchungsaufwand von außen erkennbar waren. Insoweit ist zunächst fraglich, ob sich derartige Schäden einem durchschnittlichen Fahrzeugbesitzer ohne Fachkenntnis auch dann aufdrängen mussten, wenn er mit ihnen nicht zu rechnen brauchte, da er, wie es mittlerweile durch den Parteivortrag und durch die gerichtliche Beweisaufnahme der Fall ist, insoweit nicht sensibilisiert war. Unabhängig hiervon handelt es sich jedoch ausschließlich um Schäden, die für die Klägerin als Unternehmerin mit entsprechender Fachkenntnis erst recht erkennbar waren. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte – als Voraussetzung arglistigen Handelns – damit rechnete, dass die Klägerin diese Mängel ohne einen Hinweis übersehen würde. Dies gilt auch dann, wenn der Zeuge M nicht über die Fähigkeiten eines Kfz-Mechanikers verfügte. Denn die Kenntnisse des täglich mit dem Verkauf von Neu- und dem Ankauf von Altfahrzeugen befassten Zeugen M dürften denjenigen des Beklagten zumindest nicht nachstehen. Immerhin war er in der Lage, einen Bedarf an Chrom- und Lackierungsarbeiten an dem Fahrzeug des Beklagten zu erkennen und ihn mit einem Betrag von 600 € zu bemessen.

4. Gemäß § 442 I 2 BGB steht der Klägerin auch kein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB zu auf Erstattung der zur Schadensbehebung erforderlichen Reparaturkosten im Wege des Schadensersatzes.

5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des mittels Gutschrift geleisteten Ankaufspreises aus § 812 I 2 Fall 1 BGB. Denn die Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist nicht durch Anfechtung entfallen. Eine Anfechtung hat die Klägerin nicht wirksam erklärt.

a) Ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 II BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache steht der Klägerin nicht zu. Denn es ist durch den Vorrang der Mängelgewährleistungsrechte i. S. der §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl. [2009], § 119 Rn. 28).

b) Auch die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts i. S. des § 123 I BGB wegen arglistiger Täuschung sind nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat ein angebliches arglistiges Handeln des Beklagten nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Daneben hat die Klägerin die Anfechtung auch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 I BGB erklärt. Gemäß § 124 II 1 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Dies wäre, ausgehend vom Vortrag der Klägerin, in dem Moment der Fall gewesen, in dem sie von dem Gutachten des TÜV vom 17.07.2006 Kenntnis erhielt. Innerhalb des Folgejahres hat die Klägerin nicht zum Ausdruck gebracht, von der Inzahlungnahmevereinbarung Abstand nehmen zu wollen. Dies folgt auch nicht aus ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 31.07.2006. Vielmehr legt die Klägerin in ihm lediglich dar, aus welchen Gründen sie sich an den vereinbarten Preis von 14.300 € nicht länger binden will. An der Inzahlungnahme als solcher will sie grundsätzlich weiter festhalten. Die Vermarktung des Gebrauchtwagens durch den Beklagten selbst schlägt sie als mögliche Vergleichslösung alternativ zu einer Preissenkung auf 7.000 € vor …

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