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Kategorie: Gebrauchtwagen

Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

Eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Die Unzumutbarkeit folgt unter anderem daraus, dass der Käufer wenig Anlass hat, der Entwicklerin des Softwareupdates, der Volkswagen AG, zu vertrauen, nachdem diese sowohl die Behörden als auch die Käufer ihrer Fahrzeuge über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat. Dieser Vertrauensverlust erfasst auch das Verhältnis des Käufers zum Verkäufer des Fahrzeugs, weil dieser für eine Nachbesserung auf das von der Volkswagen AG entwickelte Softwareupdate angewiesen ist.

LG Köln, Urteil vom 21.12.2017 – 2 O 137/17

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Stoffverdeck eines Cabriolets als Verschleißteil – Audi A4

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss zwar im Regelfall normalen (natürlichen) Verschleiß, aber weder einen übermäßigen Verschleiß oder eine übergroße Verschleißanfälligkeit noch eine vorzeitige Materialermüdung hinnehmen.
  2. Das Stoffverdeck eines Cabriolets ist ein Verschleißteil, dessen Lebensdauer von zehn bis fünfzehn Jahren nicht zwingend der Lebensdauer des Fahrzeugs entspricht. Löst sich bei einem elf Jahre alten Fahrzeug (hier: einem Audi A4 Cabriolet) die Heckscheibe vom Stoffverdeck, kann deshalb dahinstehen, ob dies auf einem Herstellungsfehler in Gestalt einer fehlerhaften Verklebung von Heckscheibe und Verdeck beruht. Denn dieser Fehler hätte nicht zu einer vorzeitigen Ablösung der Heckscheibe geführt, sondern sich erst nachteilig ausgewirkt, als das Stoffverdeck ohnehin ausgetauscht werden musste.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 – I-5 U 55/17
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2017 – 9 O 8/14)

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Unwirksamkeit einer nach der Mitteilung eines Mangels vereinbarten Reparaturkosten-Selbstbeteiligung

Zwar ist eine Vereinbarung, die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausschließt oder einschränkt, bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) nur dann gemäß § 475 I BGB a.F. (§ 476 I BGB n.F.) unwirksam, wenn sie vor der Mitteilung eines Mangels durch den Verbraucher an den Unternehmer getroffen wird. Indes darf sich der Verkäufer auf eine nach der Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung, die die Mängelrechte des Käufers ausschließt oder einschränkt, nur dann berufen, wenn sich der Käufer bei Abschluss der Vereinbarung darüber im Klaren war, dass zu seinem Nachteil von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften abgewichen wird. Daran fehlt es, wenn der Käufer sich nur deshalb bereit erklärt hat, einen Teil der (zu erwartenden) Reparaturkosten zu tragen, weil er glaubte, hierzu aufgrund einer kaufvertraglichen Regelung verpflichtet zu sein.

LG Heidelberg, Urteil vom 20.12.2017 – 1 S 28/17

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Anforderungen an die Frist zur Nachbesserung im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist allein deshalb mangelhaft i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, weil in dem Fahrzeug eine seinen Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt. Denn der vernünftige Durchschnittskäufer eines Pkw kann grundsätzlich i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug entweder zu Recht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen oder jedenfalls zulassungsfähig ist. Er darf deshalb regelmäßig nicht nur davon ausgehen, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, sondern auch annehmen, dass der Fahrzeughersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat. Damit, dass ein (bestimmter) Fahrzeughersteller bei der Erlangung von Erlaubnissen und Genehmigungen getäuscht hat, kann und muss der Käufer allenfalls rechnen, nachdem konkrete Manipulationen öffentlich bekannt geworden sind.
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist dann nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers ungewiss ist, ob sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates überhaupt beseitigen lässt und welchen sachlichen und zeitlichen Aufwand eine Nachbesserung gegebenenfalls erfordern wird.
  3. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, geringfügig und deshalb ein Rücktritt des Käufers nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, ist zu berücksichtigen, dass der Käufer, würde man ihm ein Rücktrittsrecht versagen, für einen unabsehbar langen Zeitraum das keineswegs fernliegende Risiko einer Insolvenz der Fahrzeugherstellerin und des Verkäufers trüge. Für den Käufer bestünde das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass er wegen der Insolvenz der Herstellerin und wegen des Unvermögens des Verkäufers, eine Nachbesserung selbstständig vorzunehmen, oder wegen einer Insolvenz sowohl der Fahrzeugherstellerin als auch des Verkäufers ein Fahrzeug behalten muss, dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen infrage steht.
  4. Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von zwei Wochen, jedenfalls aber eine Nachbesserungsfrist von vier Wochen, ist angemessen i. S. des § 323 I BGB. Denn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs darf der Bemessung der Frist in erster Linie sein Interesse an einer umgehenden Mangelbeseitigung zugrunde legen, zumal er bis zur Mangelbeseitigung das Insolvenzrisiko der Fahrzeugherstellerin und des Verkäufers trägt und sich ein mangelhaftes Fahrzeug allenfalls schwer veräußern lässt. Dagegen muss die Frist nicht so lang sein, dass die Fahrzeugherstellerin ein noch nicht vorhandenes Softwareupdate entwickeln, testen, vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigen lassen und ihren Vertragshändlern zur Verfügung stellen kann. Vielmehr genügt es, dass der Verkäufer innerhalb der Frist Rücksprache mit der Fahrzeugherstellerin nehmen und von ihr ein bereits vorhandenes und genehmigtes Softwareupdate anfordern kann.

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 07.07.2017 – 8 O 12/16)

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Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Wohnmobil wegen falsch angegebener Erstzulassung

  1. Heißt es in der Beschreibung eines auf der Internetplattform eBay zum Kauf angebotenen gebrauchten Wohnmobils, das Fahrzeug sei 2002 erstzugelassen worden („EZ: 2002“), so führt diese Angabe zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) mit entsprechendem Inhalt.
  2. Ein gebrauchtes Wohnmobil, dessen Erstzulassung entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) nicht 2002, sondern schon im April 2001 erfolgt ist, leidet an einem erheblichen Mangel, der den Käufer ungeachtet eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Celle, Urteil vom 14.12.2017 – 6 U 73/17

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Fehlen der Herstellergarantie als Sachmangel eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens können eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts treffen, dass für das Fahrzeug eine „Werksgarantie“ (= Herstellergarantie) bestehe.
  2. Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags i. S. von § 434 I I BGB vereinbart, dass für das Fahrzeug eine Herstellergarantie bestehe, dann liegt ein Mangel vor, wenn der Fahrzeughersteller mangels Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorgaben keine Garantieleistungen erbringen muss. Dass der Hersteller möglicherweise Garantieleistungen aus Kulanz erbringen würde, ist unbeachtlich.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.12.2017 – 1 U 186/16
(vorangehend: LG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2016 – 1 O 114/16)

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem (unterschlagenen) Wohnmobil

  1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) begründet der Besitz des Veräußerers allein nicht den für einen gutgläubigen Eigentumserwerb (§§ 929 Satz 1, 932 BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindestanforderungen des gutgläubigen Erwerbs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen. Ist der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II, kann der Erwerber dennoch bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen müssen und er sie unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht allerdings nicht.
  2. Dass der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens Barzahlung des Kaufpreises verlangt, ist kein besonderer Umstand, der den Erwerber misstrauisch machen muss.
  3. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht schon deshalb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört, weil der Veräußerer nur einen Fahrzeugschlüssel vorlegen kann und zusagt, den zweiten Schlüssel kurzfristig nachzureichen. Dies steht einem gutgläubigen Eigentumserwerb vielmehr nur entgegen, wenn der Erwerber daran zweifeln muss, dass der Veräußerer überhaupt über den zweiten Schlüssel verfügt.
  4. Derjenige, der gutgläubig Eigentümer eines Gebrauchtwagens geworden ist, hat gegen den bisherigen Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 985 BGB i. V. mit § 952 II BGB analog).
  5. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass dem Erwerber eines Gebrauchtwagens zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört, trifft den Alteigentümer.

OLG Köln, Urteil vom 29.11.2017 – 16 U 86/17

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens wegen möglicher Folgemängel

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, bei dem eine Software nur dann eine Verringerung der Stickoxid(NOX)-Emissionen bewirkt, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn ein durchschnittlicher Fahrzeugkäufer darf erwarten, dass den Schadstoffausstoß verringernde Prozesse nicht nur während eines Emissionstests, sondern auch beim Betrieb des Fahrzeugs im regulären Straßenverkehr aktiv sind.
  2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn er die begründete Befürchtung haben darf, dass das Update nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde.
  3. Eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch deshalb i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein, weil er das Vertrauen in die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG verloren hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Volkswagen AG die Käufer ihrer Fahrzeuge getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat und dass eine Nachbesserung faktisch von ihr vorgenommen werden würde, da sie das dafür erforderliche Softwareupdate entwickelt hat.
  4. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, geringfügig ist und deshalb einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag § 323 V 2 BGB entgegensteht, könnte selbst dann nicht auf den mit der Entwicklung und der Installation des Softwareupdates verbundenen Kostenaufwand abgestellt werden, wenn die Installation dieses Updates zu einer vollständigen und nachhaltigen Mangelbeseitigung führen würde. Denn weil das Update ausschließlich von der Volkswagen AG selbst angeboten wird, lässt sich ein Marktpreis dafür nicht ermitteln. Eine Anknüpfung an die von der Volkswagen AG angegebenen Kosten verbietet sich, weil andernfalls die Volkswagen AG durch entsprechende Angaben bestimmen könnte, ob von ihr verursachte Mängel erheblich oder unerheblich sind.
  5. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens kann die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG grundsätzlich gestützt auf § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Denn indem die Volkswagen AG Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, in denen eine den Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt, hat sie den Käufern dieser – nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden – Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt.
  6. Davon, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat, kann auszugehen sein, wenn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs substanziiert behauptet, dass der Vorstand der Volkswagen AG Kenntnis von der Entwicklung und vom Einsatz der den VW-Abgasskandal kennzeichnenden Software gehabt habe, und die Volkswagen AG nicht darlegt, wie es ohne Kenntnis ihres Vorstands zur Entwicklung und Verwendung dieser Software gekommen ist.

LG Siegen, Urteil vom 14.11.2017 – 1 O 118/17

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens kann nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Zwar ist ein Fahrzeug, in dem – wie in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen – eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt, mangelhaft. Einem Rücktritt des Käufers steht jedoch § 323 V 2 BGB entgegen, weil sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen lässt und der Kosten- und Zeitaufwand dafür gering ist.
  2. Eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs zumutbar, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt das Update freigegeben und bestätigt hat, dass nach der Installation keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorhanden sind und sich das Update nicht nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen, die Motorleistung oder die Geräuschemissionen des Fahrzeugs auswirkt.
  3. Dass die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG den Käufer möglicherweise arglistig getäuscht oder betrogen hat, berechtigt den Käufer nicht dazu, „sofort“ vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Denn der Verkäufer muss sich ein arglistiges oder betrügerisches Verhalten der Volkswagen AG nicht zurechnen lassen, zumal zu den gesicherten Erkenntnissen des Kaufrechts gehört, dass der Hersteller einer Kaufsache nicht Gehilfe (§ 278 BGB) des Verkäufers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten ist.

LG Dortmund, Urteil vom 11.10.2017 – 3 O 101/17

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Kein „sofortiger“ Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen SIS-Eintragung (R)

  1. Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) ist zwar ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666). Ein wirksamer Rücktritt setzt indes voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung dieses Mangels gesetzt hat oder eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war.
  2. Die Eintragung eines Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass das Fahrzeug i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen und nicht etwa unterschlagen oder betrügerisch erlangt worden ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2017 – 4 U 80/17
(vorangehend: LG Offenburg, Urteil vom 05.04.2017 – 6 O 102/16)

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