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Kategorie: Gebrauchtwagen

Zum Begriff „Dienstwagen“ in einem Kfz-Kaufvertrag – Mietwagen

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann generell und erst recht dann, wenn das Fahrzeug als „Dienstwagen“ bezeichnet wird, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit nicht als Mietwagen im üblichen Sinne, also von einem „typischen“ Autovermietungsunternehmen genutzt worden ist.
  2. Ein Selbstfahrermietfahrzeug, das nicht wechselnden Nutzern zur Verfügung gestellt, sondern vom Geschäftsführer einer GmbH (Mieterin) als Dienstwagen genutzt und im Übrigen allenfalls Familienangehörigen des Geschäftsführers überlassen wird, ist kein Mietwagen im üblichen Sinne. Dies gilt erst recht, wenn mit dem Fahrzeug nur rund 400 km im Monat zurückgelegt werden.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.01.2018 – 6 O 2913/17

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem unterschlagenen Wohnmobil

  1. Dass dem Erwerber eines unterschlagenen Wohnmobils eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wird, steht einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen, wenn keine handgreiflichen Anhaltspunkte für eine Fälschung gegeben sind, die Zweifel am Eigentum des Veräußerers wecken müssen. Solche Anhaltspunkte sind nicht schon deshalb vorhanden, weil die vorgelegte Fälschung zwei Rechtschreibfehler („weis“, „Diesl“) und eine Radierung aufweist. Denn Schreibfehler, Auslassungen etc. sind auch in amtlichen Dokumenten nicht unüblich und können selbst in weitgehend automatisierten Verfahren zur Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen o. Ä. auftreten.
  2. Dass der Veräußerer eines unterschlagenen Wohnmobils dem Erwerber nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel aushändigen kann, steht einem gutgläubigen Erwerb jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Verkäufer angibt, er sei im Besitz der fehlenden Schlüssel und werde sie dem Erwerber nachliefern.
  3. Ein privater Verkäufer eines Gebrauchtwagens wird sich bei der Festlegung des Kaufpreises oft weniger exakt am aktuellen Verkehrswert des Fahrzeugs orientieren als ein gewerblicher Verkäufer. Dass der geforderte Kaufpreis unter dem Marktwert des Fahrzeugs liegt, muss deshalb den Käufer eines Gebrauchtwagens selbst dann nicht ohne Weiteres misstrauisch machen, wenn er den Marktwert des Fahrzeugs kennt.

LG Kleve, Urteil vom 12.01.2018 – 3 O 257/17

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Wahrheitswidrige Anpreisung eines Fahrzeugs als scheckheftgepflegt – Arglistanfechtung

Wird ein Gebrauchtwagen als scheckheftgepflegt angepriesen, obwohl das Fahrzeug tatsächlich nicht scheckheftgepflegt ist, so ist regelmäßig die objektive Seite einer arglistigen Täuschung gegeben.

AG München, Urteil vom 10.01.2018 – 142 C 10499/17

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung durch die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“

Zwar genügt alleine die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ nicht, um eine negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts anzunehmen, dass das Fahrzeug reparaturbedürftig sei. Vom Vorliegen einer entsprechenden (negativen) Beschaffenheitsvereinbarung kann aber mit Rücksicht auf das Alter (hier: 15 Jahre) und die Laufleistung (hier: ca. 125.000 km) sowie dann auszugehen sein, wenn der Verkäufer – hier: durch den Hinweis auf die mit einer Hauptuntersuchung verbundenen Kosten – zu erkennen gibt, dass er das Fahrzeug für reparaturbedürftig hält.

AG Nordhorn, Urteil vom 09.01.2018 – 3 C 622/17
(nachfolgend: LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2018 – 2 S 57/18)

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

Eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Die Unzumutbarkeit folgt unter anderem daraus, dass der Käufer wenig Anlass hat, der Entwicklerin des Softwareupdates, der Volkswagen AG, zu vertrauen, nachdem diese sowohl die Behörden als auch die Käufer ihrer Fahrzeuge über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat. Dieser Vertrauensverlust erfasst auch das Verhältnis des Käufers zum Verkäufer des Fahrzeugs, weil dieser für eine Nachbesserung auf das von der Volkswagen AG entwickelte Softwareupdate angewiesen ist.

LG Köln, Urteil vom 21.12.2017 – 2 O 137/17

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Stoffverdeck eines Cabriolets als Verschleißteil – Audi A4

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss zwar im Regelfall normalen (natürlichen) Verschleiß, aber weder einen übermäßigen Verschleiß oder eine übergroße Verschleißanfälligkeit noch eine vorzeitige Materialermüdung hinnehmen.
  2. Das Stoffverdeck eines Cabriolets ist ein Verschleißteil, dessen Lebensdauer von zehn bis fünfzehn Jahren nicht zwingend der Lebensdauer des Fahrzeugs entspricht. Löst sich bei einem elf Jahre alten Fahrzeug (hier: einem Audi A4 Cabriolet) die Heckscheibe vom Stoffverdeck, kann deshalb dahinstehen, ob dies auf einem Herstellungsfehler in Gestalt einer fehlerhaften Verklebung von Heckscheibe und Verdeck beruht. Denn dieser Fehler hätte nicht zu einer vorzeitigen Ablösung der Heckscheibe geführt, sondern sich erst nachteilig ausgewirkt, als das Stoffverdeck ohnehin ausgetauscht werden musste.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 – I-5 U 55/17
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2017 – 9 O 8/14)

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Unwirksamkeit einer nach der Mitteilung eines Mangels vereinbarten Reparaturkosten-Selbstbeteiligung

Zwar ist eine Vereinbarung, die die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausschließt oder einschränkt, bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) nur dann gemäß § 475 I BGB a.F. (§ 476 I BGB n.F.) unwirksam, wenn sie vor der Mitteilung eines Mangels durch den Verbraucher an den Unternehmer getroffen wird. Indes darf sich der Verkäufer auf eine nach der Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung, die die Mängelrechte des Käufers ausschließt oder einschränkt, nur dann berufen, wenn sich der Käufer bei Abschluss der Vereinbarung darüber im Klaren war, dass zu seinem Nachteil von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften abgewichen wird. Daran fehlt es, wenn der Käufer sich nur deshalb bereit erklärt hat, einen Teil der (zu erwartenden) Reparaturkosten zu tragen, weil er glaubte, hierzu aufgrund einer kaufvertraglichen Regelung verpflichtet zu sein.

LG Heidelberg, Urteil vom 20.12.2017 – 1 S 28/17

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Anforderungen an die Frist zur Nachbesserung im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist allein deshalb mangelhaft i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, weil in dem Fahrzeug eine seinen Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt. Denn der vernünftige Durchschnittskäufer eines Pkw kann grundsätzlich i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug entweder zu Recht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen oder jedenfalls zulassungsfähig ist. Er darf deshalb regelmäßig nicht nur davon ausgehen, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, sondern auch annehmen, dass der Fahrzeughersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat. Damit, dass ein (bestimmter) Fahrzeughersteller bei der Erlangung von Erlaubnissen und Genehmigungen getäuscht hat, kann und muss der Käufer allenfalls rechnen, nachdem konkrete Manipulationen öffentlich bekannt geworden sind.
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist dann nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers ungewiss ist, ob sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates überhaupt beseitigen lässt und welchen sachlichen und zeitlichen Aufwand eine Nachbesserung gegebenenfalls erfordern wird.
  3. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, geringfügig und deshalb ein Rücktritt des Käufers nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, ist zu berücksichtigen, dass der Käufer, würde man ihm ein Rücktrittsrecht versagen, für einen unabsehbar langen Zeitraum das keineswegs fernliegende Risiko einer Insolvenz der Fahrzeugherstellerin und des Verkäufers trüge. Für den Käufer bestünde das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass er wegen der Insolvenz der Herstellerin und wegen des Unvermögens des Verkäufers, eine Nachbesserung selbstständig vorzunehmen, oder wegen einer Insolvenz sowohl der Fahrzeugherstellerin als auch des Verkäufers ein Fahrzeug behalten muss, dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen infrage steht.
  4. Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von zwei Wochen, jedenfalls aber eine Nachbesserungsfrist von vier Wochen, ist angemessen i. S. des § 323 I BGB. Denn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs darf der Bemessung der Frist in erster Linie sein Interesse an einer umgehenden Mangelbeseitigung zugrunde legen, zumal er bis zur Mangelbeseitigung das Insolvenzrisiko der Fahrzeugherstellerin und des Verkäufers trägt und sich ein mangelhaftes Fahrzeug allenfalls schwer veräußern lässt. Dagegen muss die Frist nicht so lang sein, dass die Fahrzeugherstellerin ein noch nicht vorhandenes Softwareupdate entwickeln, testen, vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigen lassen und ihren Vertragshändlern zur Verfügung stellen kann. Vielmehr genügt es, dass der Verkäufer innerhalb der Frist Rücksprache mit der Fahrzeugherstellerin nehmen und von ihr ein bereits vorhandenes und genehmigtes Softwareupdate anfordern kann.

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 07.07.2017 – 8 O 12/16)

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Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Wohnmobil wegen falsch angegebener Erstzulassung

  1. Heißt es in der Beschreibung eines auf der Internetplattform eBay zum Kauf angebotenen gebrauchten Wohnmobils, das Fahrzeug sei 2002 erstzugelassen worden („EZ: 2002“), so führt diese Angabe zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) mit entsprechendem Inhalt.
  2. Ein gebrauchtes Wohnmobil, dessen Erstzulassung entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) nicht 2002, sondern schon im April 2001 erfolgt ist, leidet an einem erheblichen Mangel, der den Käufer ungeachtet eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Celle, Urteil vom 14.12.2017 – 6 U 73/17

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Fehlen der Herstellergarantie als Sachmangel eines Gebrauchtwagens (R)

  1. Der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens können eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts treffen, dass für das Fahrzeug eine „Werksgarantie“ (= Herstellergarantie) bestehe.
  2. Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags i. S. von § 434 I I BGB vereinbart, dass für das Fahrzeug eine Herstellergarantie bestehe, dann liegt ein Mangel vor, wenn der Fahrzeughersteller mangels Wartung des Fahrzeugs nach Herstellervorgaben keine Garantieleistungen erbringen muss. Dass der Hersteller möglicherweise Garantieleistungen aus Kulanz erbringen würde, ist unbeachtlich.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.12.2017 – 1 U 186/16
(vorangehend: LG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2016 – 1 O 114/16)

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