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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Dieselpartikelfilter: „Verstopfteil“ ist Verschleißteil – Beweislast (R)

  1. Ein Dieselpartikelfilter („Verstopfteil“) ist als Verschleißteil anzusehen, obwohl er – anders als etwa ein Reifen – nicht verschleißt. Denn ein Dieselpartikelfilter setzt sich mit der Zeit zu und muss deshalb in bestimmten Intervallen ausgetauscht werden, und zwar spätestens dann, wenn eine Regeneration nicht mehr möglich ist.
  2. Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) geregelte Vermutungswirkung kommt dem Käufer eines Gebrauchtwagens nur und erst dann zugute, wenn er nachweist oder unstreitig ist, dass es sich bei einer Störung (hier: des Dieselpartikelfilters), die sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat, um einen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB handelt. Es obliegt nicht dem Verkäufer zu beweisen, dass die Störung kein Sachmangel ist.

OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 U 73/18
(vorangehend: LG Kiel, Urteil vom 25.05.2018 – 3 O 52/15; nachfolgend: OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2018 – 11 U 73/18)

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Keine arglistige Täuschung durch Übergabe der Kfz-Betriebsanleitung – Ölverbrauch

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler darf in aller Regel darauf vertrauen, dass Ausstattungsmerkmale, die in der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs genannt werden, auch tatsächlich vorhanden sind. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn das Fehlen des Ausstattungsmerkmals entweder für einen Fachmann ohne Weiteres – auch ohne besondere Prüfung – ersichtlich oder in der Branche allgemein bekannt ist. Ein Gebrauchtwagenhändler ist aber jedenfalls nicht gehalten zu überprüfen, ob im Display des Fahrzeugs sämtliche Symbole so, wie sie in der Betriebsanleitung dargestellt sind, auch wirklich erscheinen.
  2. Indem ein Gebrauchtwagenhändler dem Käufer die Betriebsanleitung des gekauften Fahrzeugs übergibt, erklärt er regelmäßig nicht – schon gar nicht im Sinne einer arglistigen Täuschung „ins Blaue hinein“ –, dass sämtliche in der Betriebsanleitung genannten Ausstattungsmerkmale tatsächlich vorhanden seien.

AG Schöneberg, Urteil vom 13.09.2018 – 105 C 46/18
(nachfolgend: LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 35 S 20/18)

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Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der an einem Gebrauchtwagen angebrachten Umweltplakette

  1. Der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens treffen regelmäßig, ohne diesen Gesichtspunkt ausdrücklich zu thematisieren, eine – konkludente – Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug die Umweltplakette, die im Zeitpunkt des Verkaufs daran angebracht ist, auch führen darf (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2011 – I-22 U 103/11, juris Rn. 19).
  2. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine – hier: konkludent – vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB). Deshalb kann sich der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, an dem im Zeitpunkt des Verkaufs eine „falsche“ Umweltplakette angebracht ist, auch dann nicht mit Erfolg auf einen pauschalen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er sich bezüglich der Umweltplakette nicht i. S. von § 444 Fall 1 BGB arglistig verhalten hat.

AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 09.08.2018 – 5 C 13/17
(nachfolgend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18)

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(Kein) gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils nach niederländischem Recht

  1. Zu den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten nach niederländischem Recht.
  2. Nach niederländischem Recht ist für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug mindestens erforderlich, dass sich der Käufer die Fahrzeugpapiere vorlegen lässt und diese auf Unregelmäßigkeiten prüft.
  3. Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) gilt auch im Sachenrecht, aber nur für sachenrechtliche Sonderverbindungen und nicht, soweit es um die „Zuordnungsfunktion” des Sachenrechts geht. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann daher einem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch regelmäßig nicht entgegengehalten werden, denn die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers.

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2018 – 5 U 99/16

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Inhalt und Umfang einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 II BGB) beim Gebrauchtwagenkauf

Gewährt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer eine Haltbarkeitsgarantie i. S. von § 443 II BGB, ohne klarzustellen, welche Rechte dem Käufer im Garantiefall zustehen sollen, kann der Käufer im Garantiefall – entsprechend § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB – zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer ist hingegen nicht verpflichtet, dem Käufer unmittelbar die Kosten zu erstatten, die der Käufer für die Reparatur des Fahrzeugs an einen Dritten gezahlt hat. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nur, wenn die Parteien des Garantievertrags Entsprechendes vereinbart haben.

LG Bonn, Urteil vom 08.06.2018 – 1 O 288/17

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(Kein) Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verletzung kaufvertraglicher Pflichten

  1. Ein als Neuwagen „mit Kurzzulassung“ verkaufter Pkw ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn zwischen der Erstzulassung des Fahrzeugs auf einen Händler und der Übergabe an den Käufer mehr als 30 Tage liegen.
  2. Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung kommt zwar auch dann in Betracht, wenn der Verkäufer eines Neu- oder Gebrauchtwagens mit der – lediglich aufgrund des Kaufvertrags geschuldeten – Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Verzug gerät (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1983 – VIII ZR 131/82, BGHZ 88, 11, 14 f. = NJW 1983, 2139 f.). Der Käufer hat aber mangels einer „fühlbaren“ vermögenserheblichen Entbehrung dann keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, wenn es ihm möglich und zumutbar ist, ein anderes Fahrzeug – insbesondere sein Altfahrzeug – mit einem zumindest ähnlichen Nutzungswert zu nutzen.
  3. Der Käufer eines Neuwagens mit Tages- oder Kurzzulassung, dem das Fahrzeug verspätet übergeben und übereignet wird, hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erleidet, dass ihm nur eine über Gebühr verkürzte Herstellergarantie zur Verfügung steht.

LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 – 14e O 252/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 6/19)

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Nachträglicher Gewährleistungsausschluss bei einem Verbrauchsgüterkauf

Einem gewerblichen Kfz-Händler ist es nach § 475 I 1 BGB a.F. (= § 476 I 1 BGB n.F.) auch bei einem Verbrauchsgüterkauf gestattet, mit dem Käufer im Anschluss an eine Nachbesserung zu vereinbaren, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen der dem Verkäufer bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilten – und vermeintlich beseitigten – Mängel ausgeschlossen sind. Aus einen solchen nachträglichen Gewährleistungsausschluss darf sich der Verkäufer gemäß § 444 Fall 1 BGB aber nicht berufen, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung weiß oder wissen muss, dass die Mängel tatsächlich nicht beseitigt wurden.

LG Berlin, Urteil vom 01.06.2018 – 96a O 3/17

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Dieselpartikelfilter: Kein Sachmangel bei normaler nutzungs- und alterungsbedingter Verstopfung

Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen (hier: eines Dieselpartikelfilters) sind bei einem Gebrauchtwagen in der Regel kein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Auswirkungen „kapital“ sind, also dem Fahrzeug etwa seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entziehen. Daran fehlt es, wenn der Käufer mit einem für rund 6.000 € erworbenen Gebrauchtwagen noch rund 13.500 km zurücklegen kann.

LG Kiel, Urteil vom 25.05.2018 – 3 O 52/15
(nachfolgend: OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 U 73/18)

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(Keine) arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Unfallschadens

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer einen (Unfall-)Schaden, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Das gilt nur dann nicht, wenn der (Unfall-)Schaden so geringfügig ist, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für derartige „Bagatellschäden“, über die nicht aufgeklärt werden muss, ist bei Personenkraftwagen eng zu ziehen. „Bagatellschäden“ sind nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten.
  2. Ein Verkäufer verschweigt einen Mangel nur dann arglistig, wenn er den Mangel mindestens für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
  3. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14).
  4. War ein Gebrauchtwagenhändler aufgrund besonderer Umstände zu einer Überprüfung des Fahrzeugs gehalten, die über eine „Sichtprüfung“ hinausging, und hat er diese Überprüfung unterlassen, kann es den Vorwurf einer arglistigen Täuschung rechtfertigen, wenn der Händler dem Käufer nicht offenbart, dass die gebotene Überprüfung des Fahrzeugs unterblieben ist.
  5. Sieht ein Gebrauchtwagenkaufvertrag vor, dass Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels ein Jahr nach Ablieferung des Fahrzeugs verjähren, so erfasst diese – gemäß  § 476 II BGB (= § 475 II BGB a.F.) selbst bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) grundsätzlich zulässige – Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist regelmäßig auch Ansprüche wegen eines Mangels i. S. von § 434 I 1 BGB. Denn eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Verkäufer für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit zwei Jahre (§ 438 I Nr. 3, II BGB) haften wolle.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.05.2018 – 6 O 6812/17

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Privatverkauf eines Pkw durch den Geschäftsführer eines Autohauses – Agenturgeschäft

Der Geschäftsführer einer ein Autohaus betreibenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf sein privates Fahrzeug – unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel – privat verkaufen und sich dabei der Infrastruktur des Autohauses bedienen. Der Käufer des Fahrzeugs muss allerdings in genügender Weise darauf hingewiesen werden, dass er das Fahrzeug nicht von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, sondern von einer Privatperson erwirbt. Dafür genügt es dann nicht, dass im schriftlichen Kaufvertrag nicht die das Autohaus betreibende Gesellschaft, sondern deren Geschäftsführer als Verkäufer benannt ist, wenn der Käufer nach den gesamten übrigen Umständen davon ausgehen darf, dass sein Vertragspartner ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler sei.

AG Recklinghausen, Urteil vom 23.05.2018 – 51 C 233/17

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