1. Der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens treffen regelmäßig, ohne diesen Gesichtspunkt ausdrücklich zu thematisieren, eine – konkludente – Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug die Umweltplakette, die im Zeitpunkt des Verkaufs daran angebracht ist, auch führen darf (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2011 – I-22 U 103/11, juris Rn. 19).
  2. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine – hier: konkludent – vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB). Deshalb kann sich der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, an dem im Zeitpunkt des Verkaufs eine „falsche“ Umweltplakette angebracht ist, auch dann nicht mit Erfolg auf einen pauschalen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er sich bezüglich der Umweltplakette nicht i. S. von § 444 Fall 1 BGB arglistig verhalten hat.

AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 09.08.2018 – 5 C 13/17
(nachfolgend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18)

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 21.07.2016 für 2.000 € einen gebrauchten Pkw BMW 525d Touring „unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, Gewährleistung oder Garantie“.

Dieses Fahrzeug hatte der Beklagte am 24.04.2016 übernommen, nachdem dem Pkw am 27.10.2015 bei einer Hauptuntersuchung eine grüne Feinstaubplakette/​Umweltplakette zugeteilt worden war. Anschließend hatte der Beklagte Reparaturen an dem Fahrzeug durchgeführt und es dann – was zu dem hier interessierenden „Privatverkauf“ führte – in einer eBay-Kleinanzeige zum Kauf angeboten. Bestandteil des Inserats war ein Foto, das eine grüne Umweltplakette zeigte.

Als der Kläger die Zulassung des BMW 525d Touring beantragte, erfuhr er, dass für das Fahrzeug – was unstreitig ist – lediglich eine gelbe Feinstaubplakette ausgegeben werden kann. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2016 auf, die Kosten für eine Umrüstung des Pkw zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2016, in dem er unter anderem auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwies, ab. Der Kläger forderte den Beklagten deshalb unter dem 17.10.2016 erneut auf, die Kosten für eine Umrüstung des BMW 525d Touring zu übernehmen, und setzte ihm für die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung – erfolglos – eine Frist bis zum 21.10.2016.

Ausweislich eines von dem Kläger eingeholten Kostenvoranschlags vom 17.11.2016 belaufen sich die Kosten für eine Umrüstung des Fahrzeugs auf 1.385,91 € netto; dass diese Kosten angemessen sind, steht außer Streit.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung des genannten Betrags nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, dass ihm der Beklagte alle weiteren mit einer Umrüstung des BMW 525d Touring verbundenen Kosten erstatten müsse. Außerdem hat der Kläger den Beklagten auf Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € in Anspruch genommen.

Er hat geltend gemacht, die Parteien hätten eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen, dass der streitgegenständliche Pkw eine grüne Umweltplakette führen dürfe. Der möglicherweise vereinbarte Gewährleistungsausschluss, auf den sich der Beklagte berufe, sei schon deshalb unwirksam. Außerdem habe der Beklagte arglistig gehandelt, was sich daraus ergebe, dass er eine Bastlerwerkstatt betreibe und Reparaturen an dem Fahrzeug vorgenommen habe.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 437 Nr. 3 Fall 1, 280 I, III, 281 BGB zu.

Das Fahrzeug weist einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB auf. Der Sachmangel liegt darin, dass das Fahrzeug nicht dazu berechtigt ist, die grüne Umweltplakette zu führen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine solche Beschaffenheit haben die Parteien zwar nicht getroffen. Unstreitig trug das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags jedoch eine grüne Plakette. Eine solche ist typischerweise bei der äußeren Besichtigung erkennbar, da sie deutlich sichtbar im Frontbereich angebracht ist. So war es auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug, wie sich aus der Abbildung in der eBay-Kleinanzeige ergibt. Die Frage, welche Zugangsberechtigung aufgrund der Plakette, insbesondere zur Einfahrt in Innenstädte, besteht, ist von allgemeiner Bedeutung. Regelmäßig ist daher auch ohne ausdrückliche Gespräche hierüber konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug berechtigt ist, die Plakette zu führen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs angebracht ist. Es liegt damit eine konkludente Erklärung des Verkäufers/​der Verkäuferin zur Beschaffenheit vor (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2011 – I-22 U 103/11, juris Rn. 19).

Dem steht nur scheinbar die vom Beklagtenvertreter zitierte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, juris – entgegen. Denn auch nach Auffassung des BGH ist die Frage, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, juris Rn. 2). Im dortigen Fall hatte der Beklagte das Wohnmobil über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren ausschließlich privat genutzt und aus einem besonderen Anlass heraus veräußert (BGH, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, juris Rn. 19). Insoweit liegt schon keine Vergleichbarkeit mit der hiesigen Fallkonstellation vor, in welcher der Beklagte das Fahrzeug selbst nie angemeldet hat, zwischenzeitlich – was unstreitig ist – selbst repariert hat und offenbar von vornherein zum Weiterverkauf erworben hatte.

Dem Schadensersatzanspruch steht ein Haftungsausschluss nicht entgegen. Die Parteien haben zwar im Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist zulässig. Danach ist die Haftung für Mängel des Fahrzeugs grundsätzlich ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Haftungsausschluss ist aber regelmäßig – und so auch hier – dahin gehend auszulegen, dass er nicht für bestimmte, von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarungen gilt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2011 – I-22 U 103/11, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 28 ff.). Der Beklagte kann sich daher hinsichtlich der fehlenden Berechtigung, die grüne Plakette zu führen, nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Offenbleiben kann mithin, ob ein Haftungsausschluss auch nach § 444 Fall 1 BGB wegen Arglist entfiele. Auf eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Beklagte eine Bastlerwerkstatt betreibt, was für eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sprechen könnte, und den entsprechenden Beweisantritt kommt es insoweit nicht an.

Ein Schadensersatzanspruch entfällt auch nicht wegen des Vorrangs der Nacherfüllung (§ 439 I BGB). Nachdem der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 26.09.2016 aufgefordert hatte, die Kosten der Nachrüstung des Fahrzeugs zu tragen, lehnte der Beklagte diese mit Anwaltsschreiben vom 06.10.2016 unter Verweis auf einen Gewährleistungsausschluss rundweg ab. Ein Verlangen, ihm das Fahrzeug für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen, äußerte der Beklagte nicht. Nach § 242 BGB kann sich der Beklagte daher auf das Unterlassen eines solchen Angebots nicht berufen.

Eine Pflichtverletzung liegt jedenfalls in der Verweigerung der Nacherfüllung, Kausalität, Schaden und Vertretenmüssen sind gegeben.

Die Klage hat auch mit dem Feststellungsantrag Erfolg, da bei Vornahme einer Nachrüstung mit weiteren Kosten, insbesondere der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Nachrüstung und eventuellen Nutzungsausfallentschädigungskosten, zu rechnen ist.

Der Kläger kann Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten aus §§ 280 I, 249 BGB verlangen. Die Mandatierung eines Rechtsanwalts stellt bei der Abwicklung eines Schadens bei komplexer Sach- und Rechtslage eine adäquat zurechenbare Schadensposition dar.

Der Zinsanspruch ist aus Verzug (§§ 286 I, 288 I BGB) begründet. …

Hinweis: Auf die Berufung des Beklagten hat die 16. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) die vorstehende Entscheidung mit Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18 – abgeändert und die Klage abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es:

„II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch in der Sache hat sie Erfolg. Denn dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 I, III, 281 BGB nicht zu.

a) Der Umstand, dass der Kläger für das Fahrzeug ohne Nachrüstung keine grüne Umweltplakette erlangen kann, berechtigt ihn nicht, von dem Beklagten Schadensersatz zu fordern. Die Parteien haben hierzu entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Dem Beklagten ist es daher nicht verwehrt, sich auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss zu berufen. Ein arglistiges Verhalten des Beklagten hat der Kläger insoweit nicht beweisen können.

aa) Vereinbart im Rechtssinne ist eine Beschaffenheit der Kaufsache, wenn der Inhalt des Kaufvertrags die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in einem bestimmten – dem vereinbarten – Zustand zu übergeben und zu übereignen.

Hier haben die Parteien keine Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne vereinbart, dass es berechtigt sei, die grüne Plakette zu führen.

Dass dies ausdrücklich oder konkludent Vertragsinhalt geworden oder gar garantiert worden ist, hat der Kläger nicht beweisen können. So hat der Kläger selbst in seiner mündlichen Anhörung angegeben, er habe mit dem Beklagten nicht über die grüne Plakette gesprochen. Dass der Kläger aufgrund der am Fahrzeug befindlichen grünen Plakette davon ausgegangen ist, dass er diese wieder erhalten würde, reicht für eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2016 – 2 U 87/14, juris Rn. 30). Denn nach der Schuldrechtsmodernisierung kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr ‚im Zweifel‘, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 22 m. w. Nachw.; Reinking/​Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 2097c). Daran fehlt es hier; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um einen Privatkaufvertrag handelt, bei dem die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nur mit äußerster Zurückhaltung anzunehmen ist.

Gegen die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung spricht hier außerdem, dass der schriftliche Kaufvertrag eine gesonderte Rubrik ‚Besondere Hinweise/Vereinbarung‘ vorsieht, die keine Angaben zur Umweltplakette enthält.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Beschaffenheitsvereinbarung auch nicht aus den von ihm behaupteten Gesprächsinhalt zwischen dem Beklagten und B, der den Kläger am Tag des Fahrzeugkaufs begleitete. So ist bereits weder ersichtlich noch dargetan, dass B als Vertreter des Klägers aufgetreten ist. Erklärungen des Beklagten gegenüber B sind daher allenfalls als Wissenserklärungen zu qualifizieren und nicht geeignet, eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien zu begründen.

Dass der Fahrzeugpreis möglicherweise überhöht gewesen ist, da es nur für die Erteilung einer gelben Plakette zugelassen war, begründet hingegen keinen Sachmangel, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst war.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 12.12.2019 (S. 2) behauptet hat, er selbst habe in den vorangegangenen Kontakten mit dem Beklagten zu verstehen gegeben, dass ihm an dem Fahrzeug mit der erteilten grünen Plakette ausdrücklich gelegen sei, da er auf die tägliche Einfahrt nach Berlin angewiesen sei, widerspricht dieses Vorbringen den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019. Dort gab er ausdrücklich an, sich mit dem Beklagten nicht über die Feinstaubplakette unterhalten zu haben.

Dieses neue – bestrittene – Vorbringen ist überdies verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt (§ 531 II 1 ZPO).

Der Vortrag ‚vorangegangene Kontakte‘ ist überdies unsubstanziiert und daher auch aus diesem Grund unerheblich.

bb) Der Umstand, dass das Fahrzeug mit einer unzutreffenden grünen Umweltplakette ausgestattet war, könnte zwar einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 BGB darstellen. Insoweit ist aber die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen worden. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels (§ 444 Fall 1 BGB) durch den Beklagten hat der Kläger hingegen nicht hinreichend dargelegt und bewiesen. Er behauptet lediglich, dem Beklagten sei der Umstand, die grüne Umweltplakette sei zu Unrecht erteilt worden, bekannt gewesen. Hierfür gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Beklagte hat insoweit glaubhaft geschildert, er habe das Fahrzeug nach dem Erwerb im April 2016 nie auf sich zugelassen. Dass er zuvor bereits Arbeiten an dem Fahrzeug erledigte, belegt ebenfalls keine Kenntnis des Beklagten von der sich zu Unrecht auf dem Fahrzeug befindlichen Plakette. Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 darauf hinwies, dass eine grüne Feinstaubplakette bei der Hauptuntersuchung am 27.10.2015 aufgefallen wäre und das Fahrzeug deswegen keinen TÜV bekomme hätte, kann offenbleiben, ob diese Behauptung zutrifft. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte unstreitig noch nicht Eigentümer des Fahrzeugs. Dass er bei der Hauptuntersuchung zugegen war oder diese beauftragt hatte, ist weder ersichtlich noch von der Klägerseite dargetan. Dass er bereits zu diesem Zeitpunkt Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug vornahm, belegt ebenfalls keine Kenntnis von einer unzutreffenden Plakette.

Auch die Schilderung des Beklagten von dem weiteren Gespräch mit B belegt nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der unzutreffenden Ausstattung mit der grünen Umweltplakette gehabt hat. Warum aus der gemeinsamen Durchsicht der Papiere und des dort fehlenden Nachweises der Nachrüstung die positive Kenntnis folgen soll, dass die grüne Plakette nicht zu dem in Rede stehenden Fahrzeug passen könne, legt die Klägerseite nicht dar, zumal diese Kenntnis dann auch der Bekannte des Klägers B gehabt hätte. Der Beklagte ging trotz der gegenteiligen Auffassung des B offensichtlich davon aus, dass Fahrzeuge dieser Art auch eine grüne Umweltplakette erhalten oder die Unterlagen nicht vollständig waren.

Die Berufung auf einen Gewährleistungsausschluss ist dem Beklagten auch nicht deswegen zu versagen, weil das Geschäft mit dem Kläger sich als ein Verbrauchsgüterkauf darstellt (§ 474 I 1 BGB, § 475 I 1 BGB a.F.). Zwar handelt es sich bei dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft um den Kauf einer beweglichen Sache; auch ist der Kläger Verbraucher (§ 13 BGB). Es ist allerdings nicht festzustellen, dass der beklagte Verkäufer Unternehmer im Rechtssinne (§ 14 I BGB) war. Selbst wenn der Beklagte eine Bastlerwerkstatt betreibt, in der Privatleute ihre Fahrzeuge reparieren können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er gewerblich mit (gebrauchten) Kraftfahrzeugen handelt. Gegenteilige Anhaltspunkte hat der Kläger weder dargetan, noch sind diese sonst ersichtlich.

b) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht zum fehlenden Hinweis darauf, dass für das Fahrzeug nur eine gelbe Plakette erteilt werden kann, kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht festgestellt werden. Für eine entsprechende Kenntnis des Beklagten fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Dass der Beklagte Zweifel hieran hatte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, sodass offenbleiben kann, ob der Verkäufer bereits in diesem Falle zur Aufklärung verpflichtet wäre.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

3. …

4. Anlass zur Zulassung der Revision nach § 543 II 1 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Kammer weicht auch nicht von Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern wendet die vom BGH in seiner Entscheidung vom 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 – dargelegten Grundsätze lediglich an. Die hier zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 25.08.2016 – 2 U 87/14, juris – steht zu diesem Urteil ebenfalls nicht in Widerspruch. Die gegen die Entscheidung des OLG Hamm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2018 – VIII ZR 249/16, juris). …“

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