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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Gussfehler im Motorblock eines neuen Wohnmobils – Ersatzlieferung

  1. Bei einem „Lunker“ (Gussfehler) im Motorblock eines neuen Wohnmobils, der zu einem Ölverlust führt und zumindest den Austausch des Motorblocks mit Kopf erfordert, ist eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzfahrzeugs nicht unverhältnismäßig.
  2. Den Einwand der Unverhältnismäßigkeit (§ 439 III BGB) kann der Verkäufer nicht mehr erheben, wenn der Käufer bereits vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
  3. Das Verschulden nach § 281 BGB knüpft zeitlich an das Vertretenmüssen bei Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten Frist an und kann sich – bei einem vom Verkäufer nicht zu vertretenden Mangel – auf die unterlassene Nachlieferung beziehen. Es kommt also im Rahmen des § 281 BGB nicht darauf an, ob der Verkäufer den Mangel der Kaufsache zu vertreten hat, sondern darauf, ob er die fehlende Ersatzlieferung binnen der gesetzten Frist zu vertreten hat.

OLG Celle, Urteil vom 28.06.2006 – 7 U 235/05

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Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Grundmangels

  1. Grundsätzlich muss der Käufer darlegen und beweisen, dass ein Schaden, der erst nach Gefahrübergang eingetreten ist („Hauptmangel“), auf einem schon bei Gefahrübergang vorhandenen „Grundmangel“ beruht. Sind mehrere Schadensursachen möglich, genügt der Käufer seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn jede einzelne Ursache eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache darstellt und bei Übergabe bereits vorgelegen haben könnte. Dass sich nicht aufklären lässt, welcher Grundmangel tatsächlich ursächlich für den Hauptmangel geworden ist, ist dann unerheblich.
  2. Bei einem Pkw der gehobenen Mittelklasse (hier: Volvo C70 2.0 T Cabrio) ist eine voraussichtliche Gesamtfahrleistung von 250.000 km anzunehmen.

LG Köln, Urteil vom 27.06.2006 – 2 O 52/05

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Kein Neubeginn der Verjährung durch fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch

Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch des Verkäufers führt nicht per se, sondern nur dann dazu, dass die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers neu beginnt (§ 212 I Nr. 1 BGB), wenn der Versuch als (konkludentes) Anerkenntnis der Nachbesserungspflicht des Verkäufers anzusehen ist. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer unmissverständlich erklärt hat, er werde lediglich aus Kulanz tätig.

OLG Celle, Urteil vom 20.06.2006 – 16 U 287/05

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Ersatzlieferung beim Stückkauf

  1. Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagenkauf durch Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs „ins Blaue hinein“.
  2. Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

BGH, Urteil vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05

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Unternehmereigenschaft trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht

  1. Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.
  2. Die Vermutung des § 476 BGB ist widerleglich. Greift sie ein, so obliegt dem Verkäufer der Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO). Hierfür ist eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache.

BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05

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Keine nur unerhebliche Pflichtverletzung bei arglistiger Täuschung

Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.

BGH, Urteil vom 24.03.2006 – V ZR 173/05

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Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Pkw wegen Chiptunings

  1. Wird in den Motor eines Pkw ein Chip zur Leistungssteigerung eingebaut („Chiptuning“), und verändert sich dadurch das Abgasverhalten des Motors, so erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, sofern der Chip-Einbau nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (§ 19 III 1 Nr. 4c StVZO) und eine Bestätigung nach § 22 I 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 III 1 Nr. 4a StVZO vorliegt.
  2. Wird der Tuningchip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis nicht automatisch wieder auf.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2006 – 1 U 181/06

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Fehlende Eignung eines Kfz für den Betrieb mit Autogas

Eine Kfz-Werkstatt muss einen Kunden darauf hinweisen, dass sein Fahrzeug nicht für einen Betrieb mit Autogas geeignet ist. Bleibt unsicher, ob ein Betrieb mit Autogas problemlos möglich ist, muss der Kunde auf diese Unsicherheit und die mit dem Einbau einer Autogasanlage verbundenen Risiken hingewiesen werden.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.03.2006 – 8 U 211/05

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Mangel der Kaufsache wegen mangelhafter Bedienungsanleitung

  1. Eine Kaufsache ist nicht nur dann mangelhaft, wenn sie wegen einer mangelhaften Montageanleitung nicht fehlerfrei montiert werden kann (§ 434 II 2 BGB). Ein Mangel der Kaufsache selbst ist vielmehr auch dann gegeben, wenn zur Kaufsache (hier: einem Whirlpool) eine Bedienungsanleitung gehört und diese in wesentlichen Punkten unvollständig oder fehlerhaft ist, sodass beim der Bedienungsanleitung entsprechenden Gebrauch der – ansonsten fehlerfreien – Kaufsache Fehlfunktionen auftreten.
  2. Für ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen genügt es, dass der Käufer die „Symptome“ des Mangels hinreichend genau beschreibt. Die Ursache dieser Symptome braucht der Käufer nicht zu benennen. Vielmehr ist es gegebenenfalls Sache des Verkäufers zu erkennen, dass ursächlich für eine bestimmte Fehlfunktion eine unzulängliche Bedienungsanleitung ist.

OLG München, Urteil vom 09.03.2006 – 6 U 4082/05

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Schadensersatz für mangelbedingten Nutzungsausfall

Die schuldhafte Lieferung einer mangelhaften Kaufsache begründet ohne Weiteres eine Pflicht des Verkäufers zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens (§ 280 I BGB). Beruht der Schaden des Käufers dagegen auf einer Verzögerung der Nacherfüllung, hat der Verkäufer diesen nur unter Verzugsvoraussetzungen zu ersetzen (§ 280 I, II BGB i. V. mit § 286 BGB).

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 – 28 U 164/05

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