1. Preist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug im Internet – hier: im Rahmen einer eBay-Auktion – als mit einem (Abgas-)Katalysator ausgestattet an, so führt dies auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn in einem später errichteten schriftlichen Kaufvertrag von einem Katalysator keine Rede mehr ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Angabe, das zum Kauf angebotene Fahrzeug verfüge über einen Katalysator, vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages klar und erkennbar berichtigt.
  2. Ein Kfz-Verkäufer, der für möglich hält, dass ein zum Kauf angebotenes Fahrzeug nicht über einen Katalysator verfügt, handelt arglistig, wenn er seine Zweifel hintanstellt und erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Katalysator ausgestattet.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2006 – 5 U 161/05

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Geländewagen (Mitsubishi Pajero).

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.11.2005 im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.995,81 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Geländewagens zu zahlen. Es hat weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten sei. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über einen Katalysator verfüge; es sei deshalb i. S § 434 I 1 BGB mangelhaft.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Sie macht geltend, dass im – aus Sicht der Beklagten allein maßgeblichen – schriftlichen Kaufvertrag ein Katalysator nicht erwähnt sei. Der Geländewagen sei „gekauft wie gesehen“ unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft worden. Das Landgericht, das einen Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) angenommen habe, habe verkannt, dass Dieselmotoren nach dem derzeitigen Stand der Technik und auch dem Stand der Technik bei Abschluss des Kaufvertrages nicht mit Katalysatoren innerhalb der Abgasanlage ausgestattet seien. Dies habe auch die Klägerin verkannt. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug befänden sich im Übrigen sehr wohl Katalysatoren; sie beträfen jedoch lediglich den Turbolader des Fahrzeugs. Dies habe auch ihr – der Beklagten – Vater gemeint, als die Klägerin nach Katalysatoren gefragt habe.

Sie – die Beklagte – selbst habe zu keinem Zeitpunkt gewusst oder auch nur vermutet, dass ein Katalysator fehle. Sie habe die Klägerin auch nicht getäuscht, denn die Klägerin hätte den Kaufvertrag auch geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass das Fahrzeug keinen Katalysator hat. Es sei der Klägerin nur darauf angekommen, dass Fahrzeug als Geländewagen zulassen zu können, um geringere Kfz-Steuern zahlen zu müssen. Nach einer Gesetzesänderung sei dies nun nicht mehr möglich, sodass die Klägerin wohl Kaufreue befallen habe.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Zwar ist der Berufung nicht deswegen der Erfolg zu versagen, weil es sich bei der Einwendung zur Art des Katalysators um neuen Vortrag i. S. von § 529 I ZPO handelt, der nicht gemäß § 531 II ZPO zuzulassen wäre. Bei der Differenzierung zwischen Katalysator innerhalb der Abgasanlage, Rußpartikelfilter sowie Katalysator eines Turboladers handelt es sich nicht um neue Tatsachen i. S. von § 529 I ZPO. Alle Umstände, die diese Differenzierung ermöglichen, sind bereits in erster Instanz vorgetragen.

Bereits aus dem Angebot und der Beschreibung der Beklagten im Internet ergibt sich, dass es sich bei dem Pkw Mitsubishi Pajero um ein Dieselfahrzeug handelt. In diesem Zusammenhang stellt sich jedenfalls die Frage, ob es sich bei der Beschreibung „Katalysator“ um einen Katalysator in der Abgasanlage handeln kann. Für Dieselfahrzeuge sind Katalysatoren in der Abgasanlage eher ungewöhnlich, sodass die Frage, um welchen Katalysator es ging, bei der Prüfung, ob das Fahrzeug nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach, schon erstinstanzlich zu berücksichtigen und klarzustellen gewesen wäre.

Die Klägerin hat jedoch, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, einen Anspruch auf Rücktritt von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag … wie auch Anspruch auf Schadensersatz in der vom Landgericht zuerkannten Höhe gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1 und Nr. 3 BGB, §§ 440, 323326 V BGB, § 346 BGB, §§ 280 ff. BGB.

Die Parteien haben jedenfalls durch den Formularvertrag vom 20.11.2004 einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Wagen geschlossen. Damit kann dahinstehen, ob der Vertrag nicht bereits zuvor dadurch zustande gekommen ist, dass die Beklagte das Fahrzeug ins Internet eingestellt und damit ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben hat, welches die Klägerin als Meistbietende angenommen hat, oder ob in dem Einstellen bereits eine antizipierte Annahme des von der Klägerin als Meistbietender abgegebenen Kaufangebotes zu sehen ist.

Gemäß § 433 I 2 BGB hatte die Beklagte der Klägerin das Fahrzeug frei von Sachmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB unter weiteren Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die verkaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass bei einem Fahrzeug, bei dem die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages das Vorhandensein eines Katalysators vereinbart haben, dessen Fehlen einen Mangel darstellt.

Vorliegend hatten die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeuges, nämlich das Vorhandensein eines Abgaskatalysators, vereinbart, die nicht vorhanden war. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass dieses Beschaffenheitsmerkmal des Wagens nur in das bei eBay eingestellte Verkaufsangebot aufgenommen war und in den später zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag vom 20.11.2004 nicht aufgenommen wurde. Denn die Fahrzeugbeschreibung im Internet war Grundlage des Kaufvertrages, und es ist anerkannt, dass die Beschreibung im Internet oder in einem Werbeschreiben bzw. Inserat für die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit ausreicht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 08.01.1990 – 8 U 28/89, NJW-RR 1990, 758; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.1999 – 22 U 256/98, NZV 1999, 514, LG Köln, Urt. v. 10.01.2002 – 15 O 237/01, DAR 2002, 272).

Auch hat die Klägerin bei der dem schriftlichen Vertrag vorausgegangenen Probefahrt mehrfach nach dem Vorhandensein des Katalysators gefragt und dessen Vorhandensein bestätigt bekommen. Wenn die Beklagte dies alles nicht hätte gegen sich gelten lassen wollen, hätte sie die Aussagen spätestens bei Abschluss des schriftlichen Vertrages widerrufen müssen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.11.1995 – 28 U 131/95, OLGR 1996, 53).

Das Fahrzeug hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keinen Abgaskatalysator.

Soweit die Beklagte … einwendet, das Sachverständigengutachten sei nicht fachgerecht erstellt worden, greift dieser Einwand nicht. Die Rüge, der Gutachter habe nicht dargetan, aufgrund welcher wissenschaftlichen Untersuchungsmethode er zu seinen Erkenntnissen gekommen sei, ist verspätet. Die Beklagte hatte in erster Instanz ausreichend Gelegenheit, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, und hat in dieser Hinsicht keine Einwendungen vorgebracht.

Ausdrücklich war zwar von dem Vorhandensein eines Abgaskatalysators nicht die Rede. Dennoch ist davon auszugehen, dass das Fehlen eines solchen – entgegen der Ansicht der Beklagten – einen Mangel darstellt, auch wenn es sich um ein Dieselfahrzeug handelt. Unter einem Katalysator wird herkömmlich ein Abgaskatalysator verstanden und nicht ein Rußpartikelfilter oder ein Katalysator im Turbolader.

Die Beklagte war von ihrer Verpflichtung, ein Dieselfahrzeug mit Katalysator zu liefern, auch nicht deswegen gemäß § 275 I BGB befreit, weil seinerzeit solche Fahrzeuge, wie die Beklagte einwendet, nicht gebaut wurden. Nach den Feststellungen des Senats auf der Internetseite der Mitsubishi Motors Deutschland GmbH ergibt sich, dass der Pajero über einen Diesel-Katalysator verfügt. Dieser kann auch bei Altfahrzeugen nachgerüstet werden. Auch wenn das von der Klägerin gekaufte Automatikfahrzeug nicht nachrüstbar sein sollte, so wäre die Verpflichtung zur Lieferung eines Diesel-Pajero mit Katalysator nicht auf eine jedermann unmögliche Leistung gerichtet, die den Leistungsanspruch der Klägerin hätte ausschließen können.

Wegen des vereinbarten umfassenden Gewährleistungsausschlusses muss die Beklagte allerdings nur bei Arglist haften. Zutreffend hat das Landgericht Arglist der Beklagten angenommen. Unstreitig ist die Beklagte selbst im Zweifel gewesen, ob ein Katalysator vorhanden war oder nicht. Sie hatte zwei unterschiedliche Auskünfte von verschiedenen Werkstätten erhalten. Wenn sie unter diesen Umständen ihre Zweifel hintanstellt, obwohl sie für möglich halten muss, dass das Fahrzeug keinen Katalysator hat, und in das Angebot einstellt, der Wagen habe einen Katalysator, so ist dies – wie das Landgericht festgestellt hat – unredlich und arglistig. Dies geschah auch mit dem bedingten Vorsatz, bei dem Käufer einen Irrtum über die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem Katalysator hervorzurufen, was für Arglist ausreichend ist. Die Beklagte musste auch damit rechnen, dass die Kläger das Fehlen des Katalysators bei einer Probefahrt nicht würde erkennen können. Schon wegen der Steuererleichterungen für Katalysatorfahrzeuge spricht der erste Anschein, den die Beklagte nicht widerlegt hat, dafür, dass die Klägerin das Fahrzeug entweder gar nicht oder nicht zu diesen Bedingungen gekauft hätte.

Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 2 Fall 1 und Nr. 3, 323 I, 281 I 1 BGB bedurfte es ausnahmsweise nicht (§ 281 II BGB, § 323 II BGB). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen es Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Die Beklagte hätte sich auch nicht durch eine Nachfristsetzung zur Erfüllung umstimmen lassen, ein Fahrzeug mit Abgaskatalysator zu liefern. Sie hat auch nach außergerichtlicher Vorlage eines TÜV-Gutachtens vehement bestritten, dass kein Katalysator vorhanden sei.

Die Klägerin kann gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und nach § 326 IV BGB den Kaufpreis zurückverlangen. Nach § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB hat sie im Gegenzug für gezogene Nutzungen Wertersatz zu leisten.

Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei während der Zeit der Nutzung des Wagens 50.000 km gefahren und nicht nur, wie das Landgericht nach dem Sachverständigengutachten angenommen hat, 2.923 km, greift nicht. Vor dem Hintergrund, dass ausweislich des Tachostands, den die Beklagte mit Fotos belegt, der Wagen mit einem Kilometerstand von 251.000 km am 20.11.2004 verkauft wurde und zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen einen Kilometerstand von 253.923 aufwies, ist dieser Vortrag der Beklagten unsubstanziiert und erfolgt ins Blaue hinein.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Sachverständige gleichfalls festgestellt hat, dass es Manipulationen an den Zahlenrollen des Tachos gegeben habe, die auf eine eventuelle Manipulation der Gesamtlaufleistung schließen lassen könnten. Der von der Beklagten angebotene Beweis – Sachverständigengutachten zur Feststellung der Laufleistung von 50.000 km in der Zeit zwischen dem 20.11.2004 und dem 06.09.2005 – ist ungeeignet. Damit kann zum einen nicht bewiesen werden, dass entgegen der Tachometeranzeige 50.000 km gefahren wurden. Zum anderen kann auch nicht bewiesen werden, dass die Manipulationen am Tachometer von der Klägerin durchgeführt wurden. Sie können ebenso gut schon vorher erfolgt sein. Die Ungeeignetheit des Beweismittels und die Beweisfälligkeit gehen zulasten der Beklagten, die sich darauf beruft, dass eine höhere Laufleistung während der Nutzungszeit der Klägerin vorgelegen habe.

Vor diesem Hintergrund ist der weitere Einwand, dass das Fahrzeug wegen der übermäßigen Nutzung durch die Klägerin während ihrer Nutzungszeit nur noch einen Wert von 2.000 € habe, unerheblich. Gerade die massive, übermäßige Nutzung, die die Beklagte behauptet, ist nicht feststellbar. Das Behaupten, der Wagen habe während einer Nutzungszeit von knapp zehn Monaten einen Verlust von über 5.000 € erlitten, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein und ohne jede Anhaltspunkte.

Der Einholung eines Zeugenbeweises seitens des Landgerichts bedurfte es entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls nicht. Das Landgericht musste den Vater der Beklagten, der die Probefahrt mit der Klägerin gemacht hat, nicht als Zeugen vernehmen. Es war erstinstanzlich und ist auch vor dem Senat unstreitig, dass der Zeuge der Klägerin gesagt hat, dass das Fahrzeug einen Katalysator habe.

Soweit das Landgericht der Klägerin Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen zugesprochen hat, hat die Beklagte dies mit der Berufung nicht angegriffen. …

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