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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Abgrenzung zwischen neuen und gebrauchten Sachen – Verjährung

  1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.
  2. Sachen, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht“ verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.
  3. Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 I 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an.

BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06

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Gebrauchtwagenkauf als Geschäft für den, den es angeht

Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls dann kein „Geschäft für den, den es angeht“ – also ein Geschäft, bei dem dem Verkäufer gleichgültig ist, mit wem es zustande kommt –, wenn bei Abschluss des Kaufvertrages lediglich eine Anzahlung auf den Kaufpreis geleistet wird und der restliche Kaufpreis erst einige Tage später Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs gezahlt wird.

OLG Celle, Urteil vom 01.11.2006 – 7 U 55/06

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Anerkenntnis der Nachbesserungspflicht durch Vorname von Mängelbeseitigungsmaßnahmen

Indem ein Verkäufer nicht nur nur unwesentliche Nachbesserungsarbeiten vornimmt, kann er seine Nachbesserungspflicht i. S. des § 212 I Nr. 1 BGB mit der Folge anerkennen, dass die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers neu zu laufen beginnt. Ob ein Anerkenntnis vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.

LG Koblenz, Urteil vom 10.10.2006 – 6 S 132/06

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Keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung bei Besorgung eines Ersatzteils durch den Käufer

Die Auffassung, der Käufer eines Gebrauchtwagens mit defektem Kühler nehme dem Verkäufer allein durch den Kauf eines neuen Kühlers die Möglichkeit einer Nacherfüllung und verliere deshalb seine Rechte wegen des Mangels, ist mit der gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung und veröffentlichten Literatur nicht in Einklang zu bringen. Sie ist objektiv willkürlich i. S. des Art. 3 I GG.

BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 – 1 BvR 2389/04

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Eigentumsvorbehalt beim Autokauf

Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefs bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur so verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will.

BGH, Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 184/05

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Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB)

  1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in § 474 I BGB genannten Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs erfüllt sind – und deshalb ein in einem Kfz-Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (§ 475 I BGB) –, trifft den Mängelrechte geltend machenden Käufer.
  2. An die Annahme, der Schuldner verweigere eine Nacherfüllung i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seiner Pflicht zur Nacherfüllung unter keinen Umständen nachkommen werde („letztes Wort“), und es ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB umstimmen lassen könnte. Dafür genügt es nicht ohne Weiteres, dass der Schuldner das Vorliegen eines Mangels bestreitet. Ebenso verweigert der Schuldner eine Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig, wenn er nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag dessen Rückabwicklung verweigert.

KG, Urteil vom 11.09.2006 – 12 U 186/05

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Umfang einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

Vereinbaren die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags ausdrücklich, dass der Verkäufer ein „Schütteln im Leerlauf“ beseitigt, bevor er das Fahrzeug dem Käufer übergibt, so liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB selbst dann vor, wenn das „Schütteln“ auch bei vergleichbaren Fahrzeugen auftritt und deshalb (möglicherweise) kein Mangel im Rechtssinne ist.

OLG München, Urteil vom 06.09.2006 – 20 U 1860/06

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Unwirksame Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers ist gemäß § 309 Nr. 5 lit. b BGB unwirksam, weil sie dem Käufer nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist: „Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“

AG Haßfurt, Urteil vom 21.08.2006 – 3 C 624/05

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Angaben des Kfz-Verkäufers zur Ausstattung eines Fahrzeugs – Katalysator

  1. Preist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug im Internet – hier: im Rahmen einer eBay-Auktion – als mit einem (Abgas-)Katalysator ausgestattet an, so führt dies auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn in einem später errichteten schriftlichen Kaufvertrag von einem Katalysator keine Rede mehr ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Angabe, das zum Kauf angebotene Fahrzeug verfüge über einen Katalysator, vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages klar und erkennbar berichtigt.
  2. Ein Kfz-Verkäufer, der für möglich hält, dass ein zum Kauf angebotenes Fahrzeug nicht über einen Katalysator verfügt, handelt arglistig, wenn er seine Zweifel hintanstellt und erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Katalysator ausgestattet.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2006 – 5 U 161/05

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Anforderungen an die Annahme einer Erfüllungsverweigerung (§ 281 II Nr. 2 BGB)

  1. An die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und gewissermaßen als letztes Wort zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen, und es deshalb ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung wird umstimmen lassen.
  2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist einem Kfz-Verkäufer nicht schon deshalb unmöglich, weil die erforderlichen Reparaturmaßnahmen nur in einer vom Fahrzeughersteller autorisierten Werkstatt vorgenommen werden dürfen. Denn der Verkäufer kann ohne Weiteres eine autorisierte Werkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragen, sodass etwa Garantieansprüche des Käufers erhalten bleiben.

OLG Celle, Urteil vom 26.07.2006 – 7 U 2/06

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