Der Begriff der „Durchrostung“ bei einer Herstellergarantie für Neufahrzeuge umfasst nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2008 – 1 U 74/08

Sachverhalt: Der Kläger nahm die Beklagte wegen Rostschäden an seinem Pkw aus einem Garantieversprechen in Anspruch. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

Aus den Gründen: Wie der Senat bereits in seinem Hinweisverfügung vom 06.10.2008 … dargelegt hat, scheitert die Klage bereits daran, dass die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben sind. Zudem liegt auch eine „Durchrostung von innen nach außen“ im Sinne der Garantiebedingungen nicht vor.

I. 1. Nach den Bedingungen der sogenannten „MobiloLife-Garantie“ der Beklagten können Ansprüche der Kunden wegen Rostschäden eines Neufahrzeuges ab dem fünften Jahr nur geltend werden, wenn der letzte Wartungsdienst in einer autorisierten Mercedes-Benz-Werkstatt nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Gegen die rechtliche Wirksamkeit dieser den Garantieanspruch einschränkenden Vertragsklausel bestehen im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Beklagten an einer längerfristigen Kundenbindung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klausel hält insbesondere der Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 I BGB stand (BGH, Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06, NJW 2008, 843 = DAR 2008, 141).

2. Das Fahrzeug wurde am 08.05.2000 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, sodass es zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beklagten (Anwaltsschreiben vom 01.02.2007) bereits mehr als vier Jahre alt war. Dass der Kläger bereits zuvor gegen die Vertragshändlerin der Beklagten vergeblich vorgegangen war, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang. Zudem erfolgte auch insoweit die Inanspruchnahme wegen der streitgegenständlichen Schäden erst nach dem 08.05.2004.

3. Es ist unstreitig, dass der Kläger keine Wartungsdienste in autorisierten Mercedes-Benz-Werkstätten durchführen ließ. Daher sind die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben. Eine Zurückweisung des diesbezüglichen „Einwandes“ der Beklagten kommt weder gemäß § 296 ZPO noch gemäß § 531 II ZPO in Betracht. Unstreitiges Vorbringen kann nicht nach § 531 II ZPO zurückgewiesen werden (BGH, NJW 2005, 291). Auch eine Zurückweisung gemäß § 296 ZPO kann schon deshalb nicht erfolgen, weil durch die Zulassung eine Verzögerung des Rechtstreits nicht eintritt. Ohnehin handelt es sich bei den durchzuführenden Wartungen um eine inhaltliche Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs und nicht um eine Einwendung der Beklagten, so dass es zur Darlegungslast des Klägers stand, die entsprechende Behauptung aufzustellen.

Die Berufung der Beklagten auf die nicht durchgeführten Wartungsarbeiten verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, sie werde sich im Streitfalle nicht auf das Fehlen dieser Anspruchsvoraussetzung berufen. Noch weniger ist ersichtlich, dass der Kläger gerade im Vertrauen darauf davon abgesehen hat, Wartungsdienste in autorisierten Werkstätten durchführen zu lassen.

II. Die Berufung hat aber auch deshalb keinen Erfolg, weil eine „Durchrostung von innen nach außen“ im Sinne der Garantie nicht gegeben ist. Das Landgericht hat die Klausel zutreffend dahingehend ausgelegt, dass nicht jeder Rostansatz an der Karosserie Garantieansprüche auslöst.

Unter einer „Durchrostung“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch mindestens eine korrosionsbedingte, die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs zu verstehen. Soweit keine vollständige Durchrostung im engeren Sinne gegeben ist, muss die Korrosion wenigstens ein Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden. Dagegen genügen rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen auch dann nicht, wenn sie – wie hier – das äußere Erscheinungsbild stören und bei einem Fahrzeug der sogenannten „Premiumklasse“ eigentlich nicht zu erwarten sind.

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den Erwartungen eines durchschnittlichen Kunden. Im Hinblick auf den 30-jährigen Garantiezeitraum kann ein verständiger Kunde nicht ernsthaft annehmen, dass die Beklagte die Verpflichtung übernehmen wollte, selbst gegen Ende der Garantie für jede sichtbare Rosterscheinung einzustehen …

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