Kategorie: Allgemeines
Nach italienischem Recht kann das Eigentum an einem in Italien gestohlenen Pkw nicht gutgläubig erworben werden, weil ein Kraftfahrzeug eine in einem öffentlichen Register – dem Pubblico Registro Automobilistico – verzeichnete bewegliche Sache i. S. des Art. 1156 Codice civile ist.
LG Köln, Urteil vom 09.02.2018 – 4 O 385/16
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Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 16, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, juris Rn. 23).
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Ein Wohnmobil, dessen Bodenfreiheit sich durch den Einbau einer elektrisch ausfahrbaren Trittstufe derart verringert hat, dass das Fahrzeug beim Überfahren von Bodenunebenheiten aufsetzt, ist zwar mangelhaft. Es ist dem Käufer indes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, Rechte wegen dieses Mangels geltend zu machen, wenn er auf dem Einbau der Trittstufe bestanden und das Fahrzeug mit eingebauter Trittstufe entgegengenommen hat, obwohl der Verkäufer mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass und warum der Einbau einer Trittstufe problematisch sei.
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Wo der Nacherfüllungsanspruch eines Käufers zu erfüllen ist, richtet sich nach § 269 I BGB, sodass es in erster Linie darauf ankommt, ob die Kaufvertragsparteien einen bestimmten Erfüllungsort der Nacherfüllung vertraglich vereinbart haben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29; Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21 ff.).
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Ein Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch darauf, dass der Verkäufer ihm einen Vorschuss auf die in § 439 II BGB genannten Transportkosten gewährt, damit das Fahrzeug zum Zwecke der Nachbesserung zum Verkäufer verbracht werden kann, wenn er den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hat und voraussichtlich die Transportkosten den noch ausstehenden Betrag nicht übersteigen.
OLG Köln, Urteil vom 07.02.2018 – 16 U 133/15
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Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr greift zugunsten des Käufers schon dann, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – eine Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache der mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, noch muss er darlegen und nachweisen, dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).
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Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehene Beweislastumkehr kommt dem Käufer auch dahin zugute, dass zu seinen Gunsten vermutet wird, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz, das heißt in einem früheren Entwicklungsstadium, schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 49 ff.).
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Um die Vermutung des § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) zu widerlegen, muss der Verkäufer den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin erbringen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände, etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang – zurückzuführen ist. Es ist also die volle richterliche Überzeugung nach § 286 I ZPO gefordert, wobei es eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 59 f.).
LG Berlin, Urteil vom 23.01.2018 – 36 O 124/16
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 01.06.2018 – 7 U 17/18)
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Nachbesserungsversuche des Verkäufers beeinflussen die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Käufers grundsätzlich nicht. Sie führen vielmehr nur dann zu einer Hemmung (§ 203 BGB) bzw. zu einem Neubeginn (§ 212 I Nr. 1 BGB) der Verjährung dieser Ansprüche, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen i. S. von § 203 Satz 1 BGB schweben bzw. der Verkäufer seine Nachbesserungspflicht i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB (konkludent) anerkennt.
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Nachbesserungsversuche eines Verkäufers können als konkludentes Anerkenntnis seiner Nacherfüllungspflicht (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 BGB) anzusehen sein. Ob in der Vornahme eines Nachbesserungsversuchs ein Anerkenntnis der Nachbesserungspflicht i. S. von § 212 I Nr. 1 BGB liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Verkäufer aus Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.
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Der Käufer eines Neuwagens kann regelmäßig dann nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer Mängelbeseitigungsarbeiten in dem Bewusstsein vornimmt, zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) verpflichtet zu sein, wenn für das Fahrzeug (noch) eine Herstellergarantie besteht. In einem solchen Fall muss der Käufer vielmehr in der Regel annehmen, dass der Verkäufer ausschließlich im Rahmen der Herstellergarantie tätig wird.
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Schon wenn der Verkäufer die Kaufsache (hier: einen Neuwagen) nach einer Mängelrüge des Käufers prüft, schweben in der Regel zwischen dem Verkäufer und dem Käufer verjährungshemmende „Verhandlungen“ i. S. von § 203 Satz 1 BGB.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2018 – 9 U 83/16
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Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf, zählen auch Angaben (hier: zur Trockenheit eines Kellers) in einem Exposé, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein vom Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 7).
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Ein Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung von Senat, Urt. v. 22.04.2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 12). Hierauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
BGH, Urteil vom 19.01.2018 – V ZR 256/16
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Eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Die Unzumutbarkeit folgt unter anderem daraus, dass der Käufer wenig Anlass hat, der Entwicklerin des Softwareupdates, der Volkswagen AG, zu vertrauen, nachdem diese sowohl die Behörden als auch die Käufer ihrer Fahrzeuge über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat. Dieser Vertrauensverlust erfasst auch das Verhältnis des Käufers zum Verkäufer des Fahrzeugs, weil dieser für eine Nachbesserung auf das von der Volkswagen AG entwickelte Softwareupdate angewiesen ist.
LG Köln, Urteil vom 21.12.2017 – 2 O 137/17
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist allein deshalb mangelhaft i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, weil in dem Fahrzeug eine seinen Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt. Denn der vernünftige Durchschnittskäufer eines Pkw kann grundsätzlich i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug entweder zu Recht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen oder jedenfalls zulassungsfähig ist. Er darf deshalb regelmäßig nicht nur davon ausgehen, dass das Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, sondern auch annehmen, dass der Fahrzeughersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat. Damit, dass ein (bestimmter) Fahrzeughersteller bei der Erlangung von Erlaubnissen und Genehmigungen getäuscht hat, kann und muss der Käufer allenfalls rechnen, nachdem konkrete Manipulationen öffentlich bekannt geworden sind.
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Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist dann nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers ungewiss ist, ob sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates überhaupt beseitigen lässt und welchen sachlichen und zeitlichen Aufwand eine Nachbesserung gegebenenfalls erfordern wird.
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Bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, geringfügig und deshalb ein Rücktritt des Käufers nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist, ist zu berücksichtigen, dass der Käufer, würde man ihm ein Rücktrittsrecht versagen, für einen unabsehbar langen Zeitraum das keineswegs fernliegende Risiko einer Insolvenz der Fahrzeugherstellerin und des Verkäufers trüge. Für den Käufer bestünde das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass er wegen der Insolvenz der Herstellerin und wegen des Unvermögens des Verkäufers, eine Nachbesserung selbstständig vorzunehmen, oder wegen einer Insolvenz sowohl der Fahrzeugherstellerin als auch des Verkäufers ein Fahrzeug behalten muss, dessen Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen infrage steht.
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Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von zwei Wochen, jedenfalls aber eine Nachbesserungsfrist von vier Wochen, ist angemessen i. S. des § 323 I BGB. Denn der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs darf der Bemessung der Frist in erster Linie sein Interesse an einer umgehenden Mangelbeseitigung zugrunde legen, zumal er bis zur Mangelbeseitigung das Insolvenzrisiko der Fahrzeugherstellerin und des Verkäufers trägt und sich ein mangelhaftes Fahrzeug allenfalls schwer veräußern lässt. Dagegen muss die Frist nicht so lang sein, dass die Fahrzeugherstellerin ein noch nicht vorhandenes Softwareupdate entwickeln, testen, vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigen lassen und ihren Vertragshändlern zur Verfügung stellen kann. Vielmehr genügt es, dass der Verkäufer innerhalb der Frist Rücksprache mit der Fahrzeugherstellerin nehmen und von ihr ein bereits vorhandenes und genehmigtes Softwareupdate anfordern kann.
OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 07.07.2017 – 8 O 12/16)
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Verklagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sowohl den Verkäufer als auch die Volkswagen AG, weil zum einen – in Bezug auf den Verkäufer – die Rückabwicklung des Kaufvertrages erreichen und zum anderen – von der Volkswagen AG – Schadensersatz erlangen will, so sind der Verkäufer und die Volkswagen AG Streitgenossen (im Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 01.09.2017 – 8 AR 25/17). Deshalb ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 I Nr. 3 ZPO grundsätzlich möglich.
OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2017 – 32 SA 62/17
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Bei der Prüfung, ob die Parteien nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt haben, sind nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16 m. w. Nachw.).
BGH, Urteil vom 06.12.2017 – VIII ZR 219/16
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Ein Kfz-Händler kann den Antrag eines Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags („verbindliche Bestellung“) auch dann formlos – hier: per SMS – annehmen, wenn die Verkaufsbedingungen des Händlers vorsehen, dass er die Annahme der Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich erklären oder innerhalb dieser Frist das bestellte Fahrzeug ausliefern muss. Denn die Schriftform wird lediglich verlangt, um den Parteien den Beweis zu erleichtern, dass ein Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde; ihre Einhaltung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung.
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Wer ein Fahrzeug, das einen bestimmten Marktwert hat, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht beliefert wird, erleidet einen Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis.
LG Berlin, Urteil vom 04.12.2017 – 8 O 307/15
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