1. Hat der Käufer (hier: eines Gebrauchtwagens) die Kaufsache nach Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers wieder entgegengenommen, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei der Übergabe der Kaufsache (§ 434 I 1 BGB i. V. mit § 446 Satz 1 BGB) ein Mangel vorlag und dieser Mangel trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers nach wie vor vorhanden ist.
  2. Der Käufer genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, juris Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn das Mangelsymptom auch nach dem dritten Nachbesserungsversuch noch auftritt und der Verkäufer (erst) jetzt die Vermutung äußert, es könne auf einem Defekt beruhen, der bei der Übergabe der Kaufsache (§ 434 I 1 BGB i. V. mit § 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorhanden gewesen sei.

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.05.2018 – 3 U 54/18

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 16.11.2016 einen gebrauchten Pkw zum Preis von 5.300 €, der ihm am selben Tag übergeben wurde.

Ab Frühjahr 2017 monierte der Kläger wiederholt, dass sich das Verdeck des Fahrzeugs nicht öffnen und schließen lasse. Aufgrund entsprechender Beanstandungen des Klägers veranlasste die Beklagte im April, im Mai und im Juli 2017 jeweils Untersuchungen des Fahrzeugs und Reparaturen des Öffnungs- und Schließmechanismus. Als der Kläger im Juli 2017 ein weiteres – das heißt ein viertes – Mal Schwierigkeiten beim Öffnen und Schließen des Verdecks reklamierte, veranlasste die Beklagte abermals eine Untersuchung des Fahrzeugs; eine – nochmalige – Reparatur unterblieb.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.300 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die im Wesentlichen auf Rechtsausführungen gestützte Berufung der Beklagten. Sie rügt, das Landgericht habe ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) verletzt, weil sie – die Beklagte – mangels eines gegenteiligen Hinweises davon ausgegangen sei, dass das Landgericht ein Sachverständigengutachten einholen werde. Ferner – so macht die Beklagte geltend – habe sie bereits erstinstanzlich die Vermutung geäußert, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Steuergerät defekt sei und dieser Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vorgelegen habe. Vorsorglich wendet die Beklagte ein, dass der Kläger ihr im Falle eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer schulde und der Kläger den Fahrersitz schuldhaft zerstört habe.

Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Aus den Gründen: II. Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung offensichtlich unbegründet mit der Folge, dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des § 522 II 1 Nr. 1 ZPO bietet. Zu Recht und auch mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Voraussetzungen für den Rücktritt bejaht und der Klage stattgegeben. Der Senat nimmt daher zunächst auf die zutreffenden Feststellungen im Ersturteil Bezug, die durch das Berufungsvorbringen auch nicht entkräftet werden. Zu den Berufungsangriffen sind lediglich die folgenden Anmerkungen veranlasst:

1. Soweit die Beklagte eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Verbindung mit der richterlichen Hinweispflicht rügt, wird der richterliche Hinweis vom 07.11.2017 in der Berufungsbegründung nicht vollständig wiedergegeben. Das Erstgericht wies nämlich darauf hin:

„Zudem erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass der Kläger auch schon aufgrund des zweimaligen Fehlgehens einer Nachbesserung ‚am Verdeck‘ – unabhängig davon, welches konkrete Fahrzeugteil nachgebessert werden musste –, sich überhaupt noch auf eine dritte Nachbesserung oder Ähnliches verweisen lassen muss.“

Ungeachtet dessen erfolgt selbst in der Berufungsbegründung kein erheblicher neuer Sachvortrag zu der Frage, ob die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.

2. Zutreffend hat das Landgericht einen Sachmangel im Hinblick auf den Öffnungs- und Schließmechanismus des Verdecks zur Zeit der Übergabe bejaht. Die im Ersturteil vorgenommene Subsumtion unter Berücksichtigung der funktional abgrenzbaren Bauteilgruppen sowie der konkreten Mangelfolgen ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen im Ersturteil an.

Der Käufer hat darzulegen und zu beweisen, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache (§ 434 I 1 BGB i. V. mit § 446 Satz 1 BGB) vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Der Käufer genügt seiner Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das Mangelsymptom weiterhin auftritt (BGH, Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, juris Rn. 16).

Unstreitig funktioniert der Öffnungs- und Schließmechanismus nach wie vor nicht.

3. Hinzu kommt, dass die Beklagte lediglich Mutmaßungen über das Vorliegen eines Defekts am Steuergerät geäußert hat. Da sie drei Nachbesserungsversuche vornahm und somit umfassend Gelegenheit hatte, die Ursache des Defekts zu eruieren, oblag ihr auch die konkrete Darlegung, weshalb der Schließmechanismus nach wie vor nicht funktioniert.

4. Der Vortrag in der Berufungsbegründung zu Wert- und Schadensersatz ist verspätet nach § 531 II ZPO. Obwohl das Erstgericht bereits mit Verfügung vom 07.11.2017 ausdrücklich auf das (mögliche) Problem des Wertersatzes hingewiesen hat, hat die Beklagte erstinstanzlich diesbezüglich keine Einrede erhoben. Unabhängig davon fehlt dem Vortrag (insbesondere zum Schadensersatz) jedwede Substanz.

III. 1. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II 1 ZPO liegen vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte ab. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist geprägt durch die ihr innewohnenden Besonderheiten eines Einzelfalls. Alle Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind bereits höchstrichterlich geklärt.

2. Auch eine mündliche Verhandlung ist in der vorliegenden Sache nicht veranlasst (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO). Es ist auszuschließen, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen. …

PDF erstellen