Kategorie: Allgemeines
Gibt ein Kfz-Verkäufer das Fahrzeug nach einer Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) zunächst nicht wieder an den Käufer heraus, sondern beruft er sich – zu Unrecht – auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, obwohl er diese gemäß § 439 II BGB zu tragen hat, so gehört zu dem dem Käufer zu ersetzenden (Verzugs-)Schaden auch die entzogene Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Dem Käufer steht daher eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 176/16
(vorangehend: LG Cottbus, Urteil vom 13.07.2016 – 4 O 38/14)
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Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers führen nur dann zu einem Neubeginn (§ 212 I Nr. 1 BGB) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2018 – 1 U 678/1
(vorangehend: OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 U 678/18).
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Verlangt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, das er nicht von der Volkswagen AG erworben hat, nur von dieser Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB, § 826 BGB), ist für die Klage gemäß § 32 ZPO sowohl das Gericht, in dessen Bezirk der Kfz-Kaufvertrag geschlossen wurde, als auch jedes Gericht, in dessen Bezirk vertragliche Erfüllungshandlungen vorgenommen wurden, örtlich zuständig.
OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018 – 32 SA 30/18
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Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.
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An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.
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Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 I BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.
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Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht – in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangt hat.
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Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist – ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 509 Rn. 23; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) – nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier: durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).
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Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 III 2 BGB a.F. (§ 439 IV 2 BGB n.F.) genannten Kriterien festzustellen.
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Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.
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Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.
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§ 439 II BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.
BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17
(vorangehend: OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16)
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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss dessen Bereitschaft umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer prüfen kann, ob der Käufer zu Recht Nacherfüllung verlangt.
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Ist der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung am Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers zu erfüllen und muss deshalb die Kaufsache (hier: ein Gebrauchtwagen) dorthin verbracht werden, so hat der Verkäufer dem Käufer auf dessen Verlangen zwar grundsätzlich einen Transportkostenvorschuss zu gewähren. Ein Anspruch des Käufers auf einen Transportkostenvorschuss besteht aber nicht, wenn der Verkäufer bereit ist, die Kaufsache auf eigene Kosten beim Käufer abzuholen und zum Erfüllungsort der Nacherfüllung und zurück zu transportieren.
OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2018 – 16 U 113/18
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 14.06.2018 – 12 O 29/18)
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Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht (hier: Widerruf gemäß §§ 312b, 312g, 355 f. BGB) erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden sei, ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II ZPO zu berücksichtigen. Hierauf ist ohne Einfluss, ob die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird oder (was der Regel entsprechen dürfte) zwischen den Parteien unstreitig ist.
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Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht, begründet es keine Nachlässigkeit i. S. von § 531 II 1 Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt.
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Ein Wohnmobil ist wie jedes andere Kraftfahrzeug unter anderem dann nicht mehr fabrikneu, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen.
BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 212/17
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Ein Käufer, der eine mangelhafte Kaufsache behält und den Mangel (zunächst) nicht beseitigen lässt, kann vom Verkäufer, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf „kleinen“ Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, II, 281 BGB) erfüllt sind, Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zur Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten mit Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 – aufgegeben hat. Denn diese Rechtsprechungsänderung ist im Kaufrecht nicht nachzuvollziehen, weil dort eine dem § 637 III BGB entsprechende Vorschrift fehlt und daher der Käufer vom Verkäufer keinen Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen verlangen kann.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2018 – 24 U 194/17
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Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eines Fahrzeugs an den Käufer ein – auf eine defekte GPS-Antenne zurückzuführender – Defekt des Navigationssystems, mit dessen Auftreten jederzeit gerechnet werden muss, so kann nicht gemäß § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vermutet werden, dass das Fahrzeug zumindest im Ansatz schon bei der Übergabe mangelhaft war. Denn diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar, sodass eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers ausgeschlossen ist.
AG Nordhausen, Urteil vom 08.10.2018 – 22 C 347/17
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Jedenfalls nach einem Rücktritt (hier: des Käufers) von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewährpflichten einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Gemeinsamer Erfüllungsort ist also in der Regel der Ort, an dem der Käufer seinen Wohnsitz hat. Der Käufer kann deshalb regelmäßig gestützt auf § 29 I ZPO bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, erheben.
OLG München, Urteil vom 04.10.2018 – 24 U 1279/18
(vorangehend: LG Memmingen, Urteil vom 04.04.2018 – 31 O 846/17)
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Ein Kaufinteressent, der mit einem zum Verkauf stehenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist jedenfalls dann nur Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers, wenn dieser sämtliche Fahrzeugpapiere sowie den zweiten Fahrzeugschlüssel und den Notschlüssel behält, dem Kaufinteressenten das – mit einem „roten Händlerkennzeichen“ versehene – Fahrzeug für lediglich 20 Minuten überlässt und ihm untersagt, während der Probefahrt in dem Fahrzeug zu rauchen. Dem steht nicht entgegen, dass der Verkäufer an der Probefahrt nicht teilnimmt.
KG, Beschluss vom 04.10.2018 – 26 U 159/17
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 26.09.2017 – 36 O 273/16)
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