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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Keine arglistige Täuschung durch Übergabe der Kfz-Betriebsanleitung – Ölverbrauch

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler darf in aller Regel darauf vertrauen, dass Ausstattungsmerkmale, die in der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs genannt werden, auch tatsächlich vorhanden sind. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn das Fehlen des Ausstattungsmerkmals entweder für einen Fachmann ohne Weiteres – auch ohne besondere Prüfung – ersichtlich oder in der Branche allgemein bekannt ist. Ein Gebrauchtwagenhändler ist aber jedenfalls nicht gehalten zu überprüfen, ob im Display des Fahrzeugs sämtliche Symbole so, wie sie in der Betriebsanleitung dargestellt sind, auch wirklich erscheinen.
  2. Indem ein Gebrauchtwagenhändler dem Käufer die Betriebsanleitung des gekauften Fahrzeugs übergibt, erklärt er regelmäßig nicht – schon gar nicht im Sinne einer arglistigen Täuschung „ins Blaue hinein“ –, dass sämtliche in der Betriebsanleitung genannten Ausstattungsmerkmale tatsächlich vorhanden seien.

AG Schöneberg, Urteil vom 13.09.2018 – 105 C 46/18
(nachfolgend: LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 35 S 20/18)

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Messestand als beweglicher Gewerberaum im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie

Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Messestand eines Unternehmers wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestands sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

EuGH (Achte Kammer), Urteil vom 07.08.2018 – C-485/17 (Verbraucherzentrale Berlin e.V./Unimatic Vertriebs GmbH)

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Rechtliche Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche

Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche.

BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 19/18

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Kostenentscheidung nach § 91a I 1 ZPO nach Einrede der Verjährung

  1. Anders als im Falle der einseitigen Erledigungserklärung ist im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht der objektive Eintritt des erledigenden Ereignisses zu prüfen, sondern gemäß § 91a I 1 ZPO eine von Billigkeitserwägungen geprägte Kostenentscheidung zu treffen.
  2. Es ist ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a I 1 ZPO zu würdigender Gesichtspunkt, der zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten führen kann, wenn der Beklagte vorprozessual zur Zahlung der bereits verjährten Forderung aufgefordert wurde und die Einrede der Verjährung erst im laufenden Prozess erhebt, obwohl er dazu bereits vorprozessual Gelegenheit gehabt hätte. Eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten ist unter diesen Umständen insbesondere angezeigt, wenn er den Kläger dadurch, dass die Einrede der Verjährung vorprozessual unterbleibt, in den Prozess „hineinlaufen lässt“.
  3. Eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten ist dagegen nicht angezeigt, wenn die Entscheidung des Klägers, eine verjährte Forderung einzuklagen, nicht auf dem Vertrauen beruhte, dass der Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erheben werde, sondern der Kläger rechtsfehlerhaft annahm, die Forderung sei nicht verjährt und die Einrede der Verjährung wäre deshalb unerheblich.

OLG Dresden, Beschluss vom 17.07.2018 – 5 W 629/18

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Kein Abhandenkommen bei täuschungsbedingter Weggabe einer Sache

  1. Eine bewegliche Sache kommt dem Eigentümer nicht i. S. von § 935 I BGB abhanden, wenn er den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgibt. Die Besitzaufgabe ist nicht deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung beruht, denn die Besitzaufgabe ist ein Realakt und keine Willenserklärung.
  2. Kosten für eine den Verzug erst begründende Erstmahnung sind kein Verzugsschaden; der Schuldner muss sie dem Gläubiger deshalb nicht gemäß §§ 280 I, II, 286 I 1 BGB ersetzen.

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2018 – 5 U 133/17

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Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels – Mercedes-Abgasskandal (OM 651)

Der Käufer eines – wohl nicht von einem behördlich angeordneten Rückruf betroffenen – Mercedes-Benz-Fahrzeugs (hier: Mercedes-Benz A 200 d mit OM 651-Motor), der die Daimler AG wegen eines angeblichen Sachmangels in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Thermofenster“) in Anspruch nimmt, muss darlegen, woher seine Kenntnis vom angeblichen Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung stammt. Trägt der Kläger nicht vor, weshalb er weiß, wie bei seinem Fahrzeug die Abgasreinigung (angeblich) funktioniert, stellt er insoweit lediglich Behauptungen „ins Blaue hinein“ auf, die die – als Ausforschungsbeweis zu bewertende – Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtfertigen.

LG Verden, Urteil vom 05.07.2018 – 5 O 241/17
(nachfolgend: OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19)

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Beweis der Befriedigung bei Zug-um-Zug-Titel durch rechtskräftiges Feststellungsurteil

Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab.

BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZB 4/17

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Keine Pflicht des (gewerblichen) Kfz-Verkäufers zur rechtlichen Beratung des Käufers

Ein (gewerblicher) Kfz-Verkäufer muss dem Käufer keinen Schadensersatz leisten, wenn er dem Käufer fälschlich mitteilt, dass dieser wegen eines Defekts des Fahrzeugs keine Gewährleistungsansprüche habe, und der Käufer aufgrund dieser Falschauskunft davon absieht, Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen. Denn ein (gewerblicher) Verkäufer schuldet dem Käufer keine rechtliche Beratung.

AG Dortmund, Urteil vom 26.06.2018 – 425 C 1987/18

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Bindung des Käufers an überflüssigerweise gesetzte Frist zur Nacherfüllung

  1. Verlangt der Käufer (weiterhin) unter Fristsetzung Nacherfüllung (§ 439 I BGB), obwohl der Verkäufer eine solche bereits i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hat, so ist er an sein Nacherfüllungsverlangen zumindest für die Dauer der dem Verkäufer gesetzten Frist gebunden.
  2. Lässt ein Kfz-Käufer einen Mangel des Fahrzeugs sach- und fachgerecht beseitigen und unterschreiten die dafür tatsächlich aufgewendeten Kosten die von einem Sachverständigen angesetzten Kosten, dann hat der Käufer im Rahmen einer „fiktiven“ Abrechnung nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe des von dem Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer, wenn das Fahrzeug nicht in dem Umfang instand gesetzt wurde, den der Sachverständige für notwendig gehalten hat. Andernfalls – wenn also das Fahrzeug tatsächlich so repariert wurde, wie es der Sachverständige für notwendig gehalten hat – besteht der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch im Rahmen einer „fiktiven“ Abrechnung nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten.
  3. Ein mangelbedingter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) umfasst auch den Ersatz eines merkantilen Minderwerts, wenn ein solcher trotz einer vollständigen und fachgerechten Mangelbeseitigung verbleibt. Die insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Unfallfahrzeuge aufgestellten Grundsätze geltend entsprechend für ein Fahrzeug, bei dem ein nicht ganz unerheblicher Schaden beseitigt wurde; das heißt, ein solches Fahrzeug ist einem Unfallfahrzeug gleichzusetzen.

LG Itzehoe, Urteil vom 19.06.2018 – 6 O 266/17
(nachfolgend: OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2018 – 1 U 45/18)

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Kein Anspruch des Käufers auf Transportkostenvorschuss (§ 439 II BGB) bei Abholung der Kaufsache durch Verkäufer

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss dessen Bereitschaft umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer insbesondere prüfen kann, ob der vom Käufer behauptete Mangel vorliegt und ob und wie dieser Mangel gegebenenfalls beseitigt werden kann. Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.
  2. Erfordert eine Nacherfüllung den Transport eines angeblich mangelhaften Fahrzeugs an einen entfernt liegenden Ort – den Erfüllungsort der Nacherfüllung –, so kann der Käufer vom Verkäufer zwar grundsätzlich gestützt auf § 439 II BGB vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung der Transportkosten verlangen. Einen Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss hat der Käufer aber nur, wenn bei ihm Kosten für einen Transport des Fahrzeugs auch tatsächlich anfallen werden. Eine Vorschusspflicht des Verkäufers besteht deshalb nicht, wenn dieser bereit ist, das Fahrzeug auf eigene Kosten beim Käufer abzuholen.

LG Aachen, Urteil vom 14.06.2018 – 12 O 29/18
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2018 – 16 U 113/18)

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