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Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
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Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 I EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht an.
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19
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Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
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Zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (hier: VW-Diesel-Fälle).
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19
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Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.
BGH, Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19
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Beschädigt ein Kaufinteressent außerhalb einer Probefahrt fahrlässig ein auf dem Betriebsgelände eines Kraftfahrzeughändlers stehendes Fahrzeug, so ist er dem Händler (auch) gemäß §§ 280 I, § 311 II Nr. 2, § 241 II BGB (culpa in contrahendo) zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
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Überlässt ein Kraftfahrzeughändler einem Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt, so ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für den Fall auszugehen, dass der Kaufinteressent das Fahrzeug fahrlässig beschädigt; der Kaufinteressent haftet also regelmäßig nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Probefahrt im öffentlichen Straßenverkehr oder auf dem Betriebsgelände des Händlers stattfindet.
AG Essen-Steele, Urteil vom 24.07.2020 – 17 C 136/19
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Die Erfüllung eines Kaufvertrags ist dem Verkäufer nicht schon deshalb i. S. von § 275 I BGB unmöglich, weil er die Sache, die er dem Käufer nach § 433 I 1 BGB übergeben und übereignen muss, an einen Dritten veräußert hat. Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, dass ein Rückerwerb der geschuldeten Sache durch den Verkäufer ausgeschlossen ist. Allerdings indiziert die Veräußerung der Sache an einen Dritten die Unmöglichkeit, sofern der Verkäufer nicht darlegt, dass er zur Erfüllung des Kaufvertrags willens und in der Lage ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.03.1999 – V ZR 368/97, BGHZ 141, 179, 181 ff.).
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Ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (§§ 280 I, III, 283 BGB) ist verjährungsrechtlich selbstständig, das heißt, seine Verjährung beginnt nicht zeitgleich mit der Verjährung des Anspruchs, dessen Erfüllung unmöglich ist. Vielmehr beginnt die drei Jahre betragende Verjährungsfrist erst mit der Entstehung des Anspruchs, also mit dem Eintritt der Unmöglichkeit (§§ 195, 199 I BGB).
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Ob dem Verkäufer die Lieferung der gekauften Sache i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob ein Stückkauf oder ein Gattungskauf vorliegt.
LG Hagen, Urteil vom 17.07.2020 – 7 S 68/19
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Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.
EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 09.07.2020 – C-343/19 (Verein für Konsumenteninformation/Volkswagen AG)
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Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, soweit er neben der Hauptforderung geltend gemacht wird, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen. Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenforderung.
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Der Wert dieses Anteils ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der von den gesamten nach der Klagedarstellung vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Rechtsanwalt auch vorprozessual den Anspruch nur in der Höhe geltend gemacht hätte, wie er Gegenstand der Klage geworden ist.
BGH, Beschluss vom 07.07.2020 – VI ZB 66/19
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Die Angabe „HU neu“ im Internetinserat eines Kfz-Händlers ist eine öffentliche Äußerung i. S. von § 434 I 3 BGB.
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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21). Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.10.2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 37 m. w. Nachw.).
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Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Zu einer Überprüfung kann er vielmehr nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. Nachw.).
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Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, hat ihm der Verkäufer nur dann gemäß § 439 II BGB verschuldensunabhängig zu erstatten, wenn sie nötig sind, um die Ursache einer Mangelerscheinung der Kaufsache aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären. Daran fehlt es, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nach der Übergabe des Fahrzeugs eine Untersuchung veranlasst, um festzustellen, ob ihm der Verkäufer ein mangelfreies Fahrzeug geliefert hat.
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Rechtsanwaltskosten sind nur dann zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen i. S. von § 439 II BGB, wenn der Käufer sie aufwendet, während sich der Vollzug des Kaufvertrags im Stadium der Nacherfüllung befindet, um die Durchsetzung eines Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 91).
AG Spandau, Urteil vom 06.07.2020 – 6 C 120/20
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- Eine Widerrufsinformation, für die die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 II 3 EGBGB gilt, ist trotz einer Kaskadenverweisung („… alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB [z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit] …“) ordnungsgemäß. Daran ändert nichts, dass eine solche Kaskadenverweisung nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 26.03.2020 – C?66/19, ECLI:EU:C:2020:242 – Kreissparkasse Saarlouis) nicht dem Erfordernis genügt, einen Verbraucher „in klarer, prägnanter Form“ über die Widerrufsfrist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren (so schon Senat, Beschl. v. 31.03.2020 – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 10 ff.).
- Ein Darlehensvertrag und ein Vertrag über eine Restschuldversicherung können auch dann verbundene Verträge i. S. von § 358 BGB sein, wenn es sich bei der Restschuldversicherung um eine Gruppenversicherung handelt und diese Gestaltung zur Folge hat, dass Darlehensgeber und Unternehmer i. S. von § 358 BGB identisch sind.
BGH, Urteil vom 23.06.2020 – XI ZR 491/19
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- Angaben, die der Hersteller eines Kraftfahrzeugs in einer im Internet veröffentlichten Bedienungsanleitung (hier: zum Infotainmentsystems „Audio 20 GPS“) macht, können öffentliche Äußerungen i. S. von § 434 I 3 BGB sein.
- Von dem potenziellen Käufer eines Kraftfahrzeugs kann nicht verlangt werden, dass er sich innerhalb einer – regelmäßig kurzen – Probefahrt, die nur einen Eindruck vermitteln soll und bei der die Fahreigenschaften im Vordergrund stehen, von sämtlichen Funktionen und Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeugs im Detail Kenntnis verschafft. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Premiumfahrzeuge, die mit einer Unzahl von (Sonder-)Ausstattungsmöglichkeiten angeboten werden.
LG Hannover, Urteil vom 15.06.2020 – 18 O 224/19
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