Wenn es aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Käufers im Stadium der Nacherfüllung erforderlich und zweckmäßig ist, zur Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruchs einen Rechtsanwalt einzuschalten, hat der Verkäufer die dadurch entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 439 II BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen.
LG Koblenz, Urteil vom 02.04.2025 – 15 O 263/22
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem Beklagten, einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, einen gebrauchten Pkw Kia Sorento, Baujahr 2008, mit einer Laufleistung von 185.000 km. Der Kaufpreis in Höhe von 5.490 € wurde ihm unter dem 02.08.2021 in Rechnung gestellt.
Im Oktober 2021 stellte sich heraus, dass das Fahrzeug einen Schaden am Turbolader hatte. Der Kläger brachte den Pkw am 19.10.2021 zu dem Beklagten, der den Mangel beseitigte. Am 30.11.2021 holte der Kläger das Fahrzeug wieder ab. Ende Februar 2022 erlitt das Fahrzeug erneut einen Motorschaden. Seitdem ist der Pkw nicht mehr fahrfähig.
Mit Schreiben vom 19.05.2022, das an die in der Rechnung vom 02.08.2021 genannte Anschrift adressiert wurde, forderten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten zur Nacherfüllung auf. Das Nacherfüllungsverlangen wurde dem Beklagten am gleichen Tag außerdem per E-Mail übersandt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2022 erklärte der Kläger den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, diesen bis zum 30.07.2022 rückabzuwickeln. Die Rücktrittserklärung war wie das Schreiben vom 19.05.2022 adressiert. Es wurde dem Beklagten durch den Gerichtsvollzieher zugestellt, nachdem eine Postzustellung gescheitert war.
Der Kläger macht geltend, das streitgegenständliche Fahrzeug sei bereits bei der Übergabe an ihn mangelhaft gewesen. Aufgrund der Mängel habe der Pkw Ende Februar 2022 einen kapitalen Motorschaden erlitten. Zudem habe er, der Kläger, beim Kauf des Fahrzeugs einen Garantievertrag geschlossen, doch der Beklagte habe die diesbezüglichen Unterlagen nicht herausgegeben.
Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises in Höhe von 5.014,20 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs, verlangt und die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten begehrt. Darüber hinaus hat er den Beklagten auf Zahlung von 433,55 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Kosten in Höhe von 394,80 €, die dem Kläger – wie er geltend macht – im Rahmen der von dem Beklagten unternommenen Nacherfüllung entstanden sind, sowie aus den Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung der Rücktrittserklärung (18,75 €) und den Kosten für eine Gewerberegisterauskunft (20 €). Schließlich hat der Kläger die Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € begehrt.
Der Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, der Motorschaden des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei angesichts dessen Alters und Laufleistung auf Verschleiß zurückzuführen. Davon abgesehen habe der Kläger den behaupteten Mangel nicht ausreichend konkretisiert. Das Nacherfüllungsverlangen vom 19.05.2022 sei ihm, dem Beklagten, nicht zugegangen, da es an die falsche Adresse versandt worden sei.
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg.
Aus den Gründen: Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrags aus § 346 I BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts.
Das Rücktrittsrecht des Klägers ergibt sich aus § 323 I BGB. Der Beklagte hat die von ihm geschuldete Leistung nicht vertragsgerecht erbracht, da das verkaufte Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang am 02.08.2021 einen Sachmangel gemäß § 434 I BGB aufwies.
Der Sachverständige B, der das Fahrzeug am 13.02.2024 begutachtete, kommt nach einer Totalzerlegung des Motors zu dem Ergebnis, dass nahezu alle im Motorenbereich befindlichen Haupt- und Pleuellager angegriffen oder beschädigt waren und auch der Sitz der Lager auf der Kurbelwelle Schäden aufwies. Des Weiteren konnte er feststellen, dass das Ausgangssieb der Ölpumpe verschmutzt und teilweise verstopft war, weshalb die Schäden am Motor mit einem Schmiermangel beziehungsweise einer mangelhaften Ölversorgung des Motors beziehungsweise des Lagers des beschädigten Motors zu erklären seien. Er geht außerdem davon aus, dass die Schäden bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 02.08.2021 beim Kilometerstand 185.000 km bereits angelegt gewesen seien, und führt hierzu weiter erklärend aus, dass die aus Lagerschäden der Lagerschalen entstehenden Geräusche bei Dieselfahrzeugen anfänglich nicht einwandfrei und nachvollziehbar zu erkennen seien, da diese Geräusche aufgrund der allein durch die Inbetriebnahme eines Dieselmotors entstehenden Geräusche kaum oder gar nicht zu erkennen seien.
Die Angaben des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Er hat seine Feststellungen anhand der ihm zur Verfügung stehenden objektiven Grundlagen schlüssig dargelegt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der erforderlichen Sachkunde des Sachverständigen rechtfertigen würden. Insbesondere hat er im Ergänzungsgutachten vom 23.09.2024 die Annahme, dass die Motorschäden bereits bei Übergabe angelegt waren, nochmals nachvollziehbar dahin gehend erläutert, dass die unterschiedlichen Schadensbilderscheinungen bei sämtlichen Pleuel- und Hauptlagern von einer minimal veränderten Oberflächenstruktur bis zu einem total zerstörten Pleuellager auf einen längeren Zeitraum und längere Laufleistungen hindeuten. Es sei plausibel, dass die angelegten Lagerschäden sich erst nach der vom Kläger zurückgelegten Wegstrecke von knapp 13.000 km deutlich erkennbar zeigten.
Auch nach der Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagtenseite, am 26.07.2021 sei noch ein Ölservice durchgeführt worden, kommt der Sachverständige zu keinem anderen Ergebnis. Sofern der Kilometerstand bei einem Ölservice am 26.07.2021 in etwa identisch mit dem Kilometerstand am Tag der Übergabe gewesen sei, sei es – so der Sachverständige – unerklärlich, dass am 19.10.2021 nach etwa 8.000 km ein Ölmangel vorgelegen habe. Die von Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen, die weder einen Kilometerstand des Fahrzeugs ausweisen noch nähere Angaben enthalten, welche Arbeiten genau vorgenommen worden sein sollen, können insoweit auch nicht ausreichend belegen, dass ein Mangel erst entstanden ist, weil das Fahrzeug während der Besitzzeit des Klägers nicht ausreichend mit Öl versorgt wurde.
Auch die nach § 323 I BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung ist erfolgt. Sofern der Beklagte das Schreiben vom 19.05.2024 tatsächlich auf dem Postweg nicht erhalten haben sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Schreiben ihm als Anlage der E-Mail vom 19.05.2022 zugegangen ist.
Der Beklagte hat jedoch trotz des vorliegenden Mangels keine Nacherfüllung vorgenommen und sich später darauf berufen, dass der Defekt des Fahrzeugs auf Verschleiß zurückzuführen sei.
Nach § 346 I BGB hat der Beklagte aufgrund des Rücktritts des Klägers grundsätzlich den vom Kläger gezahlten Kaufpreis in Höhe von 5.490 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, zurückzuzahlen.
Dem Beklagten steht jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung ein von Amts wegen zu verrechnender Anspruch auf Nutzungsersatz zu.1Bei der rücktrittsrechtlichen Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags ergibt sich der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB. Der Anspruch ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.2017 – V ZR 134/16, BGHZ 215, 157 Rn. 11). Der zu leistende Nutzungsersatz wird der Höhe nach gemäß § 287 I 1, II ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts festgesetzt. Vorliegend wies das Fahrzeug bei Eintritt des Motorschadens, nach dem es nicht mehr bewegt werden konnte, eine Laufleistung von 197.858 km auf (s. Seite 5 des Sachverständigengutachtens vom 01.06.2024). Hinsichtlich der anzusetzenden Gesamtlaufleistung ist dabei nicht auf die zu erwartende Lebensdauer, sondern auf die zu erwartende Nutzungsdauer des Fahrzeuges abzustellen. Die Kammer hält für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine maßgebliche Gesamtlaufleistung von 300.000 km für angemessen. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ergibt sich ein Nutzungsersatz von 613,83 € \(\left(\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{erwartete Restlaufleistung}}\right)\) und somit nach Verrechnung zugunsten des Klägers ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4.876,17 €.
Es besteht zudem ein Anspruch auf Zinsen aus §§ 280 I, II, 286 I 1 BGB2Richtig: § 286 I 1, § 288 I BGB. seit dem 31.07.2022, da sich der Beklagte aufgrund der im Schreiben vom 18.07.2022 gesetzten< Frist seit diesem Zeitpunkt in Verzug befindet.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Es besteht Annahmeverzug gemäß § 293 BGB in Verbindung mit §§ 295, 298 BGB. Der Kläger hat im Schreiben vom 18.07.2022 die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, bis zum 30.07.2022 gefordert und dem Beklagten damit die Herausgabe angeboten. Der Beklagte hat hierauf nicht reagiert.
Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Zahlung von 394,80 €. Nach § 439 II BGB hat der Verkäufer, hier also der Beklagte, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, zu tragen. Der Kläger musste das Fahrzeug zum Zwecke der Nachbesserung im Oktober 2021 zum Beklagten transportieren und es wieder abholen, wofür er 1.316 km fahren musste. Der dafür von ihm geltend gemachte Aufwendungsersatz von 0,30 € pro Kilometer erscheint nicht überhöht. Mithin besteht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 394,80 €.
Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB in Höhe von 20 € (Kosten für die Gewerberegisterauskunft) und 18,75 € (Kosten für die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher). Da eine Zustellung von Schreiben an den Beklagten unter der auf der Rechnung angegebenen Adresse nicht möglich war, war es für den Kläger zur Durchsetzung seiner Rechte notwendig, die Auskunft aus dem Gewerberegister einzuholen und die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher vorzunehmen.
Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 I 2 BGB.
Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Auch wenn der Beklagte sich noch nicht in Verzug befunden haben sollte, als sich die nunmehr Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst mit Schreiben vom 19.05.2022 an ihn wandten und ihn zur Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung aufforderten, kann der Kläger eine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedenfalls aus § 439 II BGB verlangen.
§ 439 II BGB, der eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt, bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen hat. Davon werden nicht nur die vom Gesetz beispielhaft („insbesondere“) genannten Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erfasst, sondern etwa auch zur Klärung von Mangelerscheinungen erforderliche Sachverständigenkosten, weil diese mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit „zum Zwecke der Nacherfüllung“ aufgewandt werden.
Unter diesen Umständen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sein (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 = NJW 2019, 292 Rn. 87 m. w. N.). Dies ist nicht nur technisch in dem Sinne zu verstehen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts „zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig ist“, sondern umfassend: Wenn es aus Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Nacherfüllungsphase erforderlich und zweckmäßig erscheint, das Vertragsziel einer Nacherfüllung unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zu erreichen, sind die Rechtsanwaltskosten auch ohne Verzug oder schuldhafte Pflichtverletzung unmittelbar gemäß § 439 II BGB zu erstatten (BeckOK-StVR/Andreae, Stand: 15.01.2025, § 439 BGB Rn. 26 f.).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, er habe den Beklagten vor Einschaltung eines Rechtsanwalts schon mehrfach per WhatsApp zur Nachbesserung aufgefordert. Vor diesem Hintergrund schien die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, […].
