- Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen kann die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers unter den Voraussetzungen des § 476 II BGB auf ein Jahr verkürzt werden. Den Anforderungen des § 476 II 2 Nr. 1 BGB ist jedenfalls dann noch genügt, wenn der Käufer unmittelbar bei Unterzeichnung des Kaufvertrags eigens auf die Verkürzung der Verjährungsfrist aufmerksam gemacht wird.
- Klärt der Verkäufer eines fünf Jahre alten Gebrauchtwagens den Käufer nicht über Dellen im Dach des Fahrzeugs auf, liegt darin jedenfalls dann kein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 Fall 1 BGB, wenn das Fahrzeug nicht als unfallfrei verkauft wurde und die Dellen gewöhnliche Gebrauchsspuren sein können.
AG Lichtenberg, Urteil vom 19.12.2025 – 10 C 5168/24
Sachverhalt: Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 08.06.2023 einen gebrauchten Ford Tourneo Custom zum Preis von 29.200 €. Das Fahrzeug wurde ihr am selben Tag übergeben. Es wurde vereinbart, dass Ansprüche der Klägerin wegen Mängeln des Fahrzeugs ein Jahr nach der Übergabe verjähren.
Wegen zweier großer Beulen auf dem Dach des Pkw ließ die Klägerin ein Gutachten erstellen, das Reparaturkosten in Höhe von 3.914,38 € netto ausweist. Das Gutachten wurde der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2024 übersandt. In diesem Schreiben wurde der Schaden der Klägerin mit insgesamt 4.374,86 € beziffert, nämlich unter Einschluss der Kosten für das Gutachten in Höhe von 460,48 € brutto.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte – jeweils nebst Zinsen – auf Zahlung von 4.374,86 € sowie auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € in Anspruch genommen.
Sie wirft der Beklagten eine arglistige Täuschung vor. Bei der Besichtigung und der Abholung des Fahrzeugs habe es sich mit Ausnahme des extrem verschmutzten Daches in einem blitzsauberen Zustand befunden. Auf die Frage, warum das Dach so verschmutzt sei, habe es geheißen, Grund dafür sei eine nahe Baustelle; am Vortag sei das Dach noch sauber gewesen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs habe sie, die Klägerin, dann feststellen müssen, dass sich auf dem Dach zwei sehr große Beulen befänden, die ihr die Beklagte verschwiegen habe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine WhatsApp-Nachricht vom 08.08.2024 verwiesen, in der der Empfänger auf die Beulen hingewiesen wird. Die Nachricht ist mit zwei grauen Häkchen versehen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.374,86 € aus §§ 433 I, 434 I, 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB. Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Die Parteien haben wirksam die Frist der Verjährung der Mängelrechte gemäß § 476 II BGB auf ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs verkürzt. Die Vereinbarung entspricht den Vorgaben des § 476 II 2 BGB. Auf die Verkürzung der Verjährung wurde die Klägerin gemäß § 476 II 2 Nr. 1 BGB eigens und rechtzeitig vor Abgabe ihrer Vertragserklärung aufmerksam gemacht. Hierfür ist es ausreichend, dass dies unmittelbar bei ihrer Vertragsunterschrift geschehen ist. Das hierzu verwendete, separat unterschriebene Formular „Vorvertragliche Informationen gem. § 476 BGB“ entspricht auch den Voraussetzungen des § 476 II 2 Nr. 2 BGB. Der Wortlaut dieser Vereinbarungen ist eindeutig.
Das Fahrzeug wurde am 08.06.2023 übergeben, womit der Anspruch zum 09.06.2024 verjährt war. Die Klägerin hat den Anspruch jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 20.06.2024 geltend gemacht.
Einen früheren Verjährungsbeginn1Gemeint ist offenbar, dass der Klägerin die Darlegung einer früheren Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht gelungen sei. konnte die Klägerin bereits nicht ausreichend darlegen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgezeigte WhatsApp-Nachricht war mit zwei grauen Häkchen versehen, was zwar auf eine Zustellung, aber auch auf eine ungelesene Nachricht hindeutet. Es kann offenbleiben, ob in so einem Fall von einem Zugang im Sinne des § 130 I 1 BGB ausgegangen werden kann, da die Klägerin trotz des gerichtlichen Hinweises vom 24.10.2025 nicht näher zu ihrer erstmalig in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung vorgetragen hat. Insbesondere fehlt Vorbringen dazu, ob es sich bei der Empfängerin der WhatsApp-Nachricht tatsächlich um eine empfangsberechtigte Person der Beklagten gehandelt hat. Die Vernehmung der von der Klägerin gestellten Zeugin Z würde auf eine unzulässige Ausforschung zu Lasten der Beklagten hinauslaufen.
Der Mangel wurde der Klägerin nicht arglistig verschwiegen im Sinne des § 444 Fall 1 BGB. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin konnte den ihr obliegenden Beweis nicht zur Überzeugung des Gerichts führen. Die Zeugin Z konnte zwar bestätigen, dass das Dach des streitgegenständlichen Fahrzeugs schmutzig beziehungsweise staubig war. Genau feststellen, woher der ganze Schmutz kam, konnte sie jedoch nicht. Sie hat jedoch bestätigt, dass der Platz selbst, auf dem das Fahrzeug abgestellt war, ziemlich staubig gewesen ist. Damit liegt die Annahme eher fern, dass die Beklagte den Schmutz absichtlich oder bewusst auf dem Dach belassen hat, um die Klägerin zu täuschen.
Selbst wenn die Beklagte die Dellen auf dem Dach erkannt hätte, hätte insoweit keine Aufklärungspflicht im Sinne des § 444 Fall 1 BGB bestanden. Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss zwar einen Gebrauchtwagen vor dem Verkauf zumindest einer Sichtprüfung unterziehen, um mögliche Spuren eines Unfalls zu erkennen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.05.2020 – 9 W 10/20, juris Rn. 17, im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14 m. w. N.). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte das Fahrzeug als unfallfrei verkauft hat.
Eine weitergehende Aufklärungspflicht über „Dellen“ ist zu verneinen. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht, den Vertragspartner hinsichtlich aller Einzelheiten und Umstände zu informieren, die die Willensentschließung beeinflussen (BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 m. w. N.2Die Aussage findet sich in dem angeführten BGH-Urteil nicht; s. aber z. B. BGH, Urt. v. 13.07.1983 – VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493, 2494.). Das Fahrzeug wurde laut der verbindlichen Bestellung vom 08.06.2023 am 14.09.2017 erstmalig zugelassen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein fünf Jahre altes Gebrauchtfahrzeug entsprechende Gebrauchsspuren aufweist. Eine detaillierte Aufklärungspflicht würde die Anforderungen an den Verkäufer hinsichtlich einer Arglist deutlich überspannen.
Die Frage, ob die Schäden vor oder nach Gefahrübergang im Sinne der §§ 446, 477 BGB entstanden sind, kann daher offenbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. …
