- Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) ist eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, das heißt die Vereinbarung, dass die Kaufsache von den nach § 434 III BGB an ihre Beschaffenheit zu stellenden objektiven Anforderungen abweicht, nur wirksam, wenn sie „ausdrücklich und gesondert“ getroffen wird (§ 476 I 2 Nr. 2 BGB). Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist der Verbraucher sie separat unterzeichnet.
- Die Anforderungen des § 476 I 2 Nr. 2 BGB sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn in einem Kfz-Kaufvertrag Mangelerscheinungen beschrieben werden („Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche.“), die sich bei einer Probefahrt nicht gezeigt haben, diese Beschreibung ohne besondere Hervorhebung gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen (u. a. zur Beschränkung der Sachmängelhaftung und zum Ausschluss mündlicher Nebenabreden) in einem Fließtext enthalten ist und der Kaufvertrag lediglich am Ende die Unterschrift des Verbrauchers aufweist.
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2026 – 7 U 104/25
Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger wirksam vom Kaufvertrag über einen gebrauchten, im Jahr 2012 erstzugelassenen Pkw Mercedes-Benz A 200 zurückgetreten ist.
Der Kläger kaufte das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 168.900 km am 06.07.2023 von der Beklagten zum Preis von 10.900 €. Bei einer zuvor durchgeführten Probefahrt hatten sich keine Auffälligkeiten hinsichtlich des Fahrverhaltens und der Geräuschkulisse gezeigt, zudem war die Motorkontrollleuchte nicht an.
Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter „Bemerkungen/Sondervereinbarungen“ unter anderem: „HU + AU 07.2025. Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche. Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wird auf ein Jahr beschränkt.“
Am 07.07.2023 wurde das Fahrzeug ohne Beanstandungen einer Hauptuntersuchung unterzogen. Es wurde dem Kläger am 17.07.2023 übergeben.
Etwa eine Woche später, nach einer Fahrleistung von 263 km, machte das Fahrzeug plötzlich laute Geräusche, ließ sich nicht mehr auf über 10 km/h beschleunigen und nur noch schwergängig lenken. Der Kläger stellte das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 168 388 km in seiner Garage ab und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2024 auf, es bis zum 09.03.2024 zu reparieren. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 01.07.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Auch hierauf folgte keine Reaktion.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2024 verlangte der Kläger erneut die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer – irrtümlich mit 2.425 € berechneten – Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw, bis zum 18.09.2024. Der Rechtsanwalt des Klägers korrigierte die Forderung am 30.09.2024 unter Zugrundelegung einer Nutzungsentschädigung von 35 € auf 10.865 € und setzte der Beklagten eine neue Frist bis zum 14.10.2024. Die Beklagte wies die Forderungen des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2024 zurück.
Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Schleswig am 25.10.2023 einen Mahnbescheid über 10.900 € wegen „Schadensersatz aus Garantie-Vertrag“. Nachdem die Beklagte hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde das Mahnverfahren nicht weiter betrieben.
Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei ihm auch auf mehrfache Nachfrage als „in Ordnung“ verkauft worden. Der Verantwortliche der Beklagten, V, habe angegeben, der Zusatz im Kaufvertrag sei bei einem Fahrzeug mit einer derart hohen Laufleistung „notwendig“, auch um die Gewährleistung zu verkürzen. Von einem drohenden Motorschaden habe er keine Kenntnis gehabt.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.865 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie zum Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen zu verurteilen und den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Kläger sei mehrfach auf die Mangelsymptome, die auf einen sich anbahnenden Motorschaden hingedeutet hätten, hingewiesen worden. Er habe das Fahrzeug dennoch aufgrund des günstigen Preises, der rund 4.000 € unter dem üblichen Preis für vergleichbare, mangelfreie Fahrzeuge gelegen habe, kaufen wollen. Ansprüche des Klägers seien wegen dessen Kenntnis des Mangels ausgeschlossen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises in Höhe von 10.865 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Pkw. Das Fahrzeug sei mangelhaft; das entsprechende Vorbringen des Klägers sei unstreitig geblieben. Eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 II 1 Nr. 1 BGB hätten die Parteien nicht getroffen. Die Formulierung unter „Bemerkungen/Sondervereinbarungen“ im schriftlichen Kaufvertrag entspreche nicht den Anforderungen des § 476 I 2 Nr. 2 BGB, wonach die Abweichung gesondert – das heißt deutlich abgesetzt und separat unterzeichnet – vereinbart werden müsse. Selbst wenn man eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung annehmen wollte, könne man aus der Formulierung nicht auf einen derart schwerwiegenden Mangel schließen, wie ihn das streitgegenständliche Fahrzeug aufweise. Die Gründe für die Geräusche und das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte könnten vielfältig sein. Gemäß § 477 I 1 BGB werde vermutet, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, wenn sich – wie hier – der Mangel innerhalb eines Jahres zeige. Die Beklagte habe die ihr gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstreichen lassen, sodass der der Kläger gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei. Er könne deshalb gemäß § 346 I BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen. Die der Beklagten zustehende Nutzungsentschädigung belaufe sich bei unstreitig vom Kläger gefahrenen 263 km auf 35 €. Die Beklagte befindet sich allerdings erst seit dem 19.09.2024 (bezogen auf einen Betrag von 8.473 €) beziehungsweise seit dem 15.10.2024 (bezogen auf einen Betrag von 10.865 €) im Zahlungsverzug. Hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs sei Verzug mit Ablauf des 14.10.2024 eingetreten.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wollte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Das Landgericht – so ihre Argumentation – habe einen Sachmangel allein aufgrund der späteren Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs angenommen, ohne sich ausreichend mit der positiven Kenntnis des Klägers vom bestehenden Risikozustand auseinanderzusetzen. Wie bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, sei der Kläger mehrfach auf die Geräusche von Motor und Getriebe, die leuchtende Motorkontrollleuchte sowie einen naheliegenden Motorschaden (möglicherweise ein Lagerschaden) hingewiesen worden. Diese Punkte seien nicht nur pauschal, sondern konkret benannt und zudem ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Hierzu habe sie Beweise angeboten, denen das Landgericht – fehlerhaft – nicht nachgegangen sei. Das Landgericht habe die Regelung des § 442 I BGB verkannt und diese klare Rechtsfolge unzulässig durch eine formalisierte Betrachtung der „separaten Zustimmung“ im Sinne des § 476 I 2 BGB ersetzt. Letztere Vorschrift betreffe Beschaffenheitsabweichungen von objektiven Anforderungen, nicht jedoch den Fall, dass ein Käufer bewusst ein defektes Fahrzeug erwerbe. Es sei nicht stillschweigend oder in versteckter Weise von der objektiven Beschaffenheit abgewichen worden, sondern ganz offen. Auch die Beweislastregel des § 477 I 1 BGB sei vom Landgericht fehlerhaft angewendet worden, denn sie greife nur, wenn ein neuer, vom Vertrag nicht erfasster Mangel vorliege. Vorliegend habe sich lediglich ein dem Kläger bekanntes Risiko realisiert. Schließlich habe das Landgericht auch nicht gewürdigt, dass der Kläger das Fahrzeug circa 4.000 € unter Marktwert erworben habe.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 26.02.2026 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung nach § 522 II 1 zurückzuweisen. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.03.2026 Stellung genommen.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Die Berufung … ist gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 26.02.2026 Bezug genommen. Darin hat der Senat ausgeführt:
Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in berechtigter Weise vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und ihm deshalb gemäß §§ 346 I, 323 I BGB der zuerkannte Anspruch zusteht.
Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Beklagten nicht vor. Rechtsfehler zu ihren Lasten weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 I ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Danach ist das streitgegenständliche Fahrzeug im Sinne des § 434 I BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung) als mangelhaft anzusehen, weil sich binnen kurzer Zeit nach der Übergabe (vgl. § 477 I 1 BGB) ein Motorschaden gezeigt hat und es damit weder den subjektiven noch den objektiven Anforderungen an ein gebrauchtes Kraftfahrzeug genügt. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, scheitert eine wirksame abweichende Vereinbarung (§ 434 III 1 Nr. 1 BGB) daran, dass die Abweichung nicht gemäß § 476 I 2 BGB gesondert vereinbart wurde. Die mit der Berufung vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen:
Der Mangel ist unstreitig. Die Beklagte selbst geht offenbar weiterhin davon aus, dass eine „Fahruntüchtigkeit“ in Form eines Motorschadens am streitgegenständlichen Fahrzeug eingetreten ist und dass sich hiermit das Risiko der im Vertrag benannten Mangelsymptome verwirklicht hat. Auf die Beweislastregel des § 477 I 1 BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung) kommt es danach gar nicht an. Jedenfalls aber in Anwendung dieser Vorschrift ist vorliegend von einem bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bestehenden beziehungsweise angelegten Mangel auszugehen.
Auf die Kenntnis des Klägers von dem Mangel in seiner Ausprägung bei Abschluss des Kaufvertrags am 06.07.2023 beziehungsweise bei Übergabe des Fahrzeugs am 17.07.2023 kommt es nicht an. Die von der Beklagten angeführte Vorschrift des § 442 I 1 BGB, wonach die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt, ist beim Verbrauchsgüterkauf – das heißt bei einem Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft (vgl. § 474 I 1 BGB) – gemäß § 475 III 2 BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung) unanwendbar. Anderenfalls würde die Vorschrift des § 476 I 2 BGB entwertet (vgl. BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.11.2025, § 475 Rn. 31; ähnlich MünchKomm-BGB/Lorenz, 9. Aufl. [2024], § 475 Rn. 22).
Der Zusatz im Kaufvertrag unter „Bemerkungen/Sondervereinbarungen“, dass Motor und das Getriebe Geräusche machen und die Kontrollleuchte an ist, genügt nicht den für den Verbrauchsgüterkauf in § 476 I 2 Nr. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung) bestimmten Voraussetzungen, wonach eine „Abweichung“ von den Anforderungen des § 434 III BGB (objektive Anforderungen an die Mangelfreiheit) „ausdrücklich und gesondert“ vereinbart werden muss. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „gesonderte Vereinbarung“, dass diese zunächst hervorgehoben wird, was wiederum voraussetzt, dass die Vereinbarung nicht in den anderen Kaufvertragsbedingungen „versteckt“ wird, sondern so deutlich abgesetzt sein muss, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher der Vereinbarung gesondert zustimmen, sie also auch separat unterzeichnen (BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 476 Rn. 30 m. w. N.). Beides ist vorliegend nicht der Fall: Sämtlicher Vertragsinhalt unter „Bemerkungen/Sondervereinbarungen“ ist einheitlich in gleicher Schriftart und -größe gehalten und beinhaltet die Vereinbarung über „HU+AU 07.2025“, die Abweichung von § 434 III BGB, die Beschränkung der Sachmängelhaftung, eine Abtretung sowie den Ausschluss mündlicher Nebenabreden. Unterschrieben ist der Vertrag als Ganzes lediglich am Ende (von beiden Vertragsparteien); eine zweite Unterschrift des Klägers fehlt.
Da also im Sinne des § 434 III BGB „nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde“, bleibt es hinsichtlich der objektiven Anforderungen gemäß § 434 I, III BGB dabei, dass das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Dazu gehört selbstverständlich, dass Motor und Getriebe funktionieren und das Fahrzeug fährt.
Die Angaben zu Mangelsymptomen im Kaufvertrag machen aus dem Gebrauchtfahrzeug auch kein aliud dergestalt, dass lediglich ein mangelhaftes Fahrzeug geschuldet ist. Dies würde die Vorschriften der §§ 475 ff. BGB zum Schutz des Verbrauchers unzulässig umgehen (vgl. § 476 IV BGB). Die Veräußerung einer objektiv mangelhaften Sache an einen Verbraucher ist durchaus möglich, allerdings sind dabei die strengen Anforderungen des § 476 I 2 BGB zu beachten. Unabhängig davon hat die Beklagte dem Kläger auch kein Fahrzeug mit einem kapitalen Motorschaden verkauft, sondern ein Fahrzeug mit nicht näher spezifizierten Symptomen, die auf einen möglicherweise drohenden Motor- oder Getriebeschaden hindeuten könnten, die aber während der Probefahrt des Klägers gar nicht vorhanden waren. Der Kläger hat also mitnichten – wie es in der Berufungsbegründung heißt – „exakt den Zustand gerügt, der bereits Vertragsinhalt war“, Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts an, wonach „Geräusche“ vom Motor und/oder vom Getriebe und eine (zeitweilig) leuchtende Motorkontrollleuchte vielfältige Ursachen haben können und – insbesondere für einen Verbraucher und Laien – nicht den Schluss auf einen bevorstehenden gravierenden Motor- oder Getriebeschaden erlauben.
Nachdem es auf die Kenntnis des Klägers von den im Vertrag angegebenen Mängeln beziehungsweise Mangelsymptomen gemäß § 475 III 2, § 476 I 2 Nr. 2 BGB nicht ankommt, bedurfte es auch nicht der beklagtenseits beantragten Beweiserhebung. Es kommt schlicht nicht darauf an, was im Vorwege des Vertragsschlusses zu den im Vertrag aufgeführten Mangelsymptomen und ihren möglichen Ursachen besprochen wurde. Auch die wirtschaftliche Betrachtung ist rechtlich irrelevant: Wenn es beim Verbrauchsgüterkauf schon nicht darauf ankommt, ob der Käufer die Abweichung von den objektiven Anforderungen (§ 434 III BGB) positiv kennt (solange diese Abweichung nicht gemäß § 476 I 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde), dann ist es auch unerheblich, ob der Käufer wusste, dass deswegen der Kaufpreis besonders günstig ist.
Eine mögliche „gesonderte Vereinbarung“ im Sinne des § 476 I 2 Nr. 2 BGB in mündlicher Form (vgl. hierzu BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., , § 476 Rn. 30), die dem beantragten Zeugenbeweis zugänglich wäre, scheidet ebenfalls aus, weil im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist, dass „mündliche Nebenabreden nicht getroffen“ sind. Auch insoweit war deshalb eine Beweisaufnahme nicht geboten.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Stellungnahme der Beklagten vom 30.03.2026 enthält keine weiteren Aspekte, die nicht bereits im Ausgangsbeschluss vom 26.02.2026 berücksichtigt sind. Der laut Beklagter „offen vereinbarte Risikozustand“ stellt gerade eine Abweichung von der nach § 434 I, III BGB geschuldeten Beschaffenheit dar, die nach § 476 I 2 Nr. 2 BGB „ausdrücklich und gesondert“ zu vereinbaren ist. Die Beklagte kann vorliegend nicht damit gehört werden, dass – im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Gebrauchtfahrzeug – der Vertragsgegenstand ein Fahrzeug mit einem „angelegten Defektzustand“ gewesen sei. Denn anders als gegebenenfalls bei einem sogenannten Bastlerfahrzeug oder einem unreparierten „Unfallfahrzeug“ handelte es sich hier um ein fahrbereites Fahrzeug, an dem zunächst kein manifester Motor- oder Getriebeschaden vorlag. Der Kläger hatte das Fahrzeug zuvor Probe gefahren, ohne dass die genannten Mangelsymptome aufgetreten waren. Das bloße Risiko eines künftigen gravierenden Schadens wäre nach § 476 I 2 BGB qualifiziert zu vereinbaren gewesen. Alles andere wäre eine unzulässige Umgehung der Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers beim Verbrauchsgüterkauf in der seit 2022 geltenden Fassung. In diesen Vorschriften zeigt sich eine gesetzgeberische Risikozuweisung, die für den Senat nicht disponibel ist. Die Unanwendbarkeit des § 442 BGB ergibt sich unmittelbar aus § 475 III 2 BGB; an die Stelle des § 442 BGB tritt § 476 I BGB mit den besonderen Anforderungen an eine abweichende Vereinbarung. Das Erfordernis einer „gesonderten Vereinbarung“ verlangt neben einer besonderen Hervorhebung auch eine eigenständige Zustimmung des Verbrauchers, die im Falle eines schriftlichen Vertrages durch eine separate Unterschrift erklärt wird. An beidem fehlt es im Kaufvertrag vom 06.07.2023. Eine Beweisaufnahme ist danach weiterhin nicht angezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. …
