- Der Verkäufer eines lediglich zum Führen einer gelben Umweltplakette berechtigten Gebrauchtwagens handelt arglistig im Sinne von § 444 Fall 1 BGB, wenn er das Fahrzeug mit der – „ins Blaue hinein“ gemachten – Angabe „Umweltplakette 4 (grün)“ zum Kauf anbietet, nachdem er selbst daran eine noch vorhandene grüne Umweltplakette angebracht hat, obwohl er zumindest damit rechnen muss, dass der Wagen keine grüne Umweltplakette führen darf.
- Der Käufer eines mit „Umweltplakette 4 (grün)“ beschriebenen Gebrauchtwagens, an dem bei Abschluss des Kaufvertrags eine grüne Umweltplakette angebracht ist, darf im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug zum Führen einer grünen Umweltplakette berechtigt ist.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2019 – 6 O 4354/19
Sachverhalt: Die Beklagte bot auf der Internetseite „www.mobile.de“ einen Gebrauchtwagen (VW Multivan 2.5 TDI Comfortline) zum Kauf an. In dem Inserat hieß es unter anderem „Umweltplakette 4 (Grün)“. Außerdem war angegeben: „Die ALU-Felgen sind eine der schönsten für dieses Modell und ein absoluter Hingucker“.
Das zum Kauf angebotene Fahrzeug war seit dem 15.05.2018 auf den Ehemann der Beklagten E zugelassen. Mit E führte der Kläger auch das Verkaufsgespräch, als er das Fahrzeug am 10.04.2019 besichtigte. Zu diesem Zeitpunkt war an der Frontscheibe des Fahrzeugs eine grüne Umweltplakette (Schadstoffgruppe 4) mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs angebracht.
Der Kläger erwarb den Gebrauchtwagen schließlich für 8.500 € von der Beklagten. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter anderem: „ohne Gewährleistung, Probefahrt durchgeführt“.
Mit Schreiben vom 07.05.2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm binnen 14 Tagen ein Dokument vorzulegen, aus dem sich ergebe, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nachträglich ein Rußpartikelfilters eingebaut wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung und vorsorglich den Rücktritt vom Kaufvertrag, dessen Rückabwicklung er von der Beklagten verlangte.
Der Kläger behauptet, für die Leichtmetallfelgen fehle eine Betriebserlaubnis. Außerdem habe er erfahren, dass das von der Beklagten erworbene Fahrzeug der Schadstoffgruppe 3 zuzuordnen sei und deshalb nur eine gelbe Umweltplakette führen dürfe. Für dem Pkw habe das Landratsamt P. auch nie eine grüne Umweltplakette ausgeteilt; die an dem Fahrzeug angebrachte (grüne) Umweltplakette sei einem anderen Fahrzeug erteilt worden.
Der Ehemann der Beklagten E, den der Kläger als Vertreter der Beklagten ansieht, habe telefonisch jegliche Nacherfüllung abgelehnt.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass E – unstreitig – ein Taxiunternehmen betreibe. Es sei zu vermuten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in diesem Unternehmen genutzt worden und – im Sinne eines Umgehungsgeschäfts (§ 476 I 2 BGB) – nur deshalb von der Beklagten veräußert worden sei, damit kein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) vorliege und die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen werden könne.
Neben der Rückzahlung des gesamten Kaufpreises – so hat der Kläger geltend gemacht – schulde ihm Beklagte den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 203 €. Davon entfielen 150 € auf Wartungsarbeiten (u. a. Ölwechsel) und die Reparatur der Innenbeleuchtung. Den Restbetrag in Höhe von 53 € habe er für die Zulassung des Fahrzeugs und neue Kennzeichenschilder aufgewandt. Darüber hinaus müsse ihm die Beklagte vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € erstatten.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, sie habe das streitgegenständliche Fahrzeug vom Voreigentümer mit einer grünen Umweltplakette erworben. Der Ausgabe einer solchen Plakette durch das Landratsamt P. habe es nicht bedurft; vielmehr habe sie – die Beklagte – eine noch bei ihr vorhandene grüne Umweltplakette an dem Pkw angebracht und sich so den Gang zum Landratsamt erspart. Dies sei möglich gewesen, weil sie beim Fahrzeugwechsel ihr Kfz-Kennzeichen behalten habe.
Die Klage hatte Erfolg.
Aus den Gründen: I. Die Klage ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt bereits daraus, dass die Beklagte zur Sache verhandelt hat, ohne die fehlende Zuständigkeit zu rügen (§ 39 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich des Feststellungsantrags … folgt das erforderliche rechtliche Interesse i. S. von § 256 I ZPO aus den Besonderheiten der Zwangsvollstreckung im Falle einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung (§ 756 I, § 765 Nr. 1 ZPO).
II. Die Leistungsklage ist auch begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises aus § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323 I, 346 I BGB).
a) Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Kaufvertrag geschlossen worden (§ 433 BGB), infolge dessen der Kläger an die Beklagte den Kaufpreis von 8.500 € entrichtet hat.
b) Das veräußerte Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe – also des Gefahrübergangs (§ 446 Satz 1 BGB) – mindestens einen Sachmangel auf.
Denn das Fahrzeug war seitens der Beklagten mit der Eigenschaft „Umweltplakette 4 (Grün)“ angeboten worden und an dem Fahrzeug war während der Besichtigung durch den Kläger auch eine grüne Umweltplakette mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs angebracht. Daher war nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Verwendung dergestalt vorausgesetzt, dass dem Fahrzeug auch nach der Zulassung durch den Kläger eine grüne Umweltplakette erteilt wird, mithin das Fahrzeug die Emissionsklasse 4 als Beschaffenheit aufweist (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB; vgl. auch LG Wuppertal, Urt. v. 09.06.2011 – 5 O 16/11, juris Rn. 17). Jedenfalls durfte der Kläger als Käufer eine derartige Beschaffenheit erwarten (§ 434 I 2 Nr. 2, I 3 BGB). Ob sogar eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt (so OLG München, Urt. v. 02.11.2016 – 3 U 3277/16, juris Rn. 15; AG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2018 – 235 C 139/17, juris), erscheint zweifelhaft (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2016 – 2 U 87/14, juris Rn. 30), kann aber letztlich offenbleiben.
An der geschuldeten Beschaffenheit fehlt es im vorliegenden Fall. Das verkaufte Fahrzeug erfüllt nach seinen bauartbedingten technischen Gegebenheiten lediglich die Emissionsklasse 2, sodass ihm nur eine gelbe Umweltplakette zu erteilen ist. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem … vorgelegten Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Hauptzollamtes N. vom 26.04.2019.
Dass es sich hierbei um einen wesentlichen Sachmangel handelt, bedarf angesichts der steuerrechtlichen Folgen (§ 8 KraftStG) und der Einrichtung von Umweltzonen in zahlreichen Großstädten keiner näheren Begründung.
c) Die Beklagte kann sich nicht auf den im Vertrag vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Dabei kann offenbleiben, ob es sich vorliegend um ein Umgehungsgeschäft i. S. v. § 476 I 2 BGB gehandelt hat. Denn die Beklagte hat den zuvor genannten Sachmangel arglistig verschwiegen (§ 444 Fall 1 BGB).
Nach eigenem Bekunden hat sich die Beklagte nicht darüber kundig gemacht, welche Emissionsklasse das von ihr veräußerte Fahrzeug erfüllt. Sie will diesbezüglich lediglich den Angaben des Voreigentümers vertraut haben. Schwerer noch wiegt aber, dass die Beklagte an die Kaufsache eine für das konkrete Fahrzeug nicht ausgegebene grüne Umweltplakette angebracht hat, weil sie sich den Gang zum zuständigen Landratsamt ersparen wollte und weil sie bereits – offensichtlich vom Vorgängerfahrzeug stammend – über eine grüne Umweltplakette mit dem Aufdruck des identischen amtlichen Kennzeichens verfügte. Die Beklagte hat daher bewusst und ohne ausreichende Tatsachenkenntnis den Eindruck vermittelt, das streitgegenständliche Fahrzeug erfülle die Emissionsklasse 4 und ihm sei ordnungsgemäß eine grüne Umweltplakette erteilt worden.
Dies mag ohne rechtliche Folgen bleiben, solange die Beklagte dieses Fahrzeug selbst genutzt hat. Wird es jedoch veräußert, so erfolgt die Beschreibung „Umweltplakette 4 (Grün)“ in Verbindung mit einer solchen an der Frontscheibe des Fahrzeugs angebrachten grünen Plakette „ins Blaue hinein“. Sie geschah auch und gerade zur Anpreisung der Kaufsache. Solche Äußerungen stehen einer Arglist i. S. von § 444 BGB gleich, wenn der Verkäufer auf die Begrenztheit seines Kenntnisstandes nicht hinweist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 18.03.1981 – VIII ZR 44/80, NJW 1981, 1441, 1442; Urt. v. 16.03.2012 – V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 27; BeckOGK/Stöber, Stand: 01.08.2018, § 444 BGB Rn. 51; jeweils m. w. Nachw.). So liegen die Dinge im Streitfall.
Der Beklagten musste auch bekannt sein, dass es sich bei einer derartigen Fahrzeugbeschreibung nicht um eine Nebensächlichkeit handelt, sondern ihr im Rechtsverkehr eine nicht unwesentliche Bedeutung zukommt. Die Beklagte hat auch nicht nur gutgläubig falsche Angaben gemacht, indem sie – wie behauptet – auf die Angaben des Voreigentümers vertraute. Vielmehr hat sie bewusst und aus Eigennutz eine für das Fahrzeug nicht ausgegebene grüne Plakette angebracht, sodass sie mit der Unrichtigkeit ihrer Angaben rechnen musste und daher zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Der Beklagten musste nach Ansicht der Kammer auch bewusst sein, dass sich der Kläger auf ihre Angaben verlässt, denn die objektive Unrichtigkeit der angebrachten Umweltplakette war im Zuge einer Probefahrt nicht feststellbar.
d) Einer weiteren Nacherfüllungsfrist bedufte es nicht. Der Kläger hat die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, den Einbau eines Rußpartikelfilters nachzuweisen. Unstreitig hat der Ehemann der Beklagten jedoch jegliche Nacherfüllung abgelehnt und gegenüber dem Kläger erklärt, dieser solle sich „nicht so haben“. Diese Erklärung ihres Ehemanns, der unstreitig die Verkaufsgespräche geführt hat, muss sich die Beklagte zurechnen lassen (analog § 166 I BGB). Danach war ohne Weiteres Zuwarten der Rücktritt möglich (§ 323 II Nr. 1 BGB).
e) Diesen Rücktritt hat der Kläger am 29.05.2019 erklärt (§ 349 BGB). Ob daneben auch eine Anfechtung des Kaufvertrags erfolgen konnte, bedarf hier keiner Klärung.
f) Das Rücktrittsrecht ist nicht gemäß § 438 IV 1, § 218 BGB ausgeschlossen. Denn der Nacherfüllungsanspruch war bei Erhebung der Klage offensichtlich noch nicht verjährt.
g) Die Erstattung des Kaufpreises hat Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs zu erfolgen (§§ 346 I, 348 BGB).
h) Der Kläger schuldet seinerseits keine Herausgabe gezogener Nutzungen in Gestalt der Gebrauchsvorteile an dem Fahrzeug. Die Beklagte hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. Es ist dem Gericht verwehrt, einen solchen Gegenanspruch nach Grund und Höhe von Amts wegen zu ermitteln. Denn die Beklagte hätte mit einem solchen Anspruch die Aufrechnung erklären müssen; es kommt nicht zu einer automatischen Saldierung (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.2017 – V ZR 134/16, BGHZ 215, 157 Rn. 13 m. w. Nachw.).
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte außerdem einen Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3, § 280 I, § 284 BGB.
a) Dieser umfasst zum einen die Aufwendungen des Klägers für die Zulassung des Fahrzeugs sowie die Kosten für kleinere Reparaturen, die der Kläger nach Gefahrübergang an dem Fahrzeug vorgenommen hat. Die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen ist ebenso unstreitig wie die Höhe der angefallenen Kosten. Sie belaufen sich auf insgesamt 203 €.
Folglich beträgt der Gesamtbetrag der geschuldeten Zahlung 8.703 €
b) Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese stellen einen Mangelfolgeschaden dar. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur zweckgerichteten Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen. Unstreitig sind dem Kläger hierfür Kosten in Höhe von 808,13 € brutto entstanden. Die teilweise Anrechnung dieser Kosten auf die im Rechtsstreit angefallenen Gebühren ist dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.
3. Die Zahlungsansprüche sind gemäß § 286 I 1, § 288 I BGB zu verzinsen. Infolge des als Anlage K 9 vorgelegten Schreibens befindet sich die Beklagte seit dem 15.06.2019 in Verzug.
III. Die Feststellungsklage ist ebenfalls begründet. Mit dem vorbenannten Schreiben ist die Beklagte zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert worden. Dies war insofern zutreffend, als im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Sache bei dem rücktrittsberechtigten Käufer abzuholen ist (vgl. BeckOGK/?Schall, Stand: 01.08.2019, § 346 BGB Rn. 407 ff. m. w. Nachw.). Die Beklagte ist dem nicht nachgekommen und befindet sich daher im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB).
IV. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. …
2. Hinsichtlich des Streitwerts hat die Feststellung des Annahmeverzugs keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 30.04.2015 – III ZR 216/14, BeckRS 2015, 9439 Rn. 5 m. w. Nachw.). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderung ebenfalls außer Betracht (§ 43 I GKG).