Ein Verkäufer, der vertraglich verpflichtet ist, dem Käufer einen „Neuwagen“ zu verschaffen, erfüllt diese Verpflichtung auch dann, wenn er dem Käufer ein Fahrzeug mit Tages- oder Kurzzulassung übergibt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tages- oder Kurzzulassung bereits vor oder erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags erfolgt ist.

LG Wuppertal, Urteil vom 09.02.2006 – 9 S 146/05

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten im Jahre 1998 einen „Neuwagen“. Mit der Begründung, er habe Jahre später bei Übergabe des als Sicherheit für ein Darlehen einbehaltenen Fahrzeugbriefs festgestellt, dass das Fahrzeug – unstreitig – zunächst am 31.07.1998 auf die Beklagte und erst am 07.08.1998 auf ihn, den Kläger, zugelassen worden sei, nimmt er die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die in erster Instanz auf Zahlung von 2.213,07 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.01.2005 – VIII ZR 109/04) ausgeführt, dem Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs weder eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt, noch habe die Beklagte einen Fehler arglistig verschwiegen; denn auch bei einem Fahrzeug mit sogenannter Kurzzulassung handele es sich um einen Neuwagen, wie ihn der Kläger nach dem Kaufvertrag gekauft habe.

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, die im übrigen in vollem Einklang mit der Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.01.2005 – VIII ZR 109/04) steht. Die Berufungsbegründung rechtfertigt in keinerlei Hinsicht eine anderweitige Beurteilung.

Inwiefern es einen maßgeblichen Unterschied zu der vom BGH behandelten Fallkonstellation deswegen geben soll, weil vorliegend die „Kurzzulassung“ erst nach Vertragsabschluss erfolgt sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Maßgeblich ist, ob die Beklagte dem Kläger, wie nach dem Kaufvertrag geschuldet, einen „Neuwagen“ übergeben hat. Dies ist zu bejahen, da die „Kurzzulassung“ an der Eigenschaft „Neuwagen“ schlechthin nichts ändert. Zu Recht verweist der BGH darauf, dass es für den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer bei dem Erwerb eines „Neuwagens“ darum geht, ein unbenutztes Fahrzeug zu erwerben. Dies ist hier geschehen.

Auch mit dem Argument, dass hier die „Kurzzulassung“ eine Wertminderung bedeute, kann der Kläger letztendlich nicht durchdringen. Nachteile hieraus sind nicht ernstlich für den Kläger bei einem eventuellen Weiterverkauf (im Übrigen besitzt er das Fahrzeug mehr als sechs Jahre) zu befürchten. Weshalb er durch Vorlage des Kaufvertrags und sonstiger Papiere einem eventuellen Kaufinteressenten nicht belegen können soll, dass das Fahrzeug nur wenige Tage zugelassen war und unbenutzt an ihn gelangt ist, bleibt unerfindlich. Der Kläger ergeht sich insofern weitgehend in rein theoretischen Erwägungen. Deswegen kann auch keine Rede davon sein, dass die Entscheidung des BGH möglicherweise zu einer Aushöhlung des „Verbraucherschutzes“ führen können soll.

Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegte Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros S vom 10.06.2005 ist inhaltlich nichtssagend. Dort ist lediglich die Rede davon, dass „sachverständigenseits festgestellt“ werde, dass „zu den normalen Hauspreisen bei diesem Fahrzeug ein Preisnachlass von umgerechnet 1,700 € … beim Neukauf gerechtfertigt“ sei. Aufgrund welcher Erkenntnisse der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist, lässt sich nicht – und sei es auch nur ansatzweise – erkennen.

Im Übrigen mag dahinstehen, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn ihm von vorneherein offenbart worden wäre, dass eine „Kurzzulassung“ erfolgen werde. Sein Vorbringen erlaubt noch nicht einmal den Schluss darauf, dass er sich dann nicht auf den vereinbarten Kaufpreis eingelassen, eine Reduzierung desselben durchgesetzt oder gar von dem Kauf abgesehen hätte. Dabei ist auch zu beachten, dass der Kläger unbestritten beim Erwerb des Fahrzeugs einen „Rabatt“ erhalten hatte. …

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