Die in dem Bestellformular für ein Gebrauchtfahrzeug vom Verkäufer in dem vorgedruckten Feld „PS lt. Fahrzeugbrief“ eingetragene PS-Zahl stellt grundsätzlich keine Zusicherung einer bestimmten Motorleistung dar.

BGH, Urteil vom 04.06.1997 – VIII ZR 243/96

Diese Entscheidung ist zum „alten“ Schuldrecht und vor Inkrafttreten der ZPO-Reform 2002 ergangen. Sie kann nicht ohne Weiteres auf das seit dem 01.01.2002 geltende Recht übertragen werden (so ist z. B. an die Stelle der Wandelung der Rücktritt vom Kaufvertrag getreten). Die genannten Vorschriften existieren heute möglicherweise nicht mehr oder haben einen anderen Inhalt.

Sachverhalt: Die Beklagte handelt mit exklusiven Automobilen, insbesondere mit Sportwagen und sogenannten Oldtimern. Aufgrund einer verbindlichen Bestellung vom 18.11.1994 erwarb der Kläger bei ihr einen gebrauchten Sportwagen „Cobra Replica“ für 73.000 DM. Der Bestellung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, die einen generellen Gewährleistungsausschluss enthalten, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften jedoch ausdrücklich unberührt lassen.

Bei der Beschreibung der individuellen und technischen Merkmale des Fahrzeugs in dem Bestellformular war in dem vorgedruckten Feld „Kilowatt (PS) lt. Fz.-Brief“ das Wort „Kilowatt“ durchgestrichen und die Zahl „300“ handschriftlich eingetragen.

Nachdem der Kläger zunächst erfolglos versucht hatte, vom Kaufvertrag zurückzutreten, erschien er am 24.12.1994 bei der Beklagten, führte – als Beifahrer – eine Probefahrt mit dem Pkw durch und bestätigte sodann auf einem Vordruck, das Fahrzeug vereinbarungsgemäß, wie besichtigt und Probe gefahren, ohne „optisch erkennbare Mängel sowie technische Mängel“ übernommen zu haben.

Mit Anwaltsschreiben vom 11.01.1995 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass das Fahrzeug nicht die zugesicherte Motorleistung erbringe, und forderte sie auf, bis spätestens 20.01.1995 ihr Einverständnis mit der Rückabwicklung des Kaufs zu erklären. Dies lehnte die Beklagte ab.

Seine Klage, mit der er von der Beklagten die Zahlung von 73.000 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw begehrt, hat der Kläger in erster Linie darauf gestützt, dass das Fahrzeug lediglich über eine Motorleistung von 197 PS verfüge; die Beklagte hafte daher wegen arglistigen Verschweigens schwerwiegender Mängel und wegen Zusicherung einer in Wahrheit nicht vorhandenen Eigenschaft.

Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie ist der Auffassung, sie habe eine bestimmte PS-Zahl nicht zugesichert, sondern insoweit lediglich die Information aus dem Kfz-Brief ohne jegliche Richtigkeitsgarantie weitergegeben.

Das Landgericht hat zur Frage der Motorleistung ein Gutachten eingeholt, das einen Mittelwert von 153 kW und eine Normleistung von 158 kW ergab. Auf der Grundlage dieser Feststellung hat es der Klage stattgegeben, weil die in dem Bestellformular enthaltene Angabe der PS-Zahl eine Zusicherung darstelle. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zusicherungshaftung im Gebrauchtwagenhandel ausgegangen; dementsprechend hat es die Angaben eines Gebrauchtwagenhändlers über Hubraum und PS- bzw. Kilowatt-Zahl „in aller Regel“ als Zusicherung dieser technischen Daten angesehen. Im vorliegenden Fall, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, bestünden Bedenken gegen die Annahme einer Zusicherung aber schon deshalb, weil die PS-Zahl mit dem Zusatz „laut Fahrzeugbrief“ ergänzt worden sei. Damit solle – für den Käufer erkennbar – zum Ausdruck gebracht werden, dass die PS-Zahl ebenso wie die anderen technischen Daten dem Fahrzeugbrief entnommen und in das Vertragsformular übertragen worden seien und in erster Linie der näheren Kennzeichnung des Fahrzeuges dienten. Überdies habe der Kläger zuvor schon ein ähnliches Fahrzeug besessen und sich mit derartigen ausgefallenen Wagen ausgekannt. Er habe gewusst, dass der Pkw einer besonderen Betriebserlaubnis bedurft habe und zu diesem Zweck einem anerkannten Sachverständigen habe vorgestellt werden müssen. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte hätten davon ausgehen können und dürfen, dass bei dieser Begutachtung sämtliche technische Daten überprüft und festgestellt würden, mithin auch die in den Fahrzeugbrief einzutragenden Angaben über Hubraum und Motorleistung. Wenn die Beklagte als „reine Autohändlerin“ sich hierauf verlassen und die Daten in die Vertragsurkunde übernommen habe, so könne ein Kunde nicht erwarten, dass der Verkäufer für die Richtigkeit dieser Angaben in allen Einzelpunkten einstehen werde. Das müsse jedenfalls für die Motorleistung gelten, die nur mit einem größeren Aufwand von einer Fachfirma oder einem anerkannten und erfahrenen Sachverständigen exakt überprüft werden könne. Da der Kläger auch nicht bewiesen habe, dass sonstige der Beklagten zuzurechnende Erklärungen zur Motorleistung abgegeben worden seien, fehle es am Nachweis einer Zusicherung hinsichtlich der im Vertrag mit 300 angegebenen PS-Zahl.

Bezüglich der weiteren vom Kläger gerügten Mängel hat das Berufungsgericht – ebenso wie bereits das Landgericht – den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss durchgreifen lassen.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Soweit die Vorinstanzen im Hinblick auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss ein Recht des Klägers auf Wandelung oder auf Schadensersatz wegen der sonstigen Mängel verneint haben, nimmt die Revision das hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Auf arglistiges Verschweigen eines Mangels stützt sich die Revision gleichfalls nicht mehr.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte auch nicht wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Zusicherung i. S. des § 459 II BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Dies kann ausdrücklich oder – was auch hier allein in Betracht kommt – durch schlüssiges Verhalten geschehen. Ob im Einzelfall in dieser Weise eine Eigenschaftszusicherung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung. Dabei gibt weniger der Wille des Verkäufers den Ausschlag; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, wie der Käufer von seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte (Senat, Urt. v. 17.04.1991 – VIII ZR 114/90, … WM 1991, 1224 = NJW 1991, 1880 [unter II 2 a aa]).

b) Bei der Anwendung dieses Maßstabes im Gebrauchtwagenhandel hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25.06.1975 – VIII ZR 244/73, WM 1975, 895 = NJW 1975, 1693 – auf die dort bestehenden besonderen Marktverhältnisse abgestellt. Ausgehend von der auch sonst für die Auslegung entsprechender Vertragsklauseln maßgebenden typischen Interessenlage derartiger Rechtsgeschäfte hat er hervorgehoben, dass beim Gebrauchtwagenhandel in aller Regel dem Käufer hinsichtlich der Feststellung der Fahrleistung nicht nur die erforderliche Sachkunde, sondern zumeist auch die Möglichkeit fehle, bei dem Voreigentümer des Wagens unmittelbar die notwendigen Auskünfte einzuholen; demgegenüber sei der Gebrauchtwagenhändler angesichts seiner Erfahrung und der bei ihm vorauszusetzenden Sachkunde wesentlich besser in der Lage, bei der Hereinnahme eines Gebrauchtwagens Nachforschungen über das bisherige Schicksal und insbesondere die Fahrleistung des Wagens anzustellen und sich ein eigenes Bild von der Fahrleistung und dem Erhaltungszustand des Fahrzeugs zu machen. Bei einer derartigen Sachlage dürfe der Kaufinteressent nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Händler sich für die Kilometerangabe auf einem Verkaufsschild „starkmache“, mithin gemäß § 459 II BGB eine entsprechende Eigenschaft – stillschweigend – zusichern wolle. In seinen Urteilen vom 18.02.1981 – VIII ZR 72/80, NJW 1981, 1268 – und vom 25.02.1981 – VIII ZR 35/80, NJW 1981, 1501 – hat der Senat diese Auffassung bestätigt und sie auf die PS-Angabe auf einem Verkaufsschild ausgedehnt (Urt. v. 18.02.1981 – VIII ZR 72/80, NJW 1981, 1268 [unter II 1 und 2]). In späteren Entscheidungen hat der Senat seine Rechtsprechung fortgeführt (BGH, Urt. v. 24.02.1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275 [279 ff.] – „TÜV neu“; Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, BGHZ 128, 111 – „mit ABS“ bei Neuwagenkauf; Urt. v. 17.04.1991 – VIII ZR 114/90, WM 1991, 1224 = NJW 1991, 1880 – Typbezeichnung, Urt. v. 16.10.1991 – VIII ZR 140/90, … WM 1991, 1224 – Erstzulassungsdatum), wobei der Senat allerdings in den beiden letztgenannten Entscheidungen eine Zusicherung im Ergebnis jeweils verneint hat.

An dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. z. B. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rn. 1711 ff.; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 5. Aufl., S. 118 ff; Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 459 Rn. 30 f.; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rn. 304, 308 ff., 313 ff.; krit. MünchKomm-BGB/H. P. Westermann, 3. Aufl., § 459 Rn. 60 a.E., 62), ist festzuhalten.

c) Den dargelegten Maßstäben wird das angefochtene Urteil gerecht. Die tatrichterliche Auslegung, die Angabe der PS-Zahl mit dem Zusatz „lt. Fz.-Brief“ stelle keine Zusicherung dar, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

aa) Gegen die Annahme einer – stillschweigenden – Zusicherung i. S. des § 459 II BGB spricht schon der Wortlaut der Erklärung. Wer sich, wie die Beklagte, im Rahmen von Kaufverhandlungen für eine Aussage ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, woher er die Angabe entnommen hat, und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. Eine derart eingeschränkte Aussage ist daher rechtlich nicht anders zu bewerten als eine Erklärung unter Vorbehalt, die regelmäßig keine Zusicherung darstellt (BGH, Urt. v. 21.11.1952 – V ZR 158/51, LM BGB § 463 Nr. 1; Urt. v. 30.01.1991 – VIII ZR 118/90, WM 1991, 1041 = NJW-RR 1991, 870 = MDR 1991, 724 [unter II 1]). Mit einem solchen einschränkenden Zusatz („lt. Fz.-Brief“) hat die Beklagte ihre in dem Bestellformular enthaltene Angabe zur Motorleistung des Gebrauchtfahrzeuges versehen. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt von dem im Senatsurteil vom 25.02.1981 (NJW 1981, 1501) entschiedenen Fall, in welchem ein gleicher oder ähnlicher Zusatz fehlte.

Für den Gebrauchtwagenhandel, bei dem die dort gegebene typische Interessenlage zu berücksichtigen ist (vgl. oben II 2 b), gelten die genannten Grundsätze über die Bedeutung einer derart eingeschränkten Aussage jedenfalls dann, wenn die Angabe – wie hier – technische Daten betrifft, die der Händler in aller Regel nicht selbst, sondern allenfalls unter Hinzuziehung einer Fachfirma oder eines Sachverständigen überprüfen kann. In einem solchen Fall kann der Käufer nicht erwarten, der Verkäufer wolle in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für die Richtigkeit der Angabe übernehmen und für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen (ebenso Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1712). Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht zu Recht mit herangezogen.

bb) Der Wortlaut des Zusatzes „laut Fahrzeugbrief“ schließt es allerdings – wie auch sonst – nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine ausdrückliche oder schlüssig erklärte Zusicherung in dem für den Gebrauchtwagenhandel maßgebenden Sinne anzunehmen ist. Anhaltspunkte für eine derartige Auslegung können sich beispielsweise aus schriftlichen Angaben an anderer Stelle des Bestellformulars oder aus mündlichen Erklärungen des Händlers oder Verkäufers, unter Umständen sogar aus dessen Schweigen auf eine erkennbar geäußerte Erwartung des Käufers (vgl. dazu Urt. v. 28.11.1994 – VIII ZR 53/94, BGHZ 128, 111 [114]) ergeben. Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Will sich der Käufer mit der erkennbar einschränkenden Angabe „laut Fahrzeugbrief“ nicht begnügen, so hat er es in der Hand, vom Verkäufer eine ausdrückliche Zusicherung der Motorleistung oder der sonstigen technischen Daten zu verlangen. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so kann er nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, der Verkäufer werde unter allen Umständen für die Richtigkeit einer dem Fahrzeugbrief entnommenen Angabe, auf die er in der Regel ebenso wie der Käufer vertrauen darf, einstehen.

cc) Das vom Berufungsgericht für seine Auslegung herangezogene Argument, die dem Fahrzeugbrief entnommene PS-Zahl diene wie auch die anderen technischen Daten vor allem der näheren Kennzeichnung des Fahrzeugs, enthält entgegen der Auffassung der Revision keinen Denkfehler. Der Tatrichter hat in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht auf die Individualisierung des Pkw im Rechtssinne abgestellt; diese erfolgt, worauf die Revision zu Recht hinweist, durch die Fahrzeugidentifizierungsnummer. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Begriff der „näheren Kennzeichnung“ erkennbar im Sinne einer Beschreibung des (Gebraucht-)Wagens verwendet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

dd) Als weiteren Verstoß gegen § 286 ZPO rügt die Revision, der Hinweis „lt. Fz-Brief“, auf den sich das Berufungsgericht maßgeblich gestützt habe, besage aus der Sicht des Erklärungsempfängers nichts, weil die Motorleistung im Fahrzeugbrief nicht in PS, sondern in Kilowatt (kW) angegeben sei. Diese Rüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Dass im Fahrzeugbrief die Motorenleistung nicht in PS, sondern den technischen Normen entsprechend in Kilowatt ausgedruckt wird, ist allgemeinkundig; zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im vorliegenden Fall diese Leistung mit „220“ im Brief eingetragen ist. Hierzu hat die Beklagte, wie sie in ihrer Revisionserwiderung zu Recht hervorhebt, bereits in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, jeder Sportwagenfahrer, auch der Kläger, wisse, dass die Kilowatt-Leistung mit dem Faktor 1,36 in PS umzurechnen sei; dem hat der Kläger nicht widersprochen. Die Umrechnung mit dem – zutreffenden – Multiplikator 1,36 ergibt 299,2, mithin rund 300 PS, wie im Bestellformular angegeben.

ee) Soweit das Berufungsgericht bei der Erörterung der für die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen maßgebenden Begleitumstände auch auf die Besonderheiten der Zulassung „derartiger ausgefallener Wagen“ (besondere Betriebserlaubnis gem. § 21 StVZO nach Begutachtung durch einen anerkannten Sachverständigen) und die Kenntnis des Klägers von der Notwendigkeit einer besonderen Betriebserlaubnis abgestellt und hieraus zusätzliche Schlussfolgerungen für die Beurteilung des Empfängerhorizonts hinsichtlich der Angabe der PS-Zahl gezogen hat, kommt es darauf für die Entscheidung nicht mehr an; denn nach dem Wortlaut der Erklärung „PS lt. Fz.-Brief: 300“ scheidet die Annahme einer Zusicherung, wie ausgeführt, auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Käufers grundsätzlich aus. Im Zweifel ist daher von einer bloßen Beschaffenheitsangabe i. S. des § 459 I BGB auszugehen. Sache des Käufers ist es, besondere zusätzliche Umstände darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, die trotz des einschränkenden Wortlauts der Angabe eine Zusicherung begründen können. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

Nach alledem hat das Berufungsgericht die Zusicherung einer bestimmten Motorleistung im Hinblick auf die eingeschränkte Angabe „PS laut Fahrzeugbrief“ rechtsfehlerfrei verneint. Ein Anspruch auf Wandelung (§ 462 BGB) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 463 Satz 1 BGB) steht dem Kläger daher nicht zu.

Hinweis: Zum Zusatz „lt. Vorbesitzer“ siehe BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05.

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