1. Bei einem Darlehensvertrag, der kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 I 2, II BGB ist, kann der Darlehensnehmer seiner Inanspruchnahme durch den Darlehensgeber nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kaufvertrag, dessen Finanzierung das Darlehen diente, nicht wirksam zustande gekommen sei oder er von diesem Vertrag wirksam zurückgetreten sei. Denn der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag sind unterschiedliche Rechtsgeschäfte mit unterschiedlichen Vertragspartnern auf Darlehensgeber- beziehungsweise Verkäuferseite. Ein Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen, wie ihn § 359 I 1 BGB vorsieht, kommt nur bei einem Verbraucherdarlehensvertrag in Betracht (vgl. OLG München, Beschl. v. 01.04.2015 – 19 U 4174/14, WM 2017, 1548, 1551 f.).
  2. Der Darlehensnehmer hat zu beweisen, dass er den Darlehensvertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geschlossen hat. Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift ist zwar zu schließen, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person regelmäßig als Verbraucherhandeln anzusehen ist. Dieser Umstand liefert somit ein – unter Umständen gewichtiges – Indiz für das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags. Für eine entsprechende Vermutung ist jedoch kein Raum, wenn die Zweckrichtung des Darlehensvertrags festgestellt werden kann (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 04.04.2023 – 19 U 1790/22, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Darlehensvertrag vermerkt ist, der Darlehensnehmer führe einen „Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/​Reitanlage“, und wenn der Vertrag den Hinweis enthält: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.“

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2025 – 4 U 35/24

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von 34.734,66 € nebst Zinsen, nachdem sie einen mit dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs des Beklagten gekündigt hat.

Die Beklagte führt unter der Anschrift …, unter der sie auch ihren privaten Wohnsitz hat, einen Landwirtschaftsbetrieb. Am 16.09.2016 unterzeichnete sie im Autohaus der Streithelferin der Klägerin die Bestellung eines BMW X5 zum Preis von 35.500 € und gab als Beruf „selbstständig“ an. Neben etwa 35 Ausstattungsmerkmalen enthält das Bestellformular zur Ausstattung des Fahrzeugs auf der ersten Seite den handschriftlichen Zusatz „inkl. AHK“ und auf der zweiten Seite den handschriftlichen Zusatz „+ AHK“. Wer Urheber dieser Zusätze ist, ist zwischen den Parteien streitig. Als „unverbindlicher Übergabetermin“ wurde der 01.10.2016 in das Bestellformular aufgenommen.

Am 21.09.2016 bestätigte die Streithelferin der Beklagten die Bestellung des Fahrzeugs, ohne dabei eine Anhängerkupplung als Ausstattungsmerkmal aufzuführen. Auf der dritten Seite der Auftragsbestätigung war unter „Zahlungsweise und sonstige Vereinbarungen” vermerkt: „zuzüglich der Montage der Anhängerkupplungsvorrichtung”.

Der Kaufpreis für das Fahrzeug sollte über ein Darlehen finanziert werden. Nachdem ein Darlehensantrag, den die Beklagte am 19.09.2016 mithilfe des Mitarbeiters M der Streithelferin der Klägerin ausgefüllt hatte, nicht bei der Klägerin eingereicht worden war, unterzeichnete die Beklagte am 28.09.2016 erneut einen Darlehensantrag über einen Nettodarlehensbetrag von 38.226,25 €. In dem Antrag ist im Feld „Darlehensnehmer” neben dem Namen der Beklagten der Zusatz „Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/​Reitanlage” vermerkt. Ebenfalls auf der ersten Seite befindet sich zudem der Hinweis: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit”. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 07.10.2016 die Annahme des Darlehensvertrags und kehrte den Nettodarlehensbetrag an ihre Streithelferin aus.

Zwischenzeitlich war die Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte daran gescheitert, dass die Beklagte und die Streithelferin der Klägerin unterschiedliche Auffassungen zu ihren vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Montage einer Anhängerkupplung vertraten. Am 05.10.2016 erklärte die Beklagte gegenüber dem Mitarbeiter M der Streithelferin der Klägerin telefonisch ihren Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie gab der Streithelferin den Fahrzeugbrief zurück und erklärte schriftlich, „aus gegebenem Anlass” ihren „Auftrag zum Kauf des BMW X5 zu widerrufen” beziehungsweise den „durch ihr Autohaus veranlassten Kredit bei der B-Bank zu widerrufen und rückgängig zu machen”. Am 13.10.2016 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Fahrzeugkauf für gescheitert, die Finanzierung für überflüssig und widerrief die der Klägerin erteilte Einziehungsermächtigung.

Weil die Beklagte auch nach Aufforderung keine Darlehensraten zahlte und auf ihren erklärten Rücktritt hinwies, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Anwaltsschreiben vom 14.03.2018 und bezifferte den geschuldeten Darlehenssaldo auf 39.554,23 €. Die Beklagte zahlte in der Folge nicht. Nach Bewertung des Fahrzeugs wurde es zu dem im Wertgutachten ausgewiesenen Händlereinkaufspreis an Dritte veräußert.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin den geschuldeten Darlehenssaldo abzüglich des erzielten Nettoveräußerungserlöses geltend. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte habe sich nicht vom Vertrag lösen können, da ihr als Gewerbetreibende kein Widerrufsrecht zugestanden habe.

Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen eingewandt, sie habe den Darlehensvertrag als Verbraucherin geschlossen und ihn daher widerrufen können. Unabhängig davon habe sie ihn aber auch wegen falscher Angaben der Mitarbeiter der Streithelferin der Klägerin nach § 123 I Fall 1, II BGB anfechten können. Jedenfalls sei sie wirksam vom Kaufvertrag über das Fahrzeug zurückgetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 127,20 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für die Berufung bedeutsam – ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung des Kündigungssaldos zustehe, weil die Beklagte ihren Darlehensantrag gemäß §§ 491, 495 I, 355 BGB wirksam widerrufen habe.

Da die Beklagte den Kfz-Kaufvertrag zu privaten Zwecken geschlossen habe, sei davon auszugehen, dass sie auch den Darlehensvertrag als Verbraucherin geschlossen habe. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Beklagten bei ihrer Anhörung, die der Zeuge Z bestätigt habe, habe sie das Fahrzeug erworben, um mit einem Pferdeanhänger ihre privaten Pferde zu transportieren. Die Pferde ihrer Einsteller habe die Beklagte nicht transportieren wollen; die Einsteller würden sich für den Transport einen Anhänger zwei Dörfer weiter ausleihen. Die Aussage des Zeugen X stehe dem nicht entgegen. Dieser habe vielmehr bestätigt, dass die Beklagte ein Fahrzeug zum Ziehen von Pferdeanhängern habe kaufen wollen, zu den Motiven des Kaufs aber keine weiteren Angaben machen können. Eine andere Zweckrichtung des Fahrzeugkaufs ergebe sich auch nicht aus der Angabe „selbstständig“ in der Rubrik „Beruf“. Diese Angabe genüge nicht als Anhaltspunkt für ein objektiv unternehmerisches Geschäft. Habe der finanzierte Kfz-Kaufvertrag privaten Interessen gedient, sei auch das Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises objektiv ein Verbrauchergeschäft. Aus der Angabe „Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/​Reitanlage” im Darlehensvertrag, dem Hinweis, dass das „Darlehen … für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit” bestimmt sei, sowie den Angaben der Beklagten in der Selbstauskunft ergäben sich zwar Anhaltspunkte für einen unternehmerischen Zweck des Darlehens. Indes sei der Klägerin insoweit das abweichende Wissen des Zeugen M über den privaten Hintergrund des Fahrzeugkaufs, das M bei der erstmaligen Unterzeichnung des Darlehensantrags am 21.10.2016 erworben habe, gemäß § 166 BGB zuzurechnen.

Die Beklagte habe spätestens mit Schreiben vom 18.10.2016 den Widerruf des Darlehensantrags erklärt. Eine Widerrufsfrist habe mangels Widerrufsbelehrung nie zu laufen begonnen.

Infolge des wirksamen Widerrufs sowie der Rückabwicklung des Darlehensvertrags und der damit verbundenen Verträge habe die Beklagte insgesamt lediglich 127,20 € an die Klägerin zu zahlen. Da der Darlehensvertrag mit dem Kfz-Kaufvertrag und mit Versicherungsverträgen verbunden gewesen sei, richteten sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 358 IV BGB. Soweit der Nettodarlehensbetrag der Finanzierung des Kaufpreises gedient habe, müsse die Beklagte ihn nicht zurückzahlen. Soweit der Nettodarlehensbetrag der Finanzierung der Versicherungen gedient habe, müsse die Beklagte ihn nur in geringerer Höhe an die Klägerin zurückzahlen (§§ 355 III, 358 II, IV 5 BGB, § 9 I VVG). Zudem könne die Klägerin gemäß § 358 IV 5, § 357a III 1 BGB für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins verlangen.

Wenn die Beklagte meine, sie sei mit Blick auf den Widerruf beziehungsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden, sei dem nicht zu folgen. Weder hätten die Voraussetzungen für einen Widerruf des Kaufvertrags noch für einen Rücktritt von diesem Vertrag vorgelegen. Die während des Prozesses erklärte Anfechtung führe jedenfalls mit Blick auf die Anfechtungsfrist des § 124 BGB nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrags.

Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie hat gerügt, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Beklagte ihre auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung habe widerrufen können. Zwischen den Parteien sei entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen worden. Das Gericht habe die Indizien, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar gegen die Annahme eines Verbraucherdarlehensvertrags sprächen, und die Aussage des Zeugen X nicht hinreichend gewürdigt. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass der schriftlich niedergelegte Vertragsinhalt und sämtliche Angaben in den Darlehensunterlagen auf einen gewerblichen Zweck des Darlehens hindeuteten. Es sei lebensfremd, dass die Beklagte das Fahrzeug ausschließlich zum Zwecke des privaten Transports von Turnierpferden angeschafft habe.

Die Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. … Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 488 III 1, §§ 490 III, 314 BGB in Verbindung mit Ziffer 5 und Ziffer 7 der Allgemeinen Darlehensbedingungen zu. Die Klägerin hat den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag wirksam wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Die Kündigung lief nicht deshalb ins Leere, weil der Darlehensvertrag bereits aufgrund der beklagtenseits erklärten Anfechtung gemäß §§ 123 I Fall 1, II, 142 I BGB nichtig wäre, die Beklagte ihre auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hätte oder sie den geltend gemachten Ansprüchen den Einwendungsdurchgriff gemäß § 359 I BGB oder einen Dolo-agit­-Einwand entgegenhalten könnte.

1. Der Darlehensvertrag vom 28.09./​07.10.2016 ist nicht gemäß § 142 I BGB infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I Fall 1, II BGB) von Anfang an nichtig. Dabei bedarf das Vorliegen des behaupteten Anfechtungsgrunds, der Zeuge M habe anlässlich des Termins am 28.09.2016 wahrheitswidrig erklärt, die Angabe beim Darlehensnehmer müsse „[Beklagte und Berufungsbeklagte] – Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/​Reitanlage“ lauten, keiner Aufklärung. Denn – wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt – war die Anfechtungsfrist von einem Jahr gemäß § 124 BGB zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung in 2021 bereits abgelaufen. Die Jahresfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 124 II 1 Fall 1 BGB), wobei nicht erforderlich ist, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kennt. Nach diesem Maßstab waren der Beklagten spätestens seit dem Schreiben der Klägervertreter vom 04.04.2018 (Anlage K 7) die Umstände bekannt, auf die sie nunmehr ihre Anfechtung stützt. Denn aus diesem Schreiben geht ausdrücklich hervor, dass sich die Klägerin auf die fehlende Verbrauchereigenschaft der Beklagten berufen würde, und die Klägerin hat in diesem Zusammenhang – anders als die Beklagte behauptet – auch ausdrücklich auf die im Vertrag gewählten Formulierungen verwiesen.

2. Der Senat hält an seiner bereits (zuletzt) im Verhandlungstermin vom 17.09.2025 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die Beklagte den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat. Ein vertragliches Widerrufsrecht war nicht vereinbart. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 495 I BGB in Verbindung mit § 491 BGB in der vom 21.03.2016 bis 09.06.2017 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), § 355 BGB – ein Widerrufsrecht aus anderen Normen kommt ohnehin nicht in Betracht – steht der Beklagten nicht zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag kein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 II 1 BGB a.F. war; die Beklagte handelte entgegen der Sichtweise des Landgerichts nicht als Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB.

Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis, dass sie bei Abgabe ihrer auf den Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Klägerin gerichteten Willenserklärung als Verbraucherin gehandelt hat, nicht geführt; vielmehr ist der Darlehensvertrag ihrer gewerblichen Tätigkeit als Inhaberin des Landwirtschaftsbetriebs mit Gestüt/​Reitanlage zuzuordnen.

a) Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft liegt bei der Beklagten. Sie muss darlegen und beweisen, dass nach dem objektiv zu bestimmenden Zweck ein ihrem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 7/09 Rn. 11; Urt. v. 07.04.2021 – VIII ZR 49/19 Rn. 90). Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB ist zwar zu schließen, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person regelmäßig als Verbraucherhandeln anzusehen ist. Dieser Umstand liefert mithin ein – unter Umständen gewichtiges – Indiz für das Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts. Kann die Zweckrichtung eines Rechtsgeschäfts hingegen festgestellt werden, bleibt für diese Vermutungsregelung kein Raum (OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.11.2021 – 4 U 323/21, juris Rn. 47; OLG München, Beschl. v. 04.04.2023 – 19 U 1790/22, juris Rn. 26 ff.).

c) So war es hier. Zwar hat die Beklagte bei Unterzeichnung des Darlehensantrags vom 28.09.2016 als natürliche Person gehandelt; nach den Gesamtumständen steht aber fest, dass objektiver Vertragszweck des Darlehens die gewerbliche und selbstständige Tätigkeit der Beklagten war.

aa) Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Urt. v. 07.04.2021 – VIII ZR 191/19 Rn. 16; Urt. v. 07.04.2021 – VIII ZR 49/19 Rn. 75). Es entscheidet nicht der innere Wille der Handelnden oder die für die Vertragsparteien erkennbaren Umstände, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (OLG München, Beschl. v. 04.04.2023 – 19 U 1790/22, juris Rn. 23). Der jeweilige Zweck des Darlehens ist aus dem Vertragsinhalt und den tatsächlichen Umständen, gegebenenfalls durch Auslegung (§ 157 BGB), zu ermitteln (vgl. Grüneberg/​Weidenkaff, BGB, 82. Aufl., § 491 Rn. 5). Ein Verbraucherhandeln liegt vor, wenn das Handeln der privaten Sphäre zuzurechnen ist, wie Urlaub, Freizeit, Sport, Gesundheitsvorsorge und ähnliche Vorsorgemaßnahmen (Grüneberg/​Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 13 Rn. 3). Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss (BGH, Urt. v. 07.04.2021 – VIII ZR 49/19 Rn. 75; Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16 Rn. 41; Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16 Rn. 31) sowie der Wortlaut des Vertrags (vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2015 – C-110/14 ECLI:EU:C:2015:538 Rn. 22 – Costea; OLG München, Beschl. v. 04.04.2023 – 19 U 1790/22, juris Rn. 24).

bb) Dies vorangestellt, lassen Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrags keinen Zweifel daran, dass das Darlehen überwiegend Zwecken diente, die der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten als Inhaberin eines Gestüts/​Reitanlage zuzuordnen sind.

So enthält der von der Beklagten unstreitig unterzeichnete, auf den 28.09.2016 datierte Darlehensantrag (Anlage K 1) unter der Rubrik „Darlehensnehmer“ nicht nur ausdrücklich die Bezeichnung "[Beklagte und Berufungsbeklagte] – Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/​Reitanlage“. Auch die jeweils von der Beklagten mit Unterschrift versehenen Seiten 2 (SEPA-Mandat) und 3 (Unterschriftenblatt) des Darlehensantrags sowie die Beratungsprotokolle zur Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit und zur Shortfall-GAP-Versicherung (Anlage S 16 und S 17) enthalten jeweils in Fettdruck die Überschrittenzeile „Antragsteller: [Beklagte und Berufungsbeklagte] – Landwirtschaftsbetrieb – Gestü/​Reitanlage“.

Zudem ist unter dem Punkt „Wichtige Hinweise“ eindeutig festgehalten: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit“. Dabei mag die Schrift unter dem „wichtigen Hinweis“ vergleichsweise klein sein, indes weist die Überschrift „Wichtige Hinweise“ ausdrücklich und unmissverständlich auf die besondere Bedeutung des nachfolgenden Textes hin.

Die im Darlehensantrag angegebene Adresse ist diejenige ihres Gewerbes; die Beklagte firmiert mit ihrem Landwirtschaftsbetrieb unter der im Darlehensantrag aufgeführten Adresse „…“. Dem Umstand, dass es sich auch um die Privatanschrift der Beklagten handelte, kommt im Hinblick auf den einen gewerblichen Darlehenszweck ausweisenden Vertragsinhalt, aber auch deshalb keine maßgebliche Bedeutung bei, weil die Beklagte nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Streithelferin der Klägerin – und bestätigt durch die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen X – das Schreiben des Landkreises vom 24.07.2006 (Anlage S 18) zur Vorlage an die Klägerin eingereicht hat. Zu welchem anderen Zweck die Beklagte dieses Schreiben, das der Beklagten bestätigte, „seit dem 15.11.2005 als landwirtschaftliches Unternehmen im Haupterwerb […] registriert“ zu sein, hätte vorlegen wollen, als dazu, ihre gewerbliche Tätigkeit gegenüber der Klägerin nachzuweisen, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Neben diesen Aspekten weist auch der Umstand, dass das von der Beklagten an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage B 6) und das diesem beigefügte Schreiben an die Streithelferin vom 17.10.2016 (Anlage B 5) im Briefkopf neben dem Namen der Beklagten „[Beklagte und Berufungsbeklagte]“ den Zusatz „LW“ als Kurzbezeichnung für „Landwirtschaft“ – wie die Beklagte bei ihrer Anhörung durch das Landgericht am 07.04.2022 eingeräumt hat – aufweisen, auf den gewerblichen Zweck des Darlehens hin. Vervollständigt wird dieses Bild dadurch, dass eine Fahrzeugfinanzierung von 60 Monaten wie im vorliegenden Fall mit der Abschreibungsdauer von 5 Jahren für im Betriebsvermögen eines gewerblichen Kunden geführte Fahrzeuge korrespondiert.

cc) Angesichts dieser für die Klägerin erkennbar eindeutig und zweifelsfrei auf einen mit dem Darlehensvertrag verfolgten gewerblichen Zweck hinweisenden Umstände kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht (mehr) darauf an, ob die Beklagte das bei der Streithelferin gekaufte Fahrzeug ausschließlich – was ohnehin zweifelhaft ist – zum Transport ihrer eigenen Pferde, insbesondere ihres Turnierpferds zu Turnieren, hat nutzen wollen. Desgleichen ist das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z und X nicht entscheidungserheblich.

Auch dass die Beklagte – wie sie im Berufungsrechtszug geltend macht – unter dem 28.09.2016 und bereits unter dem 19.09.2016 auch Darlehensanträge mit der Angabe der Anschrift ihres damaligen privaten Wohnsitzes in W. und ohne den Zusatz „Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/​Reitanlage“ unterzeichnet hat, führt nicht dazu, sie als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB anzusehen. Der Senat hält an seiner im Verhandlungstermin vom 17.09.2025 geäußerten Sichtweise fest, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung mehrerer Darlehensanträge für eine Fahrzeugfinanzierung mit und ohne den sie als gewerblich Tätige ausweisenden Zusatz neben ihrem Namen und Übergabe dieser an die Streithelferin es sehenden Auges der Streithelferin überlassen hat, welchen der Darlehensanträge sie zum Zwecke der bestmöglichen Finanzierung an die Klägerin weiterreicht. Die Beklagte muss – wie bei einer Blanketturkunde, die freiwillig und mit Unterschrift versehen aus der Hand gegeben wird – den Inhalt des unter Verwendung eines der von ihr unterzeichneten Darlehensanträge geschlossenen Darlehensvertrags gegen sich gelten lassen und kann sich nicht auf Rechte berufen, die ihr nur dann – möglicherweise, denn auch die weiteren, am 19.09.2016 und 28.09.2016 unterzeichneten Darlehensanträge (Anlage BB2) enthalten unter „Wichtige Hinweise“ die Angabe: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit“ – zugestanden hätten, wenn der Darlehensvertrag auf Grundlage der anderen Antragsvariante zustande gekommen wäre. Hätte die Beklagte am 28.09.2016, nachdem klar geworden war, dass mit dem am 19.09.2016 unterzeichneten Darlehensantrag kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist, einen Verbraucherdarlehensvertrag schließen wollen, hätte sie entweder nur einen Darlehensantrag ohne den auf ihre gewerbliche Tätigkeit hinweisenden Zusatz „Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/​Reitanlage“ unterzeichnen oder aber darauf dringen müssen, dass die unübersehbar auf ihre gewerbliche Tätigkeit hinweisenden Zusätze „Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/​Reitanlage“ in dem weiteren von ihr unterzeichneten Darlehensantrag und den jeweils von ihr gesondert unterzeichneten Unterlagen, SEPA-Mandat, Unterschriftenblatt und Beratungsprotokoll, gestrichen werden.

3. Soweit die Beklagte einen Schadensersatzanspruch darauf stützen will, dass sie ohne die wahrheitswidrige Angabe der Streithelferin, dass sämtliche Kommunikation mit der Klägerin über diese laufe, ihren Widerruf rechtzeitig gegenüber der Klägerin erklärt hätte, scheidet ein solcher Anspruch aus, weil der Beklagten – wie ausgeführt – ein Widerrufsrecht nicht zur Seite stand.

4. Die Beklagte kann ihrer Inanspruchnahme durch die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass der finanzierte Pkw-Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei oder sie von diesem wirksam zurückgetreten sei. Darlehensvertrag und Fahrzeugkaufvertrag sind jeweils unterschiedliche Rechtsgeschäfte mit – auf Darlehensgeber- beziehungsweise Verkäuferseite – unterschiedlichen Vertragspartnern. Der Einwendungsdurchgriff des § 359 I BGB gilt nur für mit einem Verbraucherdarlehen verbundene Geschäfte; auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist diese verbraucherschützende Vorschrift nicht anwendbar (so bereits zutreffend OLG München, Beschl. v. 01.04.2015 – 19 U 4174/14; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen von BGH, Beschl. v. 07.02.2017 – XI ZR 169/15), weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

Ein Einwendungsdurchgriff lässt sich auch nicht aus § 242 BGB herleiten. Ohnehin wird ein auf § 242 BGB gestützter Einwendungsdurchgriff in der Literatur in erster Linie beim Finanzierungsleasing für Unternehmer und Freiberufler diskutiert (zum Diskussionsstand Staudinger/​Herresthal, BGB, Neubearb. 2021, § 358 Rn. 245 m. w. N.).

5. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Einwurf-Einschreiben vom 14.03.2018 den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag wirksam fristlos gekündigt.

a) Die von Ziffer 5.3. der Allgemeinen Darlehensbedingungen vorgesehene Textform ist gewahrt.

b) Der Klägerin stand auch ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung zur Seite.

Ziffer 5.1. der Allgemeinen Darlehensbedingungen sieht entsprechend § 49 III BGB in Verbindung mit § 314 BGB ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs vor. Auch bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs bedarf zwar es grundsätzlich einer Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Zu den berücksichtigungsfähigen Umständen gehören neben der Höhe des rückständigen Betrags etwa ein unvermeidbarer Rechtsirrtum über die Zahlungspflicht, dem Darlehensgeber zur Verfügung stehende Sicherheiten, die Verzinslichkeit und die Tilgungsdauer des Darlehens sowie etwaige gleichzeitige Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung aufseiten des Darlehensnehmers.

Nach diesem Maßstab durfte die Klägerin den Darlehensvertrag kündigen, denn die Beklagte hat unstreitig die erteilte Einzugsermächtigung widerrufen und seit dem Vertragsschluss über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Raten an die Klägerin gezahlt. Die Beklagte befand sich auch nicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum über die mangels wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags fortbestehende Pflicht zur Ratenzahlung. Wer sich bei unklarer Rechtslage „erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt“, tut dies auf eigenes Risiko (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2006 – VIII ZR 102/06 Rn. 25).

6. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach zu.

Die Klägerin hat den Kündigungssaldo schlüssig, ausgehend von dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 41.239,29 € unter Abzug der Zinsrückvergütung, auf 39.458,79 € beziffert, die ab Kündigung laufenden Zinsen hinzugesetzt und den am 06.08.2020 erzielten Verwertungserlös für das Fahrzeug in Höhe von 10.126,05 € (netto) in Abzug gebracht, sodass sich 34.734,66 € errechnen; gegen die angesetzten Beträge wendet die Beklagte nichts ein. Abzüglich des bereits ausgeurteilten Betrags von 127,20 € ergeben sich 34.607,46 €.

Dieser Betrag ist mit dem gesetzlichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 286, 288 I BGB (weiter) ab dem 07.08.2020 zu verzinsen, wobei die Klägerin die Zinsen bis zum 02.12.2020 auf 461,38 € berechnet hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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