Knarzgeräusche, die bei einem hochpreisigen Neuwagen eines namhaften deutschen Herstellers beim Fahren über unebene Fahrbahnoberflächen auftreten und im üblichen Fahrbetrieb hörbar sind, stellen einen Sachmangel dar. Dieser Mangel ist jedenfalls dann nicht unerheblich, wenn er trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden konnte.
LG Wuppertal, Urteil vom 10.09.2025 – 4 O 52/25
Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten im Juni 2023 einen neuen BMW M340i xDrive Touring zum Preis von 71.440,09 €. Das Fahrzeug wurde am 02.10.2023 auf den Kläger zugelassen und ihm am 12.12.2023 übergeben.
In der Folgezeit beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten Knarz- und Klappergeräusche im Heckbereich des Fahrzeugs. In der Zeit von Januar bis Juli 2024 befand sich der Pkw mindestens viermal zwecks Mängelbeseitigung in der Werkstatt der Beklagten.
Am 01.07.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und begründete diesen mit der „ausgebliebenen Mangelbehebung“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2025 wiederholte er seine Rücktrittserklärung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2025 wurde die Beklagte – erfolglos – zur Rückabwicklung des mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrags aufgefordert (Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs).
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 73.332,19 € nebst Zinsen , abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.666,50 €, Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 € verlangt. Darüber hinaus hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Der Betrag von 73.332,19 € setzt sich zusammen aus dem Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug in Höhe von 71.440,09 € und den Kosten für ein fahrzeuggebundenes Wartungspaket in Höhe von 1.892,10 €.
Der Kläger hat behauptet, dass seit der Übergabe des Fahrzeugs an ihn ein massives Problem mit Klapper- und Knarzgeräuschen im Fahrgastraum bestehe. Die Geräusche kämen aus dem hinteren Fahrzeugbereich und träten bereits bei kleinsten Unebenheiten der Fahrbahnoberfläche auf. Sie erinnerten an eine Blechdose.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht, falls die vom Kläger monierten Geräusche überhaupt festzustellen seien, stellten sie jedenfalls keinen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs dar.
Die Klage hatte überwiegend Erfolg.
Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Der Kläger hat gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 434 I, III 1 Nr. 2 lit. a, §§ 440, 346 ff., 477 I 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zuzüglich der Erstattung notwendiger Verwendungen, mithin in Höhe von 64.525,06 €.
Der Kläger hat den Rücktritt erklärt.
Ihm stand auch ein Rücktrittsgrund zu. Denn das Fahrzeug hatte einen Sachmangel im Sinne des § 434 I, III 1 Nr. 2 lit. a BGB, da es keine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache erwarten kann.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass es beim Fahren über unebene Fahrbahnoberflächen im Fahrzeug zu Geräuschentwicklungen kommt, die auf knarzende Kunststoffabdeckungen im Heckbereich zurückzuführen sind. Dies hat der Sachverständige S, der der Kammer aus mehreren Gutachten als kompetent und zuverlässig bekannt ist, durch unterschiedliche Probefahrten und durch Untersuchung der Abdeckungen und Verkleidungen der Heckklappe überzeugend festgestellt. Den unzureichenden Halt der Abdeckung im Heckbereich hat der Sachverständige zudem durch Fotos dokumentiert, auf denen zu sehen ist, wie sich die Abdeckungen allein mit der Hand verschieben lassen.
Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nicht alle regelwidrigen Geräusche einen Mangel darstellen. Maßgeblich ist, welcher Fahrzeug- und Preisklasse das Auto zuzurechnen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an den technischen Stand bei teuren Modellen anders zu bewerten sind als bei preiswerten Kleinwagen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob das Geräusch regelmäßig oder nur in Ausnahmefällen auftritt oder nur dann zu vernehmen ist, wenn es keine anderen Betriebsgeräusche gibt. Knarzgeräusche stellen bei einem Fahrzeug eines namhaften deutsche Autoherstellers – wie diesem – in einem Preissegment von über 70.000 € – wie hier – einen Mangel im oben genannten Sinne dar.
Unerheblich ist, dass die Geräusche nicht auf einen (schweren oder gar gefährlichen) technischen Fehlers hindeuten. Untypische Knarz- und Klappergeräusche minderen den beim Kauf eines hochwertigen Neuwagens zu erwartenden Fahrkomfort, da sie schon nach kurzer Zeit nervenaufreibende Wirkung zeigen können und dadurch zudem geeignet sind, Aufmerksamkeit zu binden, was der Konzentration des Fahrers und damit der Sicherheit unzuträglich ist.
Hier kommt hinzu, dass das Geräusch regelmäßig auftritt, nämlich beim Überfahren unebener Fahrbahnoberflächen. Diese sind auf öffentlichen Straßen regelhaft anzutreffen, worauf der Kläger richtig hinweist. Dass es auf „normalen Straßen“ keinerlei Knarzgeräusche gibt, folgt aus dem Gutachten gerade nicht.
Zudem wird das Geräusch im üblichen Fahrbetrieb nicht von den regelgerechten Fahrgeräuschen überdeckt, sondern ist im gewöhnlichen Fahrbetrieb über Straßen mit unebener Oberfläche zu hören, wie sich aus dem Gutachten ergibt.
Der Mangel lag auch bei Gefahrübergang vor. Dies wird hier gemäß § 477 I 1 BGB ohnehin vermutet, da der Mangel bereits im Januar 2024 und damit wenige Wochen nach Übergabe gerügt wurde, ergibt sich jedoch auch aus der Natur der Fehlers (keine sorgfältige Befestigung der Abdeckungen) und des ersten Werkstattaufenthalts bereits kurz nach der Auslieferung.
Der Rücktritt ist auch nicht unter dem Aspekt der Unerheblichkeit des Mangels wegen leichter Beseitigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat mindestens viermal und zudem erfolglos den Versuch unternommen, die Ursache der Geräuschentwicklung zu beseitigen. Es mag sein, dass die Beseitigung des Mangels, wenn sie denn gelänge, nicht besonders kostspielig wäre. Der Verlauf der Nachbesserungsbemühungen der Beklagten zeigt aber, dass die Beseitigung des Mangels technisch selbst für einen Fachbetrieb gerade nicht leicht zu bewerkstelligen ist.
Unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Laufleistung von 30.820 km und der durchschnittlich anzunehmenden Laufleistung des Fahrzeugs in Höhe von 250.000 km muss sich der Kläger 8.807,13 € als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Als notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 II 1 BGB kann der Kläger zudem die Kosten für das von ihm abgeschlossene Inspektions- und Wartungspaket ersetzt verlangen. Ausweislich der als Anlage D-10 beigefügten Rechnung erwarb der Kläger am 17.10.2023 ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 €.
Es ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 64.525,06 €.
II. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug.
III. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs und nach einem Streitwert auf der Basis der damals noch geringeren Laufleistung zu erstatten. …
