- Überlässt der Vermieter eines Kraftfahrzeugs dieses dem Mieter freiwillig zum Gebrauch, kommt ihm das Fahrzeug nicht im Sinne des § 935 I 1 BGB abhanden, wenn der Mieter es anschließend unterschlägt. Die Möglichkeit, den Standort des Fahrzeugs – hier: mittels GPS – zu überwachen, steht dem nicht entgegen.
- Lässt sich ein privater Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen und ist diese so professionell gefälscht, dass die Fälschung auch im Zulassungsverfahren unentdeckt bleibt, bestehen keine weitergehenden Nachforschungspflichten, sofern nicht andere Umstände Zweifel an der Eigentümerstellung des Veräußerers begründen.
- Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs auf einen gutgläubigen Erwerb, trifft ihn regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast dazu, wann, wo und durch wen ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wurde und dass er sie überprüft hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, NJW 2023, 781 Rn. 23 ff.).
LG Neubrandenburg, Urteil vom 14.06.2023 – 4 O 486/22
Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, wer Eigentümer eines Pkw ist.
Dieses Fahrzeug – einen Mercedes-Benz C 220 d – erwarb die Beklagte, die eine Autovermietung betreibt, im Mai 2019 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 29.290 km für 29.379,99 €. Gemäß Vertrag vom 27.05.2021 vermietete die Beklagte das Fahrzeug an M in Hamburg.
Ausweislich eines schriftlichen Kaufvertrags vom 08.06.2021 erwarb der Kläger das Fahrzeug zum Preis von 15.000 € von V in Hamburg. Dem Kläger wurden eine Zulassungsbescheinigung Teil I und eine Zulassungsbescheinigung Teil II übergeben, mit denen er bei der Zulassungsstelle in Münster die Zulassung des Fahrzeugs auf seinen Namen erwirkte.
Nachdem die Beklagte ihr Eigentum an dem Fahrzeug geltend gemacht hatte, wurde dieses polizeilich sichergestellt. Anschließend versuchten beide Parteien, die Herausgabe des Pkw an sich zu erwirken. Die Beklagte hat ursprünglich bestritten, dass das Fahrzeug an sie herausgegeben worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2023 hat sie dies jedoch unstreitig gestellt.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nebst sämtlicher Schlüssel und Zulassungsbescheinigungen erstrebt. Er ist der Ansicht, das Eigentum an dem Pkw gutgläubig erworben zu haben. Da der Verkäufer V ihm eine Zulassungsbescheinigung Teil I und eine Zulassungsbescheinigung Teil II habe vorlegen können, habe er davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug im Eigentum des V stehe. Weitere Nachforschungen zur Identität des V seien ihm als Laien, der zudem nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge, nicht zuzumuten gewesen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht gutgläubig erwerben können, da ihr das Fahrzeug abhandengekommen sei. Überdies sei der Kläger nicht in gutem Glauben gewesen. Der durchschnittliche Einkaufspreis für das Fahrzeug habe seinerzeit 26.600 € betragen. Dem Kläger hätte sich daher aufdrängen müssen, dass der von ihm gezahlte Kaufpreis erheblich unter dem Verkehrswert des Pkw liege. Insoweit seien gesteigerte Anforderungen an die Prüfungspflicht des Klägers zu stellen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass – wie im Vertrag festgehalten – kein TÜV-Bericht habe vorgelegt werden können. Ebenso wenig plausibel sei es, dass V dem Kläger erklärt habe, er habe das Serviceheft zu Hause vergessen, und der Kläger nicht auf dessen Übergabe bestanden habe, obwohl die Besichtigung in der Straße stattgefunden habe, in der V vermeintlich gewohnt habe. Es wäre V ein Leichtes gewesen, vergessene Dokumente zu Hause zu holen und dem Kläger zu übergeben. Bei einer Prüfung der Angaben im Kaufvertrag hätte dem Kläger zudem auffallen müssen, dass die angegebene Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht mit der tatsächlichen übereinstimme. Schließlich erlaube der Umstand, dass V dem Kläger gegenüber dem ursprünglich in einem Inserat angegebenen Kaufpreis einen Nachlass von 2.900 € gewährt habe, Rückschlüsse darauf, dass das Fahrzeug nicht in seinem Eigentum gestanden habe.
Die Klage hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw aus § 985 BGB zu.
Die Beklagte stellt nicht mehr in Abrede, im Besitz des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sein. Der Kläger ist seinerseits Eigentümer der streitgegenständlichen Fahrzeugs.
Zwar war das Fahrzeug nach Erwerb durch die Beklagte ursprünglich in deren Eigentum. Insoweit kann auch davon ausgegangen werden, dass der vermeintliche Veräußerer, der das Fahrzeug seinerseits an den Kläger verkaufte, selbst nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden war. Der Kläger hat jedoch das Eigentum an dem Fahrzeug gemäß § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB gutgläubig erworben.
Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite steht § 935 I 1 BGB einem gutgläubigen Erwerb des Eigentums durch den Kläger nicht entgegen.
Ausgeschlossen ist demnach der gutgläubige Erwerb des Eigentums an Sachen nur dann, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen war. Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer im Sinne von § 935 I 1 BGB abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert, woran es fehlt, wenn er durch Täuschung zu der Besitzaufgabe bestimmt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, juris Rn. 9). Maßgeblich ist insoweit die Freiwilligkeit der Besitzüberlassung.
Demnach können vorliegend keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte den Besitz an dem streitgegenständlichen Fahrzeug freiwillig im Zuge des von ihr betriebenen Mietgeschäfts aufgegeben hat. Die Beklagte hat dem Fahrzeugmieter das Fahrzeug für den Mietzeitraum zur Nutzung überlassen und ihm damit den unmittelbaren Besitz überlassen. Die Möglichkeit der Überwachung des Fahrzeugstandorts durch GPS steht einem Besitzübergang auf den Dritten, hier den Fahrzeugmieter, nicht entgegen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 12.10.2022 – 7 U 974/21, NJW 2023, 229 Rn. 26 ff.).
Der Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass der Kläger bei Erwerb das Fahrzeugs nicht in gutem Glauben war.
Der Besitz des Fahrzeugs allein begründet nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 I 1, II BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief (§ 25 IV 2 StVZO a.F.) beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 VI FZV) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, juris Rn. 29). Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 14). Bei einer Übereinstimmung des Namens des Veräußerers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren kann der Erwerber vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte auf die Eigentümerstellung des Veräußerers vertrauen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 9).
Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefs ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, juris Rn. 29).
Die Beweislast dafür, dass der Erwerber nicht in gutem Glauben war, trifft den früheren Eigentümer, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.1958 – VIII ZR 432/56, BeckRS 1958, 31196562 unter B III; Urt. v. 05.10.1981 – VIII ZR 235/80, juris Rn. 12). Allerdings trifft den Erwerber, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Er muss also seinerseits vortragen, wann, wo und durch wen ihm die Bescheinigung vorgelegt worden ist und dass er sie überprüft hat. Dann muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2022 – V ZR 148/21, NJW 2023, 781 Rn. 23 ff.). Erst wenn solche Umstände feststehen, dass sich der eine Nachforschungspflicht auslösende Verdacht aufdrängt, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte, muss der Erwerber, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuräumen, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er Nachforschungen angestellt hat, die geeignet waren, den Verdacht zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, juris Rn. 21 f.).
Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze ist vorliegend nicht zu beweisen, dass der Kläger bei Ankauf des Pkw nicht in gutem Glauben war. Der Kläger hat sich beim Fahrzeugkauf die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen, was regelmäßig ausreicht, um sich hinreichende Gewissheit von der Eigentümerstellung des Verkäufers zu verschaffen. Insbesondere den Verbraucher, der regelmäßig keine weitergehende Kenntnis von den Gepflogenheiten im Fahrzeugverkauf hat, treffen keine so weitgehenden Nachforschungspflichten wie etwa den gewerblichen Fahrzeughändler.
Die insoweit offensichtlich vorgelegten Fälschungen waren jedenfalls so professionell, dass es dem Kläger gelang, mit ihrer Hilfe das Fahrzeug auf sich zuzulassen. Wenn aber dem geschulten Personal der Zulassungsstelle bereits nicht auffiel, dass es sich um Fälschungen handelte, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger als Privatmann Zweifel an der Echtheit der übergebenen Urkunden haben musste.
Die Umstände des Verkaufs waren auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 29.03.2023 nicht so ungewöhnlich, dass hinreichendes Misstrauen aufseiten des Klägers geweckt werden musste. Der Verkauf von Fahrzeugen über eBay-Kleinanzeigen ist jedenfalls beim Verkauf durch Private nicht ungewöhnlich. Insoweit ist ein Verkaufsgespräch auch auf der Straße, bei dem das Fahrzeug in Augenschein genommen werden kann, ebenfalls kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Fahrzeug entgegen den Angaben in der Zulassung nicht im Eigentum des vermeintlichen Veräußerers steht.
Auch der Verkaufspeis von 15.000 € ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass so nachhaltige Zweifel an der Berechtigung des Verkäufers bestanden hätten, dass weitere Ermittlungen durch den Kläger anzustellen gewesen wären. Zwischen den Parteien ist insoweit streitig, wie hoch der Wert des Fahrzeugs beim Erwerb durch den Kläger war. Der Kläger nimmt auf ein Gutachten Bezug, dass einen Händlereinkaufswert in Höhe von 16.764 € netto ergeben habe. Demgegenüber möchte die Beklagtenseite darauf abstellen, dass im Zuge der Ermittlungen ein durchschnittlicher Einkaufspreis in Höhe von 26.600 € ermittelt worden sei. Letztere Angabe erscheint bereits deshalb zweifelhaft, weil die Beklagte das Fahrzeug mehr als zwei Jahre vor dem Erwerb durch den Kläger ihrerseits bei einer Laufleistung von circa 30.000 km zu einem Preis von knapp 30.000 € erwarb. Dass auch unter Berücksichtigung der Entwicklung am Fahrzeugmarkt dieser Umstand nicht zu einer deutlichen Wertminderung geführt haben soll, erscheint nicht nachvollziehbar.
Im Ergebnis kann jedoch der genaue Wert des Fahrzeugs dahingestellt bleiben, da sich aus dem Vortrag der Beklagtenseite nicht hinreichend sicher ergibt, dass der Kläger als jedenfalls der deutschen Sprache nur bedingt mächtiger Verbraucher hinreichend über den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs am Markt informiert gewesen wäre. Der Kläger gab insoweit im Rahmen seiner persönlichen Anhörung an, dass er nicht intensiv am Fahrzeugmarkt über Preise vergleichbarer Fahrzeuge recherchiert hätte. Gegenteiliges ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagtenseite insoweit nicht. Daher erschließt sich nicht, dass sich dem Kläger aufdrängen musste, dass das Fahrzeug zu einem deutlich unterhalb des Marktwerts liegenden Wert veräußert worden wäre.
Auch der Umstand, dass es den Kläger gelang, den tatsächlichen Verkaufspreis gegenüber dem in der Annonce angegebenen Preis nochmals um 2.900 € zu reduzieren, gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ernsthafte Zweifel an der Verkaufsberechtigung des vermeintlichen Veräußerers angebracht gewesen wären. Insbesondere beim Verkauf unter Privatpersonen ist es nicht unüblich, dass über den Preis verhandelt wird. Der Kläger führte im Rahmen seiner Anhörung – insoweit unwiderlegt – aus, dass er wegen eines starken Rauchgeruchs im Fahrzeug, vorhandener Brandlöcher und Lackkratzer darauf hingewiesen habe, dass der Kaufpreis reduziert werden müsse. Diese Angaben des Klägers sind ebenfalls durch die Beklagtenseite nicht widerlegt worden. Auf dieser Grundlage musste davon ausgegangen werden, dass auch eine Reduzierung des Preises auf sachlicher Grundlage erfolgte, ohne dass ernsthafte Zweifel an der Seriosität des Verkäufers angebracht gewesen wären. Dies folgt auch daraus, dass der Kläger weiter ausführte, dass der Verkäufer zunächst nicht bereit gewesen sei, weitere Preisnachlässe zu gewähren. Die Verhandlungen hätten sich insoweit hingezogen. Der Kläger führte insoweit auch unwiderlegt aus, dass der Verkäufer insgesamt seriös aufgetreten sei. Bei dem vermeintlichen Verkäufer habe es sich um einen gut gekleideten älteren Herren gehandelt, der insoweit Vertrauen erweckt habe.
Aufgrund der geschilderten Umstände war der Kläger auch nicht verpflichtet, die Fahrzeug-Identifikationsnummer mit der im Fahrzeug abzugleichen.
Im Ergebnis kommt es auch nicht darauf an, wie gut der Kläger die deutsche Sprache beherrscht, da auch den Sprachkundigen keine weiteren Nachforschungspflichten treffen. Dass der Kläger, dessen Anhörung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgte, der deutschen Sprache sehr gut mächtig gewesen wäre, wie die Beklagtenseite meint, ergab sich jedenfalls aus dem Eindruck der Anhörung nicht.
Die fehlende Übergabe eines Servicehefts, welches bei vielen Fahrzeugen ohnehin nicht mehr in Papierform geführt wird, oder das von Beklagtenseite behauptete Fehlen eines TÜV-Berichts, sind ebenfalls für die Frage der Gutgläubigkeit des Klägers nicht von entscheidender Bedeutung. Diese Unterlagen sind für die Frage der Eigentümerstellung des Veräußerers nicht von Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. …
